(5)der Mantelflächen (9, 10) unbearbeitet bleibt und 118 2.1.1 sowohl als kraftschlüssige Lagerfläche (2, 2') zum Spannen des Bauteils 119 2.1.2 als auch für einen Einbau in eine Baugruppe verwendet wird. 120 4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von Folgendem aus: 121 Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines dünnwandigen rotationssymetrischen Bauteils aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung gerichtet (Merkmale 1 und 1.1). Dreidimensionale Objekte sind rotationssymmetrisch, wenn es eine Achse gibt, für die Drehungen um beliebige Winkel das Objekt auf sich selbst abbilden. Da der Begriff „dünnwandig“ in der Anspruchsfassung nicht weiter spezifiziert ist, ist diesem Begriff lediglich funktionaler Charakter zuzuschreiben; er soll sich nur auf die mit dem beanspruchten Verfahren herstellbare geringe Wandstärke des zylindrischen Guss-Bauteils beziehen. Dieses Bauteil aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung soll mittels Druckgussverfahren hergestellt werden (Merkmal 1.2). In der Anspruchsfassung ist dieses Druckgussverfahren nicht weiter präzisiert, so dass der Fachmann allgemein darunter ein Verfahren versteht, bei dem die Schmelze unter hohem Druck und mit hoher Geschwindigkeit in die Form gepresst wird. Dem Fachmann ist dabei bewusst, dass ein derartiges Verfahren den Gießzyklus beschleunigt und die Herstellung dünnwandiger Gussteile mit glatten Oberflächen ermöglicht. 122 Die Merkmale 2 und 2.1 des Patentanspruchs 1 befassen sich mit der weiteren Bearbeitung der inneren und äußeren Mantelflächen der mittels Druckgussverfahren hergestellten Bauteile. Diesen beiden Merkmalen ist zu entnehmen, dass ein Teilbereich der Mantelflächen unbearbeitet bleiben soll. Aus der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Absätze [0022], [0023], [0029] - [0034]) geht hervor, dass diese Bearbeitung der gegossenen Bauteile mittels Drehen erfolgen kann. Die Anspruchsfassung lässt dabei offen, wie großflächig die unbearbeiteten Bereiche der Mantelflächen sein sollen. 123 In den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 werden zwei Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche aufgelistet: „als kraftschlüssige Lagerflächen zum Spannen des Bauteils“ als auch „für einen Einbau in eine Baugruppe“. Zwar sind diese Merkmale vor allem im Sinne von Wirkungsangaben aufzufassen, weisen den unbearbeiteten Bereichen des Bauteils aber Eignungen für Verwendungen zu, die diese beide erfüllen müssen. Zumindest Merkmal 2.1.1 bezeichnet auch einen Schritt des Herstellungsverfahrens. II. 124 Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nicht unzulässig erweitert. 125 Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der erteilte Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Anlage NK6) in Bezug auf den Begriff „dünnwandig“ unzulässig erweitert, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. 126 Der Begriff „dünnwandig“ findet sich in der ursprünglichen Beschreibung in den Absätzen [0001], [0004] und [0006] und weist bereits in der Einleitung der Beschreibung darauf hin, dass sich die Lehre des Streitpatents mit der Herstellung dünnwandiger Bauteile auseinandersetzt. Des Weiteren wird in Absatz [0013] der ursprünglich eingereichten Beschreibung als Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre die geringe Wandstärke des Bauteils hervorgehoben. In Absatz [0023] wird in Bezug auf die „geringen Wandstärken des Zylinders“ darauf hingewiesen, dass diese die inhärente Stabilität des Bauteiles reduzierten und ein aufwändigeres Spannkonzept erforderlich machten. III. 127 Das Streitpatent ist jedoch in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). 128 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Dokumente NK7a, b, NK43, NK45). 129 1.1 Der in das Verfahren eingeführte Getriebetopf, eingebaut in das Automatikgetriebe 8HP70 (Dokumente NK7a, b, NK43, NK45) ist offenkundig vorbenutzt. 130 Der Senat ist von der offenkundigen Vorbenutzung der Getriebetöpfe der Anlagen NK7a und NK7b sowie von der Vorveröffentlichung des VDI-Vortrags der Anlage NK45 vor dem Prioritätszeitpunkt überzeugt. Unstreitig gilt dies für das Fachbuch Wagner der Anlage NK43. 131 1.1.1 Nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ gehört alles zum Stand der Technik, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. 132 1.1.2 Vorliegend ist dies neben dem Fachbuch Wagner und der Anlage NK43 auch der Getriebetopf selbst (Anlagen NK7a und NK7b) und der Beitrag in den VDI-Nachrichten (Anlage NK45) zum Stand der Technik. 133
- a)Das Fachbuch von G. Wagner mit dem Titel „8-Gang-Automatikgetriebe für Pkw“ (NK43) wurde vor dem Prioritätszeitpunkt, dem 22. Dezember 2011, im Jahr 2009 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen, bestand. Der Inhalt des Fachbuchs gehört somit zum Stand der Technik. 134
- b)Von der Vorveröffentlichung eines redigierten Vortrags in Form eines Aufsatzes entsprechend der Anlage NK45 ist ebenfalls auszugehen. Titel des Aufsatzes der Autoren H. Scherer, G. Wagner, H. Naunheimer und A. Dick ist „Das automatische Getriebe 8HP70 von Z…“, erschienen in VDI-Berichte Nr. 2029 im Jahr 2008. Die Beklagte ist dem vertieften Vortrag der Klägerin zum Erscheinungsjahr des Aufsatzes nicht näher entgegengetreten, so dass dieser unstreitig ist. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist darüber hinaus unzulässig. 135
- aa)Ein Dokument ist öffentlich, wenn es zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt ist und der Allgemeinheit, das heißt einem an sich nicht beschränkten Personenkreis, zugänglich geworden ist (BGH GRUR 1993, 466, 468 - Fotovoltaisches Halbleiterbauelement). Insoweit kommt es nicht auf den Nachweis an, dass das Dokument tatsächlich Dritten bekannt geworden ist. Erforderlich und genügend ist, dass ein nicht bestimmter Personenkreis vor dem Prioritätstag in der Lage war, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2022, 1200, Rn. 83 - Initialisierungsverfahren). Hiervon ist für das Dokument NK45 vorliegend auszugehen. 136
- bb)Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass der beim VDI gehaltene Vortrag (Präsentation entsprechend der Anlage NK44) in redigierter Form in die VDI-Schriftenreihen aufgenommen worden und im Jahr 2008 in VDI-Berichte Nr. 2029 veröffentlicht worden sei (vgl. NK45). Das Dokument der NK45 belege aufgrund der Angaben, dass der Text und die Bilder vor dem Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. 137 Nachdem die Beklagte den Vortrag, dass der vorgelegte Aufsatz vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen sei, mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerin ihren Sachvortrag in Bezug auf den Veröffentlichungszeitpunkt des Dokuments NK45 ergänzt und vertieft. So habe es von dem Aufsatz vor dem Prioritätszeitpunkt im Jahr 2009 eine Zweitveröffentlichung der Autoren unter dem Titel „Z… new 8-speed automatic transmission 8HP70-basic design and hybridization.“ Im SAE International Journal of Engines 2.1, Jahrgang 2009, Seiten 314 bis 326, gegeben. Ferner sei der ursprüngliche Aufsatz in VDI-Berichte Nr. 2029 in unterschiedlichen Aufsätzen und Dissertationen (NK53, NK54) sowie Online-Datenbanken (NK55 und NK56) mit der entsprechenden Jahresangabe 2008 zitiert worden. Auch in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek werde der Aufsatz mit dem Veröffentlichungszeitpunkt 2008 angegeben. 138
- cc)Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Liegt ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei (hier der Klägerin) vor, kann sich der Gegner (hier die Beklagte) nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2022, 229, Rn. 38 - Ökotest III; GRUR 2022, 1302, Rn. 85 - Brustimplantat). 139
- dd)Vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Klägerin zum Veröffentlichungszeitpunkt des Aufsatzes geht der Senat davon aus, dass eine Vorveröffentlichung des Aufsatzes NK45 vor dem Prioritätsdatum vorlag. 140 Ein unbestimmter Personenkreis, der auch vorliegend Fachkundige einschließt, war in der Lage, von dem Inhalt des Aufsatzes NK45 in der VDI-Schriftreihe Kenntnis zu nehmen. Beim VDI handelt es sich um den eingetragenen Verein „Verein Deutscher Ingenieure“. Dieser gibt unter der Bezeichnung „VDI-Berichte“ eine Schriftenreihe für Fachpublikationen heraus. 141 Bei Bedienungsanleitungen mit einem typischen Erscheinungsbild und einer Datumsangabe bzw. einer Copyrightangabe im Printdokument geht die Rechtssprechung davon aus, dass eine solche nach der Drucklegung alsbald veröffentlicht wird (vgl. BGH Mitt. 2023, 392, Rn. 66 – Leistungsüberwachungsgerät; MMR 2018, 228 Rn. 30; BPatG, Urteil vom 4.6.2019, 4 Ni 71/17 (EP), BPatGE 56, 282 – Feuerbeständiges System; Urteil vom 16. Januar 2023 – 7 Ni 18/20 (EP), juris; Urteil vom 22.6.2023, 7 Ni 7/21 (EP)). Nichts anderes ist bei einem redigierten Vortragstext in einer fachbezogenen Schriftenreihe eines derartigen Verbands anzunehmen. Das Dokument der Anlage NK45 weist – wie nachfolgend wiedergegeben – ein typisches Erscheinungsbild eines Printdokuments auf, welches auch für die Fachwelt veröffentlicht werden sollte (mit Ausnahme der schwarz hinterlegten Zahl 260, die zur Paginierung der elektronischen Senatsakte gehört): 142 Es ist das Publikationsorgan genannt, die Ausgabe und das Jahr sowie eine erste Seitenzahl erkennbar. Hinweise auf eine nur vertrauliche Weiterverbreitung fehlen vollständig. 143 Ergänzt und gestützt wird diese Annahme durch den Inhalt der NK47ff, insbesondere NK49 (Katalog Deutsche National Bibliothek). Unstreitig ist im Online-Katalog der Deutschen National Bibliothek der Aufsatz entsprechend mit dem Erscheinungsjahr
(2008)und –ort aufgeführt. Nichts anderes ergibt sich aus NK51, d.h. dem Online-Shop des VDI selbst. Dort wird das Deckblatt des Bandes 29, in welchem der hier relevante Bericht veröffentlich wurde, wiedergegeben; NK51 weist zudem die freie Erwerbbarkeit auch für Nichtmitglieder des VDI aus. Dass diese Angaben unzutreffend sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen; hierfür ist auch nach Auffassung des Senats nichts ersichtlich. 144
- ee)Ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist nicht zulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter nicht über eigene Wahrnehmungen der VDI-Schriftenreihe bzw. den vom VDI veröffentlichten Aufsätzen verfügte bzw. verfügten. Dies dürfte zu fachmännischen Gepflogenheiten des hier maßgeblichen Fachmanns – der auch Mitarbeiter der Beklagten einschließt – gehören. 145 Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil unstreitig ein Mitautor des Aufsatzes (Dr. Harald Naunheimer) im Konzernunternehmen der Beklagten zumindest einige Jahre tätig war. Auch wenn dieser vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den unstreitigen Ausführungen der Beklagten ausgeschieden gewesen ist, führt dies nicht dazu, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig wäre. 146 aaa) § 138 Abs. 4 ZPO ermöglicht einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer juristischen Person gleichgestellt. 147 Die Partei hat aber eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen bzw. Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich oder unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – X ZR 123/20 –, BGHZ 236, 260-276, Rn. 27 - CQI-Bericht II; Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20 –, Rn. 24 – Vorstandsabteilung; GRUR 2009, 1142 Rn. 20 - MP3-Player-Import; GRUR 2002, 190 Rn. 30 - DIE PROFIS; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 138 ZPO, Rn. 16). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGH MMR 2019, 617 Rn. 19). Die Informationspflicht betrifft dabei auch ehemalige Mitarbeiter (vgl. BGH GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS). Darf sich eine Partei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären, so kommt die Annahme einer Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20 –, Rn. 22 - 25, juris). Dieser Fall liegt aber nicht vor. 148 bbb) Der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der entsprechende Mitarbeiter habe mittlerweile den Konzern verlassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Informationspflicht traf die Beklagte und auch in Bezug auf ihre Mitarbeiter im Konzern bereits wegen des hiesigen Nichtigkeitsverfahrens aber auch wegen des laufenden Vindikationsverfahren vor dem Zivilgericht, in denen es um neben dem Streitpatent auch um zusätzliche Patente und deren Mitberechtigung geht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist oder nach entsprechenden Unterlagen gesucht worden ist. 149
- c)Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Getriebetopf entsprechend den Anlagen NK7a, 7b von der Beklagten auf der Messe EuroGuss 2008 der Fachöffentlichkeit präsentiert wurde und das Fachpublikum Gelegenheit hatte, diesen optisch zu untersuchen. 150
- aa)Zwar hat die Beklagte den Sachvortrag, der Getriebetopf sei auf der Messe EuroGuss 2008 in Nürnberg öffentlich ausgestellt worden und dort für jeden untersuchbar gewesen, zunächst mit Nichtwissen bestritten. Hierauf hat die Klägerin aber erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst Ausstellerin auf der Messe gewesen sei und unter Angebot eines Zeugenbeweises vorgetragen, dass der Getriebetopf von der Beklagten auf der Messe ausgestellt worden sei, von dem Fachpublikum betrachtet, in die Hand genommen, geprüft und untersucht werden konnte. Dem ist die Beklagte lediglich insoweit entgegengetreten, als sie mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin den Getriebetopf für sich jemals auf einer Messe ausgestellt und zur Untersuchung freigegeben habe. 151
- bb)Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Grundsätze der gestuften Darlegungslast geht der Senat von der Vorveröffentlichung aus. 152 Die Beklagte hat die Tatsache, dass sie selbst Ausstellerin auf der Messe EuroGuss2008 gewesen ist, nicht bestritten, so dass diese Tatsache als unstreitig gilt. Der Beklagten hätte es oblegen, weitere Tatsachen zu Einzelheiten der Messe und dem Umstand der möglicherweise nicht erfolgten Vorveröffentlichung des Getriebetopfes vorzutragen. 153 Diese Umstände der Vorveröffentlichung des Getriebetopfes fügen sich für den Senat auch in den weiteren Vortrag der Parteien zum zeitlichen Ablauf ein, dass der Getriebetopf der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Denn im Anschluss an die Ausstellung des Getriebetopfes auf der Messe hat die Beklagte der Klägerin unstreitig den Getriebetopf ab dem Jahr 2009 im Rahmen einer Geschäftsbeziehung geliefert. Dies allein würde eine offenkundige Vorbenutzung nicht begründen können, da die Klägerin nach ihrem Vortrag von einer Kooperationsvereinbarung zwischen den jeweiligen früheren Gesellschaften ausgeht. In einem solchen Fall ist der Abnehmer eines Produkts grundsätzlich auch ohne besondere Abrede zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er an deren Entwicklung beteiligt war (vgl. BGH GRUR 2020, 833 Rn. 33 - Konditionierverfahren). In dem Jahr 2009 ging der Getriebetopf ausweislich der Ausführungen der Aufsatzautoren im VDI-Aufsatz (NK45) in Serie. Der in der Anlage NK7a abgebildete Getriebetopf weist eine Prägung der Vorgängergesellschaft der Beklagten aus dem Jahr 2009 auf. 154 Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, dass beliebige Dritte von dem Getriebetopf entsprechend der Anlagen NK7a und NK7b auf der Messe Kenntnis nehmen konnten. 155
- cc)Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass der streitgegenständliche Getriebetopf auf der Messe EuroGuss 2008 ausgestellt worden ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist unzulässig. Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagte als Ausstellerin über eigene Wahrnehmungen verfügt(
- e)und somit ein Bestreiten mit Nichtwissen ausscheidet. Nach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. 156
- d)Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich um keinen einheitlichen, offenkundigen Vorbenutzungssachverhalt handelt, steht dies der vorgenommenen Würdigung durch den Senat nicht entgegen, da die einzelnen Informationen den gleichen Gegenstand, hier den Getriebetopf desselben Automatikgetriebes, betreffen. 157 Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Dies sind die Informationen, die der auch vorliegend maßgebliche Fachmann der Präsentation des Getriebetopfes auf der Messe sowie den Fachaufsätzen entnehmen kann. Wenngleich es sich nicht um einen zeitlich einheitlichen Veröffentlichungsvorgang einer einzelnen Information handelt, betreffen die vorliegend relevanten Informationen als solche einen Gegenstand in Form des Getriebetopfes bzw. Teile des Getriebes. Der hier maßgebliche Fachmann hatte die Möglichkeit, die vorliegenden Informationen in einem engen zeitlichen Kontext der Präsentation des Getriebetopfes und den im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Fachveröffentlichungen im Fachkontext wahrzunehmen, zu erfassen und aus technischer Sicht in einen Zusammenhang zu setzen. Dies ergibt sich auch deshalb, weil sich unter Berücksichtigung des fachüblichen wissenschaftlichen Interesses die technischen Neuerungen und Einzelheiten eines neuen Getriebes in der Fachöffentlichkeit verbreitet haben dürften. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war mit der Kenntnisnahme des Topfes bzw. des Getriebes und der technischen Einzelheiten zu rechnen (vgl. BGH GRUR 1962, 518, 521 – Blitzlichtgerät). 158
- e)Auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzungen kommt es nicht mehr an. 159 1.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu. 160 Vorliegend handelt es sich um eine Verfahrenserfindung. Eine solche ist Stand der Technik, wenn der Fachmann die für ihre Durchführung zur Herbeiführung des gleichen Erfolgs erforderlichen Schritte erfährt. Durch ein Verfahrenserzeugnis wird das Verfahren zu seiner Herstellung oder Gewinnung selbst grundsätzlich nicht ohne weiteres offenbart, sondern nur dann, wenn Fachkundige auf Grund des fertigen Erzeugnisses Kenntnis von dem Verfahren erlangen können (vgl. Benkard PatG/Melullis, 12. Aufl. 2023, PatG § 3 Rn. 224) ggfls. anhand einer Untersuchung (vgl. BGH GRUR 1956, 73, 75 – Kalifornia-Schuhe). Es obliegt der Klägerin darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit auch Sachverständige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von dem - mit dem Erfindungsgedanken nach dem Patent wesensgleichen - Gegenstand der Vorbenutzung erhalten (BGH, GRUR 2001, 819 – Schalungselement; GRUR 1966, 484, 486 – Pfennigabsatz; BPatG, Urteil vom 22. März 2023 – 8 Ni 9/23 (EP) –, Rn. 125, juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 Ni 5/12 (EP) –, Rn. 99, juris). 161 Wie unter 1.1.2
- d)vorab ausgeführt, betreffen die Dokumente NK7a, b, NK43 und NK45 alle einen Gegenstand, den sie von verschiedenen Seiten beleuchten. In diesem Sinne werden somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehrere völlig unverbundene Dokumente kombiniert, sondern es liegt in diesem Fall ein einheitlicher Bezug dieser Dokumente vor, nämlich das Automatikgetriebe 8HP70. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann, der auf der Messe EuroGuss2008 Interesse an dem ausgestellten Getriebetopf gefunden hat, nun weitere Informationen zu Themen wie Einbau, Verwendung und Einsatz dieses Bauteils erhalten will. Er wird daher die Dokumente NK43 und NK45 beachten, die relativ kurz nach der Messe der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind (Veröffentlichung NK43 im Jahr 2008; Veröffentlichung NK45 im Jahr 2009). 162 Den Fotografien der Dokumente NK7a, b ist ein dünnwandiger, rotationssymmetrischer Getriebetopf zu entnehmen (Merkmal 1;). Des Weiteren zeigen die Fotografien der Dokumente NK7a, b die jeweilige Innenverzahnung in einem Teilbereich der inneren Mantelfläche des Getriebetopfs. Dabei ist am Getriebetopf anhand der Oberfläche erkennbar, dass die Innenverzahnung als ein Teil der inneren Mantelfläche unbearbeitet ist (Merkmal 2.1; vgl. Fotografie Innenverzahnung aus NK7a), während die äußere Mantelfläche und andere Bereiche der inneren Mantelfläche bearbeitet sind (Merkmal 2, vgl. Fotografien gem. Anlage NK 7a). Eindeutige Rückschlüsse auf das Metall oder die Legierung, aus dem der Getriebetopf besteht, als auch auf das zur Herstellung des Bauteils verwendete Verfahren, lassen sich aus den Fotografien nicht entnehmen. Allerdings geben über diese Punkte die Dokument NK43 und NK45 aus dem Anlagenkonvolut Auskunft. Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 163 Fotografie Innenverzahnung aus NK7a 164 In Dokument NK43 (Fachbuch Wagner) wird der konstruktive Aufbau des 8HP-Automatikgetriebes beschrieben. So wird auf den Seiten 25 und 26 dieses Dokumentes ausgeführt, dass die Leistungsübertragung von den drei vorderen Radsätzen des Planetengetriebes zu dem vierten Radsatz durch drei Getriebetöpfe bewerkstelligt wird, die die Kupplungen umschließen. Dabei bestehen die beiden äußeren dünnwandigen Töpfe aus Aluminium und werden im Druckgussverfahren hergestellt (Merkmale 1.1 und 1.2; vgl. Seite 26: „Die beiden aus Aluminium-Dünnwanddruckguss bestehenden äußeren Töpfe entstanden in enger Zusammenarbeit zwischen Konstruktion, Fertigung und Teilelieferant. […] Aluminium eignet sich auch deshalb als Material für den äußersten Topf, weil das mit einem am Planetenträger des ersten Radsatzes befestigten Magnetring induktiv zu erfassende Getriebeeingangsdrehzahlsignal dieses Bauteil durchdringen muss.“). In Dokument NK45 ist der äußere Getriebetopf aus 8HP70 schematisch auf Seite 467 abgebildet und auf Seite 466 ist beschrieben, dass das Bauteil mittels Dünnwanddruckguss hergestellt wird. 165 Somit sind in den vorgelegten Dokumenten der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2 und 2.1 unmittelbar und eindeutig offenbart. 166 Dagegen sind den Dokumenten der offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichungen keine Hinweise zu entnehmen, die Rückschlüsse auf die Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche des Bauteils zulassen. Die Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 des erteilten Patentanspruchs 1 sind somit in diesen Dokumenten nicht offenbart. 167 1.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 168 Wie unter 1.2 ausgeführt, sind in der offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichungen die Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 des Patentanspruchs 1, die die Verwendungseignungen der unbearbeiteten Bereiche des Getriebetopfes und mit Merkmal 2.1.1 auch einen Schritt des Herstellungsverfahrens betreffen, nicht offenbart. 169 Um zu beurteilen, ob sich diese Merkmale dem Fachmann in naheliegender Weise ergeben, ist die sich aus seiner Ausbildung und der üblichen Vorgehensweise ergebende Sichtweise und sein allgemeines und fachgebietstypisches Fachwissen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2012 – X ZR 10/10 –, BPatG 53, 302). Schon weil der Fachmann bei der Weiterentwicklung des betreffenden Bauteils auch immer den Kostenaufwand im Blick haben muss, wird er Verwendungsoptionen bzw. Herstellungsalternativen, die zum handwerklichen Routinevorgang zählen, berücksichtigen. Dies bedingt auch die Erkenntnis über das Herstellungsverfahren eines erworbenen Produkts zwecks Weiterverarbeitung. Er wird deshalb erkennen, dass die unbearbeitete Innenverzahnung des Getriebetopfes Verwendungsoptionen bietet. Dabei erfasst der Fachmann anhand der Lasermarkierungen, die die NK7b für die Getriebetöpfe belegt, dass es sich um den fertig bearbeiteten Zustand des Rotationskörpers handelt, mithin die unbearbeiteten Innenverzahnungen den Endzustand darstellen. 170 Des Weiteren erkennt er anhand der Abbildung 10 der NK43, dass der, der NK7a, b entsprechende, gelb hervorgehobene Getriebetopf in seinen Endbereichen durch die violett hervorgehobenen Elementen getragen und im Getriebe zentriert wird. Auf der linken Seite lassen die im Schnitt unterschiedlichen Breiten der gelben und violetten Elemente im Übrigen erkennen, dass die Innenverzahnung des Getriebetopfes mit der Außenverzahnung des violetten Rings wechselwirkt. Der Getriebetopf muss dabei in dem dicht gepackten Getriebe präzise zentriert und auch hinsichtlich seiner Mantelflächen gegenüber seiner Zentrierung exakt rotationssymmetrisch sein, um einen unwucht- und taumelfreien Umlauf sicherzustellen. 171 Abbildung 10 der NK43 mit senatsseitigen Ergänzungen 172 Der Fachmann entnimmt dem die Lehre, die unbearbeitete Innenverzahnung des Getriebetopfes zum Einbau in eine Baugruppe zu nutzen und im Sinne eines Schlüssel-Schloss-Prinzips eine zahnradartige Konstruktion der Baugruppe an dieser unbearbeiteten Innenverzahnung angreifen zu lassen. 173 Auch zum Einspannen des Getriebetopfes, um diesen im Sinne eines maßhaltigen Überdrehens bearbeiten zu können, bietet sich die – entsprechend NK7a,b unbearbeitete – Innenverzahnung als kraftschlüssige Lagerfläche zum Rundspannen des Bauteils an. Die Zentrierung auf den violetten Elementen weist den Fachmann darauf hin, dass linksseitig die Innenverzahnung als Referenzfläche für das Rundspannen und maßhaltige Überdrehen gedient haben muss. Nur damit lässt sich der notwendige Rundlauf des Getriebetopfes gegenüber den weiteren Getriebeteilen sicherstellen. Beispielhaft zur Dokumentation des allgemeinen Fachwissens kann hier Druckschrift NK36 genannt werden, die eine Spannhülse zum Einspannen von Werkstücken zum Gegenstand hat, die aus Titan oder einer Titanlegierung besteht und an ihrer mit dem Gegenstand zu verspannenden Seite eine harte Schicht aufweist (vgl. Ansprüche 1-5). 174 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erschließt sich dem Fachmann somit in naheliegender Weise aus der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichung unter Zuhilfenahme seines Fachwissens. 1.4 175 Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht. IV. 176 Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 177 1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal 2.1.3 auf, das im Hauptantrag den Unteranspruch 4 bildet: 178 2.1.3 wobei die Lagerflächen (2, 2') durch Zahnflanken einer Innenverzahnung (20, 21) gebildet werden. 179 Das zusätzliche Merkmal präzisiert, dass die kraftschlüssigen Lagerflächen, die gemäß den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 für die beiden genannten Verwendungsoptionen zur Verfügung stehen sollen, ausschließlich durch Zahnflanken der unbearbeiteten Innenverzahnung gebildet werden sollen. Infolge der Aufnahme eines erteilten Anspruchs bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. 180 Darüber hinaus ist in Unteranspruch 3 ein Wort eingefügt, wie folgt: 181 „Verfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Rundspannen sowohl durch Spannen an den Lagerflächen (2, 2') an der Mantelinnenseite