einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 - pinke Radkappe). BESCHLUSS In der Designnichtigkeitssache betreffend das Design 40 2017 100 140-0001 (hier: Nichtigkeitsverfahren N 14/21) hat der
denen die nachfolgend gezeigten Darstellungen 1, 3 und 7 für das Verfahren besonders aussagekräftig sind: 2 Darstellung 1: 3 Darstellung 3: 4 Darstellung 7: 5 Mit am
vorbekannten Designs. 15 Die Designabteilung hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 einen Hinweis erteilt, unter anderem dahingehend, dass die auf dem vierten Foto der als Anlage Ast 13 zum Nichtigkeitsantrag zu sehende Eingravierung als Herstellungsjahr 2005 zeige. Unter dem Gesichtspunkt der sekundären Beweislast sei es Sache der Designinhaberin zum –
ihr nicht bestrittenen – Vertrieb des entgegengehaltenen blauen Steigbügels (Art, Zeitpunkt, Umfang) substantiiert vorzutragen. 16 Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 hat die Antragsgegnerin daraufhin ausgeführt, es werde weder bestritten, dass die Grundform des Steigbügels vorbekannt sei, noch, dass der blaue Steigbügel seit 2005 auf dem Markt vertrieben werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass vor dem Anmeldetag des angegriffenen Designs kein identisches Design offenbart gewesen sei. Denn die schrill pinke/signalviolette Farbe sei beim angegriffenen Design keine unwesentliche Einzelheit. 17 Die U-Form
Steigbügeln sei technisch bedingt und das Produkt müsse der DIN 19555/EN 13101 entsprechen. Farbvorgaben mache weder die DIN noch die EN. Die schrill pinke/signalviolette Farbwahl begründe vorliegend die Eigenart des angegriffenen Designs. Es sei eine Extremfarbe gewählt worden, die im technischen Baubereich zuvor keine Verwendung gefunden habe, auch eher „mädchenhaft“ wirke und dadurch in einer „männergeprägten Domäne“ entsprechende Eigenart begründe. Im technischen Bereich seien rot und orange die Signalfarben, schwarz, grau und blau dagegen klassische Farben, insbesondere im Baubereich. Vor diesem Hintergrund hebe sich ein schrill pinker/signalvioletter Steigbügel deutlich vom vorbekannten Formenschatz ab. Wenn der Formenschatz durch Restriktionen in der Grundform wie im vorliegenden Fall bei den Steigbügeln derart eingeschränkt sei, komme der Farbe des entsprechenden Designs überragende Bedeutung zu. 18 Die unterschiedlichen Farben würden
Herstellern außerdem nicht dazu eingesetzt, Materialien zu unterscheiden. Nach der
der Antragstellerin selbst vorgelegten Anlage Ast 10 (übersandt mit Schriftsatz der Ast vom 14.09.2021) habe der Steigbügel A 400 in der Farbe „rot“ einen Stahlkern. Nach der Anlage Ast 9 (übersandt mit Schriftsatz der Ast vom 14.09.2021) könne man denselben Steigbügel „A 400 mit Stahlkern“ aber auch in der Farbe „schwarz“ beziehen. Eine „besondere“ Farbe, die sich deutlich vom Mittbewerberfeld abhebe, lasse demnach keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines besonders hochwertigen Materials zu. Dies folge auch aus einem eNewsletter-Beitrag vom 27. Mai 2002 des Instituts für Unterirdische Infrastruktur mit Sitz in Gelsenkirchen (Anlage AG1, übersandt mit Schriftsatz der Antragsgegnerin [AG] vom 5. Januar 2023). Dort spreche der Verfasser
einem „Steigbügel-Potpourri“ auf dem Markt, mit folgender Abbildung: 19 Zu berücksichtigen sei, dass Fachkreise wie Schachtbauer und Ingenieure die branchenüblichen Farben und das angegriffene Design der Inhaberin kennen würden. Wenn ein Erzeugnis allein aufgrund seiner Farbe einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden könne, spreche dies für das Vorliegen
Eigenart. 20 Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 hat die Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Nichtigkeit des angegriffenen Designs festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Designinhaberin auferlegt. 21 Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Designs sei zulässig und auch begründet, weil dem angegriffenen Design gegenüber dem entgegengehaltenen blauen Steigbügel die Eigenart fehle. Der Gestaltungsspielraum bestehe bei Steigbügeln sowohl bei der Farbwahl als auch dahingehend, welches Muster die Profilierung der Auftrittsfläche habe. Hinsichtlich der Farbwahl sei nicht belegt, dass Steigbügel je nach gewähltem Material eine bestimmte Farbe haben müssten. Allenfalls könne es branchenüblich sein, dass die Farbe Blau für das Material Aluminium stehe. Eine Passage aus der Homepage der Firma K… GmbH, wonach Aluminium-Steigbügel in der Regel an ihrer blauen Farbgebung zu erkennen seien, lasse dies vermuten. Auch in diesem Fall wäre die Gestaltungsfreiheit allerdings nur um die Farbe Blau eingeschränkt, alle übrigen Farben stünden bei der Gestaltung eines Steigbügels aus anderen Materialien zur freien Verfügung. Gestaltungsfreiheit bestehe auch bei der Profilierung der Auftrittsfläche, wie der Steigbügel der Firma G… Plastik GmbH zeige. Angesichts der Freiheit bei der Farbwahl und dem Profilierungsmuster bewege sich der Gestaltungsspielraum vorliegend im unteren mittleren Bereich. 22 Unter Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums unterscheide sich das angegriffene Design in seinem Gesamteindruck nicht
dem entgegengehaltenen blauen Steigbügel. Die beiden Designs stimmten nicht nur in der Formgebung, sondern auch im Profilierungsmuster vollständig überein, unterschieden sich also nur in der Farbgebung. Die unterschiedliche Farbgebung verhelfe dem angegriffenen Design aber nicht zur Eigenart. Die im angegriffenen Design gewählte Farbe sei keine ungewöhnliche Farbe oder „Extremfarbe“. Denn der Formenschatz bei Steigbügeln sei zum Anmeldetag des angegriffenen Designs bereits bunt gewesen. So seien damals neben schwarzen Steigbügeln auch Steigbügel in den Farben Rot, Orange und Blau im Verkehr gewesen. Dieser bunte Formenschatz enthalte mit Rot und Orange sogar bereits Signalfarben. Die Farbe des angegriffenen Designs ordne sich nahtlos ein in die Reihe der für einen Steigbügel damals bereits verwendeten Farben. Dass der informierte Benutzer den pink bzw. violetten Steigbügel in wettbewerbsrechtlichem Sinne möglicherweise nur der Antragsgegnerin zuordne, weil nur diese einen Steigbügel in pink/violett anbiete, ändere daran nichts. Im Ergebnis sei die Nichtigkeit des angegriffenen Designs wegen fehlender Eigenart festzustellen. 23 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin und Designinhaberin. 24 Zur Begründung ist ausgeführt, „Steigbügel“ unterlägen den Vorschriften der DIN 19555 und der EN
der signalvioletten Farbe geprägt, die für das Erzeugnis „Steigbügel“ ungewöhnlich sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei festzustellen, dass sich das Streitdesign in seinem Gesamteindruck sowohl
dem entgegengehaltenen blauen Steigbügel aus auch
den anderen angeführten Steigbügeln in Orange, Rot und Schwarz deutlich unterscheide. Ausgehend davon, dass das angegriffene Design „Eigenart“ aufweise, könne ihm auch die erforderliche Neuheit nicht abgesprochen werden. 26 Die Designinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, 27 den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
der Einlegung der Beschwerde unterrichtet worden sei, habe die Beschwerdebegründung bis spätestens
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt, § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG. Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist demnach die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Gesamteindrucks (vgl. BGH GRUR 2010, 718 – verlängerte Limousinen). 42 5. Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs
dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck zu vergleichen sind (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, a. a. O., § 2 Rn. 30). Eigenart setzt die Feststellung voraus, dass die herausgearbeiteten Unterschiede ein solches Gewicht haben, dass sie zu einem abweichenden Gesamteindruck führen (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 2 Rn. 26). 43
G ist zwar, was die Formgebung des verfahrensgegenständlichen Erzeugnisses angeht, aufgrund technischer und funktionaler Zwänge eingeschränkt (vgl. EuG GRUR-RR 2010, 189 Nr. 67, 72 - Grupo Promer; Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Aufl., Rn. 135) und insoweit als eher gering anzusehen. Denn nach den Vorgaben der DIN 19555 und EN 13101 sind, wie es die Designinhaberin insoweit zutreffend ausführt, überhaupt nur zwei Grundformen (Typ A und B) zulässig. Soweit das Streitdesign die Grundform des Steigbügels Typ A verwirklicht, sind u.a. dessen „eckige U-Form“ mit ihren wesentlichen Maßen vorgeben sowie das Vorhandensein einer rutschhemmenden Profilierung der Auftrittsfläche. Andererseits besteht nicht nur, im Anschluss an die Darlegungen der Designabteilung, ein gewisser Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Profilierung, sondern vor allem auch bei der Gestaltung der äußeren Formgebung (Umhüllung, Ummantelung) der Halterungsstangen und ihres Übergangs zur Trittstange. Etwa bzgl. der „seitlichen Aufkantung“
der Trittstange zu den Halterungsstangen hin („durch rechtwinkelige Kröpfung“, vgl. Anlage Ast1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.9.2021, Auszug aus der Homepage der Antragsgegnerin, „Steigbügel A410 blau“) stehen dem Entwerfer sowohl eckig-kantige Ausgestaltungen als auch Abrundungen, fließende Übergänge etc. offen. 46 Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da im Streitfall maßgeblich die unterschiedliche Farbgebung (als Unterscheidungsmerkmal des „signalvioletten“ Streitdesigns
der formidentischen Entgegenhaltung „blauer Steigbügel“) zur Beurteilung steht und insoweit, in Bezug auf die Schaffung banaler Unterschiede schlicht durch eine andere Farbwahl, in aller Regel ein großer Gestaltungsspielraum besteht (vgl. Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art 6 GGM, Rn. 70 mwN). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn wie es die Designinhaberin selbst vorträgt, fordern die DIN 19555 und EN 13101 lediglich eine vollständige Beschichtung (Umhüllung) zum Schutz vor Korrosion, machen aber keinerlei Vorgaben, was die Farbe dieser Beschichtung angeht. Auch im Übrigen bestehen keine zwingenden technischen, funktionalen oder sonstigen Vorgaben für die Farbwahl. Lediglich ergänzend zu den Ausführungen der Designabteilung merkt der Senat an, dass auch eine Branchenüblichkeit einzelner Farben zur Kennzeichnung bestimmter Materialien des Steigbügelkerns nicht belegt ist. Während nach der im angefochtenen Beschluss zitierten Passage der Homepage der Firma K… GmbH Steigbügel aus Aluminium „in der Regel“ an ihrer blauen Farbgebung zu erkennen seien, hat die Antragsgegnerin auf ihrer Website Steigbügel mit Edelstahlkern ebenso in der Farbe „blau“ angeboten (vgl. Anlage Ast A 10, übersandt mit Schriftsatz der Ast vom 14.09.2021), wobei zugleich auch Steigbügel mit Edelstahlkern in oranger Farbgebung auf dem Markt waren (vgl. Anlage Ast A 9, übersandt mit Schriftsatz der Ast vom 14.09.2021). Unabhängig davon stand dem Entwerfer im Anmeldezeitpunkt über den auf dem Steigbügelmarkt bereits offenbarten Farbschatz – in Gestalt der Farben Rot, Orange, Blau, Grün, Grau und Schwarz (vgl. etwa das sog. „Steigbügel-Potpourri“ gemäß Anlage AG1, eNewsletter-Beitrag vom 27. Mai 2002) – weit hinausgehend das gesamte Farbspektrum mit seiner großen Vielzahl an Farbvarianten (vgl. hierzu etwa https://www.ralfarbpalette.de/ral-farben) zur Verfügung. 47 8 Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Gesamteindrucks (BGH GRUR 2010, 718, Nr. 32 – Verlängerte Limousinen). 48 Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs
dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck zu vergleichen sind (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 2 Rdnr. 20). Wenn sich der Gegenstand eines eingetragenen Designs danach auch nur einigermaßen
jedem einzelnen vorbekannten Design unterscheidet, kann ihm die Eigenart nicht abgesprochen werden (vgl. Eichmann/Kur, Designrecht, Rn. 68). Für die Feststellung der Unterschiedlichkeit reicht es dabei aus, wenn der Gesamteindruck des eingetragenen Designs mit dem Gesamteindruck desjenigen vorbekannten Designs verglichen wird, welches dem eingetragenen Design am nächsten kommt. Weiter entfernte Designs finden aber Eingang in die Prüfung, wie es sich mit dem Grad der Gestaltungsfreiheit i. S.
G verhält. 49 Ausgehend davon hat der Entwerfer des Streitdesigns 40 2017 100 140-0001 k ein Design geschaffen, das einen hinreichenden Abstand zum Formenschatz (hier: zum formidentischen und lediglich in der Farbe abweichenden „blauen Steigbügel“) einhält, um die designrechtliche Eigenart zu begründen. 50 9. Um festzustellen, ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs
dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck (hier:
der Entgegenhaltung „blauer Steigbügel“) unterscheidet, bedarf es zunächst – wie ausgeführt - der Ermittlung der den Gesamteindruck des jeweils angegriffenen Designs bestimmenden Gestaltungsmerkmale. 51 Bei dem Streitdesign handelt es sich um einen - in Draufsicht
oben in „U-Form“ (eckig) – geformten Steigbügel, bestehend aus: zwei parallel angeordneten Halterungsstangen, jeweils mit rundem Durchmesser, an ihren Enden mit einer Art „Gewinde“, am anderen Ende jeweils „abgekantet“ im 90Grad-Winkel, wobei die Ecken sowohl oben als auch unten abgerundet sind, einer unteren Stange (Trittfläche), unten (am Boden) abgerundet, oben mit einer gemusterten Profilierung als Auftrittsfläche, Farbe „Signalviolett“. 52 10. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über die äußere Beschreibung der Merkmale hinaus erforderlich, diese in Bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2018, 832, Rn. 33 – Ballerinaschuh; GRUR 2001, 503, 504 – Sitz-Liegemöbel; GRUR 2000, 1023 – 3-Speichen-Felgenrad mwN). Entgegen der Auffassung der Designinhaberin führt diese Bewertung und Gewichtung aber nicht dazu, dass ausschließlich die violette Farbe des Streitdesigns für dessen Gesamteindruck maßgeblich ist. Im Gegenteil muss diese Farbgebung vorliegend untergewichtet werden und ist nicht geeignet, den Gesamteindruck maßgeblich mitzuprägen. 53 a. Soweit die Designinhaberin geltend macht, dass den nach der DIN 1955 und EN 13101 vorgegebenen Formmerkmalen (für einen „Steigbügel Typ A“) keine bzw. allenfalls eine geringe Bedeutung zukommen könne, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass technische Erscheinungsmerkmale eines Designs je nach Grad ihrer Technizität bei der Ermittlung des Gesamteindruck unterzugewichten oder sogar ganz außer Acht zu lassen sind (vgl. zB EUIPO GRUR-RS 2022, 3943 Rn. 17,31 – Schneidebrett; OLG Hamburg, GRUR-RS 2022, 47335 Rn. 68 – Schalungsbrett). Solchen Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, kann
vorneherein keine für die Bestimmung des Gesamteindrucks entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023, I ZR 167/21, GRUR 2023, 887 Rn 17 – Tellerschleifgerät mwN). Dies führt aber vorliegend nicht dazu, dass sämtliche Formmerkmale des Streitdesigns
vorneherein auszublenden oder unterzugewichten wären. 54 aa. Für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind i. S.
G (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 GGV), ist zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Die Vorschrift schließt den designrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Designs bzw. Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom
diesen Grundsätzen kann ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen wie dem (zur Befestigung des Steigbügels in den Beton einzubringenden und bei bestimmungsgemäßer Verwendung auch nicht wahrnehmbaren) Gewinde keine Bedeutung für die Bestimmung des Gesamteindrucks des Streitdesigns zukommen. Ferner weist die Designinhaberin zutreffend darauf hin, dass die nach den DIN/EN-Normen vorgegebenen Formmerkmale wie u.a. die Grundform („eckige U-Form“) mit ihren wesentlichen Maßen sowie auch die Maße der seitlichen Aufkantung, die Größe der Auftrittsfläche und das Vorhandensein einer rutschfesten Profilierung der Stabilität sowie Griff- und Trittsicherheit dienen und damit technisch bedingt sind. Selbst wenn aber zugunsten der Designinhaberin all diese Merkmale wegen ausschließlicher technischer Bedingtheit iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ausgeblendet werden, verbleiben dennoch Formmerkmale, die nicht einzig durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, sondern mit deren visuellen Erscheinung zusammenhängen und als solche den Gesamteindruck des Streitdesigns maßgeblich prägen. Dies gilt insbesondere für die (Ab-)Rundungen der Halterungsstangen, der „seitlichen Aufkantung“ sowie der Trittstange (unten). 57 cc. Denn der Gesamteindruck des Streitdesigns ist geprägt durch eine abgerundete, fließende Formgebung, bewirkt durch die runde Grundform der Halterungsstangen sowie die hierzu harmonischen Abrundungen der „seitlichen, rechtwinkligen Aufkantung“ und der Trittstange (unten), vgl. etwa Darstellung 3: 58 Darstellung 3 (hier entsprechend der 59 Einbaurichtung um 180% gedreht) 60 Diese Merkmale in Form
(Ab-)Rundungen und fließenden Übergängen führen
harten Konturen (wie zB einer reinen „rechtwinkligen Aufkantung/Kröpfung“) weg und bewirken einen aufeinander abgestimmten, harmonischen, fließend-geschwungenen Gesamteindruck des Streitdesigns. 61 Soweit die Designinhaberin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung bzgl. der Abrundungen - insbesondere der „seitlichen Aufkantung/rechtwinkligen Kröpfung“ - vorgebracht hat, auch diese sei aus Gründen des „Korrosionsschutzes“ technisch bedingt, überzeugt dies nicht. Denn Korrosionsschutz wird, wie es die Designinhaberin selbst schriftsätzlich vorgetragen hat, nach den technischen Vorgaben der DIN 19555 und EN 13101 bereits durch eine vollständige Beschichtung (Umhüllung) erreicht, nicht aber durch eine spezifische Formgebung dieser Ummantelung. Für eine ausschließlich technische Bedingtheit der – wie dargelegt mit der visuellen Erscheinung zusammenhängenden, diese maßgeblich prägenden - Abrundungen ist ohnehin nichts ersichtlich. 62 b. Dagegen ist die „signalviolette“ Farbgebung nicht geeignet, den Gesamteindruck des Streitdesigns mitzuprägen und ausgehend hiervon Eigenart im Sinne des § 2 Abs. 3 DesignG gegenüber der – unstreitig in allen und somit auch in den prägenden Formmerkmalen identischen – Entgegenhaltung „blauer Steigbügel“ zu begründen. 63 aa. Zwar ist die Farbe eines Erzeugnisses ein Erscheinungsmerkmal unter mehreren (siehe § 1 Nr. 1 DesignG; vgl. auch Art. 3 a GGV); sie ist also nicht
vornherein gegenüber der Formgestaltung geringer zu gewichten. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an (vgl. BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – pinke Radkappe). Ob sich aus einer (abweichenden) Farbgebung ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergibt, hängt davon ab, ob die Farbigkeit den Gesamteindruck prägt oder nicht (BPatG, a. a. O., GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – pinke Radkappe). 64 Eine besondere Farbgestaltung kann demnach je nach Fall allein schon genügen, um die Eigenart zu bejahen (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmackmuster, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 136, vgl. auch BGH GRUR 2011, 1112, 1116 Rn. 52 – Schreibgeräte, zu Kontrastfarben gegenüber einer einheitlichen Farbgebung), wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, wenn die Farbgestaltung ungewöhnlich ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 - pinke Radkappe) oder wenn sie besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist (BPatG 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 72 - pinke Radkappe; Ruhl/Tolkmitt, ebenda, mwN). 65 bb. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen
einem vorbekannten Muster - wie hier - nur in der Farbgebung unterscheidet (vgl. etwa EuGT 651/17, BeckRS 2018, 30 208 Rn. 47 – Farbspritzpistole; EuG GRUR-RS 2020, 3767 – Lebensmittelverpackungen [farbiger Deckel]; HABM [EUIPO] BK BeckRS 2009, 138845 Rn. 28 – Kinderwagen; HABM [EUIPO] BK BeckRS 2016, 127452 Rn. 43 - Inhalers; EUIPO BK BeckRS 2016, 127411 Rn. 31 - suitcases; EUIPO NA 9656 – Küchenmaschine; LG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 20 847 Rn. 23 – rote Bratpfanne; vgl. auch Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 2 DesigG Rn. 75 und Art. 6 GGV Rn. 32; Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art 6 Rn. 136 mwN). 66 Zur Begründung wird zum einen darauf verwiesen, dass der informierte Benutzer in den meisten Fällen die Erwartung hat, ein Produkt in unterschiedlichen Farben erwerben zu können (EUIPO BK BeckRS 2016, 127411 Rn. 31 – suitcases; HABM [EUIPO] BK R 2427/2013-3 Rn. 48 – Schuhe; Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., Art. 6 GGV Rn. 32). Darüber hinaus hat der Entwerfer wie dargelegt in der Farbwahl fast stets eine große Gestaltungsfreiheit, so dass die Wahl einer bestimmten – im konkreten Einzelfall nicht ungewöhnlichen oder besonders auf die Form oder die Erfordernisse des informierten Benutzers ausgerichteten – Farbgestaltung sich regelmäßig in der Schaffung eines banalen Unterschieds erschöpft und als solche nicht für die Bejahung der Eigenart ausreichen kann (vgl. Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art. 6 GGV, Rn. 70, 136; siehe etwa auch HABM [EUIPO] BK BeckRS 2009, 138845 Rn. 28 – Kinderwagen: Farbgebung als „bloß banaler Unterschied“, „Bei – oft farbig gestalteten – Kinderwägen ist eine unterschiedliche Farbgestaltung nicht ungewöhnlich“). Derartige, nicht besonders ungewöhnliche oder besonders abgestimmte Farbmerkmale müssen daher untergewichtet werden. Auch wenn die sich gegenüberstehenden Designs bzw. Muster durch die unterschiedliche Farbgebung anders „aussehen“ mögen, ist dennoch derselbe Gesamteindruck anzunehmen und die designrechtliche Eigenart zu verneinen (Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art. 6 GGV, Rn. 136). 67 cc. Letzteres ist vorliegend der Fall. Besondere Umstände, wonach eine besondere Farbgestaltung allein schon genügen kann, um die Eigenart zu bejahen, liegen nicht vor. 68
Farben zB LG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 20 847 Rn. 21 – rote Bratpfanne; siehe auch etwa [zum Patentrecht] BPatG, 12 W (pat) 4/17 v 20.2.2018 – Sprungrettungsgerät; [zum Markenrecht] RG 1941, 238 – Leukoplast; Heydt, GRUR 1972, 122, 124, Anm zu BGH GRUR 1972, 122 – Schablonen; BPatGE 42, 51 = BeckRS 1999, 15325, Rn. 17-20 – Farbmarke Violett; BPatG 30 W (pat) 517/20 v. 23.6.2022, Rn. 34 ff. – gestreifte Kabel in orange und grau; Yousefi, „Farben als „andere charakteristische Merkmale“ im Sinne
G“, Dissertation, Tübingen 2023, S. 16 ff). Jedenfalls eine besondere Signalwirkung, die im Schachtbau eine Rolle spielen kann, kommt der „violetten“ Farbe des Streitdesigns offensichtlich nicht zu, da sie im dunklen Schacht kaum zu sehen sein dürfte bzw. selbst bei Beleuchtung jedenfalls schlechter zu sehen wäre als die geläufigen „Signalfarben“ Rot und insbesondere Orange. Dazu ist, außer der Benennung der Farbe des angegriffenen Steigbügels mit „Signalviolett“, auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dass Rot und Orange bereits zum Anmeldetag des Streitdesigns verwendet wurden, ergibt sich u.a. aus dem
der Designinhaberin mit Schriftsatz vom
Farben auf. Dies belegen nicht nur die
der Antragstellerin vorgelegten Anlagen Ast 8 bis 10 (übersandt mit Schriftsatz der Ast vom 14.09.2021), wonach seit zumindest 2015 neben schwarzen Steigbügeln auch Steigbügel in den Farben Rot, Orange und Blau im Verkehr gewesen sind. Vielmehr zeigt auch der
der Designinhaberin selbst mit Schriftsatz vom
der Designinhaberin in Bezug genommenen „Radkappen-Entscheidungen“ (BPatG, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – Pinke Radkappe; BPatG, 30 W (pat) 807/18, GRUR-RS 2021, 19296 – Rote Radkappe). Denn soweit der Senat in diesen Entscheidungen die Eigenart der Streitdesigns jeweils alleine aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung bejaht hat, lag dem u.a. zugrunde, dass es zu den dort maßgeblichen Anmeldezeitpunkten (noch) überhaupt keinen bunten Formenschatz – im Sinne
bunten Farbvarianten
Radkappenmustern – gab. Aus diesem Grunde konnte nicht festgestellt werden, dass der informierte Benutzer eine Farbgebung in stark leuchtendem Pink bzw. Rot im Vergleich mit lediglich vorbekannten schwarz/silbernen Radkappen als bloße unbedeutende Farbvariante wahrnehmen würde (vgl. BPatG, a. a. O., GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 73 Pinke Radkappe; BPatG, a. a. O., GRUR-RS 2021, 19296, Rn. 78 – Rote Radkappe). Diese Erwägungen lassen sich indes nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in welchem zum Anmeldezeitpunkt bereits ein variantenreicher bunter Formenschatz existierte, in den sich die Farbgebung des Streitdesigns ohne weiteres einfügt. 77 Eine besondere Ungewöhnlichkeit der Farbgebung des Streitdesigns, welche ihre Eigenart begründen könnte, lässt sich nach allem nicht feststellen. 78
Eigenart i. S.
G auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. 79 Auch insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den
der Designinhaberin in Bezug genommenen „Radkappen-“Entscheidungen. Denn auf dem
Fahrzeugdesigns und –farben geprägten KfZ-Markt liegt es nahe, dass dem informierten Benutzer neben der Formgebung auch eine (im Einzelfall zudem ungewöhnliche) Farbgestaltung besonders ins Auge fällt (vgl. entsprechend auch BGH GRUR 2018, 832, Rn. 37 – Ballerinaschuh, für den Bereich der (Schuh-)mode bzw. zu einem „der Mode unterworfenen Schuhmodell“). Vor diesem Hintergrund hat der Senat in den Radkappen-Entscheidungen festgestellt, dass eine – zudem mangels Existenz eines Farbschatzes besonders auffällige, „schrille“ - Farbgebung nur abgestimmt auf die Erfordernisse des informierten Benutzers und seines konkreten Fahrzeug Sinn macht (vgl. BPatG a. a. O., GRUR-RS 2021, 19134, Rn. 71 – Pinke Radkappe). Derartige Erwägungen tragen neben den Umständen des Einzelfalls gerade auch den spezifischen Besonderheiten des KfZ-Sektors (oder des Modebereichs, vgl. erneut BGH GRUR 2018, 832, Rn. 37 – Ballerinaschuh) Rechnung, sie lassen sich jedoch keinesfalls unbesehen auf den vorliegend betroffenen Bereich der Steigbügel bzw. des Schachtbaus übertragen. Es ist weder
der Designinhaberin vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern vielmehr abwegig, dass die violette Farbe des angegriffenen Designs auf besondere Erfordernisse abgestimmt sein könnte, die ihr Einsatz im Schachtbau mit sich bringen könnte. Aus Sicht eines Schachtbauers spielen in erster Linie die sichere Anbringung sowie die Griff- und Trittsicherheit, nicht hingegen die Farbe der Steigbügel, mithilfe derer etwa ein Schachtarbeiter in und aus dem Schacht steigt, eine maßgebliche Rolle. Dafür, dass die – nach allem vor dem Hintergrund des vorhandenen Farbschatzes auf dem Steigbügelmarkt schon nicht ungewöhnliche – violette Farbe des Streitdesigns auf besondere Erfordernisse des informierten Benutzers zugeschnitten sein könnte, bestehen mithin keine Anhaltspunkte. 80
Steigbügeln dieser Farbe sei, vermag dies keine designrechtliche Eigenart i. S. d. § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen. Auch der Vortrag, dass der angesprochene Verkehr die signalvioletten Steigbügel nur der Designinhaberin als Herstellerin zuordne, weshalb wettbewerbsrechtliche Eigenart bestehe, greift nicht durch. Denn der – hier alleine maßgebliche - designrechtliche Begriff der Eigenart deckt sich nicht mit der wettbewerblichen Eigenart (vgl. BGH WRP 1976, 370, 372 – Ovalpuderdose; BGH GRUR 1984, 597 f. – vitra programm; OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 291; Köhler/Alexander, in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 4 Rn. 3.27). 81 c. Im Ergebnis ruft das angegriffene Design daher in seiner Gesamtheit keinen anderen Gesamteindruck hervor als die Entgegenhaltung „blauer Steigbügel“ mit der Folge, dass das Streitdesign keine Eigenart i. S.
G hat. Daher hat die Designabteilung zutreffend seine Nichtigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG festgestellt. 82 C. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen. 83 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. 84 E. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. 85 Die Antragsgegnerin und Designinhaberin hat hilfsweise angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um insbesondere mit Blick auf die „Radkappen-Entscheidungen“ des Bundespatentgerichts (BPatG, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – Pinke Radkappe; BPatG, 30 W (pat) 807/18, GRUR-RS 2021, 19296 – Rote Radkappe) eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die gleiche Rechtsfrage in vergleichbaren Verfahren bewusst unterschiedlich behandelt wird, d. h. wenn die jeweils aufgestellten Rechtssätze
einander abweichen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 100 PatG, Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
den Grundsätzen der vorgenannten,
der Designinhaberin ins Feld geführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts ist nicht abgewichen worden. Im Gegenteil werden die dortigen Grundsätze, die im Übrigen wie dargelegt in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sind, angewandt, führen aber wegen einer anderen Fallgestaltung (u.a. Farbvielfalt bei Steigbügeln zum Anmeldezeitpunkt; keine ungewöhnliche Farbgebung; keine Abstimmung auf besondere Erfordernisse) vorliegend zur Verneinung der Eigenart des Streitdesigns. 86 Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PatG die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259032074&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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