JURE259031946 ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat571.22.0 BPatG München 25. Senat 20240808 25 W (pat) 571/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 640.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Streif beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden ist. I. 1 Das Wortzeichen 2 Frittenatelier 3 ist am 31. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 25: 5 Mützen [Kopfbedeckungen]; Baseballcaps; T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Sweater; 6 Klasse 29: 7 Kartoffelimbissgerichte; Pommes Frites; Verarbeitete Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; 8 Klasse 43: 9 Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Zubereitung von Speisen und Getränken. 10 Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Anmeldezeichen eine vollkommen sprach- und werbeübliche Kombination aus dem Grundwort "Atelier" und dem bestimmenden Wortbestandteil "Fritten" darstelle. Der aus dem Französischen stammende Begriff "Atelier" benenne den Arbeitsplatz eines Kreativen, beispielsweise die Werkstatt eines Künstlers oder die einem Filmatelier vergleichbare Produktionsstätte, aber auch Räumlichkeiten zum Wohnen und Arbeiten. Im Laufe der Zeit habe er eine Bedeutungserweiterung erfahren und werde nun auch allgemein für Arbeitsstätte, Studio oder Werkstatt verwendet. In der Gastronomie bringe "Atelier" als Etablissementbezeichnung insbesondere zum Ausdruck, dass hier Speisen und Getränke in besonderer Art, also kunstvoll (kreativ) zubereitet und dargereicht würden. "Fritten" sei die allgemein bekannte umgangssprachliche Kurzbezeichnung für Pommes Frites. Die angesprochenen Verkehrskreise würden damit das Anmeldezeichen lediglich als anpreisende und werbeübliche Beschreibung einer (gastronomischen) Arbeitsstätte zur Herstellung und Darbietung von Pommes Frites oder Gerichten bzw. Snacks mit Pommes Frites verstehen, welche besonders kunstvoll (kreativ) seien. Alle Waren der Klasse 29 könnten im Rahmen der beanspruchten Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43 in solch gastronomischen Arbeitsstätten angeboten werden. Bei den angemeldeten Waren der Klasse 25 handele es sich im Wesentlichen um Bekleidungsstücke, die als Werbeträger verwendet und über bestimmte Aufdrucke eine Botschaft vermitteln würden. Auf die Frage eines etwaigen Freihaltebedürfnisses komme es wegen des Fehlens der Unterscheidungskraft nicht mehr an. 11 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 1. August 2022. Sie macht darin geltend, dass das in Rede stehende Zeichen als besondere Wortschöpfung ausreichend unterscheidungskräftig sei. Es sei im deutschen Sprachgebrauch unbekannt, was auch eine Internetrecherche zeige. Mit diesem Umstand habe sich das Deutsche Patent- und Markenamt nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei ungewöhnlich, dass ein umgangssprachlicher Begriff mit einem Wort aus dem Bereich der Kunst und des Kunsthandwerks verbunden werde. "Atelier" bezeichne den Schaffensort eines Künstlers, aber ausweislich der Wort-/Bildmarke 306 51 345 "atelier" auch Kinos oder Theater. Gebräuchliche Kombinationen wie "Maleratelier", "Schneideratelier" oder "Friseuratelier" zeigten gerade den merklichen Unterschied zum angemeldeten Zeichen, da "Fritten" mit einem künstlerischen Handwerk nicht vergleichbar seien. Der von der Markenstelle herangezogene Begriff "Kochatelier" sei nicht passend, da er unter der Nummer 30 2014 046 517 als Wort-/Bildmarke geschützt sei und das Kochen selbst als ein künstlerisches Handwerk angesehen werden könne. "Fritten" seien jedoch nur eine schlichte Beilage und zur Sättigung oder ggf. zur Gewichtszunahme geeignet. Weder ihre Herstellung noch ihre Substanz ließen sich mit einem künstlerischen Element in Verbindung bringen. Diese Verknüpfung sei von der Anmelderin auch nicht gewollt, da das von ihr beanspruchte Zeichen eher selbstironisch verstanden werden solle. Der Verkehr nehme dieses "Augenzwinkern" wahr. Für die Schutzfähigkeit sprächen zudem verschiedene als unterscheidungskräftig angesehene Unionsmarken mit dem Bestandteil "Atelier". 12 Nachdem der Anmelderin mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 die vorläufige Auffassung des Senats mitgeteilt wurde, nach der dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den Waren der Klasse 25 die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 ihre Beschwerde teilweise zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden ist. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die noch beschwerdegegenständlichen Waren richtet, auch begründet. 16 Der Eintragung des Wortzeichens 17 Frittenatelier 18 für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 19 1. Insbesondere fehlt ihm insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei ihr handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise abzustellen, in denen das fragliche Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). 20 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 21 Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Wortzeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. 22
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