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BPatG 14 W (pat) 2/20

JURE269032185 ECLI:DE:BPatG:2025:080925B14Wpat2.20.0 BPatG München

  1. Senat 20250908 14 W (pat) 2/20 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2014 102 567 (hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens) … hat der
  2. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
  3. September 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
  5. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  6. November 2019 ist wirkungslos.
  7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die Einsprechenden haben gegen das am
  8. Mai 2017 veröffentlichte Patent 10 2014 102 567 (Streitpatent), das die Bezeichnung "Wasserlöslicher Einheitsdosisartikel" trägt, Einspruch erhoben. Mit am Ende der Anhörung vom
  9. November 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 43 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 – überreicht in der Anhörung – beschränkt aufrechterhalten. 2 Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II am
  10. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom
  11. Februar 2020 hat sie ihre Beschwerde dahingehend begründet, dem Patent mangele es auch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung an Patentfähigkeit hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. 3 Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 am
  12. September 2025 erloschen, nachdem die
  13. Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist. 4 Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom
  14. November 2025 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, sofern nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Zu diesem Bescheid hat innerhalb der gesetzten Frist keine der Beteiligten Stellung genommen. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 6 Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind. 7
  15. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist das mit den Einsprüchen angegriffene Patent 10 2014 102 567wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am
  16. September 2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen. 8 Die Verfahrensbeteiligten haben sich auf Nachfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse am Widerruf des "ex nunc" erloschenen Streitpatents mit Wirkung "ex tunc" bestünde, nicht geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht. 9 In einem solchen Fall tritt für das Einspruchsverfahren, und zugleich für das Einspruchsbeschwerdeverfahren Erledigung in der Hauptsache ein (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem; BGH, Beschluss vom
  18. April 1997 – X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 – Vornapf; Schulte/Moufang, PatG,
  19. Aufl., § 59 Rn. 185 u. 244; Schulte/Püschel, PatG,
  20. Aufl., § 73 Rn. 211 ff; Busse/Keukenschrijver, PatG,
  21. Aufl., § 73 Rn.134, 138; Benkard/Schwarz,
  22. Aufl. PatG, § 73 Rn. 141f). 10 Nach vorherrschender Auffassung führt die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, wobei auch diese Rechtsfolge von Amts wegen festzustellen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom
  23. November 2023 – 11 W (pat) 5/23 m.w.N.). 11
  24. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG zuzulassen zu der Rechtsfrage, ob die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahrens hier in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der Einspruchsabteilung führt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt worden (vgl. BPatG – 11 W (pat) 5/23 a.a.O.; vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom
  25. Juli 2025 – 11 W (pat) 65/23; BPatG, Beschluss vom
  26. November 2024 – 17 W (pat) 7/22 m.w.N.). 12 Im vorliegenden Fall ist mit dem erstinstanzlichen Beschluss eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents ausgesprochen worden. Die Anwendung der Regelung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO verhindert den Eintritt der Bestandskraft des Einspruchsbeschlusses und stellt somit rückwirkend wieder das Streitpatent in der erteilten Fassung her (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,
  27. Aufl., § 73 Rn. 135). Im Ergebnis führt in solchen Fällen somit die durch den Patentinhaber bewirkte Nichtzahlung der Jahresgebühr zur wieder ungeschmälerten Aufrechterhaltung des Patents, was sowohl für die Einsprechenden wie für die Allgemeinheit einen Rechtsnachteil bedeuten kann. 13 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck eines Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt und eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Patentgericht stellt sich damit die Frage, ob beim patentamtlichen Einspruchsverfahren nach § 59 PatG im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG Besonderheiten zu beachten sind, die eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließen (vgl. BPatG – 11 W (pat) 5/23, a.a.O.). 14
  28. Der Beschluss ergeht in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung. 15
  29. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird noch den Berichtigungsantrag der Patentinhaberin vom
  30. Juli 2018 zu bearbeiten haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032185&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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