Vm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG
dem Tod eines potentiell Erkrankten - auch ohne dessen Einwilligung - die ärztlichen Unterlagen bzw. Aussagen der ihn behandelnden Ärzte entgegen der gebotenen Schweigepflicht verwertet werden können und dürfen; ob der Grundsatz, der Kündigende müsse die Entschuldigungsgründe des Gekündigten widerlegen, uneingeschränkt gilt oder dieser Grundsatz erst dann greift, wenn ein konkreter, substantieller Sachvortrag des Gekündigten erfolgt, der konkret seitens des Kündigenden einlassungsfähig und konkret einlassbar ist“. 8
der prozessualen Verwertbarkeit ärztlicher Aussagen oder Unterlagen ohne sog. Einwilligung des Verstorbenen eine klärungsfähige Rechtsfrage, die fallübergreifend mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die nötige Konkretisierung der Rechtsfrage schließt eine differenzierte Fragestellung nicht aus. Unzulässig ist nur eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52). 12
der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Ihn trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei braucht der Arbeitgeber allerdings nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung für sein Verhalten herleitet, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. nur BAG 28. August 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 214 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 22). 17
Vm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und darauf beruhe die anzufechtende Entscheidung. Ob der übergangene Beweisantritt entscheidungserheblich ist, richtet sich
den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Senat 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295). 21 b)
diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht. 22 aa) Auf die von einer Partei beantragte Beweiserhebung darf regelmäßig nur verzichtet werden, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die umstrittene Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. BFH 16. November 2005 - VI R 71/99 - zu II 1 der Gründe, NVwZ-RR 2008, 71). Das Gericht ist
1 Satz 1 ZPO in der Überzeugungsbildung bei der Beweiswürdigung frei, nicht jedoch in der Beweiserhebung. Ist eine entscheidungserhebliche Frage streitig, sind die hierfür angebotenen Beweise zu erheben, wenn sie zur Beweisführung zulässig, geeignet und von der beweisbelasteten Partei angeboten sind (siehe Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 286 Rn. 12). 23 bb) Das Landesarbeitsgericht hat keinen aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Beweisantritt übergangen. 24
GG. Sie setzt eine zugelassene Revision voraus. 26
Unterbrechung der Verhandlung - zu reagieren. Die auf mangelnde Aufklärung gestützte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient nicht dazu, Vorbringen zu ersetzen, das einer fachkundig vertretenen Partei in der Berufungsinstanz möglich gewesen wäre (vgl. Senat 20. Mai 2008 - 9 AZN 1258/07 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 126, 346). 28 b) Hinzu kommt, dass die Beklagte den aus ihrer Sicht noch zu haltenden Vortrag zum Freispruch im Strafverfahren in der Beschwerdebegründung nicht
holt. Wer die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts und damit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, muss im Einzelnen angeben, welche Tatsachen er vorgebracht hätte, wenn ihm eine Schriftsatzfrist zum ergänzenden Vortrag eingeräumt worden wäre. Das zunächst unterbliebene Vorbringen muss spätestens in der Begründungsfrist vollständig
geholt werden. Nur dann lässt sich absehen, ob die Einräumung des Schriftsatzrechts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall eines durch Verfahrensrüge im Revisionsverfahren beanstandeten Verstoßes gegen die allgemeine Hinweispflicht aus § 139 ZPO BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 22 mwN, BAGE 117, 14). 29 III. Die Beschwerde legt schließlich keine Divergenz dar (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). 30 1.
Vm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Revision auf die Beschwerde der unterlegenen Partei zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, welche divergierenden abstrakten, dh. fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil zu einer bestimmten Rechtsfrage aufgestellt haben. Die beiden aus Sicht des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen bezeichnet werden (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Daneben ist aufzuzeigen, dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr., vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - zu II 2.1 der Gründe, BAGE 112, 35). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass diese Erfordernisse gewahrt sind. Vermeintliche Rechtsfehler können nicht berücksichtigt werden. Sie dürfen nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden. Zulassungsgrund ist die entscheidungserhebliche Abweichung im Rechtssatz. 31 2. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht. 32 a) Die Beklagte entnimmt dem Berufungsurteil die Aussage: „Erst
der Kündigung entstehende Tatsachen bleiben hingegen grundsätzlich unberücksichtigt.“ 33
den Darlegungen der Beschwerde kein Rechtssatz. 36 aa) Ein Rechtssatz ist nur dann aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz voranstellt, der über den Einzelfall hinaus Geltung für vergleichbare Sachverhalte beansprucht. Diese Voraussetzungen sind
GG in der Beschwerdebegründung darzulegen (Senat
Zugang der Kündigung nicht herangezogen werden können, um die Kündigung zu rechtfertigen. Die Entscheidung begründet mit diesem Klärungsbedarf lediglich die Zulassung der Revision. Auf diese Frage beruft sich die Beklagte nicht. Sie nimmt vielmehr das mit Blick auf die Zulassung der Revision durch den Dritten Senat zu erwartende Urteil des Zweiten Senats vorweg und meint, jedenfalls im Ausnahmefall könnten auch
träglich eintretende Umstände berücksichtigt werden. Der Senat darf im Beschwerdeverfahren nicht überprüfen, ob das Berufungsurteil an dem von der Beklagten angenommenen Rechtsanwendungsfehler leidet. 38 C. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Düwell Krasshöfer Gallner Furche Pielenz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600029112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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