JURE269032347 ECLI:DE:BPatG:2024:201124B28Wpat551.23.0 BPatG München 28. Senat 20241120 28 W (pat) 551/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2022 227 801 (hier: Antrag auf Kostenauferlegung) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterin Berner und dem Richter Dr. Poeppel beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Das am 9. August 2022 angemeldete Zeichen 2 ist am 20. Oktober 2022 unter der Nr. 30 2022 227 801 als Wort-/Bildmarke für die Beschwerdegegnerin für folgende Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: 3 Klasse 24: Textilwaren und Waren aus Textilersatzstoffen; 4 Klasse 25: Bekleidungsstücke; 5 Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten. 6 Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 25. November 2022 hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 beim DPMA Widerspruch aus seiner seit 14. Oktober 2020 für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragenen Unionsmarke EM 018239580 7 erhoben. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke. 8 Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat diesen Teilwiderspruch mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Kosten wurden nicht auferlegt. 9 Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2023. Nach einer gegenüber dem DPMA vorgenommenen Teilverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin für alle eingetragenen Waren der Klassen 24 und 25 vom 15. September 2023, im DPMA eingegangen am 5. Oktober 2023, wurden die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke mit Wirkung vom 5. Oktober 2023 im Register gelöscht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 8. November 2023 die Beschwerde zurückgenommen und beantragt, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde habe sich erst nach Einlegung seiner Beschwerde durch die verspätete Teilverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin erledigt. Die Beschwerdegegnerin habe sich gemäß Ziffer 1 der zwischen den Verfahrensbeteiligten am 5. Mai/18. Mai 2023 abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung verpflichtet, gegenüber dem DPMA auf die Waren der Klassen 24 und 25 zu verzichten. Trotz mehrfacher Mahnungen habe die Beschwerdegegnerin erst nach vorsorglicher Einlegung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2023 mit der Teilverzichtserklärung reagiert. 10 Ziffer 1 der vorgenannten Abgrenzungsvereinbarung lautet wie folgt: 11 „Mountain Squad wird durch eine Teil-Verzichtserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke verzichten.“. 12 In Ziffer 6 der Abgrenzungsvereinbarung wurde Folgendes geregelt: 13 „Die Parteien tragen ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren und dem Abschluss dieser Vereinbarung jeweils selbst.“. 14 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 15 Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Hinweis vom 3. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass der Kostenantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Nach Erledigung der Hauptsache ist der zulässige Kostenantrag des Beschwerdeführers unbegründet. 18 1. Die zulässige, insbesondere nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat sich in der Hauptsache unabhängig von der am 8. November 2023 zurückgenommenen Beschwerde bereits am 5. Oktober 2023 durch den Teilverzicht der Beschwerdegegnerin für die ausschließlich durch den Widerspruch angegriffenen Waren der Klassen 24 und 25 erledigt. 19 2. Der zulässige Kostenantrag des Beschwerdeführers ist unbegründet. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.