← Deutschland

BPatG München 8. Senat, 8 Ni 13/24 (EP)

JURE269032212 ECLI:DE:BPatG:2025:121125U8Ni13.24EP.0 BPatG München 8. Senat 20251112 8 Ni 13/24 (EP) Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Be

. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

I. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 942 127 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2021 000 014.8) (Streitpatent), das am

  1. April 2021 unter Inanspruchnahme der Priorität AT 50406/2020 vom
  2. Mai 2020 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „QUERSCHNITTPROFIL FÜR EINEN FLACHSCHLÜSSEL ODER DEN SCHLÜSSELKANAL EINES ZYLINDERSCHLOSSES“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am
  3. März 2022 veröffentlicht. 2 Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen Anspruch 1, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 sowie die Übrigen, auf einen der selbstständigen Ansprüche 11, 14 oder 20 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 12 und 13, 15 bis 19 sowie 21 und
  4. 3 Der Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung und einem der besseren Lesbarkeit dienenden Einschub wie folgt: 4 M1 Querschnittprofil

(1)für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal eines Zylinderschlosses, umfassend 5 M1.1 eine Rückenfläche
(2), eine erste Seitenfläche
(4)und eine zweite Seitenfläche (4’), 6 M1.1.1 wobei die Seitenflächen (4, 4’) sich in vertikaler Ausrichtung zur Rückenfläche
(2)erstrecken, 7 M1.1.2 die Seitenflächen (4, 4’) zueinander um einen, entlang ihrer Erstreckung gegebenenfalls variierenden, Abstand
(5)versetzt angeordnet sind, 8 M1.2 die Umhüllende des Querschnittprofils
(1)ein vorzugsweise im Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil
(6)definiert, 9 M1.1.3 die Seitenflächen (4, 4’) jeweils zumindest abschnittsweise entlang sinusförmiger Profilierungslinien (7, 7’) verlaufen, und 10 M1.1.3.1 wobei die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) innerhalb des Grundprofils
(6)liegen, 11 dadurch gekennzeichnet, dass 12 M1.1.3.2 die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) in einem Winkel α zur Mittelebene
(22)des Grundprofils
(6)verlaufen, der vorzugsweise im Bereich von etwa 5° liegt, und 13 M1.1.3.3 [ die Mittellinien (8, 8’) der Profilierungslinien (7, 7’) sich ] entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche
(2)aus linear einander annähern. 14 Der Patentanspruch 11 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt: 15 N1 Flachschlüssel
(16)mit einem Querschnittprofil
(1)nach einem der Ansprüche 1 bis 10, umfassend 16 N1.1 zwei längsprofilierte Schlüsselseitenflächen (17, 17’), 17 N1.1.1 die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien (7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1)verlaufen, 18 N1.2 eine Schlüsselrückenfläche
(18)und 19 N1.3 eine gegebenenfalls codierte Schlüsselbrustfläche
(19). 20 Der Patentanspruch 14 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt: 21 O1 Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal
(13)mit einem Querschnittsprofil nach einem der Ansprüche 1-10 zur Aufnahme eines Flachschlüssels
(16)nach einem der Ansprüche 11 bis 13, umfassend 22 O1.1 zwei Seitenflächen, 23 O1.1.1 die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien (7, 7’) und gegebenenfalls der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1)verlaufen. 24 Der Patentanspruch 20 lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat eingefügter Merkmalsgliederung wie folgt: 25 P1 Schließanlage, umfassend einen oder mehrere Flachschlüssel
(16)nach einem der Ansprüche 11 bis 13 und ein oder mehrere Zylinderschlösser nach einem der Ansprüche 14 bis
  1. 26 Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1, 11, 14 und 20 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10, 12, 13, 15 bis 19 sowie 21 und 22 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 27 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. 28 Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: 29 K1 EP 3 942 127 B1; 30 K2 DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2021 000 014.8, Stand
  2. Juni 2024 (letzte Aktualisierung DPMAregister am
  3. Mai 2024); 31 K3 DE 101 34 894 A1; 32 K4 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents; 33 K5 Urteil des Landgerichts D… vom
  4. Dezember 2017; 34 K6 Urteil des Oberlandesgerichts D… vom
  5. Dezember 2018; 35 K7 Urteil des Bundespatentgerichts (Az.: 1 Ni 17/19 (EP)) vom
  6. September 2021; 36 K8 Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 12/22) vom
  7. März 2024; 37 K9 Fotografien von im Jahr 2016 von der Klägerin erworbenen Schlüsseln der Beklagten EVVA EPS 15B 1894 und D4B 0004; 38 K10 AT 385 076 B; 39 K11 EP 1 862 615 B1; 40 K12 Fertigungszeichnung „Schlüsselprofil für EPS und EPS-SV, EPS und EPS-SV“, Zeichnungsnummer: AQ193002-Patent 6,
  8. August 2017; 41 K13 Katalogauszug ISEO System 3000, Profilserie GERA 3000, Seiten 16 bis 19; 42 K14 Fotografien von Schlüsseln der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“ und „gera ws WS56.3-Y41 004525“, „gera ws RG 238“, „ROTH Offenburg 0781 234-80“, „gera ws WS56.3-P4 001666“ und „gera ws RG 237“ und „ROTH Offenburg 0781 234-80“; 43 K15 Katalogauszug Börkey, Zylinder-, Kreuz- und Autoschlüsselkatalog, Gevelsberg 1993; 44 K16 Fotografische Aufnahme eines Querschnitts des Modells „Börkey 1238“ für FAB Skoda Estelle mit farbigen Ergänzungen; 45 K17 Katalogauszug ERREBI, Gesamtkatalog Mai 2000, Seiten 10, 65 sowie 81; 46 K18 Vergrößerte Darstellungen von Profilquerschnitten GG9M und GG21M mit farbigen Ergänzungen; 47 K19 Katalogauszug „Raukamp: Schlüssel-Raukamp, Ausgabe 3/87, 1987; Nachtrag 1/98, 1998“; 48 K20 Fotografische Aufnahmen von Querschnitten der Modelle „Errebi FAB15“ sowie „Errebi FAB19“ mit farbigen Ergänzungen; 49 K21 Fotografie eines Schlüssels der Firma ISEO „A gera 3000 U15 003701“ mit Zertifikat Anerkennungsnummer M 106348, „Schließzylinder mit Ziehschutz - Klasse BZ Baureihe GERA 3000 / GERA 3000 plus“ vom
  9. August 2013; 50 K22 AT 005 123 U1; 51 K23 DE 28 35 248 A1; 52 K24 DE 25 48 202 A1; 53 K25 AT 002 535 U1; 54 K26 Urteil des Landgerichts D… vom
  10. April 2025 und 55 K27 AT 523 800 A
  11. 56 Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Ansicht, dass diesem gegenüber jeder der Offenbarungen der Druckschriften K10 und K11 die Neuheit abzusprechen sei. Ferner zeige nicht nur die im Jahr 2018 zwischen den Parteien diskutierte Zeichnung nach Anlage K12 mit Erstellungsdatum
  12. August 2017 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, sondern auch die aus der Anlage K17 – in vergrößerter Darstellung nach Anlage K18 – hervorgehenden Querschnitte von Flachschlüsseln, weshalb das so beanspruchte Querschnittprofil gleichfalls nicht neu sei. 57 Zudem vertreibe die Beklagte bereits „zumindest seit circa“ dem Jahr 2002 Schlüssel des Systems EPS, die – wie aus dem Anlagenkonvolut K9 ersichtlich – den im Patentanspruch 1 definierten Gegenstand neuheitsschädlich vorwegnehmen. Gleiches gelte für die im Jahr 2014 von der Klägerin erworbenen Schlüsselexemplare der Systeme GERA 3000 bzw. GERA WS der Firma ISEO, nachgewiesen durch die im Anlagenkonvolut K14 enthaltenen Fotografien und modellhaft dargestellt im aus dem Jahr 2014 datierenden Katalogauszug nach Anlage K13 . Zudem beruft sich die Klägerin auf weitere – aus ihrer Sicht – neuheitsschädliche Vorbenutzungen zu denen sie fotografische Aufnahmen von Querschnitten verschiedener Schlüsselmodelle gemäß den Anlagen K16 und K20 vorlegt, die auch in den Katalogauszügen gemäß den Anlagen K15 und K19 wiederzufinden seien. 58 Jedenfalls beruhe das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es dem von der Lehre der Druckschrift K10 ausgehenden Fachmann in Kenntnis des Inhalts der Druckschrift K3 nahegelegt sei. 59 Diese Ausführungen träfen ebenso auf die in den erteilten Patentansprüchen 11, 14 und 20 definierten Gegenstände zu. 60 Die Klägerin stellt den Antrag, 61 das europäische Patent EP 3 942 127 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. 62 Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag, 63 die Klage abzuweisen, 64 hilfsweise 65 das europäische Patent EP 3 942 127 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung 66 - des Hilfsantrages 1 vom
  13. Mai 2025, 67 - des Hilfsantrages 1a vom
  14. November 2025, 68 - des Hilfsantrages 2 vom
  15. Mai 2025, 69 - des Hilfsantrages 2a vom
  16. November 2025, 70 - des Hilfsantrages 3 vom
  17. Mai 2025, 71 - des Hilfsantrages 3a vom
  18. November 2025, 72 - des Hilfsantrages 4 vom
  19. Mai 2025, 73 - des Hilfsantrages 4a vom
  20. November 2025, 74 - des Hilfsantrages 5 vom
  21. Mai 2025, 75 - des Hilfsantrages 5a vom
  22. November 2025, 76 - des Hilfsantrages 6 vom
  23. Mai 2025, 77 - des Hilfsantrages 6a vom
  24. November 2025, 78 - des Hilfsantrages 7 vom
  25. Mai 2025, 79 - des Hilfsantrages 7a vom
  26. November 2025, 80 - des Hilfsantrages 8 vom
  27. Mai 2025, 81 - des Hilfsantrages 8a vom
  28. November 2025, 82 - des Hilfsantrages 9 vom
  29. Mai 2025, 83 - des Hilfsantrages 9a vom
  30. November 2025, 84 - des Hilfsantrages 10 vom
  31. Mai 2025, 85 - des Hilfsantrages 10a vom
  32. November 2025, 86 - des Hilfsantrages 11 vom
  33. Mai 2025, 87 - des Hilfsantrages 11a vom
  34. November 2025, 88 - des Hilfsantrages 12 vom
  35. Mai 2025, 89 - des Hilfsantrages 12a vom
  36. November 2025, 90 - des Hilfsantrages 13 vom
  37. Mai 2025, 91 - des Hilfsantrages 13a vom
  38. November 2025, 92 - des Hilfsantrages 14 vom
  39. Mai 2025, 93 - des Hilfsantrages 14a vom
  40. November 2025, 94 - des Hilfsantrages 15 vom
  41. Mai 2025 und 95 - des Hilfsantrages 15a vom
  42. November 2025 96 in dieser Reihenfolge erhalten. 97 Zur Erleichterung der Bezugnahme sind die hilfsweise beanspruchten Merkmalskombinationen nachstehend jeweils in Form einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der Hilfsanträge kennzeichnen. 98 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 fußt auf dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung, wobei jedoch die nachstehenden Merkmale ergänzt sind: 99 Zwischen den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1 haben die zusätzlichen Merkmale 100 M1.1.3.0a H1-H15a wobei die erste Seitenfläche
(4)zumindest abschnittsweise entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie
(7)verläuft, und 101 M1.1.3.0b H1-H15a die zweite Seitenfläche (4') zumindest abschnittsweise entlang einer einzigen zweiten sinusförmigen Profilierungslinie (7') verläuft, und… 102 Aufnahme gefunden. Ferner schließen sich an das Merkmal M1.1.3.3 die folgenden weiteren Merkmale an: 103 M1.1.4 H1-H15a wobei zusätzlich zu den Profilierungslinien (7, 7') genau vier sinusförmige Variationslinien (9, 9') vorgesehen sind, welche die Profilierungslinien (7, 7') durchkreuzen, 104 M1.1.4.1 H1-H15a wobei die Seitenflächen (4, 4') zur Bildung von Variationsrippen (10, 10') zumindest abschnittsweise entlang einer der Variationslinien (9, 9') verlaufen, und 105 M1.1.4.2 H1-H15a die Mittellinien der Variationslinien (9, 9') innerhalb des Grundprofils
(6)liegen, und 106 M1.1.4.3 H1-H15a die Variationslinien (9, 9') um einen Phasenversatz von etwa 180°, verschoben sind, und 107 M1.1.4.4a H1-H15a wobei genau zwei sinusförmige erste Variationslinien
(9)zur Bildung von zweiten Variationsrippen (10‘) auf der zweiten Seitenfläche (4‘) vorgesehen sind, die um einen Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind, und 108 M1.1.4.4b H1-H15a genau zwei sinusförmige zweite Variationslinien (9‘) zur Bildung von ersten Variationsrippen (10‘) auf der ersten Seitenfläche (4‘) vorgesehen sind, die um einen Phasenversatz von etwa 180° verschoben sind, 109 M1.1.5 H1-H15a wobei die Profilierungslinien (7, 7') und die Variationslinien (9, 9') im Wesentlichen dieselbe Periodendauer T aufweisen und 110 M1.1.6a H1-H15a die ersten Variationslinien
(9)bezüglich der ersten Profilierungslinie
(7)eine Phasenverschiebung von etwa 90° aufweisen, und 111 M1.1.6b H1-H15a die zweiten Variationslinien (9') bezüglich der zweiten Profilierungslinie (7') eine Phasenverschiebung von etwa 90° aufweisen, 112 M1.1.3.4 H1-H15a wobei die Amplituden der Profilierungslinien (7, 7') im Wesentlichen gleich und konstant sind, 113 M1.1.4.5 H1-H15a wobei die Amplituden der Variationslinien (9, 9') im Wesentlichen gleich und konstant sind, 114 M1.1.7 H1-H15a wobei Schnittflächen der Variationslinien (9, 9') mit den Profilierungslinien (7, 7') die Variationsrippen (10, 10') bilden, 115 M1.1.3.5 H1-H15a wobei die Seitenflächen (4, 4') zur Bildung von Profilrippen (11, 11') zumindest abschnittsweise entlang einer der Profilierungslinien (7, 7') verlaufen, und 116 M1.1.8 H1-H15a wobei die Variationslinien (9, 9') eine wesentlich größere Amplitude aufweisen als die Profilierungslinien (7, 7'), 117 M1.1.8.1 H1-H15a so dass zwischen den Spitzen einer Profilrippe (11, 11') und einer Variationsrippe (10, 10') eine Längsnut (L) gebildet ist. 118 Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 11 der erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal: 119 N1.1.1 H1-H15a die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien (7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1)verlaufen. 120 Der Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 14 der erteilten Fassung mit dem modifizierten Merkmal: 121 O1.1.1 H1-H15a die zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien (7, 7’) und der Variationslinien (9, 9’) des Querschnittsprofils
(1)verlaufen. 122 Über die genannten Änderungen hinaus wurden in den Patentansprüchen 6 und 9 nach Hilfsantrag 1 jeweils die dort enthaltenen Rückbezüge an die geänderte Anspruchsfassung angepasst. 123 Der Wortlaut des Patentanspruchs 15 des Hilfsantrags 1 stimmt mit dem Patentanspruch 20 der erteilten Fassung überein, wobei die dort enthaltenen Rückbezüge ebenfalls an die geänderte Anspruchsnummerierung angepasst wurden. 124 Dem Patentanspruch 1 folgen die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, dem Patentanspruch 6 die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 7 und 8, dem Patentanspruch 9 die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 10 bis 14 und dem Patentanspruch 15 die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Ansprüche 16 und 17 jeweils gemäß Hilfsantrag 1 . 125 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei der folgende Merkmalskomplex M1.1.4.6.x H2, H2a, H6-H11a, H13-H15a zwischen den Merkmalen M1.1.4.5 H1-H15a und M1.1.7 H1-H15a ergänzt ist: 126 M1.1.4.6a H2, H2a, H6-H11a, H13-H15a wobei sich die ersten Variationslinien
(9)etwa bis zur zweiten Seitenfläche (4') erstrecken und 127 M1.1.4.6b H2, H2a, H6-H11a, H13-H15a sich die zweiten Variationslinien (9') etwa bis zur ersten Seitenfläche
(4)erstrecken, 128 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 auf, an deren Ende sich das folgende Merkmal zusätzlich anschließt: 129 M1.1.4.7 H3, H3a, H6, H6a, H9-H11a, H14, H14a, H15, H15a wobei mindestens eine Variationsrippe (10, 10') auf der ersten Seitenfläche
(4)oder auf der zweiten Seitenfläche (4') durch eine der Variationslinien (9, 9') definiert ist. 130 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, mit dem das Merkmal M1.1 ersetzenden Merkmal: 131 M1.1 H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a eine Rückenfläche
(2), eine erste Seitenfläche
(4), eine zweite Seitenfläche (4’) und eine Brustfläche
(3), 132 und folgendem, zusätzlichen Merkmal am Anspruchsende: 133 M1.2.1 H4, H4a, H7, H7a, H9, H9a, H11, H11a, H15, H15a wobei die Länge des Grundprofils
(6)von der Rückenfläche
(2)bis zur Brustfläche
(3)in etwa das Zweieinhalbfache der Periodendauer T beträgt. 134 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht von der Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 aus, an dessen Ende das folgende Merkmal zusätzlich aufgenommen ist: 135 M1.1.9 H5, H8, H8a, H10, H10a, H11, H11a wobei sich die Seitenflächen (4, 4'), ausgehend von der Rückenfläche
(2), jeweils zumindest im Anschluss an einen Abschnitt, der etwa 1/3 der Länge des Querschnittprofils
(1)einnimmt, entlang der sinusförmigen Profilierungslinien (7, 7'), der sinusförmigen Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils
(1)erstrecken. 136 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und
  1. 137 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und
  2. 138 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 und
  3. 139 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und
  4. 140 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und
  5. 141 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis
  6. 142 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 umfasst gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 am Ende folgende, zusätzliche Merkmalsgruppe: 143 M1.1.9a H12-H15a wobei sich die Seitenflächen (4, 4'), ausgehend von der Rückenfläche
(2), zunächst im Wesentlichen in vertikaler Ausrichtung zur Rückenfläche
(2)entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils
(1)erstrecken, und 144 M1.1.9b H12-H15a sich im Anschluss entlang der sinusförmigen Profilierungslinien (7, 7'), der sinusförmigen Variationslinien (9, 9‘) oder entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils
(1)erstrecken. 145 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen nach den Hilfsanträgen 12 und
  1. 146 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12, 2 und
  2. 147 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 enthält eine Kombination der Merkmale aus den Hauptansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge 12 und 2 bis
  3. 148 Abgesehen vom Hilfsantrag 5a beruhen die jeweils nachrangigen Hilfsanträge 1 bis 15 mit dem Suffix „a“ auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gleicher Nummerierung und enthalten nach dem Merkmal M1.1.8.1 H1-H15a jeweils zusätzlich das Merkmal (ein der besseren Lesbarkeit dienender Einschub senatsseitig hinzugefügt): 149 M1.1.8.1.1 H“Z“a „…, die [ Längsnut (L) ] abgeflacht ist“ 150 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5a entspricht demjenigen nach Hilfsantrag 1a. 151 Die übrigen, selbstständigen Ansprüche 6, 9 und 15 nach den Hilfsanträgen 2 bis 15 bzw. den Hilfsanträgen 2a bis 15a stimmen in ihrem Wortlaut jeweils mit ihren Entsprechungen nach Hilfsantrag 1 überein. Hinsichtlich der jeweiligen Fassungen der Unteransprüche der entsprechenden Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  4. Mai 2025 bzw. die in der Verhandlung am
  5. November 2025 überreichten Anspruchssätze verwiesen. 152 Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  6. November 2025 dem Senat überreichten Hilfsanträge 1 bis 15 mit dem Suffix „a“ rügt die Klägerin als verspätet. 153 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkte entgegen und verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, hilfsweise im Umfang der insgesamt 30 Hilfsanträge. Zumindest in einer dieser Anspruchsfassungen sei das Streitpatent patentfähig. 154 Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie die folgenden Dokumente vorgelegt: 155 rop 1 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents; 156 rop 3 ursprünglich als Anmeldung des Streitpatents eingereichte Unterlagen; 157 rop 4 Gegenüberstellung einer fotografischen Aufnahme eines Schlüsselprofils und der farbig unterlegten Figur 3b des Streitpatents in spiegelbildlicher Darstellung. 158 Die Klägerin hält die Patentfähigkeit des Streitpatents auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht gegeben. Weiter hat sie bezüglich der selbstständigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 15a die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht, zudem genügten diese nicht den Klarheitserfordernissen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG bzw. Art. 84 EPÜ, die auch im Nichtigkeitsverfahren bei geänderten Ansprüchen geprüft werden müssten. 159 Der Senat hat den Parteien am
  7. März 2025 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Termin am
  8. November 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. 160 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  9. November 2025 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 161 Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Int

PatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung für eine Ausführbarkeit nach Art.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Int

PatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Int

PatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig. 162 Die Klage ist in vollem Umfang begründet, da sich das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 15 jeweils vom

  1. Mai 2025 bzw. der Hilfsanträge 1a bis 15a jeweils vom
  2. November 2025 als rechtsbeständig erweist. I. 163 Die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
  3. November 2025, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 1a bis 15a in der Sache zu entscheiden. 164 Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren,
  4. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125). Eine Vertagung ist namentlich dann nicht erforderlich, wenn sich der Gegner auf das Vorbringen einlässt (Keukenschrijver, a. a. O., mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 128). 165 Das in den Hilfsanträgen 1a bis 15a jeweils vom
  5. November 2025 enthaltene Vorbringen der Beklagten konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung am
  6. November 2025 einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Außerdem hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Hilfsanträge 1a bis 15a der Beklagten inhaltlich eingelassen.

. 166

  1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der (mit SPS kurzbezeichneten) Streitpatentschrift EP 3 942 127 B1, auf die im Folgenden – falls nicht anders angegeben – nach Absätzen Bezug genommen wird, ein Querschnittprofil für einen Flachschlüssel oder den Schlüsselkanal eines Zylinderschlosses, einen Flachschlüssel mit einem derartigen Querschnittprofil, sowie ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal zur Aufnahme eines derartigen Flachschlüssels (vgl. Absatz [0001]). 167 Aus dem Stand der Technik seien Flachschlüssel bekannt, welche zwei gegenüberliegende, in Längsrichtung des Schlüsselschafts verlaufende, codierte Seitenflächen mit Längsrippen bzw. Längsnuten aufwiesen. Der Schlüsselkanal eines für diesen Flachschlüssel passenden Zylinderschlosses müsse folglich ein nicht zwingend identisch mit dem Schlüsselprofil ausgebildetes Schlüsselkanalprofil umfassen, welches das Einführen des Flachschlüssels in den Schlüsselkanal erlaube. Eine zwischen verschiedenen Schlüsselfamilien unterschiedliche Ausbildung des Schlüsselprofils werde als Profilvariation bezeichnet und ermögliche es, Schlüsselhierarchien für hierarchisch schließbare Schließanlagen zu definieren (vgl. Absätze [0002] bis [0004]). 168 Ein wesentliches Missbrauchsszenario bei derartigen Zylinderschlössern stelle das sogenannte Elektro-Picking dar. Beim Elektro-Picking werde ein Draht in den Schlüsselkanal eingeführt und durch einen elektrischen Motor nach oben und unten in Bewegung gesetzt. Der Draht treffe dabei auf die Abtastmittel, beispielsweise Kernstifte, und versetze diese und in Folge auch die Gehäusestifte in Vibration, sodass die Teilungsebene zwischen Zylinderkern und Gehäuse freigegeben werde. Dadurch sei es nichtberechtigten Personen möglich das Zylinderschloss zu öffnen (vgl. Absatz [0005]). 169 In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibungseinleitung auf die Offenbarung der Druckschrift K3 Bezug genommen, die ein gattungsgemäßes Schlüsselprofil für Flachschlüssel zeige. Für die Herstellung von Profilvariationen seien dort im Querschnittsprofil gitterartig angeordnete Flächenabschnitte vorgesehen oder weggelassen, die durch sinusförmig verlaufende Profilierungslinien gebildet seien. Um das Elektro-Picking zu behindern, würden die Profilierungslinien über die Mittellinie des Schlüsselkanals verlaufen, sodass der Draht des Elektro-Picking-Werkzeugs an den verbleibenden Flächenabschnitten hängen bliebe. Ein derartiges Schlüsselprofil werde auch als parazentrisches Schlüsselprofil bezeichnet. Dadurch werde jedoch zwangsläufig viel Material des Schlüssels entfernt und die Stabilität des Schlüssels stark reduziert (vgl. Absatz [0006]). 170 Demgegenüber liege gemäß Absatz [0007] dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu überwinden. Neben der Bereitstellung alternativer Ausführungen zur Definition von Profilvariationen für den Fachmann sei es unter anderen auch die Aufgabe der Erfindung, ein Schlüsselprofil für Flachschlüssel und passende Zylinderschlösser zu schaffen, welche(s) möglichst einfach aufgebaut, kostengünstig herstellbar und robust gegen mechanische Beanspruchungen sei(en), sowie auch Schutz gegen Missbrauch, insbesondere das sogenannte Elektro-Picking, biete(n). 171 Neben anderen werde diese Aufgabe insbesondere durch die Merkmale der unabhängig formulierten Patentansprüche gelöst (vgl. Absatz [0008]). 172
  2. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Meister oder Techniker für Feinwerktechnik angesehen, der bei einem Hersteller von Sicherheitstechnik mit der Entwicklung und Konstruktion von Schließanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. 173
  3. Die Patentansprüche sind unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung auszulegen. Bei der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift zu orientierenden Betrachtung ist auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. BGH X ZR 117/11, Urteil vom
  4. Juli 2012, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; BGH X ZR 101/13, Urteil vom
  5. Juni 2015, GRUR 2015, 868 – Polymerschaum

). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH X ZR 255/01, Urteil vom

  1. September 2004, GRUR 2004, 1023, Rn. 26 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH X ZR 136/03, Urteil vom
  2. Oktober 2005, GRUR 2006, 311, Rn. 20 – Baumscheibenabdeckung; BGH X ZR 82/03, Urteil vom
  3. Juni 2004, GRUR 2004, 845, Rn. 25 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH X ZR 145/98, Urteil vom
  4. November 2000, GRUR 2001, 232, Rn. 39 – Brieflocher), es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. BGH X ZB 13/06, Beschluss vom
  5. Juli 2008, GRUR 2008, 887, Rn. 14 – Momentanpol

) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. 174 Ausgehend hiervon legt der vorstehend definierte Fachmann den Gegenständen der selbstständigen Patentansprüche 1, 11, 14 und 20 in ihren erteilten Fassungen folgendes Verständnis zugrunde: 175 3.1 Dem erteilten Patentanspruch 1 ist bei gemeinsamer Betrachtung der darin aufgeführten Merkmale ein Querschnittprofil gemäß dem Merkmal M1 zu entnehmen (vgl. Absatz [0007]), das auf die Verwendung für einen vom Anspruchswortlaut nicht umfassten Flachschlüssel oder Schlüsselkanal eines Zylinderschlosses hin konzipiert ist. In nicht abschließender Aufzählung weist das Querschnittsprofil nach dem Merkmal M1.1 eine erste und eine zweite Seitenfläche sowie eine Rückenfläche auf, zu der sich die beiden erstgenannten entsprechend dem Merkmal M1.1.1 in vertikaler Ausrichtung erstrecken. Der Wortbestandteil „fläche“ ist mit Blick auf das lediglich beanspruchte Querschnittprofil jeweils als Kontur des betreffenden Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zu verstehen. Die folgende Textstelle „sich in vertikaler Ausrichtung zur Rückenfläche erstrecken“ stellt dann in der Folge nicht zwingend auf eine „normale bzw. 90°- Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Seitenflächenkonturen zur Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind bereits im Kontext mit dem Merkmal M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine nicht parallele Anordnung der Seitenflächenkonturen zueinander um einen entlang ihrer Erstreckung sich ändernden Abstand – beispielsweise in einer von der Orthogonalen abweichenden Winkellage zur Rückenflächenkontur im Bereich von etwa 5° (vgl. Absatz [0038]) – vorgesehen ist. 176 Insofern gehen mit dem Merkmal M1.2 , wonach die Umhüllende des Querschnittprofils ein vorzugsweise im Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil definiert, keine über die Merkmale M1.1.1 und M1.1.2 hinausgehenden baulichen Restriktionen für das Querschnittprofil einher, zumal gemäß den Absätzen [0009] und [0019] in Verbindung mit der Figur 2 auch ein Überragen des Grundprofils durch einen Abschnitt der Profilierungslinie bzw. der Seitenflächenkontur möglich ist. 177 Maßgebend für die Kontur der Seitenflächen sind nach dem Merkmal M1.1.3 sinusförmige Profilierungslinien, entlang derer die Seitenflächen zumindest abschnittsweise verlaufen. Aufgrund der Mehrzahl an Profilierungslinien können entsprechend dem Absatz [0011] jeder Seitenfläche mindestens eine sinusförmige Profilierungslinie (vgl. auch Abb.1) aber auch eine in ihrer Zahl nicht begrenzte Schar von Profilierungslinien zugeordnet sein. Im Besonderen ermöglicht letztere Variante ein Nachzeichnen nahezu jeder beliebigen – nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents jedoch wenigstens nicht linearen – Kontur der Seitenflächen, da sich der erteilte Patentanspruch 1 weder zu der eine Profilierungslinie jeweils definierenden Sinusfunktion im Besonderen etwa deren Amplitude und Periodendauer noch ihren gegenseitigen Lagezuordnungen verhält. Auch den Anteil, den jede einzelne Profilierungslinie zur Ausbildung der Kontur der Seitenfläche beiträgt, stellt der erteilte Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns. 178 Die sich anschließenden Merkmale legen darüber hinaus lediglich die Position der Mittellinien der sinusförmigen Profilierungslinien in Bezug auf das im Merkmal M1.2 definierte Grundprofil fest. So schreibt das Merkmal M1.1.3.1 eine Verortung der Mittellinien innerhalb des Grundprofils vor, die – entsprechend dem Merkmal M1.1.3.2 – in einem Winkel α zur Mittelebene des Grundprofils verlaufen und sich – gemäß dem Merkmal M1.1.3.3 – entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche aus linear einander annähern. Ausweislich der Figuren 1b und 2 subsumiert das Streitpatent unter der Mittelebene dabei diejenige Ebene, die sich mittig zwischen den durch die beiden Seitenflächen definierten Hüllebenen des Grundprofils aufspannt und der in Bezug auf das beanspruchte zweidimensionale Querschnittprofil wiederum nur ein Verständnis als Mittellinie zukommt. 179 Die Winkellage nach dem Merkmal M1.1.3.2 sowie die vorgegebene Ausrichtung der Mittellinien der Profilierungslinien in Bezug auf die so definierte Mittelebene bzw. -linie des Grundprofils nach dem Merkmal M1.1.3.3 sollen ausgehend von einer Rückenflächenkontur ein im Querschnitt „leicht konisches“ Querschnittsprofil bedingen, denn laut Absatz [0014] kann mit Blick auf dessen bevorzugte Verwendungen in diesem Fall der Schlüssel im Bereich seiner Rückenfläche breiter, als im Bereich seiner Schlüsselbrust bzw. der Schlüsselkanal im Bereich der Mitte des Zylinderkerns schmäler, als im Bereich des äußeren Umfangs des Zylinderkerns sein. Ein konisches Querschnittsprofil stellt sich bei aufeinander zu laufenden Mittellinien der Profilierungslinien jedoch nur dann ein, wenn jeder Seitenflächenkontur nur eine einzige Profilierungslinie basierend auf dem Graphen einer Sinusfunktion zugeordnet ist, deren Amplitude zudem über den Verlauf von der Rückenflächenkontur des Querschnittprofils zu seinem gegenüberliegenden – in der SPS als Schlüsselbrust bezeichneten – Ende konstant bleibt. Beide Kriterien legt der erteilte Patentanspruch 1 aber – wie bereits zum Merkmal M1.1.3 ausgeführt – nicht fest, vielmehr schließt er – wie bereits dargelegt – weder die Verwendung mehrerer Profilierungslinien je Seitenflächenkontur noch eine abschnittsweise Änderung der Amplitude einer sinusförmigen Profilierungslinie aus (vgl. Absätze [0011] u. [0019]). Insoweit ist die Winkellage der Mittellinien der Profilierungslinien nicht allein ausschlaggebend für eine konische Ausbildung des Querschnittprofils. 180 Die im Merkmalskomplex M1.1.3.X aufgestellten Konstruktionsregeln für die Profilierungslinien, erweisen sich hierbei als kein eigenständiges, den Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Patentkategorie selbst kennzeichnendes technisches Merkmal. Zudem können die dortigen Festlegungen nur insofern Berücksichtigung finden, als diese eine Unterscheidbarkeit streitpatentgemäßer Querschnittprofile von gattungsgemäßen Querschnittprofilen des Standes der Technik erlauben. Dies umso mehr, als es sich bei den sinusförmigen Profilierungslinien nur um „schematische Konstruktionslinien“ handelt, die in der Regel am Flachschlüssel oder im Schlüsselkanal nur abschnittsweise realisiert sind, und bei der Definition der Schlüsselprofile herangezogen werden, um sogenannte Profilrippen zu bilden (vgl. Absatz [0035]). 181 Mithin sind die an den Seitenflächen entstehenden Konturen des beanspruchten Querschnittprofils aus Profilrippen und -nuten jeweils Ausfluss einer oder mehrerer trigonometrischer Funktionen – hier von Sinusfunktionen –, ohne jedoch den mathematisch eindeutigen Verlauf bzw. Funktionsgraphen in Gänze nachbilden zu müssen. Welchen Abschnitt einer ausgewählten sinuswellenförmigen Profilierungslinie der Fachmann im konkreten Einzelfall bei einem Querschnittprofil realisiert, bleibt dabei ebenso seinem Ermessensspielraum überlassen wie die Gestaltung der nicht den Profilierungslinien folgenden Bereiche der Seitenflächenkonturen. 182 Die dargelegte Sichtweise steht auch im Einklang mit der im Berühmungsverfahren zum Streitpatent durch das Landgericht D… in seinem Urteil vom 10. April 2025 – Aktenzeichen 4a O 29/24 ( K26 ) – vorgenommenen Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1. 183 Damit mag zwar im Streitpatent bereits ein Konzept angelegt sein, eine Schar von Querschnittprofilen zu erzeugen, aus der jedes einzelne einem in der Merkmalsgruppe M1.1.3.X vorgegebenen Konstruktionsprinzip folgt, beispielsweise ist in Absatz [0010] eine Variation der Profilierungslinien angesprochen, indem die Phasenlage der diesen zugeordneten Sinuskurven zueinander verändert wird. Der erteilte Patentanspruch 1 definiert indes allein ein für eine Verwendung bei einem Flachschlüssel oder einem Schlüsselkanal geeignetes Querschnittprofil, das in seiner Position entlang eines Schlüsselschafts bzw. eines Zylinderkerns nicht festgelegt ist. Dieses zeichnet sich auf jeder Seitenflächenkontur durch zumindest eine Profilrippe oder Profilnut mit einer abschnittsweise einer Sinuswelle nachempfundenen Querschnittsform aus, deren innerhalb des Grundprofils angeordnete Mittellinien ausgehend von der Rückenflächenkontur aufeinander zu verlaufen, ohne jedoch eine konkrete Höhe bzw. Tiefe oder die Anzahl der Rippen bzw. Nuten noch ihre gesamtheitliche Querschnittform – über eine zumindest abschnittsweise nicht lineare Konturierung hinaus – zu präzisieren und damit insgesamt ihre Anordnung auf den Seitenflächen zu definieren. Neben wenigstens einer Profilrippe oder -nut können nach dem gebotenen Verständnis des erteilten Patentanspruchs 1 auch weitere Rippen bzw. Nuten vorhanden sein, deren jeweilige Querschnittsform abschnittsweise entsprechend dem Graphen derselben oder eben anderer – die jeweilige Profilierungslinie kennzeichnenden – Sinusfunktionen unterschiedlicher Amplitude und Periodendauer gestaltet ist. 184 Diese Einzelheiten der Ausführung stellt der erteilte Patentanspruch 1 insoweit in das Belieben des zuständigen Fachmanns. 185 3.2 Der Patentanspruch 11 kennzeichnet mit dem Merkmal N1 einen Flachschlüssel mit einem Querschnittprofil, das in seiner allgemeinsten Form der Ausführung nach Anspruch 1 entspricht, weshalb zu dieser auf vorstehende Erläuterungen verwiesen wird. 186 Die Merkmale N1.1 und N1.1.1 divergieren zwar im Wortlaut von dem des Merkmals M1.1.3 , nicht jedoch in ihrem Sinngehalt, denn zum einen stimmen die längsprofilierten Schlüsselseitenflächen mit den Konturen des Querschnittprofils – in seiner Verwendung für einen Flachschlüssel – überein und zum anderen sind die genannten, sinusförmigen Profilierungslinien bereits durch den Rückbezug des Merkmals N1 auf den Patentanspruch 1 vorgegeben. 187 Neben einer Schlüsselrückenfläche gemäß Merkmal N1.2 , die wohl mit der – im Merkmal M1.1 eingeführten – Rückenfläche bzw. der entsprechenden Kontur des Querschnittprofils zusammenfällt weist der Flachschlüssel darüber hinaus nach dem Merkmal N1.3 eine gemäß der Figur 4a der Rückenfläche gegenüberliegende Schlüsselbrustfläche auf. 188 Die Länge der durch die Profilierungslinien definierten Profilrippen legt der erteilte Patentanspruch 11 nicht fest, lediglich nach Absatz [0020] können sich diese entlang des gesamten Schaftes auf beiden Seiten des Flachschlüssels erstrecken. 189 3.3 Das Merkmal O1 des Patentanspruchs 14 definiert ein Zylinderschloss, dessen Schlüsselkanal durch ein Querschnittprofil gebildet wird, wie es in einer der Ausführungen nach den Ansprüchen 1 bis 10 festgelegt ist. Der so ausgestaltete Schlüsselkanal ist zur Aufnahme eines Flachschlüssels entsprechend den Ansprüchen 11 bis 13 hergerichtet. Mit anderen Worten ist das Querschnittprofil des Schlüsselkanals mit Profilnuten in seiner Ausprägung als Negativform komplementär zur Positivform des dem Schlüsselschaft zugeordneten Querschnittprofils mit Profilrippen ausgebildet, zumindest für den Fall, dass Zylinderschloss und zugeordneter Flachschlüssel nicht Teil einer hierarchisch aufgebauten Schließanlage sind. 190 In Analogie zum Schlüsselschaft umfasst auch das Querschnittprofil des Schlüsselkanals nach dem Merkmal O1.1 zwei Seitenflächen, die entsprechend dem Merkmal O1.1.1 – im Übrigen korrespondierend zu den Merkmalen M1.1.3 sowie N1.1.1 – entlang der Profilierungslinien verlaufen, deren Sinusform wiederum bereits durch den Rückbezug auf den Patentanspruch 1 vorbestimmt ist. 191 3.4 Der Patentanspruch 20 ist mit dem Merkmal P1 auf eine Schließanlage gerichtet, die in ihrer niedrigsten Ausbaustufe nur einen Flachschlüssel und ein dazu passendes Zylinderschloss entsprechend den zuvor betrachteten Patentansprüchen 1, 11 und 14 aufweist.

I. 192

  1. In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent mangels Patentfähigkeit keinen Bestand, weil der vom Gegenstand der Druckschrift K10 ausgehende Fachmann in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift K3 in naheliegender Weise zum Querschnittprofil des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt. 193 1.1 Die Druckschrift K10 betrifft nach ihrer Beschreibung ein Schema zur Erzeugung hierarchisch abgestufter Querschnittprofile für „eine große Anzahl von Schlüssel-Schloss-Variationen“ im Sinne des Merkmals M1 , dessen bauliche Umsetzung jeweils den geometrischen Festlegungen der Merkmale M1.1 , M1.1.1 und M1.1.2 genügt, indem es einen Schlüsselrücken 62 sowie zwei, von diesem in vertikaler Ausrichtung abstehende und voneinander beabstandete Seitenflächenprofile aufweist (vgl. K10 : Seite 10, Zeilen 48 bis 51; Abb. 2 und Figur 22). Die beiden Umhüllenden 60, 61 der durch die abwechselnde Anordnung von Profilrippen bzw. -nuten konturierten Seitenflächen des Schlüssels 5 erstrecken sich vom Schlüsselrücken 62 über einen Bereich 63 bis etwa zur Mitte der Schlüsselhöhe im Wesentlichen parallel zueinander, erst im Anschluss verlaufen sie zur Schlüsselbrust 64 hin konisch aufeinander zu (vgl. K10 : Figur 1 bzw. Abb. 2; Seite 3, Zeilen 23 bis 27), womit sie ein im Wesentlichen rechteckförmiges Grundprofil entsprechend dem Merkmal M1.2 realisieren. 194 Einer solchen Formgebung mit sich gleichmäßig abwechselnden Profilrippen und - nuten liegt dabei die Erkenntnis zugrunde, das in der Druckschrift K10 offenbarte, auf periodisch wiederkehrende geometrische Formen fußende Variationsschema für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen nutzen zu können, um hierarchisch voneinander abhängige Querschnittprofile für Flachschlüssel bzw. Schlüsselkanäle von Profilzylindern einer Schließanlage zu erzeugen. Die Profilvariation an einem entsprechend den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 konischen Querschnittprofil erfolgt dabei durch gänzliches oder teilweises Auffüllen der zwischen den zick-zack-förmig aneinander anschließenden schiefwinkeligen „Rechtecken“ bzw. Dreiecken angeordneten, V-förmigen Nuten mit Schlüssel- oder Zylinderkernmaterial. Zwischen den Nuten bilden sich auf diese Weise Rippenbereiche heraus, in denen sogenannte, mit Abtast- bzw. Sperrorganen wie Stiftzuhaltungen zusammenwirkende Steuerflächen liegen (vgl. K10 : Seite 2, Zeilen 22 bis 33 und Seite 3, Zeilen 35 bis 43). 195 Für die Übergänge zwischen einzelnen Steuerflächen schlägt die Lehre der Druckschrift K10 indes eine „weiche“ Gestaltung vor, die Vorteile hinsichtlich „Funktionssicherheit und Verschleißfestigkeit bei jahrelangem Gebrauch“ bieten soll. Explizit Erwähnung findet eine solch bevorzugt „kurven- bzw. wellenförmige“ Ausführung lediglich in Zusammenhang mit in Schlüssellängsrichtung liegenden Steuerflächen, wie sie beispielhaft in der Figur 11 dargestellt sind (vgl. K10 : Seite 8, Zeilen 22 bis 33). Diesen positiven Effekt unterstellt der Fachmann jedoch auch der Ausgestaltung von Rippenbereichen des Querschnittprofils nach den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 22 in denen ausweislich des Anspruchs 1 ebenso Steuerflächen liegen. Insofern sind mit den dort dargestellten, abgerundeten Nutgründen zwischen zwei Rippen und den mit Radien versehenen Übergängen zwischen den Rippenflanken zur Umhüllenden des Querschnittprofils bereits Abweichungen von der reinen geometrischen Dreiecksform beabsichtigt, sodass der Fachmann bei der technischen Umsetzung des in der Druckschrift K10 offenbarten Variationsschemas unter Verwirklichung der von ihr vermittelten Lehre nicht an den besagten Ausführungsbeispielen verhaftet bleibt. Vielmehr wird er zur Erzielung des dort postulierten Erfolgs einer Erhöhung der Zahl möglicher Profilvariationen bei gleichbleibender Funktions- bzw. Schließsicherheit (vgl. K10 : Seite 2, Zeilen 18 bis 22) je nach Komplexität der Gestaltung bspw. der Anzahl der Profilrippen und -nuten – die sich nach dem Sicherheitsbedarf und der Größe der Schließanlage richtet – auch andere ihm präsente, alternative geometrische Grundformen für die Konzipierung eines entsprechenden Variationsschemas berücksichtigen. 196 Ein Vorbild für die Realisierung eines Variationsschemas auf Basis von sinuswellenförmigen Profilierungslinien ist dem Fachmann durch die Druckschrift K3 bekannt, die bereits Profilvariationen an Querschnittprofilen von Flachschlüsseln für hierarchisch schließbare Schließanlagen lehrt (vgl. K3 : Absatz [0001]). Wenngleich das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 4 ein Querschnittprofil mit Längsrippen und -nuten zeigt, bei denen nur jeweils die Weite eines eine Nut 19 bildenden Flächenabschnitts bzw. der Nutgrund selbst einer Profilierungslinie 17, 18 folgt, die dem Gesetz einer trigonometrischen Funktion, hier der Sinusfunktion gehorcht, zieht der Fachmann eine solche, den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1 bereits entsprechende Ausbildung der Seitenflächenkontur auch für die Rippen- und Nutengestaltung insgesamt gleichermaßen als Alternative in Betracht. Zumal der Fachmann auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 und 22 der Druckschrift K10 bereits eine Periodizität in dem die Außenkontur der Seitenflächen bestimmenden „zick-zack-förmigen“, sogenannten „Null-Profil“ erkennt (vgl. K10 : Seite 3, Zeilen 28 u. 29). 197 Dabei ist es unerheblich, ob die Druckschriften K10 oder K3 für die durch die Aufstellung von Konstruktionsregeln zugleich erreichten Lösungen etwaige Nachteile oder weitergehende Anknüpfungspunkte, die eine Öffnung der jeweils offenbarten Variationsschemen für andere geometrische Formen nahelegen würden, benennen. 198 Vorliegend beruht nämlich das Querschnittprofil mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bereits deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die in einer abwandelbaren geometrischen Grundform auf Basis einer Sinuswelle zu findende Lösung als Auswahlalternative bei der Bewältigung des zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden Problems einer bedarfs- und anwendungsgerechten Konstruktion eines Querschnittprofils für einen Flachschlüssel oder einen Schlüsselkanal ohne Weiteres in Betracht kommt. Ohne Bedeutung ist hierbei, welche der bekannten Lösungsalternativen der Fachmann als erste aufgreift (vgl. hierzu BGH X ZR 51/22, Urteil vom
  2. Mai 2024, GRUR 2024, 1093, Rn. 74 – Festhalteanordnung). 199 Die Berücksichtigung der Sinusform für die den Seitenflächen zugeordneten Profilierungslinien als Alternative ist im vorliegenden Fall sogar durch eine Erfolgserwartung veranlasst. Sie trägt nämlich im Rahmen des in der Druckschrift K3 vermittelten Variationsschemas – im Übrigen in Analogie zur Aufgabenstellung des Streitpatents – unter Vermeidung der Gefahr von Überschließungen zur Erhöhung der Profilvariation bei Familien von Schließanlagen und der Manipulationssicherheit bei (vgl. K3 : Absatz [0003]). Die Ausführung von Profilierungslinien mit einer Sinuswelle als geometrische Grundform stellt daher auch hinsichtlich des durch ihren Variantenreichtum sich einstellenden Erfolgs eine gleichwertige Alternative dar. 200 Nach alldem beruht das Querschnittprofil gemäß der Definition des erteilten Patentanspruchs 1 insofern nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil das zugrundeliegende Variationsschema für Längsrippen und -nuten eines Flachschlüssels bzw. Schlüsselkanals entsprechend der Druckschrift K10 auf Basis sinusförmiger Profilierungslinien nach dem Vorbild der Druckschrift K3 als Auswahlalternative naheliegt. 201 1.2 Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Druckschrift K10 nicht als Ausgangspunkt fachmännischer Überlegungen qualifiziere, da dort nur die Variationsmöglichkeiten für einzelne Nuten thematisiert werde, nicht aber ihre Verteilung insgesamt über das Querschnittprofil, insbesondere keine Periodizität der Nutenanordnungen. 202 Die Auswahl einer bestimmten Druckschrift als Ausgangspunkt bedarf mithin der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns besteht, für einen bestimmten Zweck eine andere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. (vgl. BGH X ZR 78/14, Urteil vom
  3. Oktober 2016, GRUR 2017, 148, Rn. 43 – Opto-Bauelement). 203 Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat der Fachmann, der mit der Suche nach einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – dem Fachmann alternative Ausführungen zur Definition von Profilvariationen bereitzustellen (vgl. Absatz [0007] – betraut ist, seinen Fokus auf die u.a. mit der Schaffung einer großen Vielzahl an Variationsmöglichkeiten befasste Druckschrift K10 gerichtet, die bereits auf demselben Fachgebiet wie das Streitpatent liegt und eine vergleichbare Problemstellung formuliert. Dieser Stand der Technik schlägt zwar schon eine für den Fachmann klare und eindeutige Konstruktionsregel für die geometrische Nutenform unter Zuhilfenahme „zick-zack-förmig aneinander anschließender im Wesentlichen schiefwinkliger Rechtecke“ bzw. Dreiecke vor (vgl. K10 : Anspruch 1). Andererseits beschränken sich die Ausführungen hierzu nicht in der strikten Einhaltung dieses Lösungsprinzips, sondern räumen ausweislich der Figuren 1 und 22 auch Abweichungen von der Idealform ein, die sich beispielsweise in einem abgerundeten Nutgrund zeigen. Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Lösung beruht u. a. auf der Ausführung eines speziellen Querschnittprofils, das durch Abwandlung einer geometrischen Grundform erzeugt wird, zu dessen Weiterbildung die Druckschrift K10 Anlass bietet (vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt

I.1.1). 204 1.3 Der Kombination der Lehren der Druckschriften K10 und K3 durch den Fachmann steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift K3 keine Periodizität von Nuten vorschlägt. Denn der erteilte Patentanspruch 1 fordert weder eine konkrete Nut noch eine periodische Anordnung einer Mehrzahl von Nuten. Die hierbei zitierte BGH-Entscheidung, X ZR 11/17, Urteil vom 19. März 2019, GRUR 2019, 925 ff. – Bitratenreduktion

, ist demgegenüber nicht einschlägig, da die voranstehend ausgeführte Argumentation zur Patentfähigkeit in Bezug auf die Druckschrift K3 auf die dort unmittelbar und eindeutig erläuterte, einem Variationsschema für die Ausbildung von Seitenflächenkonturen eines Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zugrundliegende, geometrische Grundform in Gestalt sinuswellenförmiger Profilierungslinien abstellt, nicht jedoch auf die Offenbarung eines auf die Abwandlung sinusförmiger Profilierungslinien basierenden Variationsschemas. In der genannten BGH-Entscheidung hingegen hat sich die Argumentation zur Patentfähigkeit, die der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht standgehalten hat, lediglich auf einen Beschreibungsabsatz gestützt, der auf mögliche, allerdings nicht konkret offenbarte Modifikationen des erfindungsgemäßen Gegenstands hinweist, „ohne die Vorteile der Erfindung zu schmälern“ (vgl. BGH a.a.O., Rn. 18 – Bitratenreduktion

) 205 1.4 Ebenso wenig schreibt der erteilte Patentanspruch 1 vor, dass die Nuten des streitgegenständlichen Querschnittprofils insgesamt sinusförmig ausgestaltet sein müssen. Vielmehr genügt entsprechend dem Merkmal M1.1.3 auch eine nur abschnittsweise Konturengestaltung des beanspruchten Querschnittprofils bspw. am Nutgrund den Maßgaben des erteilten Patentanspruchs 1. Die Druckschrift K3 schließt dabei mit Blick auf die Figuren 3 und 5 zumindest abschnittsweise aber auch eine rein sinuswellenförmige Gestaltung mit einer periodischen Anordnung von Profilsenken und Profilspitzen entlang der Seitenflächenkonturen eines Querschnittprofils nicht aus. 206 1.5 Soweit die Beklagte in ihrer Beurteilung zur erfinderischen Tätigkeit, auf die der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus ihrer Sicht beruhen soll, bezüglich der Druckschrift K10 zu einer hierzu konträren Einschätzung gelangt, resultiert diese zumindest hinsichtlich der konischen Formgebung des Querschnittprofils auf einer abweichenden Auslegung der Merkmale M1.1.3.2 und M1.1.3.3 . Wie im Abschnitt

.3.1 bereits ausgeführt, hängt die konische Profilform nicht allein von der Lage der Mittellinien der Profilierungslinien ab, da der erteilte Patentanspruch 1 auch mehrere Profilierungslinien je Seitenkontur nicht ausschließt und sich zu deren Amplitudenhöhe, Periodendauer und gegenseitigen Lagebeziehungen nicht verhält. 207

  1. Die Gegenstände der zum Patentanspruch 1 selbstständigen Patentansprüche 11, 14 und 20 in der erteilten Fassung sind nicht anders zu bewerten als das Querschnittprofil nach dem erteilten Patentanspruch 1, weil die besagten Ansprüche nichts Zusätzliches enthalten, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe. 208 Die auf einen Flachschlüssel, ein Zylinderschloss bzw. eine Schließanlage gerichteten, erteilten Patentansprüche 11, 14 und 20 umfassen zwar gegenüber dem Patentanspruch 1 jeweils weitere technische Mittel, wie einen Flachschlüssel oder ein Zylinderschloss mit einem Schlüsselkanal, die den spezifischen Verwendungszweck für das bereits beanspruchte Querschnittprofil aufzeigen, jedoch nichts, was im vorgegebenen Kontext über Selbstverständliches oder im genannten Stand der Technik bereits Nachgewiesenes hinausginge. 209 Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den weiteren selbstständigen oder abhängigen Patentansprüchen sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten, die zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. in diesen Fällen zur Einschränkung des Prüfungsumfangs: BGH X ZR 109/08, Urteil vom
  2. September 2011, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH X ZB 6/05, Beschluss vom
  3. Juni 2007, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren

; BGH X ZR 64/14, Urteil vom

  1. September 2016, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 210 Nach der vorstehend zitierten BGH-Rechtsprechung durfte eine spezielle Überprüfung der selbständigen Nebenansprüche insbesondere auch deshalb unterbleiben, weil die Beklagte mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, diese weiteren selbstständigen, aber auch die jeweils abhängigen Patentansprüche nicht jeweils für sich alleine verteidigen zu wollen. Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 15 jeweils vom
  2. Mai 2025 und 1a bis 15a jeweils vom
  3. November 2025 – wobei jeweils der Hilfsantrag mit dem Suffix „a“ unmittelbar auf den Hilfsantrag gleicher Nummerierung folgt – auf die für eine hilfsweise Verteidigung nach dem Patentgesetz relevanten Kriterien zu prüfen. IV. 211 Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents im Umfang der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a… bis 15 und 15a bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der nachfolgenden Darstellung der Prüfung der Hilfsanträge ist der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit von der seitens der Beklagten beantragten Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen 1 bis 15 mit dem Suffix „a“ wird nur deshalb den vorrangigen Hilfsanträgen ohne Suffix vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu erörtern. 212
  4. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a 213 Die ausführbaren Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a erweisen sich – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – gegenüber dem Stand der Technik mangels Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig. 214 1.1 Zur Auslegung der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a teilweise ergänzten Merkmalsangaben im Kontext der Merkmale des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag: 215 1.1.1 Gegenüber der erteilten Fassung sind im Patentanspruch 1 der genannten, hilfsweise verteidigten Fassungen jeweils zwischen den Merkmalen M1.1.3 und M1.1.3.1 die Merkmale M1.1.3.0a H1-H15a und M1.1.3.0b H1-H15a aufgenommen, die das Querschnittprofil dahingehend konkretisieren, dass für jede ihrer beiden, sogenannten Seitenflächen nur eine einzige sinusförmige Profilierungslinie definiert ist, die zumindest abschnittsweise zur Ausbildung der jeweiligen Kontur dieser Seitenfläche beiträgt (vgl. Absatz [0011]). Die Verwendung der Ordinalzahlen „erste“ und „zweite“ in Bezug auf die Profilierungslinien und auch der weiteren, im Folgenden noch erläuterten konstruktiven Details kennzeichnet ihre jeweilige Zuordnung zu der ersten bzw. zweiten Seitenflächenkontur des beanspruchten Querschnittprofils. 216 Aufgrund des ergänzten Merkmals M1.1.3.4 H1-H15a , das im Wesentlichen gleiche und konstante Amplituden der beiden Profilierungslinien vorschreibt, trägt nunmehr auch die in den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 definierte Lage der Mittellinien der Profilierungslinien, die sich entlang ihrer Erstreckung von der Rückenfläche aus linear einander annähern, zu einer im Bereich der Rückenfläche größeren Breite des Querschnittprofils bzw. seiner konischen Form bei. Durch den abschnittsweisen Verlauf der Seitenflächen entlang der ihnen jeweils zugeordneten Profilierungslinie werden nach dem Merkmal M1.1.3.5 H1-H15a dabei sogenannte Profilrippen bzw. zumindest der Teilbereich wenigstens einer Profilrippe je Seitenflächenkontur ausgebildet. 217 Gemäß Absatz [0015] können zur Generierung von hierarchischen Schlüssel-Schloss-Familien je nach Bedarf zusätzlich Variationsrippen bei einer Vielzahl von Schlüsseln vorgesehen sein oder nicht . Aus letzterer Alternative kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 nur fakultativ die Ausbildung von zumindest einer Variationsrippe vorschreibt. Denn das Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a sieht explizit einen wiederum zumindest abschnittsweisen Verlauf der „Seitenflächen“ – aufgrund des Plurals sogar beider Seitenflächenkonturen – entlang einer von gemäß dem Merkmal M1.1.4 H1-H15a genau vier Variationslinien zur Bildung von Variationsrippen vor, die in Analogie zu den Profilierungslinien jeweils eine sinusförmige Gestalt aufweisen. Demgegenüber bleibt der Sinngehalt des Merkmals M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a sogar zurück, das lediglich mindestens eine durch eine der Variationslinien definierte Variationsrippe auf der ersten oder zweiten Seitenfläche fordert. 218 Das Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a gibt daher in Verbund mit dem Merkmal M1.1.3.5 H1-H15a zwingend die räumlich-körperliche Umsetzung zumindest eines sinusförmigen Teilabschnitts einer Variationsrippe zusätzlich zu wenigstens einem sinusförmigen Teilabschnitt einer Profilrippe je Seitenflächenkontur vor. Im Lichte des Absatzes [0035] versteht das Streitpatent die Profilierungs- und Variationslinien jedoch lediglich als schematische Konstruktionslinien für die zu realisierenden Seitenflächenkonturen. Damit kann aber die in beiden Merkmalen enthaltene Begrifflichkeit „entlang …verlaufen“ nur mit einem Verständnis zu unterlegen sein, nach dem Abweichungen von der geometrisch exakten Form zulässig sind, soweit sie sich im Rahmen des bei Herstellung und Gebrauch üblichen Spiels bewegen. 219 Nach dem Merkmal M1.1.8.1 H1-H15a soll sich zudem zwischen den Spitzen einer Profilrippe und einer Variationsrippe eine Längsnut einstellen, die einen entsprechenden Übergang zwischen Profilierungs- und Variationslinie bildet. Obwohl dieses Merkmal als Konsekutivsatz formuliert ist, kann die Ausbildung der besagten abgeflachten Längsnut nicht Ausfluss einer Konstruktionsregel gemäß dem unmittelbar vorstehenden Merkmal M1.1.8 H1-H15a sein, nach der die Variationslinien im Vergleich zu den Profilierungslinien eine wesentlich größere Amplitude aufweisen. Das Streitpatent unterstellt dieser Ausgestaltung nämlich lediglich die Wirkung, dass die Steigung der Profilrippen flacher verläuft als die Steigung der Variationsrippen (vgl. Absatz [0042]). Jedenfalls ist die im Merkmal M1.1.8.1 H1-H15a erläuterte Längsnut nicht mit einer der Profilvariation dienenden Profilnut gleichzusetzen, die sich zwischen der Spitze einer Profilrippe und der Spitze einer weiteren, an einer benachbarten Längs- bzw. Profilrippe ausgebildeten Variationsrippe aufspannt. Vielmehr kommt der besagten Längsnut ausweislich der Figur 3a i.V.m. Absatz [0042] ein Verständnis als eine – insbesondere nach dem Merkmal M1.1.8.1.1 H“Z“a abgeflachte – nutenförmige Ausnehmung an einer einzelnen Längsrippe zu, die zwischen der Spitze einer Variationsrippe und der Spitze einer Profilrippe verortet ist und die ansonsten keiner Konstruktionsvorgabe folgen muss. Eine Verifizierbarkeit am Querschnittprofil eines fertigen Flachschlüssels oder Schlüsselkanals ergibt sich jedoch nur dann, wenn die Längsnut in dem nach den Merkmalen M1.1.3.5 H1-H15a und M1.1.4.1 H1-H15a zu verwirklichenden Teilabschnitt einer Profilrippe und einer an dieser Stelle ebenso realisierten Variationsrippe auch enthalten ist, was der Patentanspruch 1 jedoch offenlässt. 220 Mit dem Merkmal M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a wird die im Merkmal M1.1.1 bereits herausgestellte Erstreckung der „Seitenflächen“ in vertikaler Ausrichtung zur „Rückenfläche“ nochmals aufgegriffen. Dementsprechend obliegt die Ausgestaltung der Seitenflächenkonturen ausgehend von der Rückenfläche bis etwa 1/3 der Länge des Querschnittprofils dem Ermessen des Fachmanns, erst im Anschluss müssen diese ausschließlich entlang der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien verlaufen. Zum Verständnis der Begrifflichkeit „entlang…verlaufen“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Merkmalen M1.1.3.5 H1-H15a und M1.1.4.1 H1-H15a verwiesen. Die angesprochene Profilgestaltung schließt dabei nicht aus, dass die beiden Seitenflächenkonturen insgesamt oder auch nur zusätzliche Teilbereiche des oberen, benachbart zur Rückenfläche verorteten Drittels der beiden Seitenflächenkonturen der Umhüllenden des Querschnittprofils bzw. der jeweils sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien folgen können. Hingegen entziehen sich die unteren zwei Drittel der beiden Seitenflächenkonturen sinnfällig einer Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.1.8.1 H1-H15a und M1.1.8.1.1 H“Z“a , denn die dort angesprochene, mitunter abgeflachte Längsnut bzw. ihre Kontur zwischen den Spitzen einer Profilrippe und einer Variationsrippe stimmt weder mit der Umhüllenden noch mit einer der Profilierungs- oder Variationslinien überein, wie die Figuren 3a und 3b belegen. 221 Neben der Rückenflächenkontur und den beiden Seitenflächenkonturen spricht das modifizierte Merkmal M1.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a als weiteren Bestandteil des Querschnittprofils eine sogenannte Brustfläche an, der wie auch den anderen benannten Flächen ein Verständnis als Kontur des betreffenden Oberflächenabschnitts eines Flachschlüssels oder Schlüsselkanals zukommt. Aus dem Merkmal M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a erschließt sich die Lage der Brustflächenkontur gegenüberliegend zur Rückenflächenkontur, die zusammen die Länge des Grundprofils an einem in seiner Position entlang eines Schlüsselschafts oder -kanals nicht näher definierten Querschnitt festlegen. Die Angabe der Länge des Grundprofils in Abhängigkeit der Periodendauer wohl der Profilierungs- und Variationslinien, als in etwa ihr Zweieinhalbfaches, begrenzt abhängig von der Verortung der jeweiligen Profilierungslinie längs des Grundprofils die maximale Anzahl von Längsrippen auf 2,5 ausgebildete Profilierungsrippen je Seitenflächenkontur. 222 Die folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 legen wiederum weitere Konstruktionsregeln für die genannten Profilierungs- und Variationslinien fest, die jedoch nur in dem Umfang beachtlich sein können, wie sie sich in der baulichen Ausgestaltung eines konkreten Querschnittprofils widerspiegeln. 223 So stehen für die Bildung von ersten bzw. zweiten Variationsrippen nach den Merkmalen M1.1.4.4a H1-H15a und M1.1.4.4b H1-H15a zusätzlich – also neben einer einzigen Profilierungslinie je Seitenkontur – genau vier Variationslinien zur Verfügung, nämlich zwei Variationslinien auf jeder Seitenflächenkontur des Querschnittprofils, welche die Profilierungslinien durchkreuzen sollen. Sich mit den Profilierungslinien kreuzende Variationslinien bedingt auch das Merkmal M1.1.7 H1-H15a , wonach die Variationsrippen durch die Schnittflächen der Variationslinien mit den Profilierungslinien gebildet werden. Demzufolge verändert sich der Querschnitt einer zumindest abschnittsweise dem Verlauf einer sinusförmigen Profilierungslinie folgenden Profilrippe zwar um die zwischen jeweils einer Profilierungs- und kreuzenden Variationslinie eingeschlossene Fläche. Dieser rein konstruktive Prozess lässt sich jedoch am fertigen Querschnittprofil nur insofern verifizieren, als die Variationslinien gegenüber den Profilierungslinien entsprechend der Forderung des Merkmal M1.1.8 H1-H15a eine größere Steigung bzw. Gefälle aufweisen, entlang denen zumindest eine Profilrippe und eine Variationsrippe abschnittsweise verlaufen. 224 Der im Merkmal M1.1.4.3 H1-H15a angesprochene Phasenversatz, um den die Variationslinien gegeneinander verschoben sind, wird in den Merkmalen M1.1.4.4a H1-H15a und M1.1.4.4b H1-15a rekapituliert. Vor dem Hintergrund der Merkmale M1.1.4.5 H1-H15a und M1.1.5 H1-H15a , die neben einer stets gleichen Periodendauer der Variationslinienpaare je Seitenflächenkontur auch ihre ebenso gleiche wie konstante Amplituden fordern, impliziert der Merkmalskomplex 1.1.4.4x H1-H15 , nach dem jeweils zwischen zwei einer Seitenkontur zugeordneten Variationslinien ein Phasenversatz von 180° vorliegt, eine jeweils gegenphasige Kurvenform. Damit schließt der Patentanspruch 1 aber auch Variationslinienpaare nicht aus, deren Mittellinien nicht deckungsgleich sind, sondern lediglich nach dem Merkmal M1.1.4.2 H1-H15a innerhalb des Grundprofils liegen. Gleichsam schweigt der Patentanspruch 1 zur Lage der Variationslinienpaare relativ zueinander aber auch bezüglich der jeweils dieselbe Seitenflächenkontur ausbildenden Profilierungslinie. 225 Denn die Merkmale M1.1.6a H1-H15a und M1.1.6b H1-H15a legen zwar eine Phasenverschiebung der ersten und zweiten Variationslinien von etwa 90° bezüglich den jeweils derselben Seitenkontur zugeordneten, ersten und zweiten Profilierungslinien fest. Nach dem Verständnis der Merkmale M1.1.4.4a H1-H15a und M1.1.4.4b H1-H15a tragen die der ersten Seitenflächenkontur zugeordneten Variationslinien allerdings nur zur körperlichen Ausbildung der gegenüberliegenden, zweiten Seitenflächenkontur bei und umgekehrt, sodass daraus kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen den besagten Konstruktionslinien folgt. Da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sich zudem zur Lage der beiden Profilierungslinien relativ zueinander nicht verhält, wird durch die Merkmale M1.1.6a H1-H15a und M1.1.6b H1-H15a auch die Relativlage der Profilierungslinie zu den beiden Variationslinien, welche zusammen dieselbe Seitenflächenkontur ausbilden, nicht näher bestimmt. 226 Insoweit ergeben sich sowohl aus den geometrischen Gesetzmäßigkeiten zu den einer Seitenflächenkontur jeweils zugeordneten Profilierungs- und Variationslinien, wie in den Merkmalen M1.1.3.4 H1-H15a , M1.1.4 H1-H15a , M1.1.4.2 H1-H15a , M1.1.4.3 H1-H15a , M1.1.4.4a H1-H15a , M1.1.4.4b H1-H15a , M1.1.4.5 H1-H15a und M1.1.5 H1-H15a definiert, als auch aus den Merkmalen M1.1.6a H1-H15a und M1.1.6b H1-H15a keine unmittelbaren, über die Merkmale M1.1.3.5 H1-H15a und M1.1.4.1 H1-H15a hinausgehenden baulichen Restriktionen. 227 Letzteres trifft, insbesondere im Kontext mit den Merkmalen M1.1.4.1 H1-H15a , M1.1.4.4a H1-H15a und M1.1.4.4b H1-H15a , die bereits eine abschnittsweise Ausbildung der ersten Seitenflächenkontur durch die zweiten Variationslinien bzw. der zweiten Seitenflächenkontur durch die ersten Variationslinien vorschreiben, auch auf die Merkmale M1.1.4.6a H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6b H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu. Eine Erstreckung der besagten Variationslinien bis etwa zu den jeweiligen durch sie zumindest abschnittsweise ausgeformten Seitenflächenkonturen ist jedenfalls nicht mit einer Vorgabe gleichzusetzen, nach der die Maxima ihrer Amplituden selbst die der Variationslinie folgenden Bereiche der Seitenflächenkontur realisieren müssen. Doch selbst dann können die in Rede stehenden Merkmale mit Blick auf die Bemessung der Amplitude der Variationslinien keine, über die Merkmalskombination nach Hilfsantrag 1 hinausgehende beschränkende Wirkung entfalten, zumal gemäß Absatz [0037] die Seitenflächenkontur – in der Figur 2 zwar nur für eine Profilierungslinie dargestellt – das durch die Umhüllende des Querschnittprofils definierte Grundprofil auch überragen kann. 228 Mithin erschöpft sich die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 11a lediglich in der Ausbildung von zwei gegenüberliegenden Seitenflächenkonturen zwischen der Rücken- und der Brustflächenkontur eines Querschnittprofils, die zumindest auf zwei Dritteln ihrer Erstreckung angrenzend an die Brustflächenkontur jeweils wenigstens eine Profil- und eine Variationsrippenflanke umfassen, welche jeweils gemeinsam an einer einzigen Längsrippe oder auch an mehreren, maximal jedoch 2,5 Längsrippen je Seitenflächenkontur realisiert sein können. Die Flanke jeder Profilrippe folgt dabei einer sinusförmigen Profilierungslinie und die Flanke jeder Variationsrippe einer der beiden ebenfalls sinusförmigen – gegenüber der Profilierungslinie allerdings eine größere Amplitude bzw. Steigung/Gefälle aufweisenden – Variationslinien, die jeweils zur Ausbildung derselben Seitenflächenkontur beitragen. 229 Unter diesen Prämissen ist der Fachmann zwangsläufig gehalten, in Abwägung fertigungsbedingter Kriterien sowie solcher zur Sicherstellung der Funktions- und Manipulationssicherheit aus der Vielzahl der nach den benannten Merkmalen zur Geometrie der sinusförmigen Profilierungs- und Variationslinien möglichen Varianten diejenigen auszuwählen, deren Bemessung in Bezug auf Amplituden und Periodendauer sowie ihren Lagebeziehungen zueinander so aufeinander abgestimmt vorliegen, dass sie in herstellbare, aber auch hinreichend unterscheidbare Seitenflächenkonturen des Querschnittprofils münden. Demzufolge setzt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a den hierfür notwendigen Abstimmungsprozess in der geltenden Patentkategorie als dem Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen allgemein bekannt voraus; dieser soll erfindungsgemäß aufgrund besonderer Eigenschaften in einer vorgegebenen Zusammenstellung zur Erzielung einer bestimmten Funktionalität den mit der Aufgabe bezeichneten Erfolg (vgl. Absätze [0007] u. [0010]) herbeiführen. Die hierfür notwendigen Ausgestaltungen im Einzelnen bleiben dem Fachmann überlassen, der für die technische Realisierung, d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige, vom Patent selbst unterstellte Fachwissen und -können verfügt. 230 1.1.2 Der Patentanspruch 6 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a enthält gegenüber der erteilten Fassung jeweils das modifizierte Merkmal N1.1.1 H1-H15a . 231 Darüber hinaus wurde der Rückbezug des Merkmals N1 an die geänderte Zahl voranstehender Ansprüche angepasst (Merkmal N1 H1-H15a ). 232 Im auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 6 wurde aufgrund der dortigen Einführung von Variationslinien der diesbezügliche Teil des Merkmals N1.1.1 H1-H15a nicht mehr fakultativ formuliert, womit die Konturen der Schlüsselseitenflächen des beanspruchten Flachschlüssels zumindest abschnittsweise entlang der Profilierungslinien und der Variationslinien des Querschnittprofils verlaufen, um zumindest zum Teil eine Profil- und Variationsrippenkontur je Schlüsselseitenfläche zu generieren. 233 In gleicher Weise wurden die Merkmale O1 H1-H15a und O1.1.1 H1-H15a im selbstständigen Patentanspruch 9 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a geändert, woraus sich mit Blick auf den Querschnitt des Schlüsselkanals des beanspruchten Zylinderschlosses ein zu dem des vorstehenden Flachschlüssels vergleichbarer Sinngehalt ergibt. 234 Der Wortlaut des auf eine Schließanlage gerichteten Patentanspruchs 15 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 11a weicht hingegen nicht von seiner erteilten Fassung ab. 235 1.2 Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 11a 236 Die in den Hilfsanträgen 1 bis 11a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln dem Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der insoweit mittels seines Fachwissens unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können. 237 1.2.1 Die Klägerin macht fehlende Ausführbarkeit bzw. mangelnde Klarheit/Verständlichkeit hinsichtlich der Merkmale M1.1.3.0a H1-H15a und M1.1.3.0b H1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a geltend. Ihrer Auffassung nach führten die Merkmale M1.1.3.0a H1-H15a und M1.1.3.0b H1-H15a entweder zu keiner Beschränkung des Patentanspruchs 1, da neben einem Abschnitt der Seitenflächenkontur, der nur einer einzigen Profilierungslinie folgt, auch andere Abschnitte anspruchsgemäß mitumfasst wären, die auf weiteren Profilierungslinien basieren, oder ihre Kombination mit dem Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a beinhalte einen unauflösbaren, inneren Widerspruch. Dieser entstehe dann, wenn das Teilmerkmal, welches einen Verlauf einer Seitenflächenkontur „zumindest abschnittsweise entlang einer einzigen ersten sinusförmigen Profilierungslinie“ festschreibe, mit einem – wie von der Beklagten vorgetragenen – Verständnis als Ausschließlichkeitsmerkmal unterlegt würde, wonach kein anderer Bereich entlang zumindest einer zusätzlichen, sinusförmigen Profilierungslinie verlaufen dürfe, obgleich das Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a weitere sinusförmige Variationslinien fordere, die sich jedoch am fertigen Querschnittprofil von den Profilierungslinien nicht abheben würden. 238 Diese Ausführungen verkennen, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zwischen einer einzigen sinusförmigen Profilierungslinie und zwei sinusförmigen Variationslinien je Seitenflächenkontur differenziert, die in der beanspruchten Merkmalskombination aufgrund des – gemäß obiger Auslegung – unterschiedliche Steigungen bzw. Neigungen für die Profilierungs- und Variationslinien vorschreibenden Merkmals M1.1.8 H1-H15a auch im äußeren Erscheinungsbild des wenigstens abschnittsweise eine Profilrippe und eine Variationsrippe ausbildenden Querschnittprofils unterscheidbar zu Tage treten. 239 Demzufolge greift die Auslegung der Klägerin zu kurz, da sie auf einer singulären Betrachtung von Einzelmerkmalen beruht, ohne auf die tatsächlich beanspruchte Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit abzustellen. 240 1.2.2 Für eine klare und ausführbare Lehre genügt zudem die Angabe eines nacharbeitbaren Weges, welchen das Streitpatent auch in Form einer beispielhaften Ausgestaltung unwidersprochen angibt. Eine Erfindung kann auch dann in dieser allgemein formulierten Alternative beansprucht werden, was die Klägerin im Hinblick auf das Merkmal M1.1.8 H1-H15a , wonach die Variationslinien eine wesentliche größere Amplitude als die Profilierungslinien aufweisen, in Abrede stellt. Die Ausführbarkeit einer Erfindung wird jedoch nicht durch Unvollkommenheiten, wie z. B. die Notwendigkeit von Versuchen oder die Erforderlichkeit taugliche von untauglichen Varianten zu unterscheiden, beeinträchtigt (vgl. BGH X ZB 8/12, Beschluss vom
  5. September 2013, GRUR 2013, 1210, 1212, Rn. 20 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; BGH X ZR 168/97, Urteil vom
  6. Mai 2001, GRUR 2001, 813, Rn. 87, 88 – Taxol). 241 Insofern belegen die Einlassungen der Klägerin, dass das Streitpatent keine weitergehenden Informationen dahingehend enthielte, in welchem Umfang sich die Amplituden der angesprochenen schematischen Konstruktionslinien unterschieden, keine fehlende Klarheit oder Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des Anspruchs. 242 1.2.3 Auch die Merkmale M1.1.3.4 H1-H15a und M1.1.4.5 H1-H15a lassen den Fachmann nicht im Unklaren, was jeweils unter einer gleichen und konstanten Amplitude der Profilierungs- und Variationslinien zu verstehen sein soll. In dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 i.V.m. Absatz [0037] weisen die Sinuswellen der Profilierungs- und Variationslinien „abschnittsweise eine unterschiedliche Amplitude auf“ mit der Implikation, dass auch solche schematischen Konstruktionslinien erfindungsgemäß sein können, die bei vorgegebener Periodendauer auf beiden Seiten ihrer jeweiligen Mittellinie stets die gleichen Maxima aufweisen, mit anderen Worten Sinuswellen mit konstanter Amplitude darstellen. Der in diesem Zusammenhang ebenso verwendete Begriff „gleich“ zielt auf die in der jeweiligen Gruppe der Profilierungslinien bzw. Variationslinien jeweils identischen Amplituden ab, womit er in Relation zu dem Begriff „konstant“ nicht im Sinne einer Tautologie aufzufassen ist. 243 1.2.4 Im Hinblick auf die Merkmale M1.1.4.6a H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6b H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Begrifflichkeiten „wobei sich die ersten Variationslinien

(9)etwa bis zur zweiten Seitenfläche erstrecken“ in der SPS nicht wörtlich enthalten sind, gleiches gilt im Übrigen für die zweiten Variationslinien bezüglich der ersten Seitenfläche. Aus der breiten, quasi aufgabenhaften Formulierung der benannten Merkmale kann jedoch nicht eine mangelnde Klarheit hergeleitet werden. Wie die Beklagte mit Verweis auf die Figur 3b der SPS bereits dargelegt hat, zeigt das Streitpatent bereits eine Möglichkeit, wie sich die Variationslinien zu der von ihnen jeweils mitgestalteten Seitenflächenkontur verhalten, um den sinnfälligen Maßgaben der Merkmale M1.1.4.6a H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a und M1.1.4.6b H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a zu genügen. 244 1.2.5 Mit dem Merkmal M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a wird mindestens eine Variationsrippe auf der ersten Seitenfläche oder auf der zweiten Seitenfläche durch eine der Variationslinien definiert. Soweit die Klägerin hierin eine Unklarheit erkennen möchte, beruht dies auf einem unangebrachten Verständnis des Begriffs „definiert“. Die Definition der Variationsrippe durch eine der vier Variationslinien lässt – wie die Klägerin zurecht festgestellt hat – offen, in welchem Umfang die Kontur der Variationsrippe mit einer bestimmten Variationslinie zusammenfällt. Dies ist auch nicht nötig, denn für die Erfüllung des Merkmals M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a reicht es aus, wenn sich die Kontur der wenigstens zum Teil ausgebildeten Variationsrippe entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.1.4.1 H1-H15a zumindest abschnittsweise entlang dieser Variationslinie erstreckt. 245 1.2.6 Den Einlassungen der Klägerin, nach denen sie die Angabe „in etwa das Zweieinhalbfache der Periodendauer“ als unbestimmt und daher das Merkmal M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a insgesamt als unklar erachtet, kann der Senat nicht folgen. Bei der Relativierung mit dem vorangestellten Begriff „in etwa“ handelt es sich lediglich um eine Angabe, die dem Fachmann kommuniziert, dass die nachfolgende Maßgabe nur mit einer gewissen Ungenauigkeit verwirklicht werden kann. Im Grunde kann die mit dem Merkmal M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a beanspruchte Bauweise sogar nur so d.h. im Rahmen von technisch bedingten Toleranzen gegenüber der geometrisch exakten Definition umgesetzt werden. 246 1.2.7 Die Vorgabe des Merkmals M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a mit dem ihm oben zugewiesenen Sinngehalt führt beim Fachmann ebenso wenig zu einem Verständnisproblem. Dem dort definierten Bereich von 1/3 der Länge des Querschnittprofils ausgehend von der Rückenflächenkontur schreibt – wie von der Klägerin zutreffend festgestellt – weder der Patentanspruch 1 noch das Streitpatent insgesamt eine technische Wirkung zu. Dies ist auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH X ZR 76/13, Urteil vom 3. Februar 2015, GRUR 2015, 472, Rn. 34 – Stabilisierung der Wasserqualität; BGH X ZR 58/07, Urteil vom 27. November 2012, GRUR, 2013, 272, Rn. 28 – Neurale Vorläuferzellen

). Vorliegend ist in den Figuren 3a und 3b der SPS für den Fachmann in nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit dokumentiert, wie das Querschnittprofil dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a entsprechend zu gestalten ist. 247 1.3 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a. 248 1.3.1 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausgestaltungen des Querschnittprofils nach den Merkmalen M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a , M1.1.8.1.1 H“Z“a und M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a zur Erfindung gehörend offenbart sind, kann jedoch dahinstehen, denn ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 11a umfassenden Ausführung, der gegenüber der Fassung nach Hauptantrag um die Merkmale M1.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a , M1.2.1 H4, 4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a , M1.1.3.0a H1-H15a , M1.1.3.0b H1-H15a , M1.1.3.4 H1-H15a , M1.1.3.5 H1-H15a , M1.1.4 H1-H15a , M1.1.4.1 H1-H15a , M1.1.4.2 H1-H15a , M1.1.4.3 H1-H15a , M1.1.4.4.a H1-H15a , M1.1.4.4b H1-H15a , M1.1.4.5 H1-H15a , M1.1.4.6a H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a , M1.1.4.6b H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a , M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9--H11a,H14,H14a,H15,H15a , M1.1.5 H1-H15a , M1.1.6a H1-H15a , M1.1.6b H1-H15a , M1.1.7 H1-H15a , M1.1.8 H1-H15a , M1.1.8.1 H1-H15a , M1.1.8.1.1 H“Z“a und M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a insgesamt ergänzt ist, beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 249 Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2, 2a… bis 11, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zusätzlich lediglich Teilmengen der vorstehend bezeichneten Merkmale enthalten. 250 Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 basiert die Formgebung des Querschnittprofils nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 11a nunmehr neben den beiden Profilierungslinien auf genau vier zusätzlichen, ebenfalls sinusförmigen Variationslinien. Die weiter ergänzten Merkmalsangaben dieser Anspruchsfassung betreffen ferner geometrische Eigenschaften der Variationslinien und ihre Lagebeziehungen zu den beiden Profilierungslinien, die ein Konstruktionsschema für Profil- und Variationsrippen festlegen, wie es der Fachmann – veranschaulicht für eine einzelne Seitenflächenkontur – der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 4 entnehmen kann. 251 Dargestellt ist eine einzelne, sinusförmige Profilierungslinie (blau koloriert) mit konstanter Amplitude nach dem Merkmal M1.1.3.4 H1-H15a , gekreuzt von zwei gegenphasig verlaufenden Variationslinien entsprechend dem Merkmal M1.1.4 H1-H15a . Die beiden Variationslinien 1 und 2 (rot koloriert) weisen dabei entsprechend dem Merkmal M1.1.4.3 H1-H15a bzw. dem Merkmalskomplex M1.1.4.4x H1-H15a zueinander einen Phasenversatz von 180° bzw. π auf. In Relation zur Profilierungslinie besteht dabei jeweils eine Phasenverschiebung von 90° bzw. π/2, wie es die Merkmalsgruppe M1.1.6x H1-H15a zumindest nicht ausschließt. Zudem zeichnen sich die dargestellten Konstruktionslinien im Sinne des Merkmals M1.1.5 H1-H15a durch dieselbe Periodendauer aber unterschiedliche Amplituden aus. Im vorgestellten Fall verfügen die Variationslinien, wie es das Merkmal M1.1.8 H1-H15a vorschreibt, jeweils über eine im Verhältnis zur Profilierungslinie wesentlich größere (Faktor 2) – im Sinne des Merkmals M1.1.4.5 H1-H15a indes ebenso konstante – Amplitude. Zur räumlichen Lage der beiden Variationslinien bezüglich der Profilierungslinie verhält sich der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 11a nur insofern, als deren Mittellinien – in Analogie zu derjenigen der Profilierungslinie – nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.1.4.2 H1-H15a innerhalb des durch die Umhüllende definierten Grundprofils liegen müssen. Mithin umfasst er im definitionsgemäßen Umfang auch die in obiger Figur abgebildete Variante eines Konstruktionsschemas für ein Querschnittprofil, bei der die gemeinsame Mittellinie der beiden gegenphasigen Variationslinien, die Minimas der Profilierungslinie einschließt. 252 Lediglich die sinusförmige Konturengestaltung der Rippen- und Nutenflanken ausgenommen, zeigt der oben als Abbildung 5 eingeblendete Ausschnitt eines Querschnittprofils nach der Figur 1 der Druckschrift K10 nichts Anderes. Denn auch diese lehrt bereits ein Rippen- bzw. Nutenschema zur Variation eines für Flachschlüssel bzw. Zylinderschlösser konzipierten Querschnittprofils, das auf einem sogenannten „zick-zack“- förmigen Grundprofil basiert, bei dem sich in gleicher Teilung V-förmige Profilierungsbereiche 66-70 mit im Wesentlichen kongruenten Querschnittsformen in Gestalt „schiefwinkliger Dreiecke“ aneinanderreihen. Die so gebildeten Profilrippen in Sinne des Merkmals M1.1.3.5 H1-H15a folgen dabei dem „mit vollen Linien eingezeichneten Null-Profil“, das sich im Sinne des Streitpatents als einzelne Profilierungslinie je Seitenflächenkontur qualifiziert (vgl. K10 : Seite 3, Zeilen 28 bis 36; Seite 4, Zeilen 38 u. 39). Bis auf ihre sinusförmige Ausgestaltung erfüllt eine solche, zumindest eine Profilrippe bildende Profilierungslinie damit bereits die Maßgaben der Merkmale M1.1.3.0a H1-H15a und M1.1.3.0b H1-H15a . Ferner spiegelt sich in der durch die Lehre der Druckschrift K10 vorgegebenen Konturengestaltung auch der Verlauf einer derartigen Profilierungslinie, der sich – wie bereits ausgeführt – in einer Anordnung von zueinander gleichmäßig beabstandeten Profilrippen mit annähernd kongruenten Querschnittsformen, insbesondere mit einer im Wesentlichen gleichen und konstanten Höhe manifestiert. 253 Bei einer Gruppe von Schlüsseln bzw. Schlössern einer Schließanlage bleiben die bereits einseitig mit Variationsrippen ausgestatteten Profilrippen als sogenannte Grundprofilrippen A, B, C stets an der gleichen Stelle verortet. Nur die übrigen Abschnitte der Profilierungsbereiche 66-70 dienen der Schaffung der notwendigen Variationen für über- und untergeordnete Querschnittprofile und können entweder als zusätzliche Rippen oder als Nuten ausgeführt sein (vgl. K10 : Seite 3, Zeilen 35 bis 43). 254 Das Vorsehen dieser sogenannten Variationselemente o, p, q, r, s, t schlägt sich räumlich-strukturell in der möglichen Ausbildung zusätzlicher, spiegelbildlich zu einer Profilrippe angeordneter Variationsrippen entsprechend den Merkmalen M1.1.4.1 H1-H15a bzw. M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a nieder, deren sichtbare Umrisse wiederum als Variationslinien im Sinne des Streitpatents zu identifizieren sind. Mit der Ausbildung zusätzlicher Variationsrippen auf Basis derartiger Variationslinien, die sich sinnfällig bis zur jeweiligen Seitenflächenkontur nach dem Verständnis der Merkmalgruppe M1.1.4.6.x H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a erstrecken, geht in der Folge eine Verbreiterung der eigentlichen Profilrippe einher, die sich im Lichte der Figur 1 der Druckschrift K10 rein konstruktiv – wie im Merkmal M1.1.7 H1-H15a gefordert – aus der Schnittfläche zwischen der Profilierungslinie und einer der beiden Variationslinien ableitet. Überdies erfüllt das in der Druckschrift K10 dargelegte Ausführungsbeispiel auch die Vorgaben des Merkmals M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a , denn die Seitenflächenkonturen des Querschnittprofils fallen nicht nur in den unteren zwei Dritteln ausschließlich mit den Profilierungs- bzw. Variationslinien oder der Umhüllenden 60, 61 zusammen (vgl. auch K10 : Seite 3, Zeilen 23 bis 25). Das Querschnittprofil insgesamt erstreckt sich dabei von seiner Rückenfläche 62 bis zu einer ihr gegenüberliegenden, sogenannten Schlüsselbrust 64 gemäß dem Merkmal M1.1 H4,H4a,H7,H7a,H11,H11a,H15,H15a , das gemäß der Darstellung in der Figur 1 auf der rechten Seite mit etwa 2,5 Profilrippen nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H11,H11a,H15,H15a ausgestattet ist. Die Flanken derartiger, stets im Wesentlichen eine gleiche und konstante Höhe aufweisender Variationsrippen verlaufen dabei – mit einer in Relation zu derjenigen einer Profilrippe größeren Steigung bzw. Neigung – symmetrisch zur Profilnut, an deren Grund sich die beiden Variationslinien und die Profilierungslinie schneiden. 255 Mithin sind bei dem aus der Druckschrift K10 bekannten Querschnittprofil nicht nur die konkreten baulichen Vorgaben für die Gestaltung der Seitenflächenkonturen nach den hierzu bereits benannten Merkmalen realisiert. Vielmehr genügt dieses auch denjenigen, die Lagebeziehungen zwischen den Profil- und Variationsrippen sowie ihre Dimensionierung betreffenden Maßgaben, welche der jeweiligen Seitenflächenkontur durch die in den Merkmalen M1.1.4 H1-H15a , M1.1.4.2 H1-H15a , M1.1.4.3 H1-H15a , M1.1.4.4.a H1-H15a , M1.1.4.4b H1-H15a , M1.1.4.5 H1-H15a , M1.1.5 H1-H15a , M1.1.6a H1-H15a , M1.1.6b H1-H15a und im Merkmal M1.1.8 H1-H15a definierten sowie in der Abbildung 4 illustrierten, geometrischen Eigenschaften der Profilierungs- und Variationslinien aufgeprägt werden. 256 Inwieweit die in der Druckschrift K10 vorgeschlagenen Ausnehmungen 7 an den Rippenspitzen in Gestalt von Sacklochbohrungen oder durchlaufender Nuten, die zur Erweiterung der Variationsmöglichkeiten „völlig unabhängig“ von der Anordnung der Profilrippen bzw. -nuten vorgesehen sein können (vgl. K10 : Seite 4, Zeilen 6 bis 22; Seite 7, Zeilen 11 bis 15), dem Fachmann bereits Anlass zur Ausbildung einer abgeflachten Längsnut geben, wie sie in den Merkmalen M1.1.8.1 H1-H15a und M1.1.8.1.1 H“Z“a definiert ist, kann dabei unbeachtlich bleiben. Denn der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a stellt weder in Verbindung mit den Merkmalen M1.1.3.5 H1-H15a und M1.1.4.1 H1-H15a , welche nur die Realisierung eines nicht näher konkretisierten Abschnitts jeweils wenigstens einer Profil- und Variationsrippe festlegen, noch mit dem Merkmal M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a , das – nach obiger Sinngehaltsfeststellung – sogar deren Verwirklichung ausschließt, auf eine technische Umsetzung dieser Weiterbildung des Querschnittprofils ab. 257 Mit dem oben dargelegten Verständnis der aufgezeigten Merkmale ergeben sich somit insbesondere im Kontext mit den bereits im Stand der Technik nachgewiesenen Merkmalen mit Ausnahme der Sinusform der Rippen- bzw. Nutenflanken keine zusätzlichen, vorrichtungstechnischen Restriktionen für die Gestaltung der Seitenflächenkonturen eines Querschnittprofils. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass bereits in der Druckschrift K10 auf diese geometrischen Eigenschaften der Profilierungs- und Variationslinien nicht eingegangen wird. Weder die Erkenntnis zur Vermeidung von Überschließungen hinreichend unterscheidbare Seitenflächenkonturen vorsehen zu müssen, die eine aufeinander abgestimmte Dimensionierung der einzelnen Profil- und Variationsrippen bedingen, noch die zwingend vorausgehende Auswahl hierfür geeigneter Konstruktionslinien aus einem vorgegebenen Variationsschema (vgl. beispielhaft Abbildung 4) – zu der sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11a nicht im Einzelnen verhält – kann vorliegend die Patentfähigkeit begründen. Denn die in den genannten Merkmalen vorgeschriebenen Maßnahmen heben das beanspruchte Querschnittprofil im Rahmen der für die Erhaltung der Funktions- bzw. Schließfähigkeit eines Flachschlüssels bzw. Zylinderschlosses notwendiger Toleranzen nicht von dem ab, was der Fachmann auch dem Stand der Technik beiläufig unterstellt oder bei diesem mitliest. 258 Selbst wenn bei dieser Betrachtung angesichts der streitpatentgemäßen Bedeutung der Variations- und Profilierungslinien als lediglich schematische Konstruktionslinien und dem damit gebotenen Verständnis der Begrifflichkeit „entlang …verlaufen“ in den Merkmalen M1.1.3.5 H1-H15a und M1.1.4.1 H1-H15a noch marginale Unterschiede zwischen dem beanspruchten Gegenstand und dem in Figur 1 der Druckschrift K10 dargestellten Querschnittprofil – insbesondere im Verlauf der Rippen- bzw. Nutenflanken – verbleiben mögen, kann ihre vermeintliche technische Relevanz jenseits rein ästhetischer Formschöpfungen eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 259 Denn – wie schon zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ausgeführt – dient die Offenbarung der Druckschrift K3 dem Fachmann als Vorbild für die Bildung eines Variationsschemas bei einem Querschnittprofil auf Basis sinusförmiger Konstruktionslinien. Ausweislich des Absatzes [0005] der Beschreibung i.V.m. den Figuren 3 bis 6 dieser Druckschrift werden für die konstruktive Gestaltung der Seitenflächenkonturen zumindest zwei Profilierungslinien gelehrt, von denen jeweils eine einer Seitenflächenkontur des Querschnittprofils zugeordnet ist. Zudem schlägt die Druckschrift K3 nicht zuletzt eine Ausrichtung der Mittellinien der ersten und zweiten sinusförmigen Profilierungslinien schräg zur „Schlüsselbreitseiten-Mittellinie“ vor, die insofern eine – in der Lehre der Druckschrift K10 bereits angelegte – konische Ausbildung des Querschnittprofils, wie in den Merkmalen M1.1.3.2 und M1.1.3.3 implizit festgelegt, befördert. 260 Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1 im Abschnitt

I.1.1 verwiesen. 261 Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift K3 erkennt der Fachmann insofern in der dort herausgestellten Konturierung eines Querschnittprofils auf Basis sinuswellenförmiger Konstruktionslinien eine gleichwertige Alternative für die geometrische Grundform eines Variationsschemas zur Erzeugung von Schließvariationen bei einem Flachschlüssel bzw. einem Zylinderschloss. Die sich hieraus ergebenden Rippen- bzw. Nutenstrukturen folgen demnach nicht mehr einer geometrischen Dreiecksform, sondern einer Sinuswelle, ohne jedoch das Grundprinzip des in der Druckschrift K10 offenbarten Variationsschemas selbst zu verlassen. 262 Somit ist das Querschnittprofil nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 11a nicht patentfähig, weil sich dessen Gestaltung in einem gegenüber der erteilten Fassung in seinem Variantenreichtum reduzierten Konstruktionsschema erschöpft, das auf den durch die Druckschriften K10 und K3 vermittelten Lehren beruht. Mit der Reduktion der Profilvarianten geht zwar auch eine Konkretisierung der Seitenflächenkontur einher, die aber über fachübliche, im genannten Stand der Technik überdies nachgewiesene Überlegungen zur konstruktiven Formgebung eines Querschnittprofils für hierarchisch geprägte Schlüssel-/Schlossfamilien nicht hinausgeht. 263 Aus vorstehender Reflexion der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt IV.1.1 ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, woraus sich jeweils keine abweichende Einschätzung ergibt. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 264 1.3.2 Die Schlussfolgerung für das Querschnittprofil nach Patentanspruch 1 in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a gilt – mutatis mutandis – für den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage gemäß den Merkmalen der selbstständigen Patentanspruche 6, 9 und 15 jeweils desselben Hilfsantrags gleichermaßen, weshalb auch deren Zulässigkeit in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11a dahingestellt bleiben kann. Die gegenüber der erteilten Fassung modifizierten Merkmale N1.1.1 H1-H15a und O1.1.1 H1-H15a der selbstständigen Patentansprüche greifen lediglich die im Patentanspruch 1 jeweils erläuterte Anwendung von Variationslinien auf, ohne dass daraus jeweils ein anders zu bewertender Sachverhalt folgt. 265 2. Zu den Hilfsanträgen 12 bis 15a 266 Schließlich teilen auch die Hilfsanträge 12 bis 15a das Schicksal der vorrangigen Anträge, da die Gegenstände der Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in diesen hilfsweise verteidigten Fassungen ebenfalls nicht patentfähig sind. 267 2.1 Zum Sinngehalt der bei den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 nach den Hilfsanträgen 12 bis 15a teilweise ergänzten bzw. modifizierten Merkmalsangaben im Kontext der Merkmale des Querschnittprofils nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 5, 8, 8a, 10, 10a, 11 und 11a: 268 Die Patenansprüche 1 der letztgenannten Hilfsanträge unterscheiden sich von ihren Pendants der Hilfsanträge 12 bis 15a im Austausch des Merkmals M1.1.9 H5,H8,H8s,H10,H10a,H11,H11a durch die Merkmalsgruppe M1.1.9x H12-H15a . Der Sinngehalt des Merkmals M1.1.9a H12-H15a ist bereits dem Merkmal M1.1.1 in Verbindung mit dem Merkmal M1.2 zuzuschreiben, die bereits einen im Wesentlichen rechteckförmigen Bereich des Grundprofils – gebildet aus den Konturen der Rückenfläche und jeweils einem Teil der beiden Seitenflächen – definieren. Der Begriff „im Wesentlichen in vertikaler Ausrichtung“ stellt dabei, wie bereits zum Merkmal M1.1.1 dargelegt, nicht zwingend auf eine „normale bzw. 90°- Ausrichtung“ (vgl. Absatz [0033]) der Konturlinien der beiden Seitenflächen zur Kontur der Rückenfläche ab, vielmehr sind im Kontext mit den Merkmalen M1.1.1 und M1.1.2 auch solche Profilgestaltungen nicht ausgeschlossen, bei denen eine leichte Abweichung von der orthogonalen Winkellage im Bereich von etwa 5° (vgl. Absatz [0038]) vorgesehen ist. 269 An diesen Abschnitt des Querschnittprofils schließt sich nach dem Merkmal M1.1.9b H12-H15a eine Kontur der Seitenflächen an, die entweder den sinusförmigen Profilierungslinien oder sinusförmigen Variationslinien oder der das Grundprofil nach dem Merkmal M1.2 definierenden Umhüllenden folgt. Hierbei weicht der Sinngehalt für die jeweilige Begrifflichkeit „…entlang…erstrecken“ im Merkmal M1.1.9a H12-H15a nicht von dem des Merkmals M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a ab, weshalb auf die Ausführungen hierzu im Abschnitt IV.1.1.1 verwiesen wird. Aus den dort angegebenen Gründen kann auch eine Ausbildung zumindest einer Seitenflächenkontur nach der Merkmalsgruppe M1.1.8.x H1-H15a unter Einhaltung der Maßgaben des Merkmals M1.1.9b H12-H15a an einem fertigen Querschnittprofil nicht zum Tragen kommen. 270 Hinsichtlich der vom Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a gleichermaßen umfassten Merkmale und ihrer gemeinsamen Anwendung bei einem Flachschlüssel, einem Zylinderschloss oder einer Schließanlage nach den selbstständigen Patentansprüchen 6, 9 und 15 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 11a verwiesen. 271 2.2 Zur Ausführbarkeit und Klarheit der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 12 bis 15a 272 Die in den Hilfsanträgen 12 bis 15a formulierten Anspruchsfassungen vermitteln dem Fachmann jeweils eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln, der insoweit mittels seines Fachwissens unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents in die Lage versetzt wird, das beanspruchte Querschnittprofil, den Flachschlüssel, das Zylinderschloss und die Schließanlage im Umfang der hilfsweise verteidigten Ausführungsformen nacharbeiten zu können. 273 Die Klägerin bemängelt den Begriff „im Wesentlichen vertikal“ im Merkmal M1.1.9a H12-H15a als unbestimmt. Die Patentschrift selbst lässt für die gemäß Absatz [0038] vertikal von der Rückenflächenkontur abstehenden beiden Seitenflächenkonturen eine Abweichung von ca. 5° zu. Insofern setzt die im Merkmal M1.1.3.3 i.V.m. den Merkmalen M1.1.1 und M1.2 beanspruchte Bauweise zwingend eine Abweichung von der Orthogonalität der Seitenflächenkonturen bezüglich der Rückenflächenkontur voraus, wie sie im Merkmal M1.1.9a H12-H15a zum Ausdruck kommt. 274 Hinsichtlich der Einwände der Klägerin bezüglich der Merkmale M1.1.3.0a H1-H15a und M1.1.3.0b H1-H15a in Verbindung mit dem Merkmal M1.1.4.1 H1-H15a sowie der Merkmale M1.2.1 H4,H4a,H7,H7a,H9,H9a,H15,H15a , M1.1.3.4 H1-H15a , M1.1.4.5 H1-H15a , M1.1.4.6a H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a , M1.1.4.6b H2,H2a,H6-H11a,H13-H15a , M1.1.4.7 H3,H3a,H6,H6a,H9-H11a,H14,H14a,H15,H15a und M1.1.8 H1-H15a wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Abschnitt IV.1.2.1 bis IV.1.2.7 verwiesen. 275 Dementsprechend sind auch die Gegenstände der selbstständigen Patentansprüche 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a für eine Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend offenbart. 276 2.3 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 6, 9 und 15 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a. 277 2.3.1 Ein Querschnittprofil in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 15a umfassenden Ausführung, in dem gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 11a lediglich das Merkmal M1.1.9 H5,H8,H8a,H10,H10a,H11,H11a durch die Merkmale M1.1.9a H12-H15a und M1.1.9b H12-H15a ersetzt ist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 12 bis 15, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich zusätzliche Teilmengen der vorstehend zu den Hilfsanträgen 11a und 15a bezeichneten Merkmale enthalten. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Zulässigkeit der Ansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 12 bis 15a unbeantwortet bleiben. 278 Mit der Druckschrift K10 zählt bereits ein Querschnittprofil zum Stand der Technik, das sich im Sinne des Merkmals M1.1.9a H12-H15a ausgehend von der Rückenfläche 62 zunächst im Wesentlichen in vertikaler Richtung zu dieser entlang der Umhüllenden 60, 61 erstreckt. Im Anschluss daran verlaufen die Seitenflächenkonturen – wie im Abschnitt

I.1.3.2 bereits dargelegt – ausschließlich entlang der Profilierungs- 72, 73, 74 bzw. Variationslinien 71 oder entlang der Umhüllenden 60, 61 entsprechend dem Merkmal M1.1.9b H12-H15a (vgl. K10 : Figur 1, Seite 3, Zeilen 23 bis 27). 279 Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt IV.1.3.1 zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11a verwiesen. 280 Da der Stand der Technik nach der Druckschrift K10 demnach bereits ein Querschnittprofil vorgibt, das sich zur Variation von – auf Basis der Lehre der Druckschrift K3 entsprechend sinusförmiger – Profilierungs- und Variationslinien anbietet, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15a aufgeführter Merkmale gleichsam nahe. 281 Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt IV.2.1 ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 12 bis 15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, woraus wiederum kein abweichender Sachgrund resultiert. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 282 2.3.2 In den Hilfsanträgen 12 bis 15a sind die Ansprüche 6, 9 und 15 jeweils auf den Patentanspruch 1 des betreffenden Anspruchssatzes zurückbezogen, die über Wiederholungen der Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. der Nennung dadurch implizit vorhandener Merkmale nicht hinausgehen. Die Zulässigkeit der besagten Patentansprüche einmal vorausgesetzt, ist ihren Gegenständen daher mit einer zum Patentanspruch 1 vergleichbaren Argumentation jeweils die Patentfähigkeit ebenso abzusprechen. 283 3. Da die Klägerin das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 15a offensichtlich jeweils als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat das Streitpatent in diesen Fassungen in seiner Gesamtheit keinen Bestand (vgl. auch hier: BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator; vgl. auch die oben auf S. 34 zitierte, weitere BGH-Rechtsprechung). 284 4. Nach alldem ist die Klage begründet. V. 285 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin in vollem Umfang mit ihrer Klage durchgedrungen ist. 286 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.