JURE259032027 ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat30.22.0 BPatG München 26. Senat 20250808 26 W (pat) 30/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 43 782 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen. I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung der am 1. August 2006 eingetragenen Marke 302 43 782 (Wortmarke „POLIZEI“) von Amts wegen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die von ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2022 angeregte Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke von Amts wegen unter Hinweis auf den Ablauf der Zweijahresfrist nach Markeneintragung (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt. 2 Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, in der er das Deutsche Patent- und Markenamt München als Antragsgegner bezeichnet und mit der er beantragt hat: „Der Antragsgegner wird verurteilt, die durch ihn bösgläubig im Amtsvergehen eingetragene Wortmarke „POLIZEI“ sofort von Amts wegen zu löschen.“ 3 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. April 2022 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundespatentgericht verwiesen, wo er als Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Löschung der angegriffenen Marke durch das DPMA erfasst worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es den Verwaltungsrechtsweg nicht als eröffnet ansehe, weil nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG das Bundespatentgericht für Beschwerden gegen die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, zuständig sei. 4 Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 hat die Rechtspflegerin des Senats den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein „Anliegen“ (offenbar gemeint: seine Klage) als Beschwerde gegen den Bescheid des DPMA vom 2. Februar 2022 aufgefasst und deshalb an das Bundespatentgericht verwiesen worden sei. Nunmehr sei die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro (Nr. 401 100 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG) innerhalb eines Monats ab Zustellung des Schreibens zu entrichten. Die Rechtspflegerin hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 zugestellt worden. 5 Die Beschwerdegebühr hat er nicht entrichtet. 6 Hierauf ist er mit Bescheid des Rechtspflegers vom 21. September 2022 hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. 7 Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 8 Ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG ist der Beschluss vom 9. November 2022 dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zugestellt worden. 9 Mit Schreiben vom 20. November 2022, eingegangen am gleichen Tag, führt der Beschwerdeführer u.a. aus: „Der Scheinbeschluss (…) vom 09.11.2022 wird im Ganzen angefochten und als rechtsmissbräuchlich erkennbar zurück gewiesen.“ 10 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 aufzuheben. 12 Er hält den Beschluss des Rechtspflegers, der keine zwei für Volljuristen vorgeschriebene juristische Staatsexamina habe, für einen Scheinbeschluss. Zudem sei an ihn bisher keine rechtsstaatskonforme Zustellung bewirkt worden, eine Beschwerdefrist sei daher nicht in Gang gesetzt worden. Man versuche, ihn durch Kostenhürden aus dem Verfahren zu beseitigen. Er lasse sich nicht in das Verfahren einer Beschwerde gemäß § 6 PatKostG verstricken und weise alle derartigen Versuche als grundrechts- und europarechtswidrig zurück. Das Bundespatentgericht sei in Verwaltungsangelegenheiten unzuständig. Ein Beschwerdeverfahren führe er willentlich erklärt gar nicht, ein solches sei geradezu konstruiert. 13 Die inzwischen zuständige Rechtspflegerin des Senats hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die Erinnerung des Beschwerdeführers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 1. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November 2022 ist als Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 auszulegen, denn darin hat er deutlich gemacht, dass er den Beschluss anfechten will. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – das gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG statthafte Rechtsmittel der Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RPflG) einlegen wollte. 17 2. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG statthaft, da der Beschwerdeführer sich damit gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG wendet, nämlich die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Erinnerung ist auch schriftlich innerhalb der Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. 18 3. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.