JURE259031831 ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat504.22.0 BPatG München 25. Senat 20241219 25 W (pat) 504/22 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - „Immoplan24“ - fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 232 219.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Fehlhammer beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 Immoplan24 3 ist am 9. Juli 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35: 5 Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien; 6 Klasse 36: 7 Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; Immobilienplanung [finanziell]; Erstellen von Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen; Vermietung von Immobilien; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung beim Kauf von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Immobilienberatung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Immobilienverwaltung; Immobilienwesen; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien [Finanzdienstleistungen]; Ermitteln von Immobilienwerten; Schätzung von Immobilien; 8 Klasse 42: 9 Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung. 10 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Immoplan24“erschöpfe sich in einer die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Aussage über deren Art und Ausführung. Es handele sich um eine werbesprachüblich gebildete Sachinformation dahingehend, dass die beanspruchten und sämtlich auf Immobilien bezogenen Dienstleistungen mittels eines planvollen Vorgehens erbracht würden, ergänzt um die weitere Information, dass die Dienstleistungen (zeitlich) umfassend - „rund um die Uhr“ - abrufbar bzw. erhältlich seien. Dabei ergänzten sich die einzelnen Wort- und Zahlenelemente des angemeldeten Zeichens in sprach- und werbeüblicher Weise zu einer unmittelbar erfassbaren Werbeaussage. Die Zahl „24“ weise nicht nur auf die Verfügbarkeit eines Angebots im Internet hin. Vielmehr könne mit ihr auch zum Ausdruck gebracht werden, dass die Dienstleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie abends oder am Wochenende erbracht würden. Unerheblich sei, wie der Anmelder selbst das Zeichen nutze oder zu nutzen beabsichtige, da die Prüfung unabhängig von der konkreten Benutzungslage zu erfolgen habe. Die Berufung des Anmelders auf Voreintragungen könne die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er ausdrücklich die Aufhebung des Beschlusses beantragt, soweit darin die Anmeldung für die Dienstleistungen 12 „Klasse 35: 13 Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien; 14 Klasse 36: 15 Schätzung von Immobilien; Immobilienwesen; Immobilienverwaltung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Anlagenberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienplanung [finanziell]; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; 16 Klasse 42: 17 Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ 18 zurückgewiesen worden ist. 19 Zur Begründung führt er insbesondere an, dass eine Indizwirkung vergleichbarer inländischer Voreintragungen nicht kategorisch ausgeschlossen werden dürfe. Vielmehr ergebe sich durch identische oder ähnliche inländische Voreintragungen zumindest eine Begründungspflicht für Abweichungen in späteren Entscheidungen, welcher die Markenstelle nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon, sei bei der Schutzfähigkeitsprüfung zusammengesetzter Zeichen auf deren Gesamteindruck abzustellen, so dass es auf die Bedeutungsgehalte der einzelnen Bestandteile nicht entscheidend ankomme. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Verkehr die Worte „Immo“ und „Plan“ sowie die Zahl „24“ kenne und damit Dienstleistungen im Sinne von „Planvoller Immobilien-Service rund um die Uhr“ assoziiere, denn die Kombination „Immoplan24“ lasse keine klare Deutung zu und weise keinen ausreichend engen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen auf. Insbesondere der Zusatz „24“ sei für die Tätigkeit des Anmelders, die sich gerade nicht durch eine „Rund-um-die-Uhr“- bzw. „Online“-Leistung auszeichne, nicht beschreibend. Er sei vielmehr ein persönlicher Dienstleister. Damit sei zumindest von geringer Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens auszugehen. 20 Mit schriftlichem Hinweis vom 2. Oktober 2023 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er es in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig erachte. Darüber hinaus hat er darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeumfang angesichts der unklaren Fassung des Antrags, in dem einige sich ihrem Wesen nach nicht von darin genannten Dienstleistungen unterscheidende Tätigkeiten nicht erwähnt werden, auslegungsbedürftig sei. 21 Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 seine Beschwerde beschränkt und beantragt nunmehr sinngemäß, 22 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 5. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung „Immobilienwesen“ (Klasse 36) zurückgewiesen worden ist. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 24 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Immoplan24“ steht in Bezug auf die zuletzt noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Immobilienwesen“ das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 25 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). 26 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 27 Hiervon ausgehend kommt dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Zeichen nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu, weil es sich als Sachangabe mit einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt darstellt. 28 1. Der Zeichenbestandteil „Immoplan“ ist die Kurzform für „Immobilienplan“, was vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkannt werden wird. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.