BAG, Urteil vom 20.01.2010 – 10 AZR 952/08 – Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags pro Einsatztag - "Einsatztag" im Sinne von § 47 Nr 9 Abs 6 TVöD-BT-V - Tarifauslegung 1. Die…
KARE600029014 BAG 10. Senat 20100120 10 AZR 952/08 Urteil § 47 Nr 9 Abs 6 S 1 TVöD BT-V vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 10. September 2007, Az: 2 Ca 439/06, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 10. Oktober 2008, Az: 14 Sa 1753/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags pro Einsatztag - "Einsatztag" im Sinne von § 47 Nr 9 Abs 6 TVöD-BT-V - Tarifauslegung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Oktober 2008 - 14 Sa 1753/07 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger ab Oktober 2005 Zuschläge nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) zustehen.
2 Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 für die Beklagte als Erster Bordhandwerker auf dem Laderaumsaugbagger „N“ tätig. Er ist als Vorsitzender des Hauptpersonalrats des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
3 Kraft beiderseitiger Tarifbindung bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995. Seit dem 1. Oktober 2005 findet der TVöD Anwendung. § 47 Nr. 9 TVöD-BT-V (Bund) verhält sich über die regelmäßige Arbeitszeit auf seegehenden Schiffen sowie über die Zahlung eines Zuschlags wie folgt: „…
5 Der Laderaumsaugbagger „N“ arbeitet im 24-Stunden-Betrieb und mit einer wöchentlichen Betriebszeit von 168 Stunden. Der Einsatz auf See wird regelmäßig am Dienstag um 11:00 Uhr zum Auswechseln der Besatzung, zur Versorgung und zur Durchführung kleinerer Reparaturen unterbrochen. Die Besatzungsmitglieder arbeiten bis zur Ablösung durch eine neue Besatzung 84 Stunden in Wechselschichten. Die tägliche Arbeitszeit an Bord beträgt 12 Stunden und an den Dienstagen je nach Schichteinteilung zwischen 4,5 und 7,5 Stunden. In der Addition ergibt sich für beide Dienstage eine Arbeitszeit von 12 Stunden. An eine Wochenwechselschicht schließt sich entsprechender Freizeitausgleich an.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für jede Wochenwechselschicht seien acht Zuschläge nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) zu zahlen. Beide Ablösetage seien jeweils ein Einsatztag im Sinne der Norm. Maßgeblich sei der jeweilige Kalendertag. Für den Zeitraum ab Oktober 2005 hat er für zwölf Monate die Zahlung von jeweils zwei weiteren Zuschlägen pro Monat geltend gemacht.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2006 zu zahlen;
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für eine Wochenwechselschicht seien sieben Einsatztage anzusetzen. Der Begriff des Einsatztags beziehe sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
10 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
11 I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) auf Vergütung weiterer Einsatztage für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006. Mit der Zahlung von sieben Zuschlägen für jede Wochenwechselschicht hat die Beklagte den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
12 1. Der nach § 46 Abs. 4 BPersVG freigestellte Kläger hat gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Anspruch auf das ungeminderte Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip (BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3).
Dem Kläger steht deshalb für jeden Einsatztag, den er auf dem Laderaumsaugbagger eingesetzt worden wäre, ein Zuschlag nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) zu.
13 2. In einer Wochenwechselschicht auf dem Laderaumsaugbagger von Dienstag 11:00 Uhr bis Dienstag 11:00 Uhr fallen sieben und nicht acht Einsatztage iSv. § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) an. Ein Einsatztag iSd. Vorschrift bezieht sich auf eine Zeitspanne von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
14
15
16 Für ein von der arbeitszeitrechtlichen Konzeption abweichendes Verständnis des Einsatztags im Sinne eines Kalendertags gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Anzahl der zuschlagspflichtigen Einsatztage bei gleicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 168 Stunden davon abhängig machen wollten, ob der wöchentliche Schichtwechsel um 24:00 Uhr oder zu einer anderen Tageszeit erfolgt.
17
18 II. Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet.
19 1. Bei sachgerechter Auslegung dieses Antrags möchte der Kläger festgestellt wissen, dass er ab Oktober 2006 Anspruch auf acht Zuschläge gemäß § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) für jede durch seine Freistellung ausgefallene Wochenwechselschicht hat.
20 2. Der so ausgelegte Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, aber aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet.
21 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Mikosch Marquardt Mestwerdt Walter Huber D. Kiel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600029014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public