JURE259032116 ECLI:DE:BPatG:2025:281025B28Wpat36.24.0 BPatG München
- Senat 20251028 28 W (pat) 36/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde eingelegt: X ARZ 480/26 - BESCHLUSS In der Beschwerdesache … betreffend die Wortmarke 305 67 428 (hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers) hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
- Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende sowie die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers des
- Senats des Bundespatentgerichts vom
- Mai 2025, berichtigt mit Berichtigungsbeschluss vom
- Juni 2025, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Kommaklar 3 ist am
- März 2006 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 25, 41 und 42 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. 4 Die Markenabteilung 3.4 hat die Eintragung der Wortmarke auf Antrag des Beschwerdegegners vom
- März 2022 mit Beschluss vom
- Juni 2024 nach §§ 53, 49 Abs. 1, 26 MarkenG für verfallen erklärt und gelöscht. Der Beschluss, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist an den Antragsgegner mittels Übergabeeinschreiben am
- Juni 2024 versendet worden. 5 Mit Schreiben vom
- September 2024 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er müsse sich „über das Deutsche Patent- und Markenamt in München beschweren“, dessen Entscheidung er als „falsch, ungewollt und rechtswidrig“ beurteile. Das Bundespatentgericht hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro ist nicht erfolgt. 6 Mit Schreiben vom
- Februar 2025 hat die Geschäftsstelle des
- Senats auf Anordnung des Rechtspflegers die Beteiligten darüber unterrichtet, dass die Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte. Mit Schreiben vom
- April 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Der Beschwerdeführer hat am
- April 2025, am
- Mai 2025 und am
- Juni 2025 jeweils 9,00 Euro und am
- Juli 2025 sowie am
- August 2025 3,00 Euro und schließlich am
- September 2025 1,00 Euro unter Angabe des hiesigen gerichtlichen Aktenzeichens als Verwendungszweck bezahlt. 7 Mit Beschluss des Rechtspflegers vom
- Mai 2025, der als „Beschluss in der Patentnichtigkeitssache“ überschrieben war und mit Beschluss vom
- Juni 2025 dahingehend berichtigt wurde, dass es sich um eine „Beschwerdesache“ handele, hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des DPMA vom
- September 2024 als nicht erhoben gelte. Denn innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat sei die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden. Eine Nachfrage beim Zahlungsverkehr des DPMA habe ergeben, dass zum dortigen Aktenzeichen lediglich eine Zahlung in Höhe von 9.00 Euro eingegangen sei. 8 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
- Mai 2025 erneut auf finanzielle Engpässe, die nicht zuletzt auf der unrechtmäßigen Löschung der streitbefangenen Marke „Kommaklar“ resultierten, hingewiesen sowie darauf, dass er für die Prozesskosten einen Dauerauftrag eingerichtet habe. Er meinte wörtlich „Sie müssen entscheiden, ob Sie sich damit rechtens und auf der sicheren Seite befinden. Ich halte das Verfahren der RA … für Betrug!“. 9 Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat dieses Schreiben des Antragsgegners als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom
- Mai 2025 ausgelegt, der Erinnerung durch Verfügung vom
- Juni 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 10 Der Beschwerdeführer hat erneut mit Schreiben vom
- Juli 2025 mitgeteilt, er akzeptiere die Löschung seiner Marke nicht, werde den Dauerauftrag zu den Prozesskosten absenken, „damit Sie länger Zeit finden, bis zur kompletten Zahlung der Prozesskosten, zu verstehen“, und lege Erinnerung gegen die Entscheidung der Löschung der streitbefangenen Marke und gegen die Eintragung einer Marke mit gleichem Wortlaut „gegen“ weitere Parteien ein. 11 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 12 den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom
- Mai 2024, berichtigt mit Beschluss vom
- Juni 2025, aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen. 13 Der Senat hat mit Schreiben vom
- August 2025 darauf hingewiesen, dass das als Erinnerung auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Mai 2025 ohne Erfolg bleiben dürfte. Die Beschwerde selbst sei weder fristgerecht eingelegt worden noch sei die erforderliche Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt worden. Damit sei die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eingetreten, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung der Markenabteilung vom
- Juni 2024 sei demzufolge rechtsbeständig geworden und könne vom Senat nicht mehr inhaltlich überprüft werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die Erinnerung des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers hat in der Sache keinen Erfolg. 16
- Das vom
- Mai 2025 datierende Schreiben des Antragsgegners ist als Erinnerung als dem vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen statthaften Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt worden und auch ansonsten zulässig. 17
- Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg. 18 Im Beschluss vom
- Mai 2025 (berichtigt durch Beschluss vom
- Juni 2025) hat der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
- Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 EUR nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingezahlt worden ist. 19 Der am
- Juni 2024 als Übergabeeinschreiben versendete Beschluss der Markenstelle 3.4 vom
- Juni 2024 gilt gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG a. F. am
- Juni 2024 als zugestellt. Gem. § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde binnen eines Monats ab Zustellung einzulegen, ebenso war gem. § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb dieser Frist auch die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie die Zahlungsfrist endeten daher mit Ablauf des
- Juli
- 20 Bis zum Ablauf der Frist ist keine Beschwerde eingegangen und keine Beschwerdegebühr bezahlt worden, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede stellt. Aus der dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung beigefügten Rechtsmittelbelehrung war im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat nach dessen Zustellung Beschwerde eingelegt werden kann und innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdegebühr (500 Euro) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA zu entrichten ist. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). 21 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Fragen, die das streitbefangene Zeichen, die Antragsteller oder sonstige Umstände, die außerhalb des Verfahrens liegen, betreffen, waren nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Markenabteilung kann nicht überprüft werden, da sie rechtsbeständig geworden ist. 22 Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. 23 Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. 24 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259032116&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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