JURE269032434 ECLI:DE:BPatG:2026:240626U6Ni31.25EP.0 BPatG München
- Senat 20260624 6 Ni 31/25 (EP) Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Berufung eingelegt: X ZR 56/26 - In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent EP 1 709 928 (DE 50 2006 011 104) hat der
- Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2026 durch den Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Schmid und Dr.-Ing. Flaschke für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beklagte ist Inhaberin des am
- März 2006 angemeldeten europäischen Patents 1 709 928 mit der Bezeichnung "Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches Handstück" (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen Erteilung am
- März 2012 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der deutschen Anmeldung DE 10 2005 016 035 vom
- April 2005 in Anspruch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2006 011 104.7 geführt. 2 Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 9 Patentansprüche mit den beiden nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 sowie den auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 3 bis
- 3 Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 an und beantragt, diese mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung (jeweils bzgl. Patentanspruch 6) sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), c) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). 4 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag vom
- Juni
- 5 Das Streitpatent ist am
- März 2026 durch Zeitablauf erloschen. Zwischen den Parteien ist jedoch aktuell noch ein paralleles Verletzungsverfahren vor dem LG München I (Az.: 21 O 596/25) anhängig. 6 Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet: 7 Turbinenrad
(7)für ein gasbetriebenes, medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück
(3), mit einer Mehrzahl Schaufeln
(22), die sich in radialer Richtung von einer Nabe
(7c)erstrecken, und die sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg
(29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)angeordneten Ringausnehmung
(31)erstrecken, wobei jeweils eine den First
(24)der zugehörigen Schaufel
(22)im mittleren axialen Bereich des Firstes
(24)schneidende Längsmittelebene
(25a)und die Rückseite
(22b)einen spitzen Winkel (W4) einschließen, der kleiner ist als 38°, insbesondere etwa 26° bis 36°, wobei jeweils die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist und die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)zumindest in dem dem Ringsteg
(29)abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweist, die in der dem Ringsteg
(29)axial abgewandten Richtung zur Frontseite
(22a)hin geneigt ist. 8 Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet: 9 Medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück
(3), mit einem länglichen Griffteil
(3a), in dessen vorderen Endbereich eine Haltevorrichtung
(5)für ein Werkzeug
(6)drehbar gelagert ist, die mit einem im Handstück
(3)drehbar gelagerten Turbinenrad
(7)gemäß Anspruch 1 in Antriebsverbindung steht, wobei eine Zurührleitung
(9)für ein Gas vor dem Turbinenrad
(7)so endet, dass der austretende Gasstrom gegen die Frontseite
(22a)der jeweiligen Schaufel
(22)gerichtet ist. 10 Der ebenfalls angegriffene abhängige Patentanspruch 6 lautet: 11 Turbinenrad oder Handstück nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)im anderen axialen Endbereich mit einer Einströmrille
(41)für das Gas versehen ist, die vorzugsweise eine gerundete Querschnittsform aufweist. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der angegriffene Patentanspruch 6 unzulässig erweitert und nicht ausführbar sei. 13 Hinsichtlich ihres Vorbringens bezüglich einer fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die nachfolgenden Dokumente: 14 NK1 DE 198 07 566 A1, veröffentlicht am 17. September 1998, 15 NK2 DE 198 33 249 A1, veröffentlicht am 27. Januar 2000, 16 NK3 CS 199 177 B1, veröffentlicht am 31. Juli1980, 17 NK3a Deutsche Übersetzung der NK3, 18 NK4 DE 33 22 146 A1, veröffentlicht am 29. Dezember 1983, 19 NK5 FR 2 692 621 A1, veröffentlicht am 24. Dezember 1993, 20 NK5a Deutsche Übersetzung der NK5, 21 NK6 US 5 797 743, veröffentlicht am 25. August 1998, 22 NK7 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T2 Racer" des Herstellers Sirona (Herstellungsjahr: 2005), 23 NK7a Veröffentlichungsnachweis zu NK7, "Turbines T2/T3 (CONTROL / Racer / mini) – Repair Instructions" des Herstellers Sirona (Veröffentlichung: Januar 2003), 24 NK7b Veröffentlichungsnachweis zu NK7, "Rotoren für Turbinen T1 / T2 / T3 – CONTROL / Racer / mini – Reparaturanleitung" des Herstellers Sirona (Veröffentlichung: Oktober 2004), 25 NK8 WO 2004/056279 A2, veröffentlicht am 8. Juli 2004, 26 NK9 Fotos von Handstücken mit den Bezeichnungen "GENTLEforce 7000B" und "GENTLEforce 7000C" des Herstellers KaVo, 27 NK10 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T1 Control TC3" des Herstellers Siemens (Herstellungsjahr: vor 2000), 28 NK10a Veröffentlichungsnachweis zu NK10, 29 NK11 Fotos eines Handstücks mit der Bezeichnung "T1 Control" des Herstellers Sirona (Herstellungsjahr: 2005), 30 NK12 Dyson, J. E.; Darvell, B. W.: Flow and free running speed characterization of dental air turbine handpieces”, Journal of Dentistry, 1999, 27. Jg., Nr. 7, S. 465-477, 31 NK13 Hermann Weihe: Maschinenkunde, Handbibliothek für Bauingenieure, Ein Hand- und Nachschlagebuch für Studium und Praxis, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 1923, ISBN 3-662-34525-0, S. 154 – 166, 32 N8 Prüfbericht einer Vergleichsuntersuchung zweier Rotoren – mit und ohne Fläche 35, MK-Dent, 22. April 2025, 33 N9 Auszug aus Bender, B. und Göhlich, D. (Hrsg.), DUBBEL: Taschenbuch für den Maschinenbau, Band 1, Grundlagen und Tabellen, 26. Auflage, Springer Verlag 2020, Seiten 90 bis 92, 34 N10 Wikipedia-Eintrag: "Konkav und Konvex", https://de.wikipedia.org/wiki/Konkav, abgerufen am 05. Mai 2025. 35 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 durch jede der Druckschriften NK1 und NK8 neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Jedenfalls seien sie in Verbindung mit dem Fachwissen (belegt durch NK12, NK13 ) nahegelegt. Ferner seien sie im Hinblick auf das offenkundig vorbenutzte Turbinenhandstück "Sirona T2 Racer" ( NK7, NK7a, NK7b ) nicht neu. Auch ausgehend von den in der Anlage NK9 gezeigten Turbinenhandstücken in Verbindung mit dem Fachwissen (belegt durch NK12, NK13 ) oder in Verbindung mit den in der Anlage NK10 oder NK11 gezeigten Turbinenrädern beruhe der beanspruchte Gegenstand zudem auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 36 Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. 37 Die Klägerin beantragt, 38 das europäische Patent 1 709 928 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen, sowie 41 hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags gemäß Schriftsatz vom 15. Juni 2026 richtet. 42 Wegen des Wortlautes des Hilfsantrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2026 verwiesen. 43 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erklärt, dass sie die abhängigen Ansprüche 3 bis 7 isoliert verteidige. Sie erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung bzw. zumindest in der Fassung des Hilfsantrags für rechtsbeständig. 44 Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent auch in der hilfsweise verteidigten Fassung keinen Rechtsbestand hat. 45 Der Senat hat den Parteien am 21. April 2026 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 24. Juni 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. 46 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2026 verwiesen. 47 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das ausführbare und nicht unzulässig erweiterte Streitpatent ist gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und basiert auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit.
- a)bis
- c)EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Auf den Hilfsantrag kam es daher nicht weiter an. I. 48 Das Streitpatent ist am 31. März 2026 durch Zeitablauf erloschen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage jedoch nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht entfallen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.7.2022 – X ZR 110/21 – GRUR 2022, 1628 – Stammzellengewinnung). So liegt der Fall auch hier, da die hiesige Klägerin seitens der Beklagten vor dem Landgericht München I (Az.: 21 O 596/25) aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird. 49 Die Klägerin hat auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hin im Termin am 24. Juni 2026 zudem nochmals ausdrücklich bestätigt, dass das parallele Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin anhängig ist. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. II. 50 1. Das Streitpatent betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches, Handstück und ein solches Handstück mit einem Turbinenrad. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass ein Turbinenrad dieser Art bereits in der DE 198 33 249 A1 beschrieben sei. Bei diesem würden die Schaufeln an ihrer mit Druckluft beaufschlagten Frontseite jeweils eine konkave kreisbogenabschnittförmige Krümmungsfläche aufweisen. Das Handstück dazu weise eine Zuführungsleitung für Druckluft auf, deren Mündung sekantial auf einen seitlichen Randbereich der Schaufeln gerichtet sei. Infolgedessen werde im Betrieb des Turbinenrads der Druckluftstrom jeweils an der gekrümmten Frontseite umgelenkt, wobei er die Frontseite im axial gegenüberliegenden Randbereich verlasse. Hierbei gebe der Luftstrom nicht nur seine Aufprallenergie an die jeweilige Schaufel ab, sondern auch eine zusätzliche, durch die Umlenkung hervorgerufene Energie, die die Leistung des Turbinenantriebs vergrößere. Bei einem Turbinenrad sei grundsätzlich eine hohe Leistungsausnutzung und insbesondere Leistungsvergrößerung gefordert. Dies deshalb, weil das Turbinenrad und insbesondere das Handstück in seinem vorderen Bereich eine möglichst kleine Konstruktionsgröße haben sollen, damit bei der Behandlung bzw. Bearbeitung des menschlichen oder tierischen Körpers oder eines künstlichen Teils derselben der Blick auf die Behandlungsstelle möglichst wenig beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere für Behandlungsstellen in Körperhöhlen, in denen der vorhandene Raum beengt sei, wie es im Mundraum eines Patienten oder Kopfmodells bezüglich eines dentalmedizinischen Handstücks der Fall sei. Je größer die abgegebene Leistung des Turbinenantriebs sei, desto kleiner könne dieser bzw. das Turbinenrad oder der betreffende Bereich des Handstücks ausgebildet werden, und ein desto größeres Blickfeld auf die Operationsstelle stehe dem Operateur zur Verfügung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001] bis [0003]). 51 2. Vor diesem technischen Hintergrund besteht die objektive Aufgabe des Streitpatents darin, ein Turbinenrad für ein druckluftbetriebenes, insbesondere dentalmedizinisches Handstück bereitzustellen, das eine verbesserte Ausnutzung der im Druckluftstrom enthaltenen Energie ermöglicht und dadurch die abgegebene Leistung des Turbinenantriebs bei möglichst kleiner Bauform erhöht (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0004], [0008] u. [0010]). 52 3. Der zuständige Fachmann hat ein Hochschulstudium der Fachrichtung Maschinenbau, Feinwerktechnik oder Medizintechnik abgeschlossen und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung dentalmedizinischer Handstücke sowie über fundierte Kenntnisse der strömungsmechanischen Auslegung von Turbinenrädern. 53 4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung lassen sich wie folgt gliedern: 54 M1 "Turbinenrad
(7)für ein gasbetriebenes, medizinisches, insbesondere dentalmedizinisches Handstück
(3), mit einer Mehrzahl Schaufeln
(22), die sich in radialer Richtung von einer Nabe
(7c)erstrecken, und 55 M2 die sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg
(29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)angeordneten Ringausnehmung
(31)erstrecken, 56 M3 wobei jeweils eine den First
(24)der zugehörigen Schaufel
(22)im mittleren axialen Bereich des Firstes
(24)schneidende Längsmittelebene
(25a)und die Rückseite
(22b)einen spitzen Winkel (W4) einschließen, der kleiner ist als 38°, insbesondere etwa 26° bis 36°, 57 M4 wobei jeweils die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist, 58 dadurch gekennzeichnet, dass 59 M5 die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist und 60 M6 die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)zumindest in dem dem Ringsteg
(29)abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweist, die in der dem Ringsteg
(29)axial abgewandten Richtung zur Frontseite
(22a)hin geneigt ist." 61 5. Der Fachmann legt den Merkmalen der Patentansprüche 1, 2 und 6 folgendes Verständnis zugrunde: 62 Der Patentanspruch 1 betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes medizinisches Handstück. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ist das Turbinenrad
(7)in einem druckluftbetriebenen Instrument
(1)für dentalmedizinische Behandlungen angeordnet und dient dort dem Antrieb eines rotierenden Werkzeugs
(6). 63 Gemäß Merkmal M1 weist das Turbinenrad
(7)eine Mehrzahl von Schaufeln
(22)auf, die sich von der Nabe
(7c)in radialer Richtung erstrecken. Wie die Figur 2 zeigt, bildet die Nabe
(7c)den zentralen Bereich des Turbinenrads
(7), von dem die Schaufeln
(22)in Richtung des Außenumfangs ausgehen. 64 In axialer Richtung erstrecken sich die Schaufeln
(22)von einem radialen Ringsteg
(29)hin zu einer Ringausnehmung
(31)(vgl. Merkmal M2 ). Der radiale Ringsteg
(29)verbindet und stabilisiert die ihm zugewandten axialen Enden der Schaufeln (vgl. Fig. 2 u. Abs. [0024]). Auf der axial gegenüberliegenden Seite fehlt ein solcher Ringsteg. Dort ist der Schaufelraum
(22c)offen und mündet in die in der Beschreibung auch als Ringkammer bezeichnete Ringausnehmung
(31). Die Ringausnehmung wird im Streitpatent nur insoweit beschrieben, als sie auf der dem Ringsteg
(29)axial gegenüberliegenden Seite offen ist und in einem axialen Abstand (a) von den Schaufeln
(22)durch einen zweiten Ringsteg
(32)begrenzt wird (vgl. Abs. [0025] u. Fig. 2 u. 6). Daraus ergibt sich, dass sich die Schaufeln
(22)axial zwischen einem Endbereich mit Ringsteg
(29)und einem zur Ringausnehmung
(31)hin offenen Endbereich erstrecken. 65 Gemäß Merkmal M3 schließen jeweils eine den First
(24)der zugehörigen Schaufel
(22)im mittleren axialen Bereich des Firstes
(24)schneidende Längsmittelebene
(25a)und die Rückseite
(22b)einen spitzen Winkel (W4) ein, der kleiner ist als 38°. Vorzugsweise soll der Winkel bei 26° bis 36° liegen. Die Längsmittelebene
(25a)ist dabei diejenige Ebene, die die Drehachse
(7a)und den First
(24)einer Schaufel
(22)schneidet. Der Winkel (W4) zwischen der Längsmittelebene
(25a)und der Rückseite
(25b)ist in der Figur 3 schematisch dargestellt. 66 Nach Absatz [0011] dient der spitze Winkel (W4) dazu, einen steileren Einfallswinkel des Druckfluidstroms und eine größere Frontseite der Schaufeln zu ermöglichen, um die Antriebsenergie besser auszunutzen, die Leistung zu verbessern und auf der Saugseite ein Gegenmoment zu vermeiden. 67 Nach Überzeugung des Senats ist ein Winkel von 0° von dem spitzen Winkel (W4) nicht umfasst. Der Kontext der Streitpatentschrift schließt einen solchen Wert aus. Denn ein Winkel von 0° beschreibt keinen spitzen Winkel zwischen der Längsmittelebene
(25a)und der Rückseite
(22b). In diesem Fall würden beide Ebenen zusammenfallen. Der angegebene Winkelbereich ist zwar verhältnismäßig breit gefasst, jedoch nicht willkürlich gewählt. Vielmehr wird er durch den bevorzugten Bereich von 26° bis 36° näher konkretisiert. 68 Merkmal M4 sieht vor, dass die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist. Dieses Merkmal verlangt eine konkave Ausbildung der dem Lufteinlass
(9)zugewandten Frontseite
(22a)in einem axial verlaufenden, sekantialen Schnitt (vgl. Fig. 2 u. 3). Die Beschreibung erläutert im Absatz [0021], dass die Frontseite bezüglich einer Krümmungsachse
(23)gleichmäßig, also kreisbogenabschnittförmig gekrümmt ist (vgl. hierzu auch Fig. 6). 69 Das Merkmal M5 fügt hinzu, dass die Frontseite
(22a)der Schaufeln
(22)auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist (vgl. Fig. 2 u. 3). 70 Die Schaufelfrontseite
(22a)soll damit nicht nur in der sekantialen Längsebene konkav sein, sondern auch im radialen Querschnitt hohl bzw. konkav verlaufen. Nach Absatz [0022] der Streitpatentschrift bilden die axiale und radiale Krümmung gemeinsam eine sphärisch gekrümmte Schaufelfläche
(27), die sich über die gesamte Frontfläche
(22a)erstreckt. In ihrer Zusammenschau beschreiben die Merkmale M4 und M5 damit eine löffelförmige Ausgestaltung der Schaufelfrontseite. 71 Merkmal M6 betrifft die Ausgestaltung der Schaufelrückseite
(22b). Danach muss die Rückseite
(22b)zumindest in dem dem Ringsteg
(29)abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweisen. Das Wort "zumindest" betrifft die räumliche Ausdehnung der Neigungsfläche
(35). Diese muss jedenfalls im ringstegabgewandten axialen Endbereich vorhanden sein, kann sich aber darüber hinaus erstrecken. Die Figur 9 zeigt den entlang der Schnittlinie IX-IX in Figur 3 geführten Teilschnitt durch das Turbinenrad und veranschaulicht beispielhaft die Lage der Neigungsfläche
(35)im rückseitigen Eckenbereich am ringkammerzugewandten axialen Ende. 72 Die Neigungsfläche soll in der dem Ringsteg
(29)axial abgewandten Richtung zur Frontseite
(22a)hin geneigt sein. Damit beinhaltet das Merkmal eine Richtungsangabe für den Verlauf der Neigungsfläche
(35). Demnach muss die Neigungsfläche so verlaufen, dass sie sich bei Betrachtung in axialer Richtung vom Ringsteg
(29)weg der Frontseite
(22a)annähert. Eine zusätzliche Neigung in radialer Richtung ist möglich, aber nicht Gegenstand des Anspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7 u. 9, Abs. [0029]). 73 Der Anspruch verlangt keine Kante. Das Merkmal M6 bestimmt lediglich, dass die Rückseite
(22b)im ringstegabgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweist, die in axialer Richtung zur Frontseite
(22a)hin geneigt ist. Nach Absatz [0028] der Streitpatentschrift ist die Neigungsfläche im Eckenbereich zwischen der Rückseite
(22b)und der axialen Seitenfläche
(36)als konvexe Krümmungsfläche ausgebildet. Alternativ kann der axial geneigte Verlauf der Rückseite durch eine Schrägfläche gebildet werden. Die konkrete Ausgestaltung der Übergänge zwischen der Neigungsfläche
(35)und den angrenzenden Flächen ist im Anspruch nicht festgelegt. Eine Kante ist damit lediglich eine mögliche konstruktive Ausgestaltung. 74 Das Merkmal M6 ist auch Bestandteil der beanspruchten technischen Lösung, weil die zur Frontseite geneigte Neigungsfläche den Strömungswiderstand im ringstegabgewandten axialen Endbereich vermindert und dadurch zu einer besseren Ausnutzung der Antriebsleistung beiträgt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0029]). 75 Nach der Überzeugung des Senats kann der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht über eine Vergleichsuntersuchung zweier Rotoren mit und ohne Neigungsfläche ( Anlage N8 ) entgegen vorstehend Gesagtem nicht belegen, dass das Merkmal, wonach die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist, ein bloßes Designmerkmal ohne eine technische Wirkung ist. Die Einholung eines hierzu von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweises oder eines technischen Gutachtens bedurfte es daher nicht. 76 Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft das Handstück
(3)als solches. Eine bevorzugte Ausführungsform eines derartigen dentalmedizinischen Handstücks zeigt die Figur 1 der Streitpatentschrift. Das Handstück
(3)weist ein längliches Griffteil
(3a)auf, in dessen vorderen Endbereich das Turbinenrad
(7)und ein drehbar gelagertes Werkzeug
(6)angeordnet sind. Die Druckluftleitung
(9)erstreckt sich dabei durch das Handstück und endet so vor dem Turbinenrad
(7), dass die austretende Druckluft gegen die Frontseite
(22a)der jeweiligen Schaufel
(22)gerichtet ist. Das Turbinenrad weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 auf. 77 Der abhängige Patentanspruch 6 ergänzt den Gegenstand der vorangegangenen Ansprüche dahingehend, dass die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)auch am anderen, d. h. dem ringstegseitigen axialen Endbereich besonders ausgebildet ist, nämlich mit einer Einströmrille
(41)für das Gas. Dabei dürfte es sich um die in der Beschreibung beschriebene Rinne
(40)handeln. Im Absatz [0031] wird ausgeführt, dass die Rückseite
(22b)der Schaufeln im "anderen axialen Endbereich" eine Rinne
(40)aufweist, deren der Rückseitenmitte zugewandte Flanke eine zur Frontseite
(22a)hin geneigte Fläche bildet. Im Ausführungsbeispiel ist diese Flanke als Krümmungsfläche
(42)dargestellt. Absatz [0032] ergänzt, dass der Grund der Rinne
(40)konkav gerundet sein kann und die der Krümmungsfläche
(42)gegenüberliegende Flanke
(43)an der Innenseitenfläche
(29a)oder in geringem Abstand davon an der Rückseite
(22b)auslaufen kann. Die Figuren 2 und 9 zeigen die Rinne
(40)am ringstegseitigen Ende des Turbinenrads, Figur 6 ihre Lage relativ zum Ringsteg
(29), zur Innenseitenfläche
(29a)und zur Gaseinlassöffnung
(9a). 78 Funktional ist der Anspruch 6 so zu verstehen, dass die Einströmrille eine strömungswirksame Ausgestaltung am ringstegseitigen axialen Endbereich der Schaufelrückseite ist. Nach den Absätzen [0034] und [0035] der Streitpatentschrift vergrößert diese Ausgestaltung den Freiraum im Schaufelraum, verringert die Firstverbreiterung
(24a)und mindert dadurch die Beeinträchtigung des aus der Einlassöffnung
(9a)austretenden Luftstroms. Absatz [0036] ergänzt noch den Vorteil einer Gewichtsverringerung. III. 79 Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist. 80 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 enthält keine unzulässige Erweiterung. 81 Der abhängige Patentanspruch 6 des Streitpatents ist auf ein Turbinenrad oder Handstück nach einem der vorherigen Ansprüche gerichtet ist. Er ist wortgleich mit dem ursprünglich angemeldeten Anspruch 6 (vgl. EP 1 709 928 A1). Allerdings weichen die Fassungen des Patentanspruchs 1, auf die sich Anspruch 6 jeweils rückbezieht, voneinander ab. Insbesondere konkretisiert der erteilte Patentanspruch 1 den axialen Aufbau des Turbinenrads dahin, dass sich die Schaufeln "von einem Ringsteg
(29), der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads
(7)angeordneten Ringausnehmung
(31)erstrecken". Für den dem Ringsteg abgewandten, ringkammerseitigen Endbereich sollen die Schaufeln eine Neigungsfläche
(25)aufweisen. Daran anknüpfend bestimmt der abhängige Patentanspruch 6, dass "die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)im anderen axialen Endbereich mit einer Einströmrille
(41)für das Gas versehen ist". 82 Auch der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 geht bereits von zwei axialen Endbereichen aus und beansprucht, dass "die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)zumindest in einem axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweist". Für den anderen axialen Endbereich ist in Anspruch 6 eine Einströmrille
(41)vorgesehen. 83 Entgegen der Auffassung der Klägerin entnimmt der Fachmann dem Anspruch 6 bei Heranziehung von Beschreibung und Figuren nicht, dass der "andere axiale Endbereich" notwendig mit dem ringkammerseitigen Endbereich gleichzusetzen wäre. Vielmehr erschließt sich ihm die Lehre des Streitpatents ebenso wie die der ursprünglich eingereichten Anmeldung ohne Weiteres dahingehend, dass die Rückseite
(22b)der Schaufeln
(22)an beiden axialen Enden eine besondere Ausgestaltung aufweist, nämlich ringkammerseitig in Form der Neigungsfläche
(35)und ringstegseitig in Form der Einströmrille
(40). Dies ist beispielsweise in der ursprünglichen Figur 9 dargestellt, die ebenfalls Teil der ursprünglichen Offenbarung ist. 84 Vor diesem Hintergrund erweitert die mit der Erteilung vorgenommene Konkretisierung des axialen Aufbaus des Turbinenrads den Gegenstand des Anspruchs 6 nicht in unzulässiger Weise, sondern verdeutlicht lediglich, was der Fachmann bereits der Anmeldeschrift als zur Erfindung gehörend entnimmt. 85 2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 ist im Streitpatent auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann. 86 Wie bereits ausgeführt, versteht der Fachmann den Gegenstand des auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Patentanspruchs 6 dahin, dass die Schaufelrückseite ringkammerseitig eine Neigungsfläche
(35)und ringstegseitig eine Einströmrille
(40)aufweist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0028] bis [0031] sowie Fig. 2, 6 u. 9). Für die Annahme, die Neigungsfläche
(35)und die Einströmrille
(40)seien beide in dem der Ringausnehmung
(31)zugewandten axialen Endbereich angeordnet, bieten weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung des Streitpatents einen Anhaltspunkt. 87 Der Gegenstand eines Patents richtet sich danach, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Patentanspruch, erläutert durch die Beschreibung und die zugehörige Zeichnung, entnimmt. Der Fachmann geht dabei von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift aus und versucht, erkennbare Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren und unausführbare Anweisungen aufzulösen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – X ZB 3/00 – Gegensprechanlage). 88 Die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann vorliegend so viel an technischer Information, dass er mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, die ringstegseitig angeordnete Einströmrille
(40)strömungstechnisch sinnvoll auszugestalten. Die Patentansprüche müssen hierzu nämlich nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. Urteil v.
- April 2011, BGH GRUR 2011, 707-711, Rdn. 20 – Dentalgerätesatz). 89
- Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung auch patentfähig. 90 3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu: 91 a) Die Druckschrift NK1 (DE 198 07 566 A1) betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes, dentalmedizinisches Handstück, mit einer Mehrzahl von Schaufeln, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken (vgl. Anspruch 1, Sp. 1, Z. 3 - 5 u. Figur 1; Merkmal M1 ). Die Figur 6 zeigt ein Turbinenrad
(74)mit einer Nabe und einer Vielzahl von Schaufeln
(78), die sich in axialer Richtung von einer als radialen Ringsteg anzusehenden Endwand
(86)zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads angeordneten offenen Ausnehmung erstrecken (vgl. Sp. 13, Z. 3 – 13). Das Merkmal M2 ist somit offenbart. 92 Den Figuren 6 und 7 lässt sich entnehmen, dass die Schaufelfrontseite in einer sekantialen Längsebene, beispielsweise in ihrem Teilabschnitt ( Betriebsfläche 80a ), im Wesentlichen konkav verläuft ( Merkmal M4 ). 93 Aus den Darstellungen der Schaufelfrontseite lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Frontseite auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist. Ebenso wenig ist offenbart, dass eine den First der jeweiligen Schaufel in dessen mittlerem axialen Bereich schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel einschließen. Ein spitzer Winkel lässt sich auch den Figuren nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Vielmehr verlaufen beide Ebenen parallel. Schließlich ist nicht offenbart, dass die Rückseiten der Schaufeln eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Damit fehlen die Merkmale M3 , M5 und M6 . 94 b) Die bereits in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannte Druckschrift NK2 (DE 198 33 249 A1) betrifft ein Turbinenrad für ein gasbetriebenes, dentalmedizinisches Handstück. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch den vorderen Kopfbereich des Handstücks
(1)mit dem Turbinenrad
(4), der Luftzuführung
(11)und der Austrittsöffnung
(12)für den Druckluftstrom. Die Schaufeln
(14)weisen auf ihrer Frontseite jeweils eine konkave kreisbogenabschnittförmige Krümmungsfläche
(14a)auf. Im Betrieb wird der Druckluftstrom an dieser gekrümmten Schaufelfläche umgelenkt und verlässt sie im axial gegenüberliegenden Endbereich des Turbinenrads. Zu diesem Zweck weisen die Schaufelflächen jeweils einen Mittelsteg
(16)auf, der den Luftstrom auf eine Seite der Schaufelfläche lenkt (vgl. auch Fig. 5). Die Merkmale M1, M2 und M4 sind somit offenbart. 95 Der NK2 ist allerdings nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass eine den First der jeweiligen Schaufel in dessen mittlerem axialen Bereich des Firstes schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel von weniger als 38° einschließen. Auch eine Hohlkrümmung der Schaufelfrontseite in radialer Richtung und eine axial zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche an der Schaufelrückseite sind nicht vorgesehen. Demnach sind die Merkmale M3 , M5 und M6 nicht offenbart. 96
- c)Die Druckschriften NK3 (CS 199 177 B1), NK4 (DE 33 22 146 A1), NK5 (FR 2 692 621 A1) und NK6 (US 5 797 743) betreffen jeweils ein Turbinenrad für ein dentalmedizinisches Handstück mit einer Mehrzahl von Schaufeln, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken. Diese Druckschriften offenbaren nicht mehr Merkmale als die beiden vorgenannten. Insbesondere beschreibt keine der Druckschriften eine Schaufel, deren Frontseite in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt und auch in radialer Richtung hohl ausgebildet ist ( Merkmal M4 und Merkmal M5 ) und deren Rückseite eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist ( Merkmal M6 ). 97
- d)Die Druckschrift NK8 (WO 2004/056279 A2) betrifft ein dentalmedizinisches Handstück mit einem radial angeströmten Turbinenrad, bei dem die Antriebsluft nicht tangential, sondern über eine umlaufende Luftkammer radial nach innen auf die Turbinenschaufeln strömt (vgl. Bezeichnung, Fig. 1a, S. 11, Z. 31, 32 u. S. 18, Z. 19 - 21). Insbesondere Figur 1b zeigt, dass das Turbinenrad
(50)eine Mehrzahl Schaufeln
(54)aufweist, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken ( Merkmal M1 ). 98 Die Schaufeln
(54)erstrecken sich in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg, der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads
(50)befindet und die ihm zugewandten axialen Enden der Schaufeln verbindet (vgl. Fig. 1b). Wie in Figur 1c dargestellt, erstrecken sich die Schaufeln
(54)in axialer Richtung zu einer ringförmigen Ausnehmung ( annular drive air exhaust chamber 68 ) im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads
(50). Diese Ausnehmung versteht der Fachmann als Ringkammer bzw. Ringausnehmung im Sinne des Merkmals M2 (vgl. auch S. 20, Z. 9 - 13). Die Angabe auf Seite 20, Zeilen 2 bis 4, wonach die Turbinenschaufeln im axialen Querschnitt konvex gekrümmt sind, beschreibt das in Figur 1a dargestellte Schaufelprofil. Die vom Druckluftstrom beaufschlagte Frontseite weist damit eine hohle Ausbildung in radialer Richtung entsprechend Merkmal M5 auf. 99 Die anschließende Angabe auf Seite 20, Zeilen 4 bis 6, die Schaufeln seien vorzugsweise auch in axialer Richtung geneigt, beschreibt lediglich eine axiale Schrägstellung. Diese setzt keine konkave Krümmung in einer sekantialen Längsebene voraus. Merkmal M4 ist daher nicht offenbart. 100 Zudem ist nicht offenbart, dass die Schaufelrückseite mit der Längsmittelebene einen spitzen Winkel von weniger als 38° einschließt. Ein solcher Winkel lässt sich der lediglich schematischen Darstellung in Figur 1a nicht entnehmen. Merkmal M3 ist daher nicht offenbart. Außerdem fehlt das Merkmal M6 , wonach die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche
(35)aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite
(22a)hin geneigt ist. 101
- e)Offenkundige Vorbenutzung durch den Sirona T2 Racer (Anlage NK7) 102 Ob die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung durch den Sirona T2 Racer hinreichend belegt ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass die auf den Fotos der NK7 gezeigten "Originalturbinenräder" und "Ersatzturbinenräder" vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt offenkundig vorbenutzt worden wären, ginge deren Gegenstand nicht über den druckschriftlich belegten Stand der Technik hinaus. 103 NK7: Originalturbinenrad und Ersatzturbinenrad 104 Jedenfalls ist den Fotos der NK7 nicht zu entnehmen, dass die dort gezeigten Turbinenräder das Merkmal M6 aufweisen. Danach muss die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende Neigungsfläche zeigen die Fotos nicht. Ebenso wenig ist eine solche Ausgestaltung den schematischen Darstellungen der Turbinenräder in den Reparaturanleitungen NK7a und NK7b zu entnehmen (vgl. NK7a , S. 22, NK7b , Titelseite u. Ersatzteilliste auf S.24). 105 NK7b , Titelseite Rotoren für Turbinen T1/T2/T3. 106
- f)Offenkundige Vorbenutzung durch GENTLEforce 7000B/C (Anlage NK9) 107 Für die Fotos gemäß der Anlage NK9 gilt nichts Anderes. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass die auf den Fotos dieser Anlage gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, wäre den Fotos nach der Beurteilung des Senats nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Turbinenräder sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 verwirklichen würden. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung durch den GENTLEforce 7000B/C überhaupt hinreichend belegt ist. 108 Wie auf dem oberen Foto auf Seite 2 der NK9 gezeigt, weist das Handstück mit der Bezeichnung "GENTLEforce 7000C" ein Turbinenrad mit einer Mehrzahl von Schaufeln auf, die sich in radialer Richtung von einer Nabe erstrecken ( Merkmal M1 ). 109 Das Foto auf Seite 4 der NK9 zeigt das Turbinenrad in radialer Draufsicht. Daraus ergibt sich, dass sich die Turbinenschaufeln in axialer Richtung von einem radialen Ringsteg, der sich in dem einen axialen Endbereich des Turbinenrads befindet, zu einer im anderen axialen Endbereich des Turbinenrads angeordneten Ringausnehmung erstrecken ( Merkmal M2 ). 110 Der axialen Draufsicht auf Seite 3 ist zu entnehmen, dass eine den First der zugehörigen Schaufel im mittleren axialen Bereich des Firstes schneidende Längsmittelebene und die Rückseite einen spitzen Winkel einschließen, der kleiner ist als 38° ( Merkmal M3 ). Den Fotos der Turbinenschaufeln ist auch das Merkmal M4 zu entnehmen, wonach die Frontseite der Schaufeln in einer sekantialen Längsebene im Wesentlichen konkav geformt ist. 111 Nicht offenbart ist hingegen das Merkmal M5 , wonach die Frontseite der Schaufeln in radialer Richtung hohl ausgebildet ist. Ebenso wenig ist Merkmal M6 offenbart. Das Foto auf Seite 4 zeigt auf der Schaufelrückseite lediglich eine Einströmrille im ringstegseitigen axialen Endbereich (vgl. Anspruch 6 des Streitpatents). Eine Neigungsfläche im ringstegabgewandten axialen Endbereich, die in der vom Ringsteg wegführenden axialen Richtung zur Frontseite hin geneigt ist, lässt sich den Fotos nicht entnehmen. 112
- g)Offenkundige Vorbenutzung durch Siemens T1 Control TC3 (NK10) 113 Auch für die behauptete Vorbenutzung durch das Handstück "Siemens T1 Control TC3" gemäß Anlage NK10 gilt nichts Anderes. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt wollte (quod non), dass die auf den Fotos der Anlage NK10 gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, würden sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. 114 Das Foto auf Seite 4 der Anlage NK10 zeigt zwar ein Turbinenrad, bei dem die Schaufelrückseite und die Längsmittelebene einen spitzen Winkel einschließen, der dem nach Merkmal M3 beanspruchten Winkelbereich jedenfalls nahekommt, und die Schaufelfrontseite in radialer Richtung hohl ausgebildet ist ( Merkmal M5 ). Nicht offenbart sind jedoch die Merkmale M2, M4 und M6 . 115
- h)Offenkundige Vorbenutzung durch Sirona T1 Control (Anlage NK11) 116 Auch die auf den Seiten 3 und 4 der NK11 gezeigten Turbinenräder offenbaren nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte (quod non), dass auch die auf den Fotos der Anlage NK11 gezeigten Turbinenräder und Handstücke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden wären, nähmen sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. 117 Insbesondere ist das Merkmal M6 nicht offenbart. Danach muss die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweisen, die in der dem Ringsteg
(29)axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. Zwar sind auf dem Foto auf der Seite 4 der NK11 schräg verlaufende Flächen zu erkennen, die eine V-Kontur bilden. Diese liegen jedoch nicht in einem ringstegfernen axialen Endbereich. Zudem lässt sich dem Foto nicht entnehmen, dass die Flächen in axialer Richtung zur Frontseite hin geneigt sind. Vielmehr verlaufen die Endbereiche der Front- und Rückseite parallel zueinander. 118
- i)Bei der Druckschrift NK12 (Dyson, J. E.; Darvell, B. W.: Flow and free running speed characterization of dental air turbine handpieces) handelt es sich um einen vorveröffentlichten Elsevier-Fachartikel, der im Journal of Dentistry erschienen ist und welcher sich mit dentalmedizinischen Luftturbinen-Handstücken befasst. Untersucht werden 14 verschiedene Handstücke mit unterschiedlich ausgestalteten Turbinenrädern und Schaufelprofilen. Ziel ist es, funktionale Zusammenhänge zwischen den Gaseigenschaften, dem Druck, dem Durchfluss, der Rotorgeometrie und der Leerlaufdrehzahl der Turbine zu ermitteln und mit Hilfe von Gleichungen mathematisch zu beschreiben (vgl. Abstract u. Introduction). In der Tabelle 3 auf Seite 469 sind verschiedene Schaufelspitzenprofile B bis G dargestellt. 119 Tabelle 3 120 Die Darstellungen in der Tabelle 3 zeigen lediglich zweidimensionale Schaufelspitzenprofile. Sie vermitteln keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der axialen Schaufelgeometrie nach den Merkmalen M2, M4 und M6 . Insbesondere ist ihnen keine Neigungsfläche auf der Schaufelrückseite zu entnehmen, die im ringstegabgewandten axialen Endbereich in der vom Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigt ist. 121
- j)Die Druckschrift NK13 (Hermann Weihe: Maschinenkunde, Handbibliothek für Bauingenieure) aus dem Jahr 1923 ist in Bezug auf das in Patentanspruch 1 genannte Turbinenrad für ein medizinisches Handgerät nicht relevant. Das Fachbuch befasst sich mit Turbinenrädern von Dampfturbinen in einer vollkommen anderen Größenordnung als medizinische Handgeräte, an welche andere strömungstechnische Anforderungen gestellt werden (vgl. S. 154 ff.). 122 3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. 123 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart ein Turbinenrad, bei dem die Rückseite der Schaufeln zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich eine Neigungsfläche aufweist, die in der dem Ringsteg axial abgewandten Richtung zur Frontseite hin geneigt ist ( Merkmal M6 ). Eine solche Ausgestaltung ist auch auf den Fotografien, mit denen die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen belegt werden sollen, nicht zu erkennen. 124 Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Turbinenräder mit einer solchen Neigungsfläche zu versehen. Weder die im Verfahren befindlichen Druckschriften und Fotos bekannter Turbinenräder noch das allgemeine Fachwissen geben ihm einen Hinweis darauf, zur Verbesserung der Strömungsführung die Schaufelrückseite gerade im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin geneigten Neigungsfläche auszugestalten. 125 Dies gilt insbesondere ausgehend von der Druckschrift NK1 . Wie ausgeführt, offenbart diese die Merkmale M1, M2 und M4 . Sie gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis darauf, zur besseren Ausnutzung der Antriebsleistung die Schaufelrückseite im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin geneigten Neigungsfläche auszugestalten. Zwar gehört eine möglichst gute Ausnutzung der im Druckfluidstrom enthaltenen Energie zu den selbstverständlichen Zielsetzungen des Fachmanns. Daraus ergibt sich für ihn jedoch kein Anlass, gerade die durch Merkmal M6 bestimmte spezielle Ausgestaltung vorzusehen. 126 Nichts Anderes gilt ausgehend von der Druckschrift NK8 . Wie ausgeführt, offenbart diese die Merkmale M1, M2 und M5 . Sie weist ferner darauf hin, dass die Turbinenschaufeln auch in axialer Richtung des Turbinenrads und bezogen auf den Luftstrom entgegen der Drehrichtung geneigt sein können, um ein zusätzliches Drehmoment zu erzeugen (vgl. NK8 , S. 20, Z. 4 – 6 u. Fig. 1b). Diese Lehre gibt dem Fachmann daher Anlass, die Schaufeln insgesamt axial schräg zu stellen. Eine Anregung, auf der Schaufelrückseite zumindest im ringstegabgewandten axialen Endbereich eine in der vom Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche auszubilden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch der schematischen Darstellung in der Figur 1b ist kein Hinweis auf eine solche Neigungsfläche zu entnehmen. 127 Unabhängig davon sind auch die Merkmale M3 und M4 in der NK8 nicht offenbart. 128 Eine entsprechende Veranlassung zur anspruchsgemäßen Ausgestaltung eines Turbinenrads besteht auch ausgehend von dem auf Seite 4 der Anlage NK9 gezeigten Turbinenrad nicht. Die Fotos zeigen allenfalls eine Einströmrille auf der Schaufelrückseite im ringstegseitigen Endbereich. Diese Ausgestaltung betrifft damit die Einströmseite der Schaufel und gibt dem Fachmann keinen Hinweis darauf, die Schaufelrückseite zusätzlich am ringstegabgewandten axialen Ende mit einer zur Frontseite hin axial geneigten Neigungsfläche zu versehen. 129 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine Zusammenschau des in der NK9 gezeigten Turbinenrads mit der Lehre der NK12 nahegelegt. Zwar mag die NK12 dem Fachmann allgemein Anlass geben, unterschiedliche Schaufelprofile im Hinblick auf ihre strömungstechnischen Eigenschaften zu untersuchen. Die in der Tabelle 3 dargestellten Profile B bis G geben jedoch lediglich zweidimensionale Schaufelspitzenprofile wieder. Ihnen lässt sich weder die nach Merkmal M6 erforderliche Lage der Neigungsfläche im ringstegabgewandten Endbereich noch deren axiale Neigung zur Frontseite hin entnehmen. Dies gilt insbesondere für das Profil C in der Tabelle 3 der NK12 . Selbst wenn dessen Darstellung eine konvex verlaufende Schaufelrückseite erkennen ließe, ergäbe sich daraus nicht, dass eine entsprechende Fläche zumindest in dem dem Ringsteg abgewandten axialen Endbereich anzuordnen und in der vom Ringsteg wegführenden axialen Richtung zur Frontseite hin zu neigen ist. 130 Die Übertragung des Profils C auf die Schaufeln der in den Entgegenhaltungen NK1, NK8, NK9 oder NK11 gezeigten Turbinenräder ist der NK12 nicht zu entnehmen und auch nicht nahegelegt. 131 Ebenso wenig legt eine Zusammenschau der in der Anlage NK9 gezeigten Turbinenräder mit den in den Entgegenhaltungen NK1, NK7, NK8 oder NK11 beschriebenen oder gezeigten Turbinenrädern den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Keine dieser Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann einen Hinweis darauf, zur Verbesserung der Strömungsführung die Schaufelrückseite im ringstegabgewandten axialen Endbereich mit einer zur Frontseite hin axial geneigten Neigungsfläche auszugestalten. 132 Auch die zum Beleg des allgemeinen Fachwissens herangezogene Druckschrift NK13 , die sich mit Laufrädern von Dampfturbinen befasst, gibt dem Fachmann keinen Anlass, die Schaufeln eines Turbinenrads für ein dentalmedizinisches Handstück entsprechend Merkmal M6 auszugestalten. Ihr ist im Übrigen auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, im ringstegabgewandten axialen Endbereich der Schaufelrückseite eine in der dem Ringsteg wegführenden Richtung zur Frontseite hin geneigte Neigungsfläche vorzusehen. 133 Eine Zusammenschau der übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften und der Fotografien von Turbinenrädern führt zu keiner anderen Beurteilung. Weder die einzelnen Entgegenhaltungen noch die von der Klägerin aufgezeigten Kombinationen geben dem Fachmann Veranlassung, die bekannten Turbinenräder gerade in der durch das Merkmal M6 bestimmten Weise zu verändern. Auch das allgemeine Fachwissen vermittelt keine entsprechende Anregung. 134 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 135 4. Für den nebengeordneten Patentanspruch 2 gelten die Ausführungen zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise. 136 Die übrigen angegriffenen Patentansprüche 3 bis 7 haben durch ihren jeweiligen Rückbezug auf den Patentanspruch 1 oder 2 ebenso Bestand. 137 5. Mithin erweist sich das Streitpatent in seiner erteilten Fassung im angegriffenen Umfang als rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags möglicherweise Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. IV. 138 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 139 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032434&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public