JURE269032443 ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat35.23.0 BPatG München
- Senat 20260415 29 W (pat) 35/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Phase 4 Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat. In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 067 948 (hier Verfallsverfahren 0222/20 Lösch) hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
- April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
- September 2023 insoweit aufgehoben, als die Marke 30 2008 067 948 im Umfang der Dienstleistungen „Erstellen von Webseiten“ und „Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“ gelöscht worden ist. Insoweit wird der Verfallsantrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.
- Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen I. 1 Die Wortmarke Phase 4 wurde am
- Oktober 2008 angemeldet und am
- April 2009 für die folgenden Dienstleistungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen: 2 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marktforschung; 3 Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form und im Internet (ausgenommen zu Werbezwecken); Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Aus- und Fortbildungsdienstleistungen bezüglich Werbung, Marketing und Kommunikation; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Bereich Kultur, Unterhaltung, Erziehung und/oder Ausbildung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 4 Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; technische Beratung; Bereitstellung und technische Betreuung von Internetseiten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten. 5 Gegen die Eintragung der Marke ist kein Widerspruch erhoben worden. 6 Die Beschwerdegegnerin hat am
- Januar 2020 per Fax einen Antrag auf teilweise Löschung wegen Verfalls an das DPMA übermittelt, jedoch die hierfür erforderliche Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet. Am
- Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin einen neuen, weitergehenden Antrag auf teilweise Löschung wegen Verfalls gestellt, der lediglich die Dienstleistungen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ der Streitmarke nicht umfasst hat. Die fällige Gebühr wurde am gleichen Tag mittels eines bereits bestehenden SEPA-Basislastschriftmandats unter Angabe des Verwendungszwecks entrichtet. Die Markeninhaberin wurde mit am
- Mai 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und aufgefordert mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. 7 Sie hat der Löschung mit am
- Juli 2020 per Fax beim DPMA eingegangenen Schreiben und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen. Der Widerspruch wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am
- August 2020 zugestellt, die am
- August 2020 die Weiterverfolgungsgebühr überwiesen hat. 8 Mit Beschluss vom
- September 2023 hat die Markenabteilung 3.4 die angegriffene Marke überwiegend, nämlich für die oben fettgedruckten Dienstleistungen , für verfallen erklärt und gelöscht. 9 Der zulässige Antrag sei teilweise begründet. Maßgeblich für die rechtserhaltende Benutzung sei der Zeitraum vom
- Mai 2015 bis zum
- Mai
- Die angegriffene Marke sei in erster Linie in Verbindung mit den Dienstleistungen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ verwendet worden, die nicht mit dem Verfallsantrag angegriffenen worden seien. Zur Überzeugung der Markenabteilung stehe jedoch fest, dass die angegriffene Marke auch für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten für Dritte einschließlich der Gestaltung dieser Seiten, darauf bezogener Beratungsdienstleistungen, erforderlicher Programmierarbeiten und technischer Betreuung rechtserhaltend benutzt worden sei. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Markeninhaberin vom
- Januar 2022 in Verbindung mit den weiteren vorgelegten Benutzungsunterlagen. Die im maßgeblichen Benutzungszeitraum jährlich erzielten Umsätze sprächen gegen eine bloße Scheinbenutzung. Aus der Verwendung der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin als Second-Level-Bestandteil ihrer Domain „phase4.de“ ergebe sich eine der Art und Form nach adäquate Benutzung im relevanten Zeitraum. Die Bezeichnung „Phase 4“ sei für die mit dem Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen trotz der durchgehenden Kleinschreibung unter Weglassen des Leerzeichens kennzeichnungskräftig. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auf Internetseiten, Werbemitteln sowie in Schreiben und Rechnungen erfolge markenmäßig. 10 Bei den in Rede stehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten für Dritte einschließlich der Gestaltung dieser Seiten sowie darauf bezogener Beratungsdienstleistungen, erforderlicher Programmierarbeiten und technischer Betreuung handele es sich dagegen im Verhältnis zur nicht angegriffenen „Werbung“ und den „Dienstleistungen einer Werbeagentur“ um selbständige Dienstleistungen mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung. Sie gehörten nicht zwangsläufig zum Angebotsspektrum einer jeden Werbeagentur und würden regelmäßig gesondert beauftragt und vergütet. 11 Eine Benutzung für andere mit dem Verfallsantrag angegriffene Dienstleistungen habe die Markeninhaberin dagegen nicht (hinreichend) dargetan. So könne weder die Verwendung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ noch für Dienstleistungen auf dem Gebiet der „Marktforschung“ festgestellt werden. Dem vorgelegten Angebot sei vielmehr zu entnehmen, dass eine Omnibusbefragung 12 durch das Unternehmen G1… bzw. jedenfalls unter 13 dessen maßgeblicher Beteiligung durchgeführt werden solle. Keine der vorgelegten Rechnungen weise Kosten für Dienstleistungen auf, die zweifelsfrei unter „Marktforschung“ zu subsumieren seien. Ebenso wenig die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Markeninhaberin. 14 Eine Benutzung für die Dienstleistung der Klasse 41 „Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte)“ und die wohl fehlerhaft in Klasse 42 klassifizierte Dienstleistung „redaktionelle Betreuung von Internetauftritten“ liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Markeninhaberin für ihre Kunden Texte verfasse oder Internetseiten ihrer Kunden redaktionell betreue, handele es sich dabei um Leistungen, die von den – nicht angegriffenen – umfassenden Dienstleistungsbegriffen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ der Klasse 35 bzw. den Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten, für welche die Benutzung nachgewiesen worden sei, eingeschlossen würden. Dass die Markeninhaberin davon unabhängig sowie sachlich und wirtschaftlich klar abgrenzbar in relevantem Umfang Texte für Dritte erstelle oder redigiert habe, sei nicht dargetan. 15 Weiterhin könne nicht festgestellt werden, dass die Markeninhaberin Veröffentlichungs- und Herausgabedienstleistungen der Klasse 41 erbringe. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend mache, dass „auf den Websites der entsprechenden Kunden Texte publiziert werden, die von der Antragsgegnerin teilweise geschrieben oder redigiert wurden“, handele es sich dabei nur um unselbständige Nebenleistungen im Zusammenhang mit den nicht angegriffenen Dienstleistungen einer Werbeagentur. Die Publikationen würden zudem nicht von der Markeninhaberin, sondern von deren Kunden veröffentlicht. 16 Gleiches gelte für die Dienstleistungen „Aus- und Fortbildungsdienstleistungen bezüglich Werbung, Marketing und Kommunikation; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Bereich Erziehung und/oder Ausbildung; Erziehung; Ausbildung.“ Die Markeninhaberin habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie allgemein – d. h. unabhängig von konkreten Werbemaßnahmen/-kampagnen bzw. der technischen Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege von Internetseiten ihrer Kunden – Schulungen anbiete. Davon abgesehen seien die eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen für Schulungen von insgesamt 3.210 € im Zeitraum von vier Jahren (2016-2019) zu gering, um von einer ernsthaften Benutzung zur Gewinnung oder Sicherung relevanter Marktanteile auf diesem Gebiet ausgehen zu können. Weiterhin fehlten schon von vornherein jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Markeninhaberin im relevanten Zeitraum Dienstleistungen auf den Gebieten der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Bereich Kultur, Unterhaltung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten erbracht habe. 17 Die angegriffene Marke sei auch nicht für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Bereitstellung von Internetseiten; Unterhalt von Websites für Dritte“ benutzt worden. Die Markeninhaberin habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie sich selbst als Hosting-Anbieterin betätige. Vielmehr sei – auch aufgrund des entsprechenden Hinweises auf ihrer aktuellen Internetseite – davon auszugehen, dass die für ihre Kunden erstellten bzw. überarbeiteten Internetseiten von Dritten gehostet würden. 18 Auch von einer Benutzung für die in Klasse 42 eingetragenen „Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellung von Computeranimationen“ könne nicht ausgegangen werden. Die von der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Leistungen hätten keine eigene wirtschaftliche Bedeutung, sondern seien Teil der nicht angegriffenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung bzw. im Bereich der Gestaltung von Internetseiten, für welche die Benutzung anzuerkennen sei. Selbst bei abweichender Beurteilung fehlten jedenfalls hinreichende Nachweise zum Umfang einer etwaigen wirtschaftlich abgrenzbaren Benutzung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistungen. Über die im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege von Internetseiten tatsächlich erbrachten technischen Entwicklungs- und Programmierleistungen der Markeninhaberin hinausgehend, habe sie sich nicht in relevantem Umfang mit dem Entwurf und der Entwicklung von Computersoftware oder anderen Dienstleistungen der Klasse 42 betätigt. Unter diesen Umständen könnten im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke neben den nicht angegriffenen Dienstleistungsbegriffen der Klasse 35 „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ nur die Dienstleistungsbegriffe der Klasse 42 „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten“ verbleiben. 19 Die tatsächlich benutzten Dienstleistungen fielen unter mehrere eingetragene Oberbegriffe. In einem solchen Fall könnten nicht alle Oberbegriffe im Verzeichnis eingetragen bleiben. Vielmehr sei im Verfallsverfahren einer der Oberbegriffe, nämlich der weitere ersatzlos zu löschen. Nach diesen Grundsätzen seien im Streitfall „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten“ im Verzeichnis zu belassen, da sie den Bereich der tatsächlich benutzten Dienstleistungen vollständig abdeckten. Die wesentlich umfassenderen bzw. redundanten Begriffe „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen; Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; technische Beratung“ seien hingegen zu löschen. Diese bezögen sich allumfassend auf Softwareentwicklung und -beratung bzw. auf technische Beratung auf jedwedem Gebiet. Dabei handele es sich um sehr breite Dienstleistungsbegriffe, die über das übliche Tätigkeitsfeld einer Werbeagentur, die auch Internetauftritte für ihre Kunden erstelle, gestalte und pflege, deutlich hinausgingen. Die Dienstleistungen „Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“ würden von den nicht zu löschenden Dienstleistungsbegriffen „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten“ bereits vollständig abgedeckt. Erst recht komme eine Aufrechterhaltung der Eintragung der angegriffenen Marke für weitere Dienstleistungen, deren Benutzung nicht nachgewiesen worden sei, nicht Betracht. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin seien diese nach den dargestellten Grundsätzen nicht dem gleichen Dienstleistungsbereich wie die benutzten Dienstleistungen zuzuordnen. 20 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. 21 Sie ist der Auffassung, die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin sei nach Löschung aus dem Handelsregister aufgrund Vermögenslosigkeit am
- November 2022 endgültig untergegangen, und der Verfallsantrag daher unzulässig geworden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „p… UG“ sei mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Frankfurt vom
- Januar 2022 mangels Masse abgelehnt worden. Die für den Verlust der Rechtsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Registerlöschung, lägen somit vor. Durch das Erlöschen der hiesigen Antragstellerin sei ihre Beteiligtenfähigkeit entfallen, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Der Verfallsantrag sei deshalb im Hinblick auf den mit der Beschwerde angegriffenen und deshalb im Zeitpunkt des Verlustes der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil des Beschlusses unzulässig geworden. Soweit die Beschwerdegegnerin vortrage, sie sei noch parteifähig, da sie Vermögen in Form von mehreren Marken besitze, sei dies aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Mit der Auflösung der Gesellschaft sei ein Wandel des Gesellschaftszwecks von einer Erwerbs- zu einer Liquidationsgesellschaft verbunden, deren einziger Zweck in der Mehrung des Vermögens derselben bestehe. Die Befugnis der Liquidatoren beschränke sich auf Abwicklungstätigkeiten. Ein anhängiges Popularverfahren, wie das hier vorliegende Löschungsverfahren, diene nicht dem Erhalt des Gesellschaftsvermögens, sondern der Vernichtung von Markenrechten Dritter. Aus dem Löschungsverfahren entstehe noch nicht einmal ein Kostenerstattungsanspruch. 22 Schließlich fehle es – ohne dass dies angesichts angeblich noch vorhandenen Vermögens nachvollziehbar sei – bis heute an der Benennung eines Nachtragsliquidators gemäß § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG. Die Beschwerdegegnerin sei daher mangels eines gesetzlichen Vertreters als prozessunfähig anzusehen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers G… sei beendet 23 und ein Nachtragsliquidator, obwohl dies seit langem bekannt sei, bis heute nicht bestellt. Es werde ferner bestritten, dass Frau Rechtsanwältin C… durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdegegnerin ausreichend und bestimmt zur Vertretung der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt worden sei. Die entsprechende Vollmacht vom
- Mai 2020 sei mangelhaft und erfülle nicht die Voraussetzungen gem. § 80 ZPO. Es sei unklar, wer diese unterschrieben habe und ob und aufgrund welcher Grundlage der Unterzeichner hierfür berechtigt gewesen sei. So fehle es in der Vollmacht an einer klaren und nachvollziehbaren Angabe, ob der nicht identifizierbare Unterzeichner als Geschäftsführer, Prokurist oder sonst Vertretungsberechtigter der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Es mangele somit an einem gesetzlichen Vertreter für die Beschwerdegegnerin, welche als juristische Person nicht fähig sei, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen. Daher sei das Verfahren jedenfalls gem. § 82 Abs. 1 MarkenG i. V m. § 241 Abs. 1
- Alt. ZPO unterbrochen. Zwar möge die Beschwerdegegnerin zu Beginn des Verfallsverfahrens durch Frau Rechtsanwältin C… vertreten gewesen sein. Jedoch sei die vorgelegte Vollmacht vor der Löschung der Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister erteilt worden. Die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht ende jedoch gem. § 168 S.1 BGB mit dem Erlöschen der juristischen Person. Werde später Vermögen entdeckt und die Gesellschaft als UG in Liquidation wieder eingetragen, lebe dadurch eine frühere Vollmacht nicht wieder neu auf. Denn die Liquidationsgesellschaft sei rechtlich eine andere Organisationsform mit anderen Aufgaben und einem neuen gesetzlichen Vertreter. Die ältere Vollmacht knüpfe an das untergegangene Auftragsverhältnis der operativen Gesellschaft an und könne daher nicht wiederaufleben. Erst ein bestellter Nachtragsliquidator sei entsprechend vertretungsbefugt und könne neue Vollmachten wirksam erteilen. Die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin sei daher nicht wirksam eingelegt und folglich als unzulässig zu verwerfen. 24 Der Beschwerdegegnerin stünden in dem hiesigen Rechtsstreit auch in der Sache keine vermögensrechtlichen Ansprüche mehr zu. Zum einen werde die Markeninhaberschaft der Beschwerdegegnerin bestritten. Die Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register sei weder in Deutschland noch in der Europäischen Union zwingend erforderlich. Hinsichtlich der Inhaberschaft hätten die Register nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. Zum anderen seien die von der Beschwerdegegnerin angeführten Marken nicht als „verwertbares“ Vermögen zu qualifizieren. Aufgrund fehlender rechtserhaltender Benutzung seien sie zeitnah löschungsreif und zudem nicht werthaltig. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Nachweise, z. B. durch ein unabhängiges Wertgutachten oder aktuelle Verkaufsangebote der Liquidatoren am Markt erbracht, wonach die aufgeführten Marken tatsächlich noch über einen (Geld-)Wert verfügten. Auch immaterielle Werte könnten durch „Abnutzung“ einen Wertverlust erleiden. Ebenso wenig seien Benutzungsnachweise eingereicht worden. 25 Bei der Bewertung der Marken sei zu beachten, dass die Beurteilung der Werthaltigkeit denselben Grundsätzen unterliegen müsse, die bei der Bilanzierung von Marken im Handelsrecht gelten würden. Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – ein solches wurde gegen die Beschwerdegegnerin hier durchgeführt – erfolge eine ordnungsgemäße Wertermittlung von Marken gemäß §§ 35, 159 InsO nicht anhand eines bilanziellen Buchwerts, sondern ausschließlich anhand deren tatsächlichen Verkehrswerts. Soweit der pauschal behauptete Vermögenswert einer eingetragenen Marke bestritten werde, müsse die Partei, die sich zu ihren Gunsten auf einen entsprechenden Wert dieser Marke berufe, nach den hierfür geltenden Leitprinzipien zur Bewertung einer Marke Nachweise erbringen bzw. substantiiert darlegen, dass die betreffenden Marken überhaupt einen Vermögenswert aufwiesen und nach welchen Kriterien dieser bestimmt werde. Dies gelte insbesondere für selbst geschaffene Marken, da deren Bilanzwert gem. § 248 Abs. 2 S.2 HGB gleich Null „0“ sei. Im deutschen Bilanzrecht (HGB) und den internationalen Standards (IFRS) gebe es klare Kriterien, wann eine Marke als immaterieller Vermögensgegenstand angesetzt werden dürfe. § 248 Abs. 2 S. 2 HGB sehe dabei ein striktes Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken vor. Dieses Verbot diene dem Gläubigerschutz, da bei diesen Marken die Bewertung stark subjektiv wäre und daher ein verlässlicher Marktwert fehle. Auch seien Entwicklungsaufwendungen schwer abgrenzbar und der bilanzielle Gestaltungsspielraum solle eingeschränkt werden. Soweit im Hinweisbeschluss vom
- März 2025 die Auffassung vertreten werde, dass die Rechtsprechung die bloße Eintragung von Marken als Vermögenswert für ausreichend halte, könne dies nur für gem. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB erworbene Marken gelten, nicht jedoch für gem. § 248 Abs. 2 S. 2 HGB vom Inhaber selbst geschaffene Marken. Andernfalls würde der in § 248 Abs. 1 S. 4 HGB verankerte Gläubigerschutz gegenüber selbst geschaffenen Marken bei Eintritt der Insolvenz durch die bloße, fortbestehende Eintragung umgangen. 26 Die angegriffene Marke sei für alle Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden. Diesbezüglich wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Argumentation aus dem Verfallsverfahren vor dem DPMA und legt die dort als Anlagen 1-11 übergebenen Unterlagen nochmals als Anlagen ESL 1- 11 vor. 27 In der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2026 hat die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwältin C… Anschlussbeschwerde erhoben. 28 Die Beschwerdeführerin beantragt: 29
- Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
- September 2023 wird aufgehoben, soweit die Marke 30 2008 067 948 wegen Verfalls gelöscht worden ist. 30
- Die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin wird verworfen, hilfsweise zurückgewiesen. 31 Sie regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. 32 Die Beschwerdegegnerin beantragt: 33
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 34
- Auf die Anschlussbeschwerde vom
- Februar 2026 wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
- September 2023 aufgehoben, soweit der Verfallsantrag zurückgewiesen wurde. Die Marke 30 2008 067 948 wird im angegriffenen Umfang für verfallen erklärt und gelöscht. 35 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, sie sei als Inhaberin von achtzehn deutschen Marken und von zwei Unionsmarkenanmeldungen weiter rechts- und parteifähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führe die Löschung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister nicht ohne Weiteres zu deren Vollbeendigung. Solange – wie hier – noch Vermögen existiere, bestehe die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft fort. Die vorgenannten Schutzrechte seien zudem im Insolvenzverfahren, das nur wegen einer geringfügigen Forderung des Finanzamtes betrieben worden sei, nicht berücksichtigt worden. Allein die Anmeldegebühren der eingetragenen Marken seien höher als die vom Finanzamt geltend gemachte Forderung. 36 Die Beschwerdegegnerin sei auch weiterhin wirksam vertreten. Es bestehe kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens. Die Prozessvollmacht erlösche nicht bereits mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung oder einem ausdrücklichen Widerruf durch einen vertretungsberechtigten organschaftlichen Vertreter. Beides sei hier nicht der Fall. Die hiesige Verfahrensbevollmächtigte sei von der (ehemaligen) Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der Rechte im vorliegenden Verfahren ausdrücklich beauftragt worden. Das Verfahren diene unmittelbar dem Schutz bzw. der geordneten Abwicklung des noch vorhandenen Markenvermögens. 37 Das hiesige Verfallsverfahren sei vorgreiflich für den Ausgang der – derzeit deshalb von der Beschwerdekammer des EUIPO ausgesetzten – Widerspruchsverfahren, welche die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen die Unionsmarkenanmeldungen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin führe. Daher diene die Fortsetzung des Verfallsverfahrens u. a. einer möglichst sinnvollen Liquidation. Die Marken seien für die P… UG (haftungsbeschränkt) eingetragen. Damit greife nach § 28 Abs. 1 Markengesetz die Vermutung, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zustehe. Auch habe die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte für Übertragungen der nationalen Marken geliefert. Es fehle daher an Umständen, welche geeignet seien, die gesetzliche Vermutungswirkung ernsthaft zu erschüttern. Im Hinblick auf die Unionsmarkenanmeldungen seien Übertragungen ohnehin erst nach Eintragung gegenüber Dritten wirksam, Art. 27 Abs. 1, 20 Abs. 1 UMV. 38 Die Beschwerdeführerin behaupte ferner zu Unrecht, dass sämtliche Marken der Beschwerdegegnerin wertlos seien. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene bilanzielle Betrachtungsweise aus dem Handelsrecht sei im Markenrecht abzulehnen. Es sei unzutreffend, dass sämtliche Marken in Kürze bereits dem Benutzungszwang unterlägen. So gebe es zumindest sechs Markenanmeldungen/-registrierungen, die dem Benutzungszwang noch nicht unterfielen. Ferner auch die von der hiesigen Beschwerdeführerin angegriffenen Unionsmarkenanmeldungen, in denen noch Widerspruchsverfahren anhängig seien. Die Verfahren seien gegenwärtig bis zu einer Entscheidung über das hiesige Verfallsverfahren weiter ausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe damit über ihre zentralen Unternehmensmarken, die mit ihrem Unternehmensnamen gleichlautend und für sie unternehmerisch besonders wichtig seien, erst dann Sicherheit, wenn diese Verfahren abgeschlossen seien. Unabhängig davon sinke der Wert einer Markenregistrierung auch nicht mit Ablauf der Benutzungsschonfrist automatisch auf null, selbst wenn bis dahin keine Benutzung aufgenommen worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte habe selbst bei dem Erwerb von löschungsreifen Marken mitgewirkt, für die noch zumindest vierstellige Beträge gezahlt worden seien. Zudem lägen noch weitere Vermögenswerte bei der Beschwerdegegnerin vor, wie insbesondere die Domainregistrierungen www.phase5.es und www.phase5.it. 39 Die angegriffene Marke sei für alle mit dem Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen zu löschen. Es fehle insoweit an einem hinreichenden Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Marke „Phase 4“. Weder für „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ noch für „Marktforschung“ sei eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die weiter eingetragenen Dienstleistungen lediglich ihren Vortrag aus dem Verfahren vor dem DPMA wiederholt und die dort bereits übermittelten Anlagen erneut eingereicht, die keine hinreichend konkreten Informationen enthielten, für welche Dienstleistungen die angegriffene Marke tatsächlich ernsthaft in dem streitgegenständlichen Zeitraum benutzt worden sei. Die Angebote und Rechnungen in Anlage ESL 3 zeigten – wenn überhaupt - eine Benutzung im Bereich der Werbedienstleistungen. Bei den Meinungsforschungsdienstleistungen/Marktforschung handele es sich um eine zugekaufte Dienstleistung. Die Rechnungen in Anlage ESL 4 bezögen sich im Wesentlichen auf Werbedienstleistungen. Darüber hinaus seien lediglich einige Rechnungen mit geringen bzw. äußerst Umsätzen zum Hosting von Webseiten und zu Schulungen enthalten. „Social Media Marketing“ unterfalle, anders als von der Markeninhaberin behauptet, nicht den vorgenannten Dienstleistungen. Deren Erbringung gegenüber Dritten lasse sich zudem den vorgelegten Unterlagen nicht in hinreichendem Umfang entnehmen. Einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke stehe auch entgegen, dass sich auf den Rechnungen nicht die Marke „Phase 4“, sondern lediglich die Firmenbezeichnung „Phase 4 C… GmbH“ befinde. 40 Dasselbe gelte für die Dienstleistungen der Klasse
- Die Herausgabe von Werbetexten falle gerade nicht unter diese Dienstleistungen; sie sei vielmehr in Klasse 35 enthalten. Sofern zum Nachweis des Umfangs der markenmäßigen Benutzung auf zwei Rechnungen im Anlagenkonvolut 4 verwiesen werde, bezögen sich diese auf das Verfassen von werbemäßigen Texten für eine Webseite eines Kunden. Die dort enthaltenen Umsätze für „Texter“ seien zudem extrem gering und reichten bei weitem nicht für eine hinreichende rechtserhaltende Benutzung aus. Insbesondere lasse sich eine Benutzung der angegriffenen Marke im Bereich von „Aus- und Fortbildungsdienstleistungen bezüglich Werbung, Marketing und Kommunikation“ durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegen. Vielmehr erstreckten sich die behaupteten Schulungsmaßnahmen nur auf bestimmte Computerprogramme (CMS, Wordpress, Redaktionssystem), was nicht mit Werbung, Marketing und Kommunikation gleichzusetzen sei. 41 Auch für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 42 sei eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Das DPMA habe die Marke daher zu Recht bereits in großem Umfang für verfallen erklärt und gelöscht. Insoweit werde auf den Beschluss des Amtes sowie die Ausführungen im Verfahren vor dem DPMA verwiesen. Anders als von der Markenabteilung 3.4 angenommen sei die angegriffene Marke jedoch auch für „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Erstellung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten“ nicht rechtserhaltend benutzt worden. Wie bereits dargestellt, fehle es auch in diesem Bereich bereits an einer markenmäßigen Verwendung. Die Rechnungsbeträge seien zudem jeweils äußert gering. Die SEO- und Adwords-Dienstleistungen fielen außerdem in den klassischen Bereich der Werbung. 42 Der Senat hat die Akten des Insolvenzgerichts Frankfurt a. M. (810 W 478/21 P) beigezogen und verwertet. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 44 Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt die Beschwerde – wie auch die zulässige unselbständige Anschlussbeschwerde der Verfallsantragstellerin – ohne Erfolg. 45 A. Die Beschwerdegegnerin ist rechts- und parteifähig. Zudem wurde sie im Verfahren wirksam von ihrer Verfahrensbevollmächtigten vertreten. 46
- Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin, bei der es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) handelt, die der GmbH gem. § 5a GmbHG weitgehend gleichgestellt ist, besteht gem. § 7 MarkenG i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG, § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 56 Abs. 1, 50 ZPO fort, da ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht endgültig erloschen ist. 47 Die Beteiligtenfähigkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGH GRUR 2023, 1561 Rn. 10 – Kaffeekapsel II; zur Parteifähigkeit im Zivilprozess vgl. BGH, BGHZ 205, 195 (199 ff.)–
- Presseähnliche Angebote in Telemedien/Tagesschau-App m. w. N). 48 Nicht jede Auflösung einer Gesellschaft führt automatisch zum Verlust ihrer Beteiligtenfähigkeit. So verliert eine GmbH durch ihre im Handelsregister gem. § 394 Abs. 1 FamG eingetragene Auflösung ihre Rechtsposition nicht ohne weiteres, da sie als Liquidationsgesellschaft fortbestehen kann. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig (Zöller/Althammer, ZPO,
- Auflage, § 50 Rn. 4b; BeckOK GmbHG/Lorscheider/Koeppen,
- Ed. 1.5.2026, GmbHG § 60 Rn. 19c; MünchKomm-GmbHG/Berner,
- Auflage 2025, § 60 Rn. 41 f, 44). Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht (BGH WM 2014, 328; NJW-RR 2011, 115 Rn. 22 m. w. N., NJW 2003, 2232; BGHZ 75, 178, 182 f.). Bei einem Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden. Wertlose Forderungen sind dagegen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen (BGH NJW 2015, 2424 Rn. 19). Diese Grundsätze gelten auch im Markenrecht. Solange noch irgendwelche Aktivitäten, auch abwickelnder Art erbracht werden - z. B. wenn noch Markenrechte vorhanden sind oder die Gesellschaft Rechte in einem Markenverfahren geltend macht (BPatGE 41, 160, 162 – ETHOCYN/Entoxin; BPatG Beschluss vom 01.02.2024, 30 W (pat) 61/23; Beschluss vom 10.03.2021, 28 W (pat) 22/19 – Kfz-Ersatzteile; GRUR 2011, 362, 363 – akustilon; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
- Auflage, § 7 Rn. 4) – ist die Gesellschaft parteifähig. 49 a. Die Beschwerdegegnerin ist am
- November 2022 gem. § 394 Abs. 1 FamG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main HRB 105021 von Amts wegen gelöscht worden, nachdem durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. …) vom
- Januar 2022 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war. 50 b. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom
- Dezember 2023 vorgetragen, sie verfüge noch über eine „Vielzahl von Markenrechten“. Auf die Substantiierungsanforderung durch den Senat hat sie ihren Vortrag durch Vorlage eines Registerauszugs aus der Datenbank TMView mit Schriftsatz vom
- Juli 2024 ergänzt. Ferner hat sie ausgeführt, das Insolvenzverfahren sei lediglich wegen einer geringen Steuerschuld in Höhe von … € durch das Finanzamt in Gang gesetzt worden. Die Werte der Markenrechte überstiegen diese Forderung deutlich, hätten aber im Insolvenzverfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden. 51 c. Der Senat hat aus diesem Grund die Akten des Amtsgerichts Frankfurt a. M. … beigezogen und nach Einsichtnahme den Parteien mit Hinweis vom
- Oktober 2024 mitgeteilt, dass das Insolvenzgericht die Marken der Beschwerdegegnerin entgegen § 26 Abs. 1 S. 1 InsO bei seinen Ermittlungen zu deren Vermögen als Schuldnerin nicht berücksichtigt habe. 52 d. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung war die Verfallsantragstellerin und Beschwerdegegnerin noch Inhaberin von 18 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um zwei Unionsmarkenanmeldungen, die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Widersprüchen angegriffen sind, für die das hiesige Verfallsverfahren vorgreiflich ist. Die Widerspruchsverfahren sind derzeit bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens durch die dortige Beschwerdekammer ausgesetzt. 53 Gegen 14 im Jahr 2020 eingetragene deutsche Marken wurde kein Widerspruch erhoben, so dass mittlerweile die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Anträge auf Löschung wegen Verfalls wurden - soweit ersichtlich - bisher nicht gestellt. Bei vier der nationalen Marken ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Verwertungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin sind weder dargelegt noch evident. Die Beschwerdeführerin hat allerdings vorgetragen, dass sämtliche Marken wertlos seien und daher nicht als vermögenswerte Rechte der Beschwerdegegnerin angesehen werden dürften. Sie seien jedenfalls aufgrund einer Wertung aus dem Handelsrecht bilanzrechtlich mit 0 € anzusetzen. 54 aa. Die genannten Marken stellen – bereits aufgrund ihrer großen Anzahl – grundsätzlich einen relevanten Vermögenswert dar, weshalb die im Handelsregister gelöschte Verfahrensbeteiligte weiterhin parteifähig bleibt, solange die entsprechende Liquidation noch nicht abgeschlossen ist. In anderen Fällen hat die Rechtsprechung hierfür – stets ohne die konkrete Werthaltigkeit der eingetragenen Marken zu erörtern und ohne dass dem Sachverhalt Verwertungsbemühungen entnommen werden konnten – bereits die Inhaberschaft einer einzelnen Marke für die Beteiligtenfähigkeit der jeweiligen Gesellschaft genügen lassen und u. a. ausgeführt, die Verteidigung des Widerspruchsrechts aus einer einzigen Marke in einem anhängigen Beschwerdeverfahren sei eine „sonstige Abwicklungsmaßnahme“ (vgl. hierzu z. B. BPatG, Beschluss vom 04.07.2018, 26 W (pat) 531/16 – White Smoke; Beschluss vom 01.02.2024, 30 W (pat) 61/23 – BLIZZARD ACCELERATOR SERIES/ BLIZZARD ENTERTAINMENT; Beschluss vom 11.03.2021, 30 W (pat) 32/19 – REMA soft/REMA; Beschluss vom 13.11.2006, 30 W (pat) 202/04 – S SILIFLOOR/S SILIFLOOR). 55 bb. Erst Recht ist daher – wie hier – von einem ausreichenden Vermögenswert auszugehen, wenn die Verfallsantragstellerin über eine Vielzahl an Markenrechten verfügt. Weshalb diese sämtlich ohne Wert sein sollten, hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt. Hierfür sind auch keine Anzeichen ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass der Gegenstandswert bei Verfahren, in denen es um die Löschung von nicht benutzten Marken geht, in der Regel mit 50.000 Euro angesetzt wird. Dies spricht grundsätzlich gegen eine Wertlosigkeit sämtlicher Marken der Beschwerdegegnerin. Denn selbst wenn man mit dem OLG Hamburg (GRUR-RR 2020, 426, 428 f.) davon ausgeht, dass aus dem Streitwert nicht auf den wirtschaftlichen Mindestwert einer Marke geschlossen werden kann, sondern dieser bei nichtgewinnorientierter Nutzung auch deutlich unter der genannten Summe liegen kann, reduziert sich deren Wert nicht auf null. 56 Der Senat vermag sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, dass
(1)auf Grund der Bestimmungen des Insolvenzrechts und der Bilanzierungsvorschriften des HGB sowie des International Financial Reporting Standards (IFRS) selbst geschaffene Marken auch in markenrechtlichen Verfahren stets mit einem Wert von „Null“ anzusetzen seien, wenn nicht weitere Aspekte oder vorgelegte Unterlagen gegen eine solche Annahme sprächen; dass
(2)einziger Zweck der Abwicklungstätigkeit einer Liquidationsgesellschaft die Mehrung des Gesellschaftsvermögens sei, was dem Zweck eines Popularverfahrens wie dem Verfallsverfahren zuwider laufe, mit dem das Gesellschaftsvermögen nicht gemehrt, sondern Markenrechte Dritter vernichtet würden und
(3)kein für das Vermögen der Liquidationsgesellschaft verwertbarer Kostenausspruch aus dem Verfallsverfahren entstehe. 57
(1)Eine Übertragung der bilanzrechtlichen Vorgaben des § 248 Abs. 2 S. 2 HGB auf das Markenrecht ist auch aus Gründen eines einheitlichen Gläubigerschutzes nicht erforderlich. Die genannte Vorschrift soll primär verhindern, dass Bilanzen durch nicht nachprüfbare Werte für selbstgeschaffene Marken verfälscht werden, während es vorliegend um die Frage geht, ob einer größeren Anzahl von Marken noch ein Wert zukommt. 58 Im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung gilt grundsätzlich, dass Wertungen des Gesetzgebers in einem Rechtsgebiet auch in einem anderen zu berücksichtigen sind. Das Bilanzrecht sieht vor, dass nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, somit auch entgeltlich erworbene Marken, als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu aktivieren sind. Selbst geschaffene Marken hingegen dürfen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Das Aktivierungsverbot schützt Gläubiger vor unrealistischen Vermögenswerten in der Bilanz und verhindert, dass Unternehmen ihren Bilanzwert durch schwer messbare, intern entwickelte Werte künstlich aufblähen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Widerspruch zwischen dem bilanzrechtlichen Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle, d. h. unter Einsatz unternehmenseigener Ressourcen geschaffene Vermögensgegenstände und dem markenrechtlichen Ansatz, dass Marken zum Vermögen einer (Liquidations-)Gesellschaft gehören. Marken sind, ohne entsprechende bilanzrechtliche Differenzierung, immaterielle Vermögenswerte im Sinne von Art. 14 GG, und zwar unabhängig vom Inhaber. Diese Eigentumsqualität verlören sie, wenn sie in einem markenrechtlichen Verfahren als Nullum gewertet würden, nur weil sie einer bilanzierungspflichtigen Gesellschaft und nicht einer natürlichen Person gehören. Das Grundgesetz erkennt insoweit an, dass Marken als vermögenswerte Rechte eigentumsfähig sind (BVerfGE 51, 193 (216 ff.) – Schlossberg; BVerfGE 78, 58
(71); Depenheuer/Froese in: Huber/Voßkuhle, GG I, 8. Auflage 2024, Art. 14 Rn. 151). Das darf durch die Heranziehung bilanzierungsrechtlicher Vorschriften nicht relativiert werden. 59
(2)Ein Popularverfahren, im konkreten Fall eines Verfahrens auf Erklärung des Verfalls einer Marke, kann gem. § 53 Abs. 2 MarkenG von jeder natürlichen oder juristischen Person eingeleitet werden. Dem Verfallsverfahren ist inhärent, dass der Markeninhaber seine angegriffene Marke in dem Umfang verliert, in dem er ihre Benutzung nicht nachweisen kann. Der Antrag dient dem Allgemeininteresse an der Löschung von Marken, die nicht benutzt werden. Ist der Verfallsantragsteller eine juristische Person, muss diese rechts- und beteiligtenfähig sein, was im konkreten Fall gerade zu klären ist. Auf den von der Beschwerdeführerin formulierten „Zweck“ der Gesellschaft (bloße Vermögensmehrung als Abwicklungstätigkeit im Rahmen der Liquidation) kommt es dabei nicht an. 60
(3)Die in Liquidation befindliche Gesellschaft verfügt noch über Vermögen in Form bestehender Markenrechte. Es kann deshalb offen bleiben, ob (auch) ein verwertbarer Kostenausspruch gem. § 71 MarkenG aus dem Verfallsverfahren besteht. 61 Nach bisheriger Rechtsprechung hat eine nähere Bewertung von Marken für die Frage der Beteiligtenfähigkeit aus den vorgenannten Gründen keine Rolle gespielt. Der Senat geht daher ebenfalls davon aus, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für die Ermittlung der Beteiligtenfähigkeit weder eine Werthaltigkeitsprüfung der existenten Marken erforderlich ist, noch die Benennung eines Nachtragsliquidators oder der geforderte Vortrag zu Verkaufsbemühungen der für die Beschwerdegegnerin eingetragenen Marken. Die oben genannten für die Beschwerdegegnerin eingetragenen Marken sind als Vermögenswerte, die im Rahmen einer Liquidation verwertet werden können, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - die Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit bereits vor mehreren Jahren erfolgt ist. 62 cc. Soweit der Senat (vgl. BPatG, Beschluss vom 03.04.2024, 29 W (pat) 70/20 – HAWK) angesichts einer ersichtlich wegen bösgläubiger Markenanmeldung löschungsreifen und daher ex tunc nicht werthaltigen Marke, die den einzigen Vermögensgegenstand des Unternehmens darstellte, eine Ausnahme von obigem Grundsatz angenommen hat, liegt eine vergleichbare Fallkonstellation nicht vor. 63 dd. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgetragen, die die gesetzliche Vermutung der Registereintragungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der genannten Marken bzw. Markenanmeldungen ernsthaft erschüttern würden. 64 Die Vermutungswirkung des § 28 Abs. 1 MarkenG hat zur Folge, dass im Regelfall zum Nachweis der Berechtigung der Hinweis auf die Registereintragung ausreicht. Will der Gegner die Vermutung entkräften, hat er grundsätzlich gem. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils zu führen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber von einer reduzierten Darlegungs- und Beweislast des Gegners auszugehen, soweit es sich - wie meist in den Fällen des § 28 Abs. 1 MarkenG – um Tatsachen handelt, die sich der Kenntnis des Gegners entziehen, über die aber der Anspruchsteller unschwer Aufklärung geben kann. Insoweit erscheint es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gegner Umstände geltend macht, welche die gesetzliche Vermutung ernsthaft erschüttern (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 4). Auch Unionsmarkenanmeldungen sind Gegenstand des Vermögens der Anmelderin, die gem. Art 111 II (d) UMV in das Register beim EUIPO einzutragen ist. 65 Ein Bestreiten der Inhaberschaft mit Nichtwissen ist daher ebenso wenig ausreichend, wie der bloße Verweis darauf, dass einzelne oder alle für die Beschwerdegegnerin eingetragenen Marken bereits veräußert sein könnten. Da kein Nachtragsliquidator bestellt worden ist – worauf auch die Beschwerdeführerin selbst hinweist – erscheint dies nicht naheliegend. Zudem kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin als Organ der Rechtspflege diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht hat. 66 ee. Von einer baldigen Löschung wegen Verfalls der vierzehn nationalen Marken, bei denen im Jahr 2025 die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, ist nicht auszugehen, auch wenn die Beschwerdegegnerin bereits am
- November 2022 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Ob eine Marke verfallen ist, ist vielmehr im Einzelfall nach Ablauf der Benutzungsschonfrist jeweils im Rahmen eines entsprechenden Verfallslöschungsverfahrens festzustellen. Entsprechende Verfahren sind hier bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht eingeleitet worden. Bis zu einer Löschung der Marken ist davon auszugehen, dass diese noch einen relevanten Vermögenswert darstellen. 67 Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass auch Marken als Immaterialgüterrechte nach handels- und bilanzrechtlichen Vorschriften der „Abnutzung“ unterliegen und daher bei bald löschungsreifen Marken kein über 0 € liegender Wert mehr anzusetzen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen sprechen die oben dargelegten Erwägungen gegen die Anwendung von handels- bzw. bilanzrechtlichen Vorschriften. Zu anderen sind zeitlich begrenzte Immaterialgüterrechte, die auf unbegrenzte Zeit immer wieder neu verlängert werden können, grundsätzlich nicht „abnutzbar“ (vgl. Stefan Lahme, Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 75, 2026, Stand: 01.01.2026, Rn. 12). Bei Marken handelt es sich um solch dauerhaft geschützte Werte ohne absehbares Nutzungsende. 68 e. Das hier zu entscheidende Verfahren ist ferner vorgreiflich für die – aus diesem Grund von der Beschwerdekammer des EUIPO ausgesetzten – Widerspruchsverfahren gegen die Unionsmarkenanmeldungen der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn man den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde legt, dass das EUIPO diese Verfahren wegen der Insolvenz der Beschwerdegegnerin unterbrechen bzw. aussetzen müsste, wären sie nach Bestellung eines Nachtragsliquidators wieder aufzunehmen. Zudem ist dem Register des EUIPO aktuell keine Änderung des entsprechenden Verfahrensstandes zu entnehmen. 69
- Eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 51, 52, 241 Abs. 1
- Alt. ZPO wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin ist weder im Verfallsverfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren eingetreten. Denn sie wurde vom Beginn des Verfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung wirksam durch Frau Rechtsanwältin C… vertreten, § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 246 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 81 Abs. 6 S. 2 MarkenG i. V. m. § 15 Abs. 4 DPMAV. 70 a. Die Beschwerdegegnerin ist als juristische Person nicht fähig, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2016, 1066 Rn. 16 - mt-perfect; BPatG, Beschluss vom 11.03.2021, 30 W (pat) 32/19 – REMAsoft/REMA; Beschluss vom 01.02.24, 30 W (pat) 61/23 – BLIZZARD ACCELERATOR SERIES/ BLIZZARD ENTERTAINMENT). Sie handelt durch den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Vertretungsbefugnis ihres organschaftlichen Vertreters, nämlich ihres Geschäftsführers G…, endete mit der Löschung der Unternehmergesellschaft aus dem Handelsregister am
- November
- Ein Nachtragsliquidator gem. § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG wurde bislang nicht bestellt. 71 b. Die Beschwerdegegnervertreterin konnte jedoch durch Vorlage der Originalvollmacht mit Schreiben vom
- März 2025, nachweisen, dass sie bereits am
- Mai 2020 bevollmächtigt worden ist, wobei die Vollmacht ausdrücklich auch die Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen einschließt und in Ziffer 4 die Einlegung von Rechtsmitteln umfasst. 72 Sie erfüllt auch die an eine Vollmacht zu stellenden Voraussetzungen. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin anzuschließen, dass die Vollmacht den Anforderungen des § 80 ZPO nicht genüge, da unklar sei, wer diese unterschrieben habe und ob und aufgrund welcher Grundlage der Unterzeichner hierfür berechtigt gewesen sei. Vielmehr ist der Urkunde und der gut lesbaren Unterschrift zu entnehmen, dass diese vom Geschäftsführer 73 G… für die UG unterzeichnet wurde. Dieser ist als Geschäftsführer der UG durchgehend im Handelsregister eingetragen gewesen und im geschäftlichen Verkehr als solcher aufgetreten. Dass er nicht in dieser Funktion unterzeichnet haben sollte, ist daher nicht ersichtlich. 74 Die Vollmacht ist auch nicht nachträglich nach § 117 Abs. 1 InsO oder gem. § 168 S. 1 BGB erloschen. 75 aa. Das Insolvenzantragsverfahren liegt zeitlich nach der Vollmachtserteilung. Es wurde ein inhaltlich in seiner Verfügungsmacht eng begrenzter partiell vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 31 d. A.; §§ 21 Abs. 1, Abs. 2S. 1, 22 Abs. 2 InsO) und später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (§ 26 Abs. 1 InsO). Gem. § 117 Abs. 1 InsO erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (MüKoInsO/Vuia,
- Aufl. 2025, InsO § 117 Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 3 InsO (vgl. MüKoInsO/Vuia, a. a. O., Rn. 12; Jacoby in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Aufl. 2020, § 117 Rn. 15). In diesem Fall wurde die Eröffnung des Verfahrens hingegen mangels Masse abgelehnt; ein Eröffnungsbeschluss ist nicht ergangen. § 117 InsO findet zudem auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters keine Anwendung (vgl. Kubusch in Graf-Schlicker, InsO,
- Auflage 2022, § 117 Rn. 2 mit Verweis auf BFH, Beschluss vom 24.06.2003, I B 30/03; Jacoby in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, a. a. O., § 117 Rn. 24). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin (und hiesigen Beschwerdegegnerin) auch kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, das sich auf die Vollmacht hätte auswirken können. 76 bb. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
- März 2026 vorgetragen hat, geht der Senat davon aus, dass die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht nicht bereits mit der Löschung aus dem Handelsregister erlischt, sondern erst nach Vollbeendigung der Gesellschaft – also nach Abschluss der Liquidation – gem. § 168 S. 1 BGB (vgl. auch BFH, Urteil vom 04.11.1982, V R 151/81; OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2008, 3 W 1123/08; BPatG, Beschluss vom 10.08.1977, 27 W (pat) 266/76; Finkenauer in Erman, BGB,
- Auflage 2023, § 168 Rn. 9; Schäfer in BeckOK BGB,
- Ed. 01.02.2026, BGB § 168 Rn. 18; Schubert in MüKoBGB,
- Auflage 2025, § 168 Rn. 18, Schilken in Staudinger, BGB, 2024, §168 Rn. 27; Weinland in Herberger/Martinek/Rüßmann/Werth/Würdiger, jurisPK-BGB,
- Auflage, § 168 Rn. 20). Wie oben unter A.
- dargestellt, verfügt die Beschwerdegegnerin noch über Vermögen, sodass sie sich im Liquidationsstadium befindet. Insbesondere handelt es sich bei den Markenrechten der Beschwerdegegnerin nicht um Vermögen, das erst nach Löschung aus dem Handelsregister entdeckt wurde. Vielmehr war das Bestehen dieser Schutzrechte bereits der Startseite des Internetauftritts der Beschwerdegegnerin zu entnehmen und weitere Details in den Registern des DPMA bzw. des EUIPO problemlos und ohne Aufwand ermittelbar. Soweit in Rechtsprechung und Literatur (s. o.) teils davon ausgegangen wird, dass die Vollmacht in dieser Phase auf den Liquidationszweck beschränkt wird, umfasst dieser aus Sicht des Senats auch den Erhalt bzw. die Verbesserung von vermögensrelevanten Rechtspositionen, insbesondere, wenn – wie hier – das Verfallsverfahren für die Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Unionsmarkenanmeldungen vorgreiflich ist. 77 B. Die Beschwerde ist nur im Umfang der Dienstleistungen „Erstellen von Webseiten“ und „Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“ begründet. 78 Die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Verfalls nach §§ 49, 26 MarkenG liegen für den Großteil der mit dem beschränkten Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen vor. Insoweit hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluss vom
- September 2023 mit Ausnahme der unter B. genannten Dienstleistungen die Löschung zutreffend angeordnet. 79
- Der Verfallsantrag ist zulässig. 80 a. Die Beschwerdegegnerin hat mit einem am
- Mai 2020 beim DPMA eingegangenen Antrag unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von 100 Euro die teilweise Löschung der Streitmarke wegen mangelnder rechtserhaltender Benutzung gemäß §§ 49, 26 MarkenG beantragt. Mit Schreiben vom
- Mai 2020, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am
- Mai 2020, ist die Antragsgegnerin über den Verfallsantrag gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG unterrichtet und aufgefordert worden mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Mit Schreiben vom
- Juli 2020, per Fax eingegangen beim DPMA am
- Juli 2020 und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG, hat die Markeninhaberin der Löschung widersprochen. Die Antragstellerin ist mit ihr am
- August 2020 zugestellten Schreiben über den Widerspruch der Markeninhaberin gegen den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 MarkenG informiert worden und hat daraufhin am
- August 2020 – also fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG – die anfallende Gebühr in Höhe von 300 Euro für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gezahlt. 81 b. Gem. § 53 Abs. 1 S. 2 MarkenG sind für Anträge auf Erklärung des Verfalls ab dem
- Mai 2020 die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dabei genügt es, dass erkennbar ist, welches Schutzhindernis aufgrund welcher Tatsachenlage überprüft werden soll. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 41 MarkenV erfüllt sein (vgl. auch Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 9). Das ist hier der Fall. Eine darüberhinausgehende detaillierte Begründung des Verfallsantrags ist nicht erforderlich (vgl. entsprechend zur Verfallsklage EuGH GRUR 2022, 573 – MAXXUS), liegt hier jedoch in Form des Schreibens vom
- Mai 2020 vor. 82 c. Der Antrag ist auch nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 4 und 5 MarkenG unzulässig, weil über den selben Streitgegenstand zwischen den Parteien schon durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden ist. Denn der Verfallsantrag vom
- Januar 2020 gilt mangels Gebührenzahlung als zurückgenommen, so dass diesbezüglich keine Sachentscheidung ergangen ist. 83
- Der Verfallsantrag ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden. 84 a. Ist die Rechtspersönlichkeit eines Antragstellers endgültig erloschen, so wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls unzulässig, weil dadurch die von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung der Partei – und Beteiligtenfähigkeit entfallen ist (BGH, GRUR 2023, 1561 Rn. 14 f. – Kaffeekapsel II; BPatG, Beschluss vom 10.03.2021, 28 W (pat) 22/19 – Kfz-Ersatzteile; Beschluss vom 26.02.2013, 33 W (pat) 134/08 - SUPERFUND; Beschluss vom 19.06.2008, 25 W (pat) 21/06 – SpeedDating; Beschluss vom 12.02.2008, 24 W (pat) 59/02 – 24translate; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
- Auflage, § 53 Rn. 85). Verliert der Antragsteller diese, ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BPatG, Beschluss vom
- Februar 2008, 24 W (pat) 59/02 – 24translate; Beschluss vom
- Juni 2008, 25 W (pat) 21/06 - SpeedDating). 85 b. Wie oben unter A.
- und
- dargestellt, ist die Beschwerdegegnerin weiterhin rechts- und parteifähig ist. 86
- Der Verfallsantrag ist nur teilweise begründet. 87 Die Markenabteilung 3.4 hat für die im Tenor genannten Dienstleistungen zu Unrecht eine rechtserhaltende Benutzung verneint. Im Übrigen hat sie zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Marke rechtserhaltend benutzt worden ist. Lediglich hinsichtlich der Dienstleistungen „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“ ist die angegriffene Marke zur Überzeugung des Senats rechtserhaltend benutzt worden. 88 a. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird eine Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Der Eintritt des Verfalls setzt mithin voraus, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Vorliegend endete die Benutzungsschonfrist der angegriffenen Marke, deren Eintragung am
- Mai 2009 veröffentlicht und gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, am
- August
- Der am
- Mai 2020 beim DPMA eingegangene Verfallsantrag (vgl. zum relevanten Zeitpunkt auch BGH GRUR 2021, 736 Rn. 15 – STELLA) ist daher deutlich nach Ablauf der Benutzungsschonfrist gestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat daher eine rechtserhaltende Benutzung der im Streit befindlichen Marke für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Stellung des Verfallsantrags, mithin für den Zeitraum
- Mai 2015 bis
- Mai 2020 nachzuweisen. 89 b. Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt die Markeninhaberin die volle Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Verfall, insbesondere also für die Umstände der Benutzung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2021, 736 Rn. 20 ff. m. w. N. – STELLA [unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung]; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 ff. – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Dies folgt aus der unionsrechtskonformen Auslegung der harmonisierten Verfallsbestimmungen mit Blick darauf, dass die Markeninhaberin am besten in der Lage ist, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass ihre Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 22 – STELLA; EuGH, a. a. O. Rn. 81 – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Die zugrundeliegenden Erwägungen gelten ebenso für das Verfahren nach § 53 MarkenG. Für die beim Markeninhaber liegende Feststellungslast spricht auch hier, dass er deutlich besser in der Lage ist, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 71). 90 c. Eine rechterhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 43 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 – Stayer). Die Marke muss in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise benutzt werden, um als ernsthaft zu gelten (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003 Rn. 38 – Ajax/Ansul; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – VITAFRUIT). Nach der europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria SpA/HABM). 91 Die Markeninhaberin hat mithin substantiiert darzulegen und zu beweisen, die Marke in der eingetragenen Form oder in einer ihrem kennzeichnenden Charakter entsprechenden Weise für die registrierten Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich benutzt zu haben, der unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine Ernsthaftigkeit schließen und eine bloße Scheinbenutzung ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 2013, 725 Rn. 13 – Duff Beer; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 11+16 m. w. N.). Zum Nachweis dieser tatsächlichen Umstände kann sie sich sämtlicher zivilprozessualer Beweismittel bedienen. Hierzu zählt – worauf die Markenabteilung bereits hingewiesen hat – nach unionsrechtskonformer Auslegung auch die eidesstattliche Versicherung, obwohl dieses Beweismittel – anders als beim Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG und im amtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte gemäß § 53 Abs. 6 Satz 5 MarkenG – in den Bestimmungen zum Verfallsverfahren nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Marx, MarkenR 2019, 61, 65 f.; Wirtz, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2020, 210). Aber auch wenn der Nachweis durch eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich zugelassen ist, werden oft weitere Beweismittel notwendig sein, um eine hinreichende Überzeugung der Markenabteilung bzw. des Senats herbeizuführen (vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 101). Hinsichtlich der Art und der Form der Benutzung stellt die eidesstattliche Versicherung ohnehin für sich genommen kein geeignetes Beweismittel dar; insoweit bedarf es weiterer Unterlagen, denen die tatsächliche Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden kann, wie Kataloge, Fotos und dergleichen mehr (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.09.2020, 26 W (pat) 62/14 – KANANA/NANA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 95). 92 d. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hat die Markenabteilung 3.4 weitgehend zutreffend ausgeführt, dass die Markeninhaberin im Amtsverfahren ihrer Verpflichtung, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Streitmarke nach § 26 MarkenG in dem hier maßgeblichen Zeitraum
- Mai 2015 bis zum
- Mai 2020 darzutun und nachzuweisen, nur zum Teil nachgekommen ist. Dies ist ihr auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren sowie der dort eingereichten Unterlagen nur im tenorierten Umfang gelungen. 93 Die für die Feststellung der rechtserhaltenden Benutzung erforderlichen Umstände beziehen sich auf Art und Weise, Intensität, Umfang und Dauer der Markennutzung durch den Markeninhaber oder seine Lizenznehmer. Anhand der vorgelegten Unterlagen muss beantwortet werden können, wer die Marke, an welchem Ort, auf welche Weise, in welchen Jahren, für welche Waren benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. 94 Hiernach gilt im Streitfall Folgendes: 95 Es fehlt an einem ausreichenden Benutzungsnachweis für die angegriffenen Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktforschung“ in Klasse 35, „Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form und im Internet (ausgenommen zu Werbezwecken); Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Aus- und Fortbildungsdienstleistungen bezüglich Werbung, Marketing und Kommunikation; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Bereich Kultur, Unterhaltung, Erziehung und/oder Ausbildung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in Klasse 41 sowie „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen; Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellung von Computeranimationen; technische Beratung; Bereitstellung von Internetseiten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten“ in Klasse
- 96 aa . Die ernsthafte Benutzung muss sich dabei zumindest aus einer Gesamtschau aller vorgelegten Beweismittel ergeben. 97 Die Beschwerdeführerin hat folgende Unterlagen vorgelegt: 98 Im Verfahren vor dem DPMA: 99 - die mit Schreiben vom
- März 2021 übermittelten Anlagen 1 – 11 100 o Diverse Ausdrucke bzw. Screenshots von der Internetseite der Antragstellerin (Zeitraum 2015, 2016 und 2017), sowie ergänzend aktuelle Ausdrucke derzeit abrufbar unter www.phase4.de/leistungen/ (Anlagenkonvolut 1); 101 o Broschüre „Agenturvorstellung Phase 4 V… Gruppe" vom April 2020 (Anlage 2); 102 o Angebots- und Rechnungsschreiben (vom 28.11.2016, 29.11.2016 sowie vom 28.06.2019), beigefügt in Kopie (Anlagenkonvolut 3); 103 o Rechnungen aus den Jahren 2016 - 2020 (Anlagenkonvolut 4); 104 o Rechnungen für Schulungen im Bereich „CMS" bzw. „WordPress" und „Redaktionssystem" (Rechnungen vom 12.12.2016, 26.11.2018, 15.02.2019 - dort Position 3 -, 29.03.2019) und Angebot vom 08.11.2019 (Anlagenkonvolut 5); 105 o Fotografien Magazin „EXPOSE MÜNCHEN" (Auflage Q1/2020), (Anlagenkonvolut 6); 106 o Rechnung vom 31.12.2019 und Angebotsschreiben vom 20.01.2020 (Anlagenkonvolut 7); 107 o Ausdrucke der Internetseite www.expose-magazin.de bzw. des Impressums (Anlage 8); 108 o Ausdrucke der Internetseiten www.bossert-immobilien.de/impressum sowie www.boehmler.de/impressum/ (Anlagenkonvolut 9); 109 o Fotografie Werbemittel/Flyer (Anlage 10); 110 o Rechnung der Fa. FLYERALARM an die Verfallsantragsgegnerin vom 21.11.2019 (Anlage 11); 111 - sowie eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn W…, vom
- Januar 2022 (Anlage 12). 112 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
- März 2026 die oben erwähnten Anlagen 1 bis 11 nochmals als Anlagen ESL-1 bis 11 übermittelt. 113 bb . Den oben genannten Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke genügen die eingereichten Dokumente nur für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen, nämlich hinsichtlich „ Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; technische Betreuung von Internetseiten“. 114 aaa. Die in den Benutzungsunterlagen wiedergegebenen Verwendungsformen der Streitmarke verändern ihren kennzeichnenden Charakter nicht. 115 Grundsätzlich muss eine Marke in der eingetragenen Form benutzt werden. Wird die Marke – wie hier – in abgewandelter Form und zusammen mit weiteren Bestandteilen verwendet, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs.3 MarkenGnur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist dann anzunehmen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH GRUR 2017, 1043Rn. 23– Dorzo; GRUR 2015, 287 Rn. 12 – Pinar GRUR 2013, 725GRUR 2017, 1043Rn. 23– Dorzo; GRUR 2015, 287 Rn. 12 – Pinar GRUR 2013, 725GRUR 2013, 725Rn. 13– Duff Beer) und den hinzugefügten oder weggelassenen GRUR 2013, 725Rn. 13– Duff Beer) und den hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 12 – AKZENTA). 116 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 117 Die Streitmarke ist Teil der Firma der Beschwerdeführerin P… Communication GmbH sowie Bestandteil der Domain www.phase4.de und wird auf den vorgelegten Dokumenten insbesondere wie folgt verwendet: 118 Die Bezeichnung „Phase 4“ ist für die in Rede stehenden Dienstleistungen kennzeichnungskräftig. Die weiteren Firmenbestandteile „C… GmbH“ beschreiben hingegen lediglich die Gesellschaftsform und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bzw. den Inhalt der Dienstleistungen. Diese Zusätze sind zudem in der Regel unter der Marke angeordnet, die durch Fettdruck zusätzlich hervorgehoben wird. Unter diesen Umständen ist entgegen der Auffassung der Verfallsantragstellerin von einer Benutzung der Bezeichnung „Phase 4“ nicht nur als Teil der Unternehmensbezeichnung bzw. des Unternehmensschlagworts, sondern auch als Marke für die genannten Dienstleistungen auszugehen (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – Akzenta). Der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke „Phase 4“ steht auch nicht entgegen, dass die Markeninhaberin teilweise zusätzlich die Ziffer 4 in Alleinstellung oder neben der angegriffenen Marke verwendet, so z. B. oben links auf jeder Seite ihrer Schreiben und Rechnungen. Denn dies erfolgt jeweils räumlich deutlich abgesetzt von der angegriffenen Marke, so dass der Verkehr – sollte er in der isolierten Verwendung der Ziffer 4 eine kennzeichenmäßige Benutzung sehen – von der Verwendung verschiedener Kennzeichen nebeneinander ausgeht (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn 198; 219 ff.). Die Änderung der Schreibweise – durchgehende Klein- und Zusammenschreibung – im Second-Level-Bestandteil „phase4“ der Domain stellt eine gängige Praxis zur Umsetzung eines Wortzeichens in einen Domainnamen dar, bei der die kennzeichnenden Elemente der Wortmarke problemlos erkennbar bleiben. Auch auf den Internetseiten, Werbemitteln sowie in den Schreiben und Rechnungen ist die angegriffene Bezeichnung daher markenmäßig verwendet. 119 bbb. In der Gesamtbetrachtung belegen die Unterlagen nur teilweise eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Inlandsbenutzung der beschwerdegegenständlichen Marke. 120 Die angegriffene Marke wurde – wie schon die Markenabteilung 3.4 zutreffend ausgeführt hat – in erster Linie für Dienstleistungen benutzt, die unter die nicht mit dem Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ fallen. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Marke auch für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten für Dritte einschließlich der Gestaltung dieser Seiten, darauf bezogener Beratungsdienstleistungen, hierfür erforderlicher Programmierarbeiten und technischer Betreuung benutzt wurde. Dies ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Markeninhaberin vom
- Januar 2022 in Verbindung mit den weiteren vorgelegten Benutzungsunterlagen. 121 Die im maßgeblichen Benutzungszeitraum mit den genannten Dienstleistungen jährlich erzielten erheblichen Umsätze sprechen gegen eine bloße Scheinbenutzung. Das Zeichen wurde auch der Art und Form nach als Second-Level-Bestandteil der Domain „phase4.de“, auf den Internetseiten der Markeninhaberin, in Angeboten und Rechnungen (Anlagen 3 bis 5, 7) und auf Werbemitteln (Anlage 10) adäquat im relevanten Zeitraum benutzt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bezüglich Dienstleistungen eine bei der Kennzeichnung von Waren übliche körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen i. S. d. § 26 MarkenG kommen daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA; GRUR 2010, 270 Rn. 17 – ATOZ III; GRUR 2017, 914 Rn. 46 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; BPatGE 40, 192, 198 – AIG). Zudem stimmt in diesen Fällen die Marke vielfach – so auch vorliegend – mit der Firma bzw. dem Firmenschlagwort überein. Daher gehen die firmenmäßige und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als bei Warenmarken (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA, m. w. N.; GRUR 2017, 914 Rn. 46 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). 122 Die Markeninhaberin stellt in ihrem Internetauftritt unter der Domain www.phase4.de unter anderem ihre hier in Rede stehenden Dienstleistungen vor. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder, wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 49 – airdsl; GRUR 2011, 617 Rn. 19 – Sedo; GRUR 2012, 832 Rn. 19 – ZAPPA). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 123 Die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten für Dritte einschließlich der Gestaltung dieser Seiten sowie darauf bezogener Beratungsdienstleistungen, hierfür erforderlicher Programmierarbeiten und technischer Betreuung gehören nicht zwangsläufig zum Angebotsspektrum einer klassischen Werbeagentur (vgl. hierzu auch https://de.wikipedia.org/wiki/Werbeagentur) und werden regelmäßig gesondert zu den „Standarddienstleistungen“ wie z. B. Werbemaßnahmen in Zeitungen und Zeitschriften, Außenwerbung, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung; Kinowerbung; Schilder- und Lichtreklamehersteller etc. beauftragt und vergütet. Es handelt sich daher im Verhältnis zu den nicht angegriffenen Dienstleistungen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ um selbständige Dienste mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung. Sie fallen jedoch unter verschiedene in Klasse 42 eingetragene Dienstleistungsbegriffe der angegriffenen Marke, worauf im Rahmen der Integration (vgl. unten ddd. ) noch näher eingegangen wird. 124 ccc. Eine Benutzung für die weiteren mit dem Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht bzw. nicht hinreichend belegt. 125 Eine Benutzung für die Dienstleistungen der Klasse 35 „ Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten “ kann nicht festgestellt werden. Wie die Markenabteilung
- 4 zutreffend unter Verweis auf die Definition der genannten Dienstleistungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des
- Senats des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.05.2017, 26 W (pat) 4/17 – Domnic.de/DomiNIC, m. w. N.), ausgeführt hat, hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin nicht dargelegt und hinreichend nachgewiesen, dass sie im relevanten Zeitraum entsprechende Dienstleistungen erbracht hat. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu in ihrem Schriftsatz vom
- März 2026 insbesondere auf die in Anlagen 1 und 2 eingereichten Unterlagen verweist, ist diesen keine Verwendung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen zu entnehmen. Das von ihr erwähnte Social Media Marketing (Kampagnenmanagement, Zielgruppendefinition etc.) oder die Markenentwicklung sind nicht unter die eingangs genannten Dienstleistungen zu subsumieren. 126 Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie im relevanten Zeitraum Dienstleistungen auf dem Gebiet der „Marktforschung“ erbracht hat. Sie hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie selbst derartige Dienstleistungen erbracht hat. Dem vorgelegten Angebot vom
- November 2016 (Anlagenkonvolut 3) ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Omnibusbefragung durch das Unternehmen G1… bzw. jedenfalls unter dessen maßgeblicher Beteiligung durchgeführt werden soll. Dort ist ausgeführt: „Die Fragen liegen der G1… bereits vor und werden in deren System programmiert und gehostet“. Auch ist im Angebot Folgendes erwähnt: „Bitte beachten Sie, dass wir trotz der extrem kurzen Vorlaufzeit (1 Tag) und des erhöhten Aufwands bei der Erstellung der Samples dennoch einen Rabatt aushandeln konnten .“ (Unterstreichung durch den Senat). Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen selbst, wäre das Aushandeln eines Rabattes mit sich selbst ungewöhnlich sowie der Aufschlag einer 15 % „Handling Fee“ auf „Produktions- und Fremdkosten“ merkwürdig. Es wurde ferner nur eine einzige Rechnung für entsprechende Dienstleistungen vorgelegt (Nr. I160224 vom 29.11.2016 über 127 … Euro). Die weitere im Anlagenkonvolut 3 enthaltene Rechnung (Nr. 128 I190168 vom 28.06.2019 über … Euro) weist keine Kosten für Dienstleistungen 129 auf, die zweifelsfrei unter „Marktforschung“ zu subsumieren sind. Auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin enthält keinerlei Umsatz- oder sonstige Angaben zur Benutzung der Marke für „Marktforschung“. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht von einem ernsthaften Benutzungsumfang für diese Dienstleistungen ausgegangen werden. Soweit die Markeninhaberin im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit als Werbeagentur auch Marktanalysen durchführt, handelt es sich hierbei nicht um selbständige Dienstleistungen im Sinne von „Marktforschung“, da sie insoweit nicht in Konkurrenz zu Marktforschungsunternehmen tritt. 130 Eine Benutzung für die Dienstleistung der Klasse 41 „Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte)“ und „redaktionelle Betreuung von Internetauftritten“ liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin für ihre Kunden Texte verfasst oder Internetseiten ihrer Kunden redaktionell betreut hat, handelt es sich dabei um Leistungen, die von den – nicht angegriffenen – umfassenden Dienstleistungsoberbegriffen „Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur“ der Klasse 35 bzw. den Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten, für welche die Benutzung nachgewiesen wurde, umfasst sind. Die Markeninhaberin hat hingegen nicht dargelegt, dass sie davon unabhängig sowie sachlich und wirtschaftlich abgrenzbar in relevantem Umfang Texte für Dritte erstellt oder redigiert hat. Separate Umsätze hierfür gehen auch aus der eidesstattlichen Versicherung nicht eindeutig hervor. 131 Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Veröffentlichungs- und Herausgabedienstleistungen der Klasse 41 erbracht hat, die unter „Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form und im Internet (ausgenommen zu Werbezwecken)“ fallen. Soweit sie in diesem Zusammenhang unter anderem geltend macht, dass „auf den Websites der entsprechenden Kunden Texte publiziert werden, die von der Antragsgegnerin teilweise geschrieben oder redigiert wurden“, handelt es sich dabei nur um unselbständige Nebenleistungen im Zusammenhang mit den nicht angegriffenen Dienstleistungen einer Werbeagentur. Die Publikationen werden zudem nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Kunden veröffentlicht. Die Markeninhaberin tritt mit ihren Leistungen daher auch nicht in Konkurrenz zu Verlagen oder vergleichbaren Unternehmen, welche die Dienstleistungen der Klasse 41 üblicherweise erbringen. 132 Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Aus- und Fortbildungsdienstleistungen bezüglich Werbung, Marketing und Kommunikation; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art im Bereich Erziehung und/oder Ausbildung; Erziehung; Ausbildung“ in Klasse
- Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie – unabhängig von konkreten Werbemaßnahmen/-kampagnen bzw. der technischen Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege von Internetseiten ihrer Kunden – Schulungen anbietet. Zudem sind die hierfür eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen von insgesamt 3.210 Euro im Zeitraum von vier Jahren (2016 - 2019) zu gering, um von einer ernsthaften Benutzung zur Gewinnung oder Sicherung relevanter Marktanteile auf diesem Gebiet ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der Erziehung und Ausbildung, aber auch im Bereich der Kultur und Unterhaltung, weder in der eidesstattlichen Versicherung erwähnt wird, noch sich in den vorgelegten Dokumenten diesbezüglich Anhaltspunkte finden. 133 Dies gilt auch für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in Klasse
- 134 Die angegriffene Marke wurde auch nicht rechtserhaltend für die Dienstleistung „Bereitstellung von Internetseiten“ in Klasse 42 benutzt. Die Markeninhaberin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie sich als Hosting-Anbieterin betätigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die für ihre Kunden erstellten bzw. überarbeiteten Internetseiten von Dritten gehostet werden. Dafür spricht auch der von der Markenabteilung erwähnte Hinweis auf der (damals) aktuellen Internetseite der Markeninhaberin (https://phase4.de/leistungen/web-hosting/, Stand 04.09.2023): „Wir hosten bei einem Anbieter in Deutschland, der sich auf die Zusammenarbeit mit Agenturen spezialisiert hat und einen hervorragenden Service bietet“. Gegenteiliges hat die Markeninhaberin für den relevanten Benutzungszeitraum auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. 135 Eine rechtserhaltende Benutzung der in Klasse 42 eingetragenen „Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellung von Computeranimationen“ ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Denn die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Leistungen weisen keine eigene wirtschaftliche Bedeutung auf, sondern sind Teil der nicht angegriffenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung bzw. im Bereich der Gestaltung von Internetseiten, für welche die Benutzung nachgewiesen werden konnte. Jedenfalls fehlt es an Belegen, die auf einen hinreichenden Umfang einer wirtschaftlich abgrenzbaren Benutzung der angegriffenen Marke für die eingangs erwähnten Dienstleistungen schließen lassen. Denn die Beschwerdeführerin hat laut der eidesstattlichen Versicherung mit „Erstellung von Computeranimationen“ lediglich im Jahr 2018 geringe Umsätze von nur 3.005 Euro erzielt. Dies reicht für eine ernsthafte Benutzung zur Gewinnung oder Sicherung von relevanten Marktanteilen nicht aus. Umsätze für „Dienstleistungen eines Grafikdesigners“ sind in der eidesstattlichen Versicherung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur in den Gesamtumsätzen für „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung [usw.]“ enthalten. 136 Auch ist der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelungen, dass sie sich über die im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege von Internetseiten tatsächlich erbrachten technischen Entwicklungs- und Programmierleistungen hinausgehend in relevantem Umfang mit dem Entwurf und der Entwicklung von Computersoftware oder anderen Dienstleistungen der Klasse 42 betätigt hat. 137 ddd . Die Dienstleistungen, für die eine Benutzung nachgewiesen ist (vgl. oben bbb.), fallen hier unter mehrere der eingetragenen Oberbegriffe. Bei einer solchen Konstellation ist bzw. sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfallsverfahren einer bzw. mehrere der Oberbegriffe ersatzlos zu löschen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 66 – Culinaria/Villa Culinaria, m. w. N.; GRUR 2015, 685 Rn. 36 – STAYER). Der zu löschende Oberbegriff ist auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, zu bestimmen. Danach ist es gerechtfertigt, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware oder Dienstleistung hinaus die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Waren- oder Dienstleistungsbereich gehörend angesehen werden. Andererseits ist es nicht gerechtfertigt, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Verzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware oder Dienstleistung unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt (BGH GRUR 2002, 59, 62 – ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 32 – LOTTOCARD; GRUR 2015, 685 Rn. 39 – STAYER). Grundsätzlich ist es daher gerechtfertigt, nur den engeren Oberbegriff im Verzeichnis zu belassen, da er der tatsächlich benutzten Ware oder Dienstleistung am nächsten steht bzw. am meisten durch diese ausgefüllt wird (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 336). 138 Demgemäß verbleiben in diesem Fall die Dienstleistungsbegriffe der Klasse 42 „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; technische Betreuung von Internetseiten“ im Verzeichnis, da sie den Bereich der tatsächlich benutzten Dienstleistungen vollständig abdecken. 139 Die wesentlich umfassenderen Begriffe „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen; Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; technische Beratung“ sind hingegen zu löschen. Denn die genannten Oberbegriffe beziehen sich allumfassend auf Softwareentwicklung und -beratung bzw. auf technische Beratung auf jeglichem Gebiet. Dabei handelt es sich um sehr breite Dienstleistungsbegriffe, die über das übliche Tätigkeitsfeld einer Werbeagentur, die auch Internetauftritte für ihre Kunden erstellt, gestaltet und pflegt, deutlich hinausgehen. Erst recht kommt eine Aufrechterhaltung der Eintragung der angegriffenen Marke für weitere eingetragene Dienstleistungen, deren Benutzung nicht nachgewiesen wurde, nicht Betracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese nach den dargestellten Grundsätzen nicht dem gleichen Dienstleistungsbereich wie die benutzten Dienstleistungen zuzuordnen. 140 Anders als die Markenabteilung
- 4 festgestellt hat, sieht der Senat die angegriffene Marke auch für die Dienstleistungen „Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“ als tatsächlich benutzt an. Selbst wenn diese nach Ansicht der Markenabteilung durch die Dienstleistungen „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; technische Betreuung von Internetseiten“ bereits abgedeckt sein sollten, führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die ggf. redundant im Verzeichnis enthaltenen Dienstleistungen gelöscht werden müssten. Soweit sich die Markenabteilung diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Culinaria/Villa Culinaria bzw. STAYER bezieht, so ist diese hier nicht einschlägig. Denn sie behandelt lediglich den Aspekt, dass die konkret benutzten Waren unter mehrere Oberbegriffe fallen, nicht aber die Frage der Redundanz von rechtserhaltend benutzten Begriffen. Ob die genannten Dienstleistungen überhaupt komplett deckungsgleich sind, ist zudem fraglich. Denn die Begrifflichkeiten unterscheiden sich und die Definitionen z. B. von Webseite, Internetseite und Homepage sind nicht eindeutig (vgl. z. B. https://www.duden.de/rechtschreibung/Homepage; https://www.duden.de/ rechtschreibung/Internetseite), so dass in jedem Fall von einer Bedeutungsidentität ausgegangen werden müsste. 141 e . Nach alledem hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin die rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke gemäß § 26 MarkenG nur für „Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; technische Betreuung von Internetseiten“ nachgewiesen, so dass die angegriffene Marke für die übrigen mit dem Verfallsantrag angegriffenen Dienstleistungen für verfallen zu erklären und zu löschen ist. 142 C. Die unselbständige, in der mündlichen Verhandlung eingelegte, Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin ist gem. §§ 66, 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch nicht erfolgreich. 143
- Wie bereits oben dargestellt, ist die Beschwerdegegnerin weiter partei- und prozessfähig und durch Frau Rechtsanwältin C… ordnungsgemäß vertreten (vgl. A.
- und 2.). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Für die unselbständige Anschlussbeschwerde ist keine Gebühr zu entrichten; eine Frist ist nicht zu wahren, solange die Anschlussbeschwerde nur – wie hier - vor Abschluss des Verfahrens erhoben wird. Die Formerfordernisse für die Beschwerde gelten grundsätzlich auch für die unselbständige Anschlussbeschwerde (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 63). Diese sind ebenfalls gewahrt. 144 Zwar wurde die unselbständige Anschlussbeschwerde hier nicht schriftlich erhoben, jedoch genügt auch eine entsprechend protokollierte Erhebung in der mündlichen Verhandlung den Anforderungen (BPatG Mitt. 2001, 222). 145
- Aus den unter B. genannten Erwägungen ist die Anschlussbeschwerde jedoch unbegründet. 146 D. Billigkeitsgründe, die eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. 147 E . Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 148 Ungeklärt ist, ob es für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei ausreicht, wenn diese über eine oder mehrere Marken verfügt oder ob bei Bestreiten der Gegenseite ein Nachweis der Werthaltigkeit bzw. von Verwertungshandlungen zu führen ist. Sollte dies erforderlich sein, ist zudem fraglich, ob für die Bewertung der Marken bilanzierungsrechtliche Grundsätze in Ansatz zu bringen sind. 149 Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE269032443&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public