JURE259032079 ECLI:DE:BPatG:2025:131025B29Wpat542.24.0 BPatG München 29. Senat 20251013 29 W (pat) 542/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 861.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 WIR KÖNNEN MENSCH. 3 ist am 7. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35: Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Personal- und Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten sowie organisatorische Beratung; Unternehmens- und Verbraucherberatung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung und Unterhaltung; Veranstaltung von Kursen und Seminaren; Unterricht und Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien zu Ausbildungszwecken; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Coaching. 5 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 6 Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bestehe aus einfachen und leicht verständlichen Worten der deutschen Sprache. Das einleitende Personalpronomen „Wir“ stehe für einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen sei. Das nachfolgende Verb „können“ weise darauf hin, dass jemand imstande sei, etwas zu tun. „Mensch“ bezeichne das mit der Fähigkeit zu logischem Denken, zur Sprache sowie zur sittlichen Entscheidung und Erkenntnis von Gut und Böse ausgestattete höchstentwickelte Lebewesen. Die Wortfolge „Wir können“ sei schon seit längerem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und werde in der Werbesprache zur Herausstellung einer besonderen Kompetenz des Anbieters von Waren und Dienstleistungen und deren Qualität verwendet. So seien ausweislich der Recherchen der Markenstelle Slogans, wie „Wir können Haare“, „Wir können Bildung“, „Wir können Immobilien“, „Wir können Kunst“, „Wir können Kultur.“, „Wir können Erdgas.“, „Wir können Flughafen.“, „Wir können Sonne.“, „Wir können Kopierer!“, „Wir können Messer.“, „Wir können Waffen.“, „Wir können Google.“, „Wir können Hauptstadt.“, „Wir können Kartentricks.“ nachweisbar. Hierin reihe sich das angemeldete Zeichen „WIR KÖNNEN MENSCH.“ nahtlos ein. Zwar sei der Anmelderin zuzustimmen, dass das Zeichen sprachregelwidrig gebildet ist, da den Worten „Wir können“ bei einer grammatikalisch korrekten Satzbildung ein Verb folgen müsse. Diese Sprachregelwidrigkeit reiche jedoch angesichts der dargestellten Werbeüblichkeit der Formulierung nicht aus, um dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der angesprochene Verkehr ohne analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise lediglich als webeüblichen Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot für Menschen, welches von einem kompetenten Anbieter offeriert werde, verstehe. Der Einwand der Anmelderin, der Begriff „Mensch“ ließe keine unmittelbare Assoziation zu den beanspruchten Dienstleistungen zu, überzeuge nicht. Denn aus dem Zeichen ergebe sich hinreichend deutlich, dass sich die so bezeichneten Dienstleistungen unmittelbar an den Menschen richteten und diesen in ihren Mittelpunkt stellten. Es handele sich demnach lediglich um einen werbewirksam beschreibenden, anpreisenden Slogan, der nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen geeignet sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar berücksichtigt worden, veranlassten jedoch keine abweichende Entscheidung. Abgesehen davon, dass Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich bindend seien, stellten weder Eintragungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, noch Eintragungen von Unionsmarken geeignete Indizien für die Schutzfähigkeit im Inland und zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt dar. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2023 aufzuheben. 9 Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ möge zwar auf werbeübliche Weise gebildet sein, sie sei jedoch weit davon entfernt, unmittelbar beschreibend zu sein. So sei ihr in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen keine konkrete Bedeutung zu entnehmen. Vielmehr könne sie sowohl dahingehend verstanden werden, dass sich die Markeninhaberin erfolgreich an Menschen wende, die Personal suchten, oder, dass sie diese Menschen besonders verstehe, als auch, dass sie in der Lage sei, geeignete Menschen anzusprechen. Die Vielfalt der möglichen Deutungen sei damit so groß, dass der genaue Sinngehalt des Slogans verschwommen bleibe. Für eine anpreisende Werbeaussage, wie sie die Markenstelle angenommen habe, fehle es an der Angabe der konkreten Fähigkeit, die der Bestandteil „WIR KÖNNEN“ suggeriere. Diese gehe aus dem Zusatz „MENSCH“ nicht hervor. Zudem sei die Wortfolge nicht sprachüblich gebildet. Der Austausch des für eine sprachlich korrekte Aussage, wie etwa „Wir können schwimmen“ oder „Wir können schreiben“, grundsätzlich erforderlichen Verbs durch das Substantiv „MENSCH“ genüge bereits für die Eintragung als Marke. Dem stünden die von der Markenstelle ermittelten, ebenfalls aus dem Bestandteil „Wir können […]“und einem nachfolgenden Substantiv gebildeten Slogans nicht entgegen, weil keiner von diesen einen mit dem Begriff „MENSCH“ vergleichbar beschreibungsungeeigneten Bestandteil enthalte. Zudem seien eine ganze Reihe vergleichbarer Slogans im deutschen sowie im europäischen Markenregister eingetragen, darunter selbst die von der Markenstelle genannten Verwendungsbeispiele „Wir können Messer“, „Wir können Erdgas“, „Wir können Flughafen“ und „Wir können Personal“. Insbesondere die Eintragung des letztgenannten Slogans für „Personalvermittlung“ lasse die abweichende Beurteilung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH“ für dieselbe Dienstleistung unverständlich erscheinen. 10 Mit der Terminsladung vom 24. September 2025 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht für schutzfähig erachte. 11 Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH.“ als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 14 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 15 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 17 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). 18 Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans wie der hier vorliegenden Bezeichnung „WIR KÖNNEN MENSCH.“ keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher vornehmlich als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), es sei denn, sie bestehen nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung, sondern weisen eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). 19 2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 nicht, da es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.