KARE600029411 BAG 1. Senat 20100223 1 ABR 65/08 Beschluss § 1 TVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 256 ZPO vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Oktober 2007, Az: 8 BV 272/07, Beschlussvorgehend Hessis
§ 99Nr. 24 = Ez
A BetrVG 1972 § 99 Nr. 43). 12 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 13 1. Der Antrag der Gruppenvertretung ist zulässig. 14
- a)Die nach den Bestimmungen des TV PV iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete Gruppenvertretung der Copiloten ist antragsbefugt . 15
- b)Der Feststellungsantrag ist zulässig. 16
- aa)Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 TV PV, der § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nachgebildet ist, hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 14,
§ 21bNr. 5). 17 bb) Die Gruppenvertretung hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i
Sv. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht. Hat ein solcher Konflikt zwar zunächst bestanden, ist er aber aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Dies ist anzunehmen, wenn der den Konflikt auslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne dass sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben (BAG
- Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - BAGE 100, 281, 285). Da in dem Einigungsstellenspruch vom
- April 2007 Verweildauern festgelegt sind, die für die Copiloten unstreitig immer noch Geltung beanspruchen, besteht trotz der zeitlichen Begrenzung des Einigungsstellenspruchs auf das Jahr 2007 ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Gruppenvertretung kann nach wie vor gerichtlich klären lassen, ob der Beschluss der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen ihr und der Arbeitgeberin ersetzen konnte (vgl. BAG
- Juli 1999 - 1 ABR 66/98 - zu B I der Gründe,
§ 76Einigungsstelle Nr. 8 = Ez
A BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 67). 18 2. Der Antrag der Gruppenvertretung ist begründet. Die Einigungsstelle ist zu Unrecht vom Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts ausgegangen. 19
- a)Die Zuständigkeit der Einigungsstelle folgt nicht daraus, dass sie sich mit Zwischenbeschluss vom 20. April 2007 für zuständig erklärt hat und eine Anfechtung dieses Beschlusses unterblieben ist. Ein solcher Zwischenbeschluss der Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - BAGE 116, 235, 238). Die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle unterliegt vielmehr der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit des abschließenden Beschlusses der Einigungsstelle. 20
- b)Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Regelung der Besetzung der Wechselmuster ergibt sich nicht aus § 84 Abs. 3 und 4 TV PV. Danach kann die Gesamtvertretung vom Arbeitgeber die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen und Umgruppierungen verlangen, wenn über die Fälle des Vollzugs der in anderen Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Versetzungs- und Umgruppierungstatbestände hinaus ein praktisches Bedürfnis zur Richtlinienbindung erkennbar wird. Dieses Recht besteht jedoch nur für die Gesamtvertretung und nicht für die Gruppenvertretung. Nur die fehlende Einigung zwischen der Gesamtvertretung und dem Arbeitgeber kann in diesen Angelegenheiten durch einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. 21
- c)§ 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 eröffnet den Betriebsparteien kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. 22
- aa)Schon der Wortlaut der Regelung spricht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht mit hinreichender Klarheit dafür, dass der Tarifvertrag den Betriebsparteien ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eröffnet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung „soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist“ erfasst auch ein Normverständnis, wonach die Regelung durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder einen Einigungsstellenspruch, dem sich beide Seiten im Voraus unterworfen oder den sie nachträglich angenommen haben, zu erfolgen hat. 23
- bb)Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht gegen die Einräumung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3. 24
(1)Der TV WeFö Nr. 3 baut auf den Bestimmungen des TV PV auf, der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Personalvertretung bei der Arbeitgeberin regelt. Im TV PV ist im Einzelnen bestimmt, in welchen Fällen die fehlende Einigung zwischen den Betriebsparteien durch Beschluss der Einigungsstelle ersetzt wird (vgl. ua. § 77 Abs. 2, § 84 Abs. 2 TV PV). § 78 TV PV lässt darüber hinaus freiwillige Betriebsvereinbarungen zu. Ergänzend hierzu bestimmt § 97 Abs. 7 TV PV, dass die Einigungsstelle außerhalb der im TV PV genannten Fälle auch tätig wird, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung allerdings nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Nach der Systematik des TV PV besteht damit nur dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn im Tarifvertrag die Ersetzung der fehlenden Einigung der Betriebsparteien durch Spruch der Einigungsstelle ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls können nur freiwillige Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle nur nach Maßgabe des § 97 Abs. 7 TV PV tätig werden. 25
(2)Von dieser Regelungssystematik sind die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 nicht abgewichen. § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 macht vielmehr deutlich, dass der TV WeFö Nr. 3 hieran anknüpft. Nach § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 kann bei fehlender Verständigung zwischen der Arbeitgeberin und dem gemeinsamen paritätischen Gremium über den Inhalt der Senioritätslisten die Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Auch wenn sich § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 auf Mitbestimmungsrechte des gemeinsamen paritätischen Gremiums bezieht, zeigt diese Regelung, dass der TV WeFö Nr. 3 ebenso wie der TV PV Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 unterblieben. Ordnen die Tarifvertragsparteien in einer Angelegenheit der freiwilligen Mitbestimmung nicht ausdrücklich eine davon abweichende Lösung des Konflikts von Betriebsparteien an, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass den Betriebsparteien nur die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich gemeinsam auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu verständigen und sich beiderseits dem Spruch im Voraus zu unterwerfen oder ihn nachträglich anzunehmen. 26 cc) Der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebende Zweck bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Der Tarifvertrag regelt in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 abschließend, wie die Besetzung freier Stellen auf einem Wechselmuster zu erfolgen hat, wenn für die zu besetzende Stelle nicht genügend freiwillige geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber auch erkannt, dass ein praktisches Bedürfnis für andere Auswahlverfahren bestehen kann. Sie haben deshalb in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam andere Auswahlkriterien zu vereinbaren, die den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Unterbleibt eine solche Einigung, bestimmt sich nach der Tarifnorm die Bewerberauswahl nach dem Prinzip der positiven Seniorität. Eine solche Vorgabe bezweckt, dem tariflichen Regelungswillen in einer bestimmten Weise Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn eine Betriebspartei das Recht hätte, durch Anrufung der Einigungsstelle von dem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen gegen den Willen der anderen Seite durchzusetzen. Schmidt Koch Linck Platow M. Zumpe http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600029411&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public