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BPatG München 26. Senat, 26 W (pat) 579/20

JURE269032413 ECLI:DE:BPatG:2026:060526B26Wpat579.20.0 BPatG München 26. Senat 20260506 26 W (pat) 579/20 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldu

§ 106aAbs. 1 Satz 2 Marken

G fehle. Das Zeichen lasse für sich genommen nicht erkennen, dass es sich bei ihm um eine Gewährleistungsmarke handle. Dies sei jedoch für die Bejahung der Schutzfähigkeit erforderlich. Denn eine Gewährleistungsmarke habe eine andere Funktion als eine Individualmarke. Sie weise nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hin, sondern darauf, dass die so gekennzeichneten Produkte eine bestimmte Qualität oder bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Um diese Garantiefunktion zu erfüllen, müsse sich aus dem Zeichen selbst ein Hinweis auf die vom Markeninhaber übernommene Gewähr ergeben. Die Schutzfähigkeit einer Gewährleistungsmarke erfordere daher nach § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG eine modifizierte Unterscheidungskraft, die auf die Übernahme einer Gewährleistung durch den Markeninhaber hinweise. Diese Schutzvoraussetzung lasse sich dem Wortlaut des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG zwar nicht unmittelbar entnehmen. Es sei jedoch ein allgemeiner Grundsatz des Markenrechts, dass sämtliche Elemente, die die Schutzfähigkeit eines Zeichens begründeten, im Zeichen selbst vorhanden sein müssten. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn ein Zeichen erst anhand der Gewährleistungsmarkensatzung als Gewährleistungsmarke erkennbar werde. Der Schutzgegenstand einer Marke könne nicht durch ein Dokument begründet werden, das jederzeit abgeändert werden könne und von dem der Verkehr zudem keine Kenntnis habe. Darüber hinaus spreche auch die Gesetzesbegründung des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) dafür, dass eine Gewährleistungsmarke als solche erkennbar sein müsse. Mit der Gewährleistungsmarke habe der Gesetzgeber eine rechtssichere und transparente Markenform im Sinne eines qualitätsanzeigenden Zeichens schaffen wollen. Dies sei nur erreichbar, wenn die Marke aus sich heraus als Gewährleistungsmarke erkennbar sei. 13 Das angemeldete Wortzeichen "GGN" genüge den Anforderungen der modifizierten

§ 106aAbs. 1 Satz 2 Marken

G nicht. Das Zeichen bestehe aus drei Buchstaben, die nicht als Wort ausgesprochen werden könnten. Der Verkehr werde das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher zwar als Akronym oder Abkürzung verstehen. Er werde ihm jedoch keinen konkreten Sinngehalt beimessen. Damit enthalte die Buchstabenfolge auch keinen verständlichen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Zeichen um eine Gewährleistungsmarke handle. Aus diesem Grund sei die Eintragung des Zeichens zu versagen. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtsauffassung der Markenstelle in § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG keine rechtliche Grundlage finde. Aus der Vorschrift ergebe sich nicht, dass die Schutzfähigkeit eines Zeichens verneint werden müsse, wenn dieses nicht aus sich heraus als Gewährleistungsmarke erkennbar sei. Nach dem Wortlaut des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG müsse die angemeldete Marke - und nicht das Zeichen selbst - geeignet sein, hinsichtlich der übernommenen Gewährleistung identifizierend zu wirken. Auch aus den von der Markenstelle zitierten Gesetzgebungsmaterialien und der dem MaMoG zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2015/2436 vom

  1. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ergebe sich nichts Anderes. Die Vorschrift des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG entspreche vielmehr § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken nicht anhand von deren Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu erfolgen habe, sondern anhand von deren Eignung, die Garantie bestimmter Produkt- oder Herstellereigenschaften zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sei lediglich zu prüfen, ob die angemeldete Marke konkret geeignet sei, die Gewährleistungsfunktion zu erfüllen. Während einer Individualmarke die Unterscheidungskraft fehlen könne, weil sie als werbliche Anpreisung verstanden werde (wie beispielsweise "Leckerer Dieter" für "Backwaren"), folge die fehlende Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens als Gewährleistungsmarke dagegen aus dem Umstand, dass das Zeichen einzelproduktbezogene Anklänge habe und sich deswegen nicht als Hinweis auf die Übernahme der Garantie bestimmter Eigenschaften eigne. Weiterhin verbiete die markenrechtliche Funktionenlehre die Bejahung des von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisses. Ein derart strenger Eingriff in die Freiheit der Markteilnehmer erfordere eine explizite Regelung in der entsprechenden Richtlinie. 15 In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG die abstrakte Unterscheidungseignung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG modifiziere. Dies ergebe sich aus der Richtlinie (EU) 2015/2436 vom
  2. Dezember
  3. Dort ermächtige Art. 28 Abs. 3 die Mitgliedstaaten dazu, die Eintragung von Gewährleistungsmarken aus anderen als den in den Artikeln 4, 19 und 20 der Richtlinie genannten Gründen auszuschließen, soweit es die Funktion dieser Marken erfordere. Das Eintragungshindernis der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 sei daher von diesem Verweis bereits umfasst. Der Verweis beziehe sich dagegen nicht auf die abstrakte Unterscheidungseignung gemäß Art. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/
  4. Weiterhin sei die Begriffsbestimmung des Art. 27 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2436 mit identischem Wortlaut in § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG in nationales Recht umgesetzt worden. Hiervon ausgehend sei die abstrakte Unterscheidungseignung des Zeichens "GGN" ohne Weiteres zu bejahen, da es grundsätzlich geeignet sei, die so bezeichneten Waren von anderen Waren zu unterscheiden. Damit stehe der Eintragung des Zeichens als Gewährleistungsmarke kein Schutzhindernis entgegen. 16 Die Anmelderin beantragt, 17
  5. Den Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des DPMA vom
  6. Juni 2020 aufzuheben. 18
  7. Die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. 19 Weiterhin regt die Anmelderin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Frage, ob die Bejahung der Schutzfähigkeit einer Gewährleistungsmarke voraussetzt, dass aus dem Zeichens selbst ersichtlich ist, dass es sich bei diesem um eine Gewährleistungsmarke handelt, sei von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom
  8. Februar 2025 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "GGN" als Gewährleistungsmarke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden gewährleistungsmarkenrechtlichen Unterscheidungskraft entgegen, § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dem Zeichen lässt sich kein Hinweis auf die Übernahme einer Gewährleistung für das Vorhandensein einer bestimmten Qualität oder bestimmter Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren durch den Inhaber der Marke entnehmen. Die Markenstelle hat daher die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. 22
  9. Eine Gewährleistungsmarke ist nur dann schutzfähig, wenn der Verkehr dem Zeichen selbst entnehmen kann, dass es sich bei diesem um eine Gewährleistungsmarke handelt. Das Zeichen muss im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen über ein Mindestmaß an spezifischer, gewährleistungsmarkenrechtlicher Unterscheidungskraft verfügen. Dies folgt nach Auffassung des Senats sowohl aus dem Wortlaut des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 23
  10. Die Frage, ob eine Gewährleistungsmarke als solche erkennbar sein muss, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. 24 2.
  11. Der überwiegende Teil der Literatur geht davon aus, dass die Übernahme einer Gewährleistung nicht aus dem Zeichen selbst ersichtlich sein muss. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass sich diese Anforderung dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse und dass Gewährleistungsmarken bei der Prüfung ihrer Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht anders behandelt werden sollten, als Individualmarken (Geiger/Kringer, MarkenR 2018, 359). Die Vorschrift des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG modifiziere in erster Linie die abstrakte Unterscheidungskraft und erfordere damit lediglich dieselbe "Geeignetheit" zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen wie § 3 Abs. 1 MarkenG. Da es auch im Hinblick auf die Herkunftsfunktion einer Marke kein Erfordernis des Vorhandenseins originärer Merkmale gebe, die das Wesen des Zeichens als Herkunftshinweis aus sich heraus offenbarten, könne dies für die Gewährleistungsmarke ebenso wenig gefordert werden (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
  12. Aufl. 2024, § 106a Rn. 9). In gleicher Weise wird für die Unionsgewährleistungsmarke vertreten, dass die Marke ihre Gewährleistungsfunktion auch ohne einen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Gewährleistungsmarke erfüllen könne (Pohlmann, Das Recht der Unionsmarke,
  13. Aufl. 2024, § 5 Rn. 22; Eisenführ/Schennen, Unionsmarkenverordnung,
  14. Aufl. 2024, Art. 83, Rn. 38; Hildebrandt/Sosnitza, Unionsmarkenverordnung,
  15. Aufl. 2021, Art. 83, Rn. 11; Kur/v. Bomhard/Albrecht, MarkenG - UMV,
  16. Aufl. 2023, § 106a Rn. 8 f). 25 2.
  17. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass der Wortlaut des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG sowie der Sinn und Zweck der Norm dafür sprächen, Gewährleistungsmarken als solche für das Publikum eindeutig erkennbar zu machen, (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski,
  18. Aufl. 2023, MarkenG § 106a Rn. 6). Teilweise wird das Erfordernis der Erkennbarkeit der Gewährleistungsmarke als solcher auch mit dem Irreführungsverbot nach § 106e Abs. 2 MarkenG begründet (Dröge, MarkenR 2016, 549, 550). 26 Dem wird entgegengehalten, dass eine Irreführung nur vorliegen könne, wenn das Zeichen in identischer Form sowohl als Individualmarke als auch als Gewährleistungsmarke verwendet werde (Hildebrandt/Sosnitza, Unionsmarkenverordnung,
  19. Aufl. 2021, Art. 83 Rn. 8). Weiterhin wird darauf verwiesen, dass ein Irreführungsverbot nicht ohne weiteres ein Aufklärungsgebot beinhaltete. Das Schutzhindernis des § 106e Abs. 2 MarkenG erfasse daher nur Fälle, in denen die Zeichendarstellung oder die Satzung positiv über den Charakter der Marke irreführten (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
  20. Aufl. 2024, § 106e Rn. 7). 27 2.
  21. Eine vermittelnde Ansicht vertritt die Auffassung, dass weder die Richtlinie noch das Markengesetz eine Verpflichtung vorsähen, die Gewährleistungsmarke als solche mit einem Wortzusatz wie "zertifiziert" oder Ähnlichem zu versehen. Lediglich bei der Anmeldung müsse die Gewährleistungsmarke als solche bezeichnet werden. Das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedeute aber nicht, dass auf das Kriterium der Erkennbarkeit der Gewährleistungsmarke verzichtet werden könne. Es reiche aber aus, wenn sich die Erkennbarkeit aus der Markensatzung ergebe. Die Markensatzung könne die Benutzung des Zeichens in einer Art und Weise vorschreiben, aus der die Gewährleistungsmarke als solche erkennbar werde (Fezer, Markenrecht,
  22. Aufl. 2025, § 106a Rn. 12a). 28
  23. Auch die Eintragungspraxis der nationalen und der europäischen Registerbehörden ist uneinheitlich. Wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, geht das DPMA grundsätzlich davon aus, dass sich der gewährleistende Charakter der Marke aus dem Zeichen selbst ergeben muss (vgl. hierzu DPMA "Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung", in der Fassung vom
  24. September 2020, dort Abschnitt XVI. 4; aufrufbar über die Internetseite des DPMA). Dagegen trägt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in ständiger Praxis Gewährleistungsmarken auch dann ein, wenn sich dem Zeichen selbst nicht entnehmen lässt, dass es sich bei diesem um eine Gewährleistungsmarke handelt. Als Gewährleistungsmarken wurden beispielsweise die nachfolgenden Zeichen eingetragen: 29 Dementsprechend sehen die Eintragungs-Richtlinien des EUIPO keine Regelungen vor, die über die Wiederholung des Wortlauts des Art. 83 Abs. 1 und Abs. 3 UMV hinausgehen. 30
  25. Nach Auffassung des Senats sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG für das Erfordernis der Erkennbarkeit der Gewährleistungsmarke als solcher. 31 4.
  26. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, dass sich dem Wortlaut des § 106a MarkenG zumindest nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass die Gewährleistungsmarke als solche erkennbar sein muss. Vielmehr folgt die Formulierung in § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG, nach der die Marke geeignet sein muss, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht, im Wesentlichen der Formulierung in § 3 Abs. 1 MarkenG. Es griffe aber zu kurz, § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG lediglich als eine sprachliche Anpassung der Definition der abstrakten Unterscheidungseignung der Gewährleistungsmarke an die Definition der abstrakten Unterscheidungseignung der Individualmarke zu verstehen. 32 a) Für eine gesonderte Normierung einer spezifisch an die Garantiefunktion der Gewährleistungsmarke angepassten abstrakten Unterscheidungseignung bestand - weder auf europäischer Ebene, noch auf nationaler Ebene - ein gesetzgeberischer Bedarf. Denn im Zusammenhang mit dem Schutzhindernis der (fehlenden) abstrakten Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG ist lediglich zu prüfen, ob unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen werden kann, dass das fragliche Zeichen in der Lage ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft jedweder Waren und Dienstleistungen zu dienen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
  27. Aufl., § 3 Rn. 11 f). Damit sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG im Ergebnis nur solche Zeichen von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen, die der angesprochene Verkehr überhaupt nicht als Zeichen erkennt, wie beispielsweise überlange Ton- oder Wortfolgen. Dieselben Kriterien wären auch ohne gesonderte Normierung in § 106a Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf die Gewährleistungsmarke unmittelbar anwendbar gewesen. Soweit einem Zeichen die abstrakte Unterscheidungskraft bzw. die Zeichenqualität gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt, besteht ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 1 MarkenG unabhängig davon, ob es sich bei dem Zeichen um eine Individual- oder eine Gewährleistungsmarke handelt. 33 b) Das Fehlen eines gesetzgeberischen Bedarfs für eine rein funktionsbezogene Modifikation der abstrakten Unterscheidungseignung bestätigt auch die Anwendung der für die Individualmarke entwickelten Grundsätze der (fehlenden) konkreten

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G auf die Gewährleistungsmarke. Denn insoweit sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke grundsätzlich die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden wie bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Individualmarken, wenn auch spezifisch auf die Funktion der Gewährleistungsmarke bezogen. Dabei sind keine höheren oder niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei Individualmarken (BPatG, 26 W (pat) 31/20 – bio mineralwasser, Seite 11 ff, m. w. N.). Damit fehlt einem als Gewährleistungsmarke angemeldeten Zeichen, soweit es sich bei diesen um allgemeine Anpreisungen oder warenbeschreibende Angaben handelt, das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 106a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 MarkenG. 34 Gleiches ist von den Beschwerdekammern des EUIPO für die Unionsgewährleistungsmarke anerkannt. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV ist bei der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke zu prüfen, wobei deren spezifische Funktion zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund hat die 5. Beschwerdekammer des EUIPO dem Zeichen "Bio-Mineralwasser" die Eintragung als Gewährleistungsmarke versagt, weil der Verbraucher das Zeichen lediglich als Hinweis auf schadstoffarme Mineralwässer verstehe und das Zeichen kein Element enthalte, das vom Publikum als Hinweis auf eine Zertifizierung wahrgenommen werden könne. Das Zeichen "Bio-Mineralwasser" weise auf eine Eigenschaft von Mineralwasser hin, erfülle aber nicht die primäre Funktion einer Gewährleistungsmarke, nämlich zertifizierte Getränke von nicht zertifizierten Getränken zu unterscheiden (EUIPO, Beschluss vom 27. Oktober 2021, R 2110/2019-5, Rn. 33; ebenso: EUIPO, Beschluss vom 7. September 2022, R 876/2022-2 – OHNE GENTECHNIK HERGESTELLT, Rn. 11 und 36). 35

  1. c)Die Anwendbarkeit der Schutzhindernisse nach §§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf Gewährleistungsmarken, jeweils unter Berücksichtigung von deren besonderer Funktion, wäre damit nach allgemeiner Auffassung auch ohne die Vorschrift des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG eröffnet gewesen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Regelung als ein spezifisch für die Gewährleistungsmarke bestehendes Schutzhindernis dahingehend zu verstehen, dass die Gewährleistungsmarke - ausgehend vom Verständnis des angesprochenen Verkehrs - als solche erkennbar sein muss. Fehlt es an einem Hinweis, aus dem der Charakter des Zeichens hervorgeht, ist es nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die eine derartige Gewährleistung nicht besteht. 36 4.2. Die Auslegung des Wortlauts des § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG in diesem Sinne wird auch durch den Sinn und Zweck der Gewährleistungsmarke nahegelegt. Eine Gewährleistungsmarke kann nur dann funktionsgerecht benutzt werden, wenn der Verkehr erkennt, dass der Markeninhaber die so gekennzeichneten Produkte nicht selbst herstellt oder anbietet, sondern als zertifizierendes Unternehmen für deren Qualität oder deren Eigenschaften einsteht. Die unterschiedlichen Funktionen von Gewährleistungs- und Individualmarke erfordern eine klare Unterscheidbarkeit der beiden Markenformen (zur Bedeutung der Herkunftsfunktion für Individualmarken: EuGH, C-673/15 P – Darjeeling, Rn. 50 ff). 37
  2. a)Die gesetzgeberische Motivation zur Einführung der Gewährleistungsmarke beruht auf dem Umstand, dass die Hauptfunktion der Individualmarke, nämlich die Herkunftsfunktion, nicht mit dem Grundgedanken eines "Zertifizierungszeichens" in Einklang zu bringen ist. Im Zusammenhang mit Gewährleistungsmarken müssen der Zertifizierende und der Hersteller oder Anbieter der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zwingend verschiedene Personen sein, § 106b Abs. 1 MarkenG. Insoweit besteht für die in der Vergangenheit als Individualmarken angemeldeten, tatsächlich aber als "Zertifizierungs- oder Garantiemarken" benutzten Zeichen, eine erhebliche rechtliche Unsicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit der rechtserhaltenden Benutzung der Marken. Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion der Individualmarke vor, wenn ihre Anbringung auf den Waren nur die Funktion eines Gütezeichens hat und nicht die Funktion, überdies darauf hinzuweisen, dass die so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen stammen (EuGH, C-689/15 – Gözze/VBB [Baumwollblüte], Rn. 46). Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Individualmarke zu verneinen ist, wenn diese wie eine Gewährleistungsmarke benutzt wird. In der Entscheidung BPatG, 30 W (pat) 511/20 – EM blond/EM, war die rechtserhaltende Benutzung der Wort-/Bildmarke "EM blond" (Individualmarke) verneint worden, weil das Zeichen in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt worden war, nämlich versehen mit dem Zusatz "QUALITY CERTIFIED". Diese Form der Benutzung veränderte nach Auffassung des Senats den kennzeichnenden Charakter der Marke, § 26 Abs. 3 MarkenG, weil das Zeichen aus Sicht des Verkehrs den Eindruck erweckte, eine Gewährleistungsmarke zu sein. 38 Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Gewährleistungsmarke eine rechtssichere und transparente Markenform einführen, die dem Bedürfnis nach einem rechtssicheren "Zertifizierungszeichen" entspricht. Dabei soll der Verkehr nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gewährleistungsmarke als Hinweis auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts verstehen (BT-Drs. 19/2898 vom 20. Juni 2018, dort Seite 88). Ein solches Verständnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungsmarke als solche gar nicht erkennbar ist. Der Verkehr wird in diesen Fällen das Zeichen in der Regel als Individualmarke verstehen, so dass eine funktionsgerechte Benutzung ausgeschlossen ist. Wenn eine Individualmarke, soweit diese aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als Gewährleistungsmarke benutzt wurde, nicht funktionsgerecht und damit nicht rechtserhaltend benutzt wurde (EuGH, a. a. O. – Baumwollblüte), muss gleiches gelten, wenn umgekehrt eine Gewährleistungsmarke aus Sicht des angesprochenen Verkehrs wie eine Individualmarke benutzt wird. 39
  3. b)In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt die im Kennzeichenrecht stets maßgebliche Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Eine unzutreffende Wahrnehmung einer Gewährleistungsmarke als Individualmarke durch den angesprochenen Verkehr liegt schon deswegen besonders nahe, weil der Verkehr an entsprechende Zeichen (noch) nicht gewöhnt ist. Die Gewährleistungsmarke ist bislang eine kennzeichenrechtliche Randerscheinung geblieben. Seit ihrer Einführung im Jahre 2019 sind beim DPMA etwa 600 Anmeldungen für eine nationale Gewährleistungsmarke eingegangen, während in dieser Zeit jährlich zwischen 70.000 und 90.000 nationale Individualmarken angemeldet wurden. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch für die Unionsgewährleistungsmarke. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr ein Zeichen, das nicht bereits aus sich heraus als Gewährleistungsmarke erkennbar ist, stets als Individualmarke verstehen, so dass eine funktionsgerechte Benutzung der Gewährleistungsmarke ausgeschlossen ist. 40 4.3. Für die Notwendigkeit der Erkennbarkeit einer Gewährleistungsmarke als solche spricht nicht zuletzt § 106e Abs. 2 MarkenG. 41 Auch wenn im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 106e Abs. 2 MarkenG noch eine gewisse Unsicherheit herrscht, verdeutlicht die Norm, dass die Gewährleistungsmarke von anderen Kennzeichen eindeutig abgrenzbar sein muss. Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke ist nach § 106e Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehr über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird. Damit hat der Gesetzgeber ein zusätzliches Schutzhindernis eingeführt, das unabhängig vom Irreführungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass sichergestellt werden soll, dass der Verkehr über die Funktion der Marke, insbesondere über die Qualitäts- und Gewährleistungsfunktion, nicht verunsichert wird. Verhindert werden soll insbesondere, dass die Gewährleistungsmarke den Eindruck erweckt, eine Individual- oder Kollektivmarke zu sein (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 106e Rn. 7). 42 Soweit in der Literatur - wie oben dargestellt - angenommen wird, dass insoweit nur eine "positive" Irreführung einschlägig sein soll, überzeugt dies letztlich nicht. Auch in den Fällen, in denen das Zeichen keinen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Markenkategorie aufweist, ist eine Irreführung nicht ausgeschlossen. Denn der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Da der Verkehr gewohnt ist, dass "neutrale" Zeichen Individualmarken sind, wird er "neutrale" Gewährleistungsmarken stets als Individualmarken auffassen. 43 Das Argument, der Verkehr könne im Register die Gewährleistungsmarkensatzung einsehen, steht einer Irreführung nicht entgegen. Es ist bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass Verbraucher das Markenregister abfragen werden, um die Rechtsnatur eines Zeichens zu entschlüsseln, das sie bei unbefangener Wahrnehmung als Individualmarke verstehen. Auch wenn die Markensatzung frei einsehbar ist, handelt es sich insoweit um eine eher theoretische Informationsmöglichkeit. Nicht zuletzt hat der Verkehr bei einer Gewährleistungsmarke, die eine Individualmarke zu sein scheint, gar keinen Anlass, nach einer Gewährleistungsmarkensatzung zu suchen. Zudem ist es der Sinn und Zweck der Gewährleitungsmarkensatzung, die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke gegenüber potentiellen Lizenznehmern und dem allgemeinen Publikum offenzulegen. Jedermann soll aus der Satzung entnehmen können, welche Art der Gewährleistung sich hinter der Marke verbirgt. Im Rahmen des Transparenzgebots soll das Publikum mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, welche Waren oder Dienstleistungen worauf geprüft wurden, wenn sie mit der Marke versehen sind. Die Satzung hat jedoch nicht den Sinn und Zweck, die Wahrnehmung des Zeichens durch den Verkehr zu beeinflussen. 44 Ob das Täuschungsverbot gemäß § 106e Abs. 2 MarkenG gegenüber § 106a Abs. 2 Satz 1 MarkenG ein eigenes Schutzhindernis darstellt, wenn aus dem angemeldeten Zeichen selbst nicht hervorgeht, dass es sich bei diesem um eine Gewährleistungsmarke handelt, oder ob § 106e Abs. 2 MarkenG lediglich für die Auslegung von § 106a Abs. 2 Satz 1 MarkenG im oben dargelegten Sinne heranzuziehen ist, wovon der Senat ausgeht, kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 45 5. Das beschwerdegegenständliche Zeichen "GGN" verfügt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht über das erforderliche Mindestmaß gewährleistungsmarkenrechtlicher Unterscheidungskraft, § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 46 5.1. Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass der angesprochene Verkehr der Buchstabenfolge "GGN" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen konkreten Sinngehalt entnehmen kann. Der Verkehr ist zwar an Zeichen gewöhnt, die aus drei Buchstaben gebildet und nicht als Wort aussprechbar sind, wobei die Buchstaben im Sinne eines Akronyms eine bestimmte Bedeutung aufweisen können. In solchen Fällen hat der Verkehr jedoch grundsätzlich keinen Anlass, das Zeichen auf eine mögliche Bedeutung hin zu analysieren oder ihm eine konkrete Bedeutung zuzumessen (vgl. zu Zeichen, die aus einem Akronym und einer erläuternden Wortfolge bestehen: EuGH, C-90/11 und C-91/11 – NAI - Der Natur-Aktien-Index; BPatG, 25 W (pat) 547/17 – DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer). Der Verkehr wird daher das beschwerdegegenständliche Zeichen als Phantasiebezeichnung verstehen und es nicht als Hinweis auf die Übernahme einer Gewährleistung durch den Inhaber der Marke verstehen. 47 5.2. Weiterhin verhilft auch die Gewährleistungsmarkensatzung dem angemeldeten Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit. 48 Es ist zwar davon auszugehen, dass sich aus der Zusammenschau des Zeichens und der aus der Satzung folgenden Verpflichtung, die Marke "GGN" nur mit dem Hinweis "certified farming" zu verwenden, ausreichend deutlich ergeben würde, dass es sich bei dem Zeichen um eine Gewährleistungsmarke handelt. In Ergänzung zu den obigen Ausführungen zur Täuschungseignung (Ziffer 4.3.) hat die Markenstelle im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass ein Rückgriff auf die Satzung bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Zeichenrechts zurückzuweisen ist. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist grundsätzlich nur auf das angemeldete Zeichen selbst und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen. Außerhalb des Registers liegende Umstände, aber auch Umstände, die sich jederzeit ändern können, selbst wenn sie im Register eingetragen werden (wie beispielsweise die Person des Markeninhabers), bleiben grundsätzlich außer Betracht. Die Berücksichtigung solcher Umstände ist auch mit der Reichweite der Ausschließlichkeitsrechte, die eine (Gewährleistungs-)Marke ihrem Inhaber vermittelt, nicht vereinbar. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die im Register nicht geändert bzw. erweitert werden können. 49 6. Soweit der Senat im Hinweis vom 17. Februar 2025 unter Ziffer 1. die mit der Anmeldung eingereichte Gewährleistungsmarkensatzung dahingehend bemängelt hat, dass diese nicht alle nach § 106d Abs. 2 MarkenG erforderlichen Angaben enthalte, kann diese Frage als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 50 Gleiches gilt für eine mögliche Zurückweisung der Anmeldung nach § 106e Abs. 2 MarkenG, weil das Wortzeichen "GGN" für die Anmelderin bereits als Individualmarke eingetragen worden ist (DE 30 2015 059 815; siehe Ziffer 2. des Hinweises vom 17. Februar 2025). III. 51 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder hat die Anmelderin Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise Anlass dazu geben könnten, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit anzuordnen, noch sind solche Umstände sonst ersichtlich. IV. 52 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 53 Das Verfahren wirft eine Rechtsfrage auf, die von grundsätzlicher Bedeutung ist und an deren Klärung ein allgemeines Interesse besteht. Die Frage, ob eine Gewährleistungsmarke als solche erkennbar sein muss, ist in der Literatur umstritten und wird von den Eintragungsbehörden unterschiedlich gehandhabt. 54 Eine Vorlage des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof war nicht veranlasst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032413&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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