JURE269032348 ECLI:DE:BPatG:2026:280126U5Ni7.23.0 BPatG München
- Senat 20260128 5 Ni 7/23 Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Berufung eingelegt: X ZR 38/26 - In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das Patent DE 103 62 409 hat der
- Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2026 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent DE 103 62 409 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
- Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur mit mehreren Kameras, wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.
- Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass von jeder Kamera lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der Bildsequenz aufgenommen wird.
- Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Bildstreifen der einzelnen Kameras zu einem einzigen Bild zusammengefügt werden.
- Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass pro Kamera in etwa nur 1/4 der Bildzeilen als Streifen des Bildes verwendet werden und die Bildaufnahmefrequenz vervierfacht wird.
- Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass für die Parametrierung der Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die Güte der Kleberspur verwendet wird.
- Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Bewertungsfunktion in Form einer Fuzzy-Bewertung zum Auswerten der Klebstoffspur verwendet wird.
- Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Kantenpaares der rechten und linken Kante der Kleberspur, der mittlere Grauwert des projizierten Grauwertprofils zwischen dem Kantenpaar, der Randkontrast und der Positionsverlauf mittels der Bewertungsfunktion verrechnet werden.
- Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten der Kleberspur auf einer Kreisbahn ermittelt werden.
- Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Mittelpunkt der Kreisbahn mit der Stelle übereinstimmt, aus welcher der Kleber zur Bildung der Kleberspur austritt.
- Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass jede Kamera zumindest ein Segment des aus der Kreisbahn gebildeten Kreises überwacht.
- Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass jede Kamera zumindest einen Überlappungsbereich mit zumindest einer angrenzenden Kamera überwacht.
- Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Winkelwerte der Kreisbahn von 0 bis 360° ein globales Koordinatensystem bilden, wobei den Bildern der einzelnen Kameras ein Segment der Kreisbahn zugeordnet wird.
- Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass eine erste Kamera mindestens einen Winkelbereich von -10° bis 130°, eine zweite Kamera mindestens einen Winkelbereich von 110° bis 250° und eine dritte Kamera mindestens einen Winkelbereich von 230° bis 10° abdeckt.
- Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Verlauf der Kleberspur von einer Kamera zur nächsten automatisch umgeschaltet wird, wenn die Kleberspur von dem Segment der Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in das Segment der Kreisbahn einer anderen Kamera verläuft.
- Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zur Beleuchtung LED-Leuchtmittel verwendet werden, welche eine Lichtfarbe umfassen, die einen geeigneten Kontrast zur Farbe der Auftragsstruktur aufweist.
- Verfahren nach Anspruch 15, wobei lnfrarot-LEDs oder UV-LEDs verwendet werden.
- Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass Leuchtdioden verwendet werden in Form von RGB-LEDs.
- Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 15 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass LEDs in Farbtripeln aus den Farben rot, grün und blau verwendet werden.
- Verfahren nach einem der Ansprüche 15 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die LEDs geblitzt werden, wobei Stromimpulse von 1,0 bis 0,01 ms auf die Dioden aufgebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am
- Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 103 62 409 (Streitpatent), dessen Erteilung am
- August 2021 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent ist eine Teilung aus dem Patent DE 103 61
- Infolge Zeitablaufs ist es am
- Dezember 2023 – vor Erhebung der Nichtigkeitsklage – erloschen. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras" und umfasste in der bis zu seinem Erlöschen geltenden Fassung insgesamt 19 Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis
- Die Klägerin wird aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen und begehrt mit ihrer Klage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. 2 Der Patentanspruch 1 lautet in der zuletzt geltenden Fassung gemäß DE 103 62 409 B3 wie folgt: 3
- Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit mindestens einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden, 4 dadurch gekennzeichnet, dass 5 die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird. 6 Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 7 Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung gemäß Hilfsantrag 0, eingereicht mit Schriftsatz vom
- Dezember
- Der Patentanspruch 1 lautet nach diesem neuen Hauptantrag wie folgt (Änderungen gegenüber der zuletzt geltenden Fassung hervorgehoben): 8
- Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur , vorzugsweise nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur, mit mindestens einer Kamera, insbesondere mehreren Kameras, wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden, 9 dadurch gekennzeichnet, dass 10 die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird. 11 Die Unteransprüche 2 bis 19 bleiben gegenüber der zuletzt geltenden Fassung unverändert. 12 Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und der fehlenden Patentfähigkeit geltend, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden Dokumente: 13 A1 DE 103 62 409 B3 (Streitpatent); 14 A7 DE 103 61 018 A1 (Stammanmeldung); 15 D1 EP 1 701 801 B1; 16 D2 EP 1 701 803 B1; 17 D3 EP 2 223 751 B1; 18 D5 US 4 724 302 A; 19 D6 US 4 645 917 A; 20 D7 EP 0323 276 A2; 21 D8 US 5 402 351 A; 22 D9 DE 100 48 749 A1; 23 D10 FR 2 817 618 B1; 24 D11 US 2002 / 0 113 198 A1; 25 D12 EP 0 770 445 B1; 26 D13 DE 43 05 991 C1; 27 D14 DE 199 59 102 A1; 28 D15 DE 102 57 567 A1; 29 D16 DE 203 07 305 U1; 30 D19 Pfeifer, T. et al., Opto-elektronische Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung, 1993; 31 D20 Christoph, R., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, 2003; 32 D21 Veröffentlichungsnachweis der DNB zu D20; 33 D22 Demant, C. et al., Industrielle Bildverarbeitung – Wie optische Qualitätskontrolle wirklich funktioniert, 2002; 34 D25 NASA Tech Briefs, 94-08, August 1994; 35 D26 US 5 052 338 A; 36 D27 DE 689 12 900 T2; 37 D28 Maas, H.-G., Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie, 1997; 38 D29 Flügge, S., Grundlagen der Optik, Springer, 1956; 39 D30 Schreiber, L., Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren, Springer, 1989; 40 D32 Stevanovic, N., Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeits-kinematographie, Dissertation, 2000; 41 D33 Ribeiro, A.F., Machine Vision for Industry; 42 D34 Fa. Omron, Automation Trends, Partial Scan Image Capture Increases Speed of Vision Processing, November 2003; 43 D46 Fa. Perceptron, Inc., TriCam Sensor Algorithms, April 2002; 44 D61 DD 268 048 A
- 45 Die Klägerin beantragt, 46 das Patent DE 103 62 409 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrages 0, eingereicht mit Schriftsatz vom
- Dezember 2025, erhält, 49 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom
- Dezember 2025 bzw.
- Januar 2026, erhält. 50 Sie stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Dokumente: 51 BK3 Pressemeldung vom 19.07.2002; 52 BK4 Aufhebungsvertrag vom 20.12.2002; 53 BK5 Memo zur Raupenkontrolle bei Kunststoffgehäusen, Kern Liebers, vom 30.03.2001; 54 BK6 Machbarkeitsstudie, Vorversuch Raupeninspektion Kern Liebers vom 06.07.
- 55 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, und die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch legten sie diese nahe. Insbesondere zähle die Druckschrift D16 nicht zum Stand der Technik, da ihr Gegenstand widerrechtlich entnommen worden sei. 56 Der Senat hat den Parteien am
- Dezember 2025 einen qualifizierten Hinweis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere auch hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom
- Dezember 2025 bzw.
- Januar 2026, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. A. 57 Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. 58 Ist ein Patent wie hier das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. – Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn die Klägerin damit rechnen muss, dass sie wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird (vgl. BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 16 – Stammzellengewinnung; GRUR 2021, 696 Rn. 7 – Phytase; GRUR 2020, 1074 Rn. 28 – Signalübertragungssystem; BPatG Urt. v. 20.09.2023 – 8 Ni 14/23, GRUR-RS 2023, 33513 Rn. 34, beck-online; Urt. v. 23.10.2024 – 5 Ni 14/22 (EP)). 59 So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach übereinstimmenden Angaben der Parteien als Beklagte in einem auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren in Anspruch genommen wird. 60 Die Nichtigkeitsklage ist begründet, soweit die bis zu seinem Erlöschen geltende Fassung des Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag verteidigte beschränkte Fassung hinausgeht. Insoweit war diese ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 404, Rn. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rn. 8 – Dentalgerätesatz). 61 Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn die Fassung gemäß Hauptantrag ist rechtsbeständig. Insbesondere geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG liegt nicht vor. 62 I. Zum Gegenstand des Streitpatents 63
- Das Streitpatent (SP, Anlage A1) befasst sich mit einem Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit zumindest einer bzw. mehreren Kameras (SP, Abs. [0001]). 64 Es geht von bekannten optischen Vermessungsverfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur aus, wobei verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und Dichtmittelraupen, verwendet werden. Hierzu werden mehrere Videokameras auf die zu erkennende Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das für die Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (SP, Abs. [0002]). 65 Aus dem Stand der Technik sei bekannt, dass für die Überwachung einer Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen das Einlernen einer Referenzkleberspur erforderlich sei, d. h., dass diese von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren werde, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen, nach denen die aufgebrachten Kleberspuren bewertet werden (SP, Abs. [0004]). 66 Bisher sei es erforderlich, dass beim Einlernen einer Referenzkleberspur jede Kamera einzeln diese Referenzkleberspur abfahren musste, um für alle Positionen Kamerabilder zu erhalten. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von drei Kameras die Referenzkleberspur dreimal hintereinander abgefahren werden musste und die drei unterschiedlichen Bildsequenzen der drei Kameras zugeordnet werden mussten. Daraus ergebe sich der Nachteil, dass die Parametrierung der Referenzkleberspur umständlich und zeitintensiv sei sowie zu einer hohen Ungenauigkeit führen könne (SP, Abs. [0005]). 67 Damit bestehe ein Bedarf nach einem Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere Kameras, welches eine Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit und Geschwindigkeit während des Auftragens überwache (SP, Abs. [0009]). 68 Das Streitpatent stellt sich somit die Aufgabe, ein Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur für zumindest eine bzw. mehrere Kameras bereitzustellen, welches eine schnelle Inbetriebnahme mit hoher Genauigkeit bzw. ein schnelles Einlernen der Referenzkleberspur ermögliche (SP, Abs. [0010]). 69
- Als zuständigen Fachmann zur Lösung dieses Problems sieht der Senat einen Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung industrieller Bildverarbeitung sowie zugehöriger Messtechnik und deren Anwendung in der Produktion/Fertigung aufweist. 70
- Der Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag (eingereicht als Hilfsantrag 0 vom
- Dezember 2025) lässt sich wie folgt gliedern (Nummerierung hinzugefügt): 71 1) Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur 72 2) mit mehreren Kameras, 73 3) wobei das Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch lediglich ein einmaliges Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur derart vorgenommen wird, 74 4) dass die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz gespeichert werden, 75 dadurch gekennzeichnet, dass 76 5) die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird. 77
- Der zuständige Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der im angegriffenen Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt: 78 Das gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur ist zunächst als ein Verfahren zu verstehen, das geeignet ist, auf einer wie auch immer gearteten Unterlage ("Substrat") ein wie auch immer geartetes auf die Unterlage aufgebrachtes und sich von der Unterlage abhebendes Material ("Struktur") zu erkennen, das als solches eine Struktur auf dieser Unterlage bildet. Die Struktur ist gemäß dem weiteren Anspruchswortlaut auf eine Kleberraupe oder Kleberspur ("nämlich eine Kleberraupe oder Kleberspur") beschränkt (Merkmal 1). 79 Das beanspruchte Verfahren stützt sich für seine Durchführung räumlich-körperlich auf 80 · mehrere Kameras (Merkmal 2) und 81 · implizit ein Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur gegenüber den Kameras (Merkmal 3) geeignet ist. 82 Es weist dabei folgende Schritte auf: 83 · einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3), 84 · dabei Aufnehmen der Referenzauftragsstruktur mit den Kameras, d. h. als flächige Bilder (Merkmal 3 in Zusammenschau mit Merkmal 5 – dort: "Bildaufnahmelauf"), 85 · Abspeichern der Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz (Merkmal 4), 86 · Parametrieren der aufgenommenen Referenzauftragsstruktur aus der einen Bildsequenz (implizit im Merkmal 5) und 87 · Verwenden der Parametrierung zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur (Merkmal 5). 88 Obligatorisch sind dabei die Merkmale mehrerer Kameras und nur einer Bildsequenz pro Kamera bzw. von jeder Kamera. Die Parametrierung erfolgt dabei anhand einer Referenzauftragsstruktur, wobei eine Parametrierung als solche nicht als eigenständiger Verfahrensschritt beansprucht ist. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann aufgrund seines ihm in diesem technischen Kontext an die Hand gegebenen Fachwissens weiß, welche Parameter für einen späteren qualitätssichernden Vergleich einer zu untersuchenden Kleberspur mit einer Referenzauftragsstruktur geeignet sind. Darüber hinaus sagt der Anspruchswortlaut nichts zur geometrischen Anordnung der Kameras bzw. ihrer Positionierung untereinander, doch dem Fachmann wird unterstellt, dass er die vorhandenen Kameras in Anpassung an den jeweiligen Bedarfsfall bspw. so anordnet, dass weder die Referenzauftragsstruktur (Merkmal 3) noch die aufgebrachte Kleberspur (Merkmale 1 und 5) von einer Kleberdüse o. ä. für das Sichtfeld aller Kameras gleichzeitig verdeckt werden. 89 Zu beachten ist, dass gemäß Anspruchswortlaut die Parametrierung anhand einer Referenzauftragsstruktur erfolgt, welche nicht zwingend eine Kleberspur sein muss, jedoch für den Vergleich mit einer Kleberspur herangezogen wird. Die Referenzauftragsstruktur könnte also auch etwas Flächiges, 2-Dimensionales, wie z. B. eine Linie oder eine Vertiefung, sein. Auch in der Beschreibung findet sich hinsichtlich der Referenzauftragsstruktur nichts zu einem Höhenprofil derselben. Eine beschränkende Auslegung auf eine Kleberspur als solche ist somit nicht angezeigt. 90 Soweit unter den Parteien streitig ist, ob die Bildsequenz auch ein Höhenprofil sein kann, ist dies schon deshalb zu verneinen, weil die Referenzauftragsstruktur keine Höheneigenschaft impliziert. Dies ist aber auch deshalb zu verneinen, weil ein Höhenprofil einer Kleberspur kein (flächiges) Bild einer Kamera darstellt. 91 Die Bildsequenz entspricht bei der Verwendung von mehreren Kameras der zeitlichen Abfolge der aufgenommenen Bilder jeder Kamera beim Abfahren der Referenzauftragsstruktur. Eine Bildsequenz ist somit eine Folge von Bildern, die es ermöglicht, jedes Bild seiner Position entsprechend dem einmaligen Abfahren der Referenzauftragsstruktur zuzuordnen (Merkmale 3 und 5). In der Beschreibung wird als nachteilig erwähnt, dass die bei Vorhandensein mehrerer (dort: 3) Kameras unterschiedlichen Bildsequenzen für die Aufnahme deutlich mehr Zeit benötigen und danach einander zugeordnet werden müssen (vgl. SP, Abs. [0005]). Ob die Bildsequenzen in irgendeiner Weise zusammengefügt (pro Kamera, pro Auslösezeit) oder sonst irgendwie verarbeitet werden, lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen. 92 Deutlich wird, dass es nur eine Bildsequenz gibt ("… der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz", Merkmal 5 im Singular), die für die Parametrierung verwendet wird. Eine Auswahl aus mehreren (Teil-) Bildsequenzen ist nicht beansprucht und wird auch nicht gelehrt. 93 Die Patentansprüche 2 bis 19 sind allesamt unmittelbar bzw. mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen und ihre Merkmale sind für den Fachmann aus sich heraus verständlich. 94 II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen 95 Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hinaus, und auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG liegt nicht vor. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart. Er erweist sich in seiner Gesamtheit auch als patentfähig. 96
- Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung 97 Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gemäß der Stammanmeldung (Anlage A7) unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. 98 Ein (deutsches) Patent ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 – Hubgliedertor II m. w. N.). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird. 99 Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Merkmal 5 im Patentanspruch 1 ("... die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird.") unzulässig erweitert sei. 100 In der Stammanmeldung findet sich dazu in Absatz [0017] sowie im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 7 folgende Offenbarung für die Parametrierung: "Des weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges externes Anzeigen bzw. externes Markieren (bspw. per Mausklick) der Referenzauftragsstruktur vorgenommen wird und zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird" bzw. "
- Verfahren nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Parametrierung der von der Referenzauftragsstruktur erhaltenen Bildsequenz, welche aus einem einzigen Bildaufnahmelauf aller Kameras resultiert, automatisch durch ein einmaliges externes Anzeigen der Referenzauftragsstruktur vorgenommen wird und zum Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur verwendet wird." 101 Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, der Patentanspruch 1 enthielte das Merkmal nicht, wonach die Parametrierung automatisch durch ein einmaliges externes Anzeigen bzw. externes Markieren der Referenzauftragsstruktur vorgenommen werde, dabei handele es sich jedoch um ein entscheidendes Merkmal der Erfindung, da gemäß A7, Absatz [0017] durch die automatische Parametrierung das System auch durch gering qualifiziertes Personal bedienbar sein solle. 102 Dass es sich nicht um ein für die Lehre des Streitpatents unerhebliches Merkmal handele, gehe auch aus Absatz [0004] der Stammanmeldung (entsprechend SP, Abs. [0005]) hervor. Danach sei es nachteilig, wenn die Parametrierung der Referenzstruktur umständlich und zeitintensiv erfolge. Darauf basierend sei es die Aufgabe der Stammanmeldung sowie auch des Streitpatents (vgl. SP, Abs. [0010] bzw. A7, Abs. [0006]), ein Verfahren bereitzustellen, das ein schnelles Einlernen der Referenzkleberspur ermögliche. Sowohl aus der Stammanmeldung als auch aus dem Streitpatent werde klar, dass es sich bei der automatischen Parametrierung der Referenzauftragsstruktur um ein wesentliches Merkmal der erfinderischen Lehre des Streitpatents handele. Jedoch sei dieses Merkmal in der Teilanmeldung, d. h. dem Streitpatent, im Patentanspruch 1 weggelassen worden, obwohl das Streitpatent und auch die Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig vermittelten, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Erfindungsgedanken bzw. Teil der erfinderischen Lehre handele. 103 Den Senat überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, denn die Beschreibung schildert zwar, wie der Einlernvorgang der Referenzauftragsstruktur erfolgt, nämlich zunächst durch Setzen eines Startpunkts mittels Mausklick und dann durch automatisiertes, schrittweises kreisförmiges Suchen der Spur, indem die Software von diesem Startpunkt aus nach der nächsten Kante (links und rechts) sucht und sich somit schrittweise vorantastet. Die Abtastung erfolgt dabei deutlich feiner (alle 1 – 3 mm) als die zu erwartende Breite (ca. 20 mm) der Referenzauftragsstruktur (vgl. SP, Abs. [0052] sowie A7, Abs. [0017], Abs. [0057]). 104 Der zitierte Absatz [0017] der Stammanmeldung betrifft aber nur eine vorteilhafte Ausgestaltung ("Des weiteren ist es vorteilhaft, wenn die Parametrierung…"). Gemäß diesem werden für die Parametrierung insbesondere der Roboterverfahrweg, die Roboterverfahrzeit, die Richtung, die Breite und die Güte der Kleberspur verwendet. Die Höhe des Automatisierungsgrads ist im Detail nicht ausgeführt, zumindest ist jedoch das Eingreifen eines Benutzers mittels Markieren bspw. per Mausklick erforderlich. Eine automatische Parametrierung (zur Inspektion später aufzutragender Kleberspuren) ist daher nicht als wesentlicher Bestandteil der Erfindung anzusehen. Es war daher auch nicht erforderlich diese fakultative Ausgestaltung in den Hauptanspruch aufzunehmen. 105
- Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit 106 2.1 Patentanspruch 1 107 Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das beanspruchte Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 108 2.1.1 Druckschrift D9 (DE 100 48 749 A1) zeigt eine Anordnung zum Aufbringen von Klebstoff auf ein Werkstück und im Zusammenhang damit lässt sich auch ein Verfahren mit einzelnen, jedoch nicht allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entnehmen. Im Einzelnen: 109 Die D9 offenbart einen Kleberoboter zum Aufbringen von Klebstoff auf ein Werkstück (D9, Abstract). Der Kleberoboter weist dabei eine Kameraeinheit (D9, Abs. [0005], [0021]; Fig. 3, BZ 42) auf, mit der ein aufgetragener Klebstoffstreifen überwacht wird. Diese Überwachung dient u. a. auch zum Korrigieren des Klebstoffauftrags mit einem Regelkreis, dessen Bestandteil die Bildauswerteeinrichtung ist. Somit erfolgt entsprechend Merkmal 1 ein Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, nämlich einer Kleberspur. 110 Die Kameraeinheit 42 weist dabei nicht – wie in Merkmal 2 gefordert – mehrere, sondern lediglich eine (einzige) Kamera auf (D9, Abs. [0007]). Der von der Klägerin diesbezüglich angesprochene Abstandssensor 46 ist keine Kamera im technischen Sinn bzw. im Sinn des Streitpatents, da er kein zweidimensionales Bild aufnehmen kann, sondern bspw. als ein Lasersensor oder als ein Ultraschallsensor ausgebildet ist (D9, Sp. 4, Z. 22-23). 111 Die Sollwert-Bilddaten werden an einem Master-Werkstück bei einem sog. Lerndurchlauf (teach in) eingelesen (D9, Abs. [0009]). Ein Einlernen einer Referenzauftragsstruktur durch Abfahren dieser Referenzauftragsstruktur wird genauso durchgeführt wie der spätere Inspektionslauf. Damit ist ein einmaliges Abfahren der Referenzauftragsstruktur gemäß Merkmal 3 aus der D9 bekannt, jedoch nur für eine Kamera. 112 Die Bildauswerteanordnung weist einen Istwert-Speicher zur fortlaufenden Abspeicherung der gemessenen Bilddaten sowie einen mit dem Istwert-Speicher synchronisierbaren Weg- oder Impulsgeber entlang der Auftragsbahn auf (D9, Abs. [0008]). Daraus geht hervor, ob die mit der Kamera aufgenommenen Bilder synchronisiert mit dem Weg- oder dem Impulssignal fortlaufend abgespeichert werden. Ohne eine Zuordnung der Bilder zu einer Weg- oder Zeitinformation können sie im Nachhinein nicht ausgewertet werden. Dies gilt umso mehr, da als Kamera
(42)eine schnelle Kamera (D9, Sp. 4, Z. 38 oder Z. 51) eingesetzt wird, um eine hohe Auftragsgeschwindigkeit zu gewährleisten. Eine schnelle Kamera erzeugt eine Vielzahl von Bildern, die von der Bildauswerteeinheit
(45)zu verarbeiten sind, wobei nach der D9 die Bilder nur einer Kamera gespeichert werden. Das Merkmal 4 ist somit nur teilweise verwirklicht. 113 Die Messdaten der Kameraeinheit
(42)werden mit Sollwert-Daten verglichen (D9, Abs. [0023]). Der Vergleich erfolgt in einem Computer
(49). Somit werden digitale Daten verglichen, welche Parameter darstellen, die geeignet sind, eine Soll-Kleberspur mit einer Ist-Kleberspur zu vergleichen. Da die Breite und die Dicke der Kleberspur gemessen werden kann, müssen entsprechende Parameter vorhanden sein. Damit offenbart die D9 auch eine Parametrierung der Bildsequenz, welche zum Vergleich mit einer aufgebrachten Ist-Kleberspur verwendet wird, wobei auch hier nur eine Kamera zu Grunde liegt, damit liegt Merkmal 5 nur teilweise vor. 114 Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift D9 aufgrund des dort nicht gelehrten Merkmals, das den Einsatz mehrerer Kameras vorschreibt. 115 Darüber hinaus beruht er im Hinblick auf die D9 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn das Argument der Klägerin, dass bereits die D9, die Verwendung mehrerer Kameras nahelege ("… wird gemäß der Erfindung mindestens eine … Kameraeinheit vorgeschlagen, …" D9, Sp. 1, Z. 65), greift nicht durch. Diese Formulierung vermag im Kontext der Lehre der D9 nämlich keinen Hinweis zu geben, der auf den dortigen Einsatz von mehr als einer Kamera hindeutet. Vielmehr versteht der Fachmann im Kontext dieser Lehre den genannten Passus dahingehend, dass neben der einen Kameraeinheit auch weitere Bauelemente, die im Absatz [0005] und [0006] der D9 genannt sind, wie Beleuchtung, Abstandssensor, am Düsenkopf angeordnet sind. 116 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der als Lasersensor ausgeführte Abstandssensor
(46)der D9 nicht eine zweite Kamera als solche im Sinne des Anspruchs. Ein von ihr aus dem Stand der Technik im Rahmen der Druckschrift D46 angeführter, als CCD ausgeführter Lasersensor registriert zwar ein Abbild des Laserabbilds auf Basis eines Triangulationsverfahrens, jedoch nimmt er kein Bild im Sinne eines Fotos von einer Werkstückoberfläche auf (D46, Abschnitt 1.3.1.1 "Operation", S. 2 ganz unten, die letzten 8 Zeilen). 117 Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann auf Grund seines ihm an die Hand gegebenen Fachwissens oder zusammen mit der Lehre der D46 mehrere Kameras in einer Vorrichtung nach der D9 vorsähe, gelangt er nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, denn im Ergebnis fehlen in diesen Fällen jeweils die Verfahrensschritte der Merkmale 3 bis
- Es gibt in der D9 auch keinen Hinweis auf ein einmaliges gleichzeitiges Abfahren und Einlernen mittels mehrerer Kameras, Abspeichern ihrer, d. h. aller, Bilder und deren Heranziehen für die Parametrierung. 118 2.1.2 Druckschrift D16 (DE 203 07 305 U1) zeigt eine optische Überwachungseinrichtung zur Überwachung des Arbeitsbereichs eines Werkzeugs mit mindestens einer Kamera (D16, S. 1, erster Absatz), im Ausführungsbeispiel der D16 insbesondere drei Kameras (D16, S. 8, Z. 16 ff.) und somit eine Vorrichtung. Verfahrensschritte entnimmt der Fachmann der D16 nur teilweise und implizit. 119 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D16 neu, weil die D16 in Summe nur eine Vorrichtung mit den baulich-konstruktiven Merkmalen "mehrerer Kameras" und dabei implizit ein "Mittel, das zum Abfahren einer Referenzauftragsstruktur gegenüber den Kameras geeignet ist" offenbart. Der D16 ist jedoch keine Offenbarung zu den in den Merkmalen 3, 4 und 5 beanspruchten Verfahrensschritten entnehmbar. Im Einzelnen: 120 Die Überwachungseinrichtung der D16 sieht eine Auswerteeinrichtung zur Inspektion vor, welche mittels einer Bilderkennungssoftware einen Vergleich mit Referenzbildern durchführt, um ausgeführte Arbeiten zu inspizieren (D16, S. 7, zweiter Absatz). Diese ausgeführten Arbeiten können das Auftragen von Klebstoff, bspw. in Form eines Klebstoffwulsts, sein (D16, S. 1, erster Absatz). Implizit ist damit auch ein Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Kleberspur gemäß Merkmal 1 offenbart. 121 Die optische Überwachungseinrichtung ist als mitfahrender Sensorkopf beschrieben (D16, S. 2, Z. 25 bis S. 3, Z. 3). Durch diese vorteilhaft genannte Anordnung bleibt der Bildausschnitt der Kamera bezogen auf den zu überwachenden Bereich bei der Bewegung des Werkzeugs unverändert. Dies ist für eine gleichbleibende Qualitätskontrolle besonders wichtig, weil die als Grundlage für die Kontrolle dienende Bildqualität damit konstant bleibt. Die Kamera besitzt also relativ zu dem Werkzeug immer die gleiche Lage. Hiermit kann eine Kleberraupe, die sich in der Regel über den Sichtbereich, der sich nun unmittelbar an der Auftragseinrichtung angeordneten Kamera erstreckt, abgefahren und mit gleichbleibender Bildqualität abgetastet werden. Die Überwachungseinrichtung weist eine erste Kamera 3, eine zweite Kamera 4 und eine dritte Kamera 5 auf (D16, S. 8, Z. 16 bis 18, Fig. 1 und 2); Merkmal 2 liegt vor. 122 Die Bildaufnahme kann parallel in allen Kameras erfolgen und eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durchführen, damit die Kameras zu Inspektion und Vermessung im mitfahrenden Betrieb genutzt werden können (D16, S. 7, Z. 21 bis 25). Die Signale der Kameras 3, 4 und 5 können parallel verarbeitet werden (D16, S. 11, Z. 18 bis 21). Die Überwachungseinrichtung gemäß der D16 kann somit die Bilder der mehreren Kameras gleichzeitig aufnehmen. Zum Erfassen der genannten Referenzbilder (D16, S. 7, Z. 14) mit der Überwachungseinrichtung würde somit ein einmaliges Abfahren einer Referenzauftragsstruktur ausreichen. Näheres zum Abfahr- und Detektionsvorgang findet sich in D16 nicht, weil dort nur eine Vorrichtung beschrieben ist. Das Merkmal 3 liegt nur teilweise vor. 123 Da beim Abfahren einer Kleberraupe mit der Überwachungseinrichtung die Kleberraupe konstruktionsbedingt nur abschnittsweise erfasst wird, weil mit der unmittelbar an der Auftragseinrichtung befestigten Überwachungseinrichtung nur ein kleiner Sichtbereich zur Verfügung steht, müssen zwangsläufig mehrere Bilder der Kleberraupe erstellt werden. Für eine ordnungsgemäße Auswertung der Bilder ist es daher notwendig, dass die Sequenz der Einzelbilder nachvollziehbar festgehalten wird. Dies kann durch Zuordnen der entsprechenden Abtastzeitpunkte und/oder Abtastorte erfolgen und damit ist die Vorrichtung auch geeignet, die Bilder aller Kameras in einer Bildsequenz zu speichern, womit Merkmal 4 teilweise gezeigt wird. 124 Weil bei der Auswertung ein Vergleich der im mitfahrenden Betrieb erfassten Bilder mit den Referenzbildern (D16, S. 7, Z. 14) vorgenommen wird, wobei geometrische Strukturen erkannt (D16, S. 7, Z. 13) oder die jeweils durchgeführten Arbeiten vermessen (D16, S. 7, Z. 24) werden können, ist dem Fachmann klar, dass hierfür auch eine Parametrierung gemäß Merkmal 5 erfolgen muss. 125 Der Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der D16 keine Veranlassung zu entnehmen ist, diese dort nicht gelehrten Verfahrensschritte bei der hier beschriebenen Vorrichtung in naheliegender Weise zu implementieren. 126 Im Ergebnis ist die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch die D16 allein nicht gefährdet, so dass die von der Beklagten im Zusammenhang mit der D16 angeführte widerrechtliche Entnahme und die dadurch verursachte Nichtberücksichtigung der D16 als Stand der Technik dahinstehen kann. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang mindestens die Offensichtlichkeit des von der Beklagten vorgetragenen Missbrauchs gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PatG zweifelhaft (vgl. Benkard/Melullis, PatG,
- Aufl. 2023, § 3 Rn. 426). 127 2.1.3 Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D9 und D16 führt nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs
- 128 Die Klägerin argumentiert, dass der Fachmann die D9 und die D16 gemeinsam betrachte und so in naheliegender Weise zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gelange. Dabei erkenne er den Nachteil der D9, dass das Endglied 16 des Roboters 10 permanent nachgeführt, also gedreht werden müsse, so dass die Kleberspur nicht durch die Düse verdeckt wird. Der Fachmann würde deshalb den 360-Grad-Rundumblick mit mehreren Kameras gemäß der D16 aufgreifen. 129 Zu Überzeugung des Senats könnte der Fachmann auf diese Weise zwar die Vorrichtung der D9 mit drei Kameras ausgestalten, jedoch kommt er damit nicht zu den beanspruchten Verfahrensschritten des einmaligen gleichzeitigen Abfahrens einer Referenzkleberspur mittels mehrerer bzw. aller Kameras und dem darauffolgendem Abspeichern für die Parametrierung der aus diesem einen einzigen Bildaufnahmelauf der Kameras resultierenden Bildsequenz für einen späteren Vergleich mit einer aufgebrachten Kleberspur. Denn weder lehrt die D16 die Verfahrensschritte der Merkmale 3, 4 und 5, noch gibt sie einen Hinweis darauf, sie wie beansprucht dort zu implementieren. 130 Der Senat teilt dazu die Auffassung der Beklagten, dass der Kern der vorliegenden Erfindung in den Verfahrensschritten des einmaligen Abfahrens und des gleichzeitigen Abspeicherns aller Bilder für die Parametrierung zu finden ist. Die D16 verschweigt sich vollständig zu einem Einlernvorgang. Die dort angesprochene Ausgestaltung einer an allen Kameras parallel erfolgenden Bildaufnahme und Echtzeitverarbeitung der Bilder wird unter Verweis auf eine "Inspektion und Vermessung im mitfahrenden Betrieb", also während der Produktion, gezeigt (D16, S. 7, Z. 21-25). Auch ein Hinweis auf einen Einlernvorgang ist in der D16 nicht offenbart. Es bleibt damit offen, ob zum Einlernen dort bspw. ein mehrmaliges Abfahren der Referenzstruktur vorgesehen ist, wobei die Bildsequenz einer Kamera einzeln abgespeichert wird, oder ob der Einlernvorgang mit einem einzigen Abfahrvorgang durchgeführt wird, wobei eine Bildsequenz mit den Bildern aller Kameras abgespeichert wird. Die klageseitige Auffassung, einen solchen Einlernvorgang der Vorrichtung der D16 ohne weiteres entnehmen zu können, beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtungsweise. 131 2.1.4 Die weiteren von der Klägerin herangezogenen Druckschriften D5, D15, D25, D27 und D61 liegen insgesamt betrachtet weiter ab. Jedenfalls sind diesen Druckschriften jeweils nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Sie können somit der Neuheit seines Gegenstandes auch jeweils für sich betrachtet nicht entgegenstehen. Auch in einer beliebigen Kombination führen diese den Fachmann nicht zu diesem. Daher wird im Folgenden insbesondere nur auf die fehlenden Merkmale im Vergleich zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 abgestellt. 132 Die D5 (US 4 724 302 A) beschreibt zwar ein Verfahren zur Erkennen einer Kleberspur (Merkmal 1), doch fehlen dabei die Merkmale 2, 3, 4 und
- Auch die D61 (DD 268 048 A1) offenbart ein Verfahren zum Erkennen einer Kleberspur, doch sind hierfür keine Kameras vorgesehen (Merkmal 2 fehlt). Die D27 (DE 689 12 900 T2) weist mehrere Kameras auf (Merkmal 2), doch die Merkmale 1, 3, 4 und 5 sind ihr nicht vollständig zu entnehmen. Der D25 (NASA Tech Briefs) fehlen die Merkmale 1, 3, 4 und
- Der Druckschrift D15 fehlen mindestens die Merkmale 4 und 5, wobei diese Druckschrift ohnehin nachveröffentlicht ist und somit ausschließlich für die Beurteilung der Neuheit herangezogen werden kann. 133 2.2 Unteransprüche 134 Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 damit ebenfalls als patentfähig. B. 135 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 ZPO, da durch die Beschränkung der Umfang des Gegenstands des Streitpatents zwar merklich, aber nicht überwiegend gemindert wird. 136 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032348&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public