JURE269032317 ECLI:DE:BPatG:2026:130526B28Wpat528.23.0 BPatG München 28. Senat 20260513 28 W (pat) 528/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 112 232.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin Akintche und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 04 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2022 112 232.4 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: Klasse 04: Leuchtstoffe; Teile und Zubehör für Leuchtstoffe, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online-Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Leuchtstoffe; Teile und Zubehör für Leuchtstoffe. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 KERZENFRESSER 3 ist am 27. Juli 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen: 4 Klasse 4: Technische Öle; technische Fette; Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen; Brennstoffe; Leuchtstoffe; Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht]; Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; 5 Klasse 19: Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Kunstgegenstände aus Beton [insbesondere Kunstgefäße aus Beton, insbesondere mit Wachsfüllung]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; 6 Klasse 21: Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Gefäße für Kerzen [insbesondere aus Beton gefertigte Gefäße für Kerzen]; Kerzenständer; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz; Kerzenauslöscher; Glaswaren; Porzellan; Steingut; Töpferwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; 7 Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online-Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Technische Öle, technische Fette, Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen, Brennstoffe, Leuchtstoffe, Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht], Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online-Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, insbesondere Kunstgegenstände aus Beton [insbesondere Kunstgefäße aus Beton, insbesondere mit Wachsfüllung], sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Groß und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online-Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas, Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Gefäße für Kerzen [insbesondere aus Beton gefertigte Gefäße für Kerzen], Kerzenständer, Kerzenleuchter, Kerzenleuchter mit Windschutz, Kerzenauslöscher, Glaswaren, Porzellan, Steingut, Töpferwaren, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren. 8 Mit Beschluss vom 30. Mai 2023hat die Markenstelle für Klasse 04 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 12. September 2022 wegen des absoluten Schutzhindernisses der beschreibungsgeeigneten Angabe nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um die Kombination der Worte „Kerzen" und „Fresser“ handele. Der Bestandteil „Fresser“, abgeleitet vom Verb „fressen“, bezeichne in Wortbildungen wie „Stromfresser“, „Datenfresser“, „Speicherfresser“, „Akkufresser“, „Platzfresser“ etc. eine Person oder Sache, die etwas aufbrauche oder verbrauche. Sprachüblich zusammengesetzt mit dem weiteren Bestandteil „Kerzen-“, als Bezeichnung von meist zylindrischen Gebilden aus gegossenem Wachs, Stearin, Paraffin oder Ähnlichem mit einem Docht in der Mitte, die mit offener Flamme brennend Licht geben, vermittele „KERZENFRESSER“ einen Sachhinweis auf eine Einrichtung zur Verwertung oder zum Verbrauch von Kerzen(resten), wie sich aus den beispielhaft beigefügten Anlagen zu „Kerzen- und Wachsfressern“ ergebe. Der zusammengesetzte Begriff aus „Kerzen“ und „Fresser“ könne die beanspruchten und von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen somit nach ihrem Verwendungszweck, ihrer Art und ihrer Bestimmung beschreiben. In diesem Sinn finde die angemeldete Bezeichnung – neben weiteren Begriffskombinationen wie Kerzenrestefresser, Schmelzlicht- oder Wachsfresser – bereits umfangreich Verwendung, so dass von einem entsprechenden Verständnis innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen sei. Somit bezeichne der Begriff „Kerzenfresser“ in sprachüblicher Weise eine Einrichtung zur Verwertung, zum Verbrauch oder zum Recycling von Kerzen(resten). Mit Blick auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 4, 19 und 21 werde die Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Sachhinweis auf die Art, den Gegenstand und die Bestimmung (Zweck) dieser Waren angesehen. So könne es sich bei den in Anspruch genommenen Waren teilweise selbst um einen Kerzenfresser handeln, teilweise könnten diese für eine Verwendung in Kerzenfressern bzw. im Zusammenhang mit einem Kerzenfresser bestimmt und geeignet sein. Hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen weise die angemeldete Wortkombination nur darauf hin, dass sich deren Produktsortiment auf Waren beziehe, bei denen es sich um Kerzenfresser handele bzw. die für Kerzenfresser bestimmt, geeignet und vorgesehen seien. Wenn eine Bezeichnung für eine Ware beschreibend sei, führe dies regelmäßig auch zu ihrer Schutzunfähigkeit für die entsprechenden Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden solle, eine funktionelle Nähe bestehe. Insoweit liege daher ein enger beschreibender Bezug vor. Die weiteren Dienstleistungen der „Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten (…) “ könnten sich bestimmungsgemäß auf Kerzenfresser und damit in Zusammenhang stehende Waren beziehen und seien daher auch von der Zurückweisung betroffen. 10 Eine abweichende Beurteilung der Eintragungsfähigkeit sei auch nicht aufgrund des Umstandes angezeigt, dass im Jahr 2012 unter der Nr. 30 2012 000 177 die mit zugrundeliegender Anmeldung identische Wortmarke „KERZENFRESSER“ eingetragen worden sei. Aufgrund der auseinanderliegenden Anmeldezeitpunkte (2012 und 2022) und aufgrund der fehlenden Klassen 4, 19 und 35 in der vorherigen Anmeldung sei die vorliegende Anmeldung nicht mit der (älteren) voreingetragenen Marke vergleichbar. Im Übrigen könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der Eintragung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zudem das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, wofür jedoch Einiges spreche. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2023 aufzuheben. 13 Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der angegriffene Beschluss an wesentlichen Verfahrens- bzw. Begründungsmängeln leide und Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestünden. So sei bereits der Umfang der Zurückweisung der Anmeldung unklar, da im Beschluss einleitend von einer „teilweisen“ Zurückweisung die Rede sei. Zudem sei entscheidungserhebliches Vorbringen der Anmelderin, nämlich zur Maßgeblichkeit des Anmeldezeitpunkts, nicht berücksichtigt worden, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege. 14 Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung nicht entgegen, da ein Freihaltebedürfnis in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht bestehe. Die Belege der Markenstelle seien unzureichend und würden aus der Zeit nach der Anmeldung datieren bzw. kein Veröffentlichungsdatum erkennen lassen. Außerdem stelle die Verwendung des Wortes „Kerzen“ in Verbindung mit dem weiteren Wort „Fresser“ für den allgemeinen Endverbraucher keine sprachübliche Wortkombination dar. Der Begriff „Fressen“ beschreibe die Einnahme fester Nahrung von Tieren oder auch „im saloppen Sprachgebrauch“ die Einnahme fester Nahrung durch Menschen. Der Begriff „Fressen“ wirke in Zusammenhang mit dem Begriff „Kerzen“ auf den Durchschnittsverbraucher von vornherein widersinnig, da Kerzen nicht als Nahrung aufgenommen würden. Außerdem bedürften leblose Gegenstände keiner Nahrungsaufnahme. Durch die Zusammenführung der Worte „Kerzen“ und „Fresser“ entstehe ein neuer Gesamtbegriff, dessen originelle Absurdität deutlich über die Summierung der einzelnen Bestandteile hinausgehe und dessen Sinngehalt sich für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres erschließe. Die Annahme, der Begriff „fressen“ würde vom Verkehr ohne Weiteres mit dem Begriff „aufbrauchen“ oder gar „abbrennen“ gleichgesetzt, sei nicht sachgerecht. Gleiches gelte für die Annahme der Markenstelle, dass die Wortkombination „Kerzenfresser“ ohne Weiteres als Bezeichnung einer Einrichtung zur Verwertung von Kerzenresten verstanden würde. Denn der vermeintliche Sachbezug zu einer „Einrichtung“ in Verbindung mit dem Rückschluss, dass mit „Fressen“ ein „sinnvolles Verwerten“ gemeint sein könnte, und dem weiteren Rückschluss, dass mit „Kerzen“ „Kerzenreste“ gemeint sein könnten, beruhe allein auf einer Interpretationsleistung der Markenstelle, zu der die beteiligten Verkehrskreise gemäß ständiger Rechtsprechung weder willens noch in der Lage seien. Dem Kunstbegriff „Kerzenfresser“ fehle in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ein unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbarer Sachbezug. Zumindest für Waren, die selbst eine Kerze seien (wie z. B. die vorliegend in Klasse 4 beanspruchten Waren „Kerzen für Beleuchtungszwecke“), sei die Beschreibungseignung des Begriffs „Kerzenfresser“ ausgeschlossen. Eine Kerze, die ein Kerzenfresser sei, wäre dem Wortsinn nach eine sich „kannibalistisch“ ernährende Kerze. Ein sachlicher Aussagegehalt fehle auch in Bezug auf die übrigen in Klasse 4 beanspruchten Waren. 15 Aus den von der Markenstelle im Beschluss vorgelegten Belegen ergebe sich, dass der Begriff „Kerzenfresser“ bei seiner Verwendung regelmäßig erläutert werde und er daher keinen im Vordergrund stehenden produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweise. Auch werde der Begriff nie in Alleinstellung verwendet, sondern immer in Verbindung mit einem näher erläuternden Begriff wie „Flammschale“, „Schmelzlicht“, „Tischfeuer“, „Dauerkerze“ und „Wiederbefüllbare Gartenfackel“. Außerdem seien die Fundstellen, auf denen die Zurückweisungsbegründung der Markenstelle beruhe, auf eine markenmäßige Bewerbung der geschützten Begriffe „KERZENFRESSER“, „KERZENRESTEFRESSER“, „WACHSFRESSER“, „Schmelzfeuer“ und „Betonfeuer“ zurückzuführen. Zudem habe das DPMA die Wortmarke „KERZENFRESSER“ (DE Nr. 30 2012 000 177) bereits im April 2012 für diverse Waren der Klasse 21 eingetragen. 16 Zum Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG äußert die Beschwerdeführerin vorsorglich, der sprachlich unüblich gebildete Kunstbegriff “KERZENFRESSER“ besitze in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 17 Auf den Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Hinblick auf die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG Bedenken bestünden, hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, dass das angemeldete Zeichen in der Realität regelmäßig erläuterungsbedürftig und daher unterscheidungskräftig sei. Da bereits der Begriff der „Kerze“ und der Begriff „fressen“ mehrdeutig seien, ergebe sich für die Bezeichnung „Kerzenfresser“ eine Vielzahl möglicher Bedeutungskombinationen, so dass ein denkbarer beschreibender Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt werden müsse. Eine solche analysierende Betrachtungsweise sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft unzulässig. Die vom Senat genannten Beispiele seien ungeeignet, weil der Begriff „Stromfresser“ keine Bezeichnung für Strom sei und der Begriff „Speicherfresser“ keine Bezeichnung für Speicher; dementsprechend könne der Begriff „Kerzenfresser“ keine Bezeichnung für Kerzen sein. Da die Bezeichnung „KERZENFRESSER“ zum Zeitpunkt der vom Senat im Hinweis angeführten Belege eine eingetragene deutsche Wortmarke gewesen sei, sei bei den vorgelegten Fundstellen „prima facie“ von einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens auszugehen. Bei der aus den vom Senat zugesandten Fundstellen ersichtlichen schlagwortartigen Platzierung des Begriffs handele es sich um eine markenmäßige Verwendung des Zeichens „Kerzenfresser“ in Form von „Keyword-Stuffing“, einer in Verkaufsanzeigen gängigen Praxis, fremde Markennamen zu nennen, um die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen, auch wenn das eigene Produkt „nicht die genannte Marke“ sei. Dabei werde die Unterscheidungskraft des Zeichens „Kerzenfresser“ als markenmäßiges Schlagwort ausgenutzt. In den Fundstellen zeige sich zudem die Erläuterungsbedürftigkeit des Zeichens. 18 Zu den in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2026 vorgelegten ergänzenden Belegen erklärte die Beschwerdeführerin, es handele sich teilweise um markenmäßige Verwendungen, teilweise werde der Begriff nur in der Überschrift oder mit Erläuterungen verwendet. Bei den Belegen von Instagram und YouTube sei davon auszugehen, dass die betreffenden Personen mit dem Produkt „Kerzenfresser“ Kontakt gehabt hätten und die Bezeichnung aufgegriffen hätten. Sie könnten nicht als stellvertretend für den unbefangenen Verkehr angesehen werden. 19 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 23. Februar 2026 versandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 21 A. Zwar verhelfen die geltend gemachten Verfahrensmängel der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen lässt sich dem angegriffenen Beschluss der Umfang der Zurückweisung der Anmeldung eindeutig entnehmen. Auch wenn in den Gründen des Beschlusses an einer Stelle – offenbar versehentlich – von einer „teilweisen“ Zurückweisung die Rede ist, so ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses unmissverständlich die vollständige Zurückweisung der Anmeldung. Zum anderen sind ein Begründungsmangel oder eine Gehörsverletzung durch die Markenstelle nicht gegeben; im Übrigen würden diese nicht per se zu einer Aufhebung des Beschlusses führen, da derartige Mängel in der Beschwerdeinstanz geheilt werden können bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 70 Abs. 3 MarkenG im Ermessen des Gerichts steht. 22 B. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „KERZENFRESSER“ als Marke steht jedoch im Zusammenhang mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor unter Ziff. 1. genannten Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben (s.u. Ziff. II.). 23 I. Der angemeldeten Bezeichnung „KERZENFRESSER“ fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde – nämlich hinsichtlich der in Anspruch genommenen Waren der Klasse 4 (mit Ausnahme der „Leuchtstoffe“ sowie deren Teile und Zubehör), 19 und 21, und hinsichtlich der in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Klasse 35 (mit Ausnahme der Dienstleistungen, die sich auf die vorgenannten Waren der Klasse 4 beziehen) die erforderliche Unterscheidungskraft. 24 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Société des Produits Nestlé/Cadbury UK Ltd [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Société des Produits Nestlé/Cadbury UK Ltd [Kit Kat]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 25 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]). 26 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 14 – HOT; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 27 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 19 und 21 beanspruchten Waren sowie den Waren „ Technische Öle; technische Fette; Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen; Brennstoffe; Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht]; Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten “ der Klasse 4 und im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, die sich auf die vorstehenden Waren beziehen, zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „KERZENFRESSER“ insoweit lediglich einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen werden, dass es sich bei diesen Waren um einen Kerzenfresser im Sinne eines „Kerzenverbrauchers“ oder „Kerzenaufzehrers“ handelt oder dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für einen solchen gedacht sind bzw. einen solchen zum Gegenstand haben, und in dieser Bezeichnung keinen Herkunftshinweis sehen. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.