BAG, Beschluss vom 19.01.2010 – 3 ABR 19/08 – Betriebsübergang - Gleichbehandlung - Betriebsvereinbarung 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des…
KARE600029537 BAG 3. Senat 20100119 3 ABR 19/08 Beschluss § 613a Abs 1 BGB, § 75 Abs 1 BetrVG, § 77 BetrVG vorgehend ArbG Mönchengladbach, 15. September 2006, Az: 7 BV 35/06, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. Juni 2007, Az: 5 TaBV 111/06, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsübergang - Gleichbehandlung - Betriebsvereinbarung 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 - 5 TaBV 111/06 - aufgehoben.
1 A. Der Beteiligte zu 1. (Gesamtbetriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Anwendung einer durch Gesamtbetriebsvereinbarung in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung.
2 Die Arbeitgeberin gehörte bis zum 31. Dezember 2002 zum R-Konzern und ist durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2003 Teil des I-Konzerns geworden. Vor dem Wechsel der Konzernzugehörigkeit schlossen die R AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat am 26. Februar 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine „freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der Betrieblichen Altersversorgung im R-Konzern“ (hiernach: KBV).
Sie lautet auszugsweise: „§ 1 Präambel Die Gesellschaften des R-Konzerns geben sich eine einheitliche betriebliche Altersversorgung.
Auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), Altersvermögensgesetzes (AVmG), des Einkommenssteuergesetzes (EStG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie geltender tarifvertraglicher Regelungen vereinbaren der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der R AG eine konzerneinheitliche und eine für alle nachfolgend aufgeführten Gesellschaften verbindliche betriebliche Altersversorgung.
Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 31.12.2001 die in der Anlage 1 genannten Versorgungswerke einvernehmlich für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen und durch die nachfolgende Regelung abgelöst.
Durch den mehrstufigen Aufbau der neuen R-Altersversorgung eröffnet die R AG allen Mitarbeitern die Möglichkeit, eine leistungsfähige soziale Absicherung im Versorgungsfall zu erlangen. § 2 Geltungsbereich
Nach § 11 Abs. 2 KBV verlieren zum „01.01.2002 … vorbehaltlich dem vorher Gesagten alle bisherigen Versorgungsregelungen in den Gesellschaften des R-Konzerns für neu eintretende Mitarbeiter ihre Gültigkeit“.
4 Die Arbeitgeberin ist in Anlage 1 zur KBV aufgeführt.
5 In dem der KBV als Anlage 2 beigefügten „Versorgungsplan A“ zur arbeitgeberfinanzierten Grundversorgung iSd. § 3 Abs. 1 KBV (hiernach: Versorgungsplan A), auf dessen Geltungsbereich für die Anwendung des Versorgungsplans B auch dessen § 1 verweist, heißt es ua.: „§ 1 Geltungsbereich
Diese lautet auszugsweise: „§ 1 Präambel Die Geschäftsführung der R I GmbH und der Gesamtbetriebsrat haben Übereinkommen erzielt, daß die im R Konzern abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen im Falle eines Verkaufs der R I GmbH auch weiterhin kollektivrechtlich nach einem Ausscheiden aus dem Konzernverbund gelten sollen. Zu diesem Zweck wird nachstehende Regelung vereinbart. … § 3 Anerkennung und Übertragung Die Parteien sind sich einig, daß die nachfolgend abschließend aufgeführten Konzernbetriebsvereinbarungen anerkannt werden und hiermit inhaltsgleich als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat der R I GmbH abgeschlossen werden: … - Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung im R Konzern vom 26.02.2002 …“ 7 Vor dem Übergang in den I-Konzern zum 1. Januar 2003 hat die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 1. April 2002 16 Arbeitnehmer der Fa. S und mit Wirkung zum 1. Dezember 2002 zwölf Arbeitnehmer der Fa. So gem. § 613a BGB und außerdem zum 1. November 2002 drei Arbeitnehmer der Fa. P übernommen. Diesen Mitarbeitern wurde eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der KBV zugesagt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt des Übergangs in den I-Konzern, bzw. zum Februar 2003 übernahm die Arbeitgeberin zudem 117 Arbeitnehmer der Fa. D gem. § 613a BGB. Diese erhielten keine Versorgungszusage. Die Mehrzahl von ihnen, jedoch nicht alle, unterfielen bereits Versorgungsregelungen mit unterschiedlichem Inhalt.
8 Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die GBV iVm. der KBV sei auf sämtliche Mitarbeiter anzuwenden, deren Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2002 im Wege des Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergehen. Er hat vorgetragen, die Mitarbeiter von P seien im Wege des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB übernommen worden. Einzelvertragliche Zusagen an die von S, So und P übernommenen Mitarbeiter nach Prüfung der Sachlage seien eine bloße Konstruktion. Es stelle sich die Frage, warum keine Zusage an diejenigen D-Mitarbeiter erfolgt sei, für die keine oder lediglich eine statische Versorgungszusage gelte.
9 Der Gesamtbetriebsrat hat - sinngemäß - beantragt festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25. Oktober 2002 iVm. der Konzernbetriebsvereinbarung vom 26. Februar 2002 dahingehend ausgelegt und durchgeführt werden muss, dass auch Mitarbeiter, die im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB zur Arbeitgeberin stoßen, unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarungen fallen und nach Maßgabe dieser Vorschrift der betrieblichen Altersversorgung bei der Arbeitgeberin unterliegen.
10 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2002 nach § 613a BGB auf sie übergingen, seien nicht von der KBV erfasst. Bei der Übernahme der Mitarbeiter von P habe es sich um eine Neubegründung von Arbeitsverhältnissen gehandelt. Die Mitarbeiter von S und So seien nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung der Sachlage einzelvertraglich in das Versorgungswerk aufgenommen worden.
11 Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags. Der Gesamtbetriebsrat strebt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde an.
12 B. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
13 I. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
14 Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Aus seiner Formulierung ergibt sich, dass es dem Gesamtbetriebsrat darum geht, die Bedeutung der GBV und der durch sie in Bezug genommenen KBV im Rahmen des betrieblichen Normgefüges und der sich für die Arbeitgeberin daraus ihm gegenüber ergebenden Pflichten hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der Versorgung zu klären. Der Antrag beschränkt sich dabei auf die Fallgestaltung, dass die Arbeitgeberin im Wege des Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB in Arbeitsverhältnisse eintritt; nicht Gegenstand ist die in § 324 UmwG vorgesehene Geltung dieser Bestimmung auch in den dort geregelten Sonderfällen der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung. Gegenstand des Antrags ist auch nicht, ob die KBV tatsächlich bei jeder Fallgestaltung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen nach § 613a BGB Anwendung findet oder ob - etwa auf der Basis günstigerer einzelvertraglicher Regelungen - im Einzelfall andere Versorgungsregelungen weiter Anwendung finden können. Das Verfahren betrifft allein die Frage, ob die Fälle des Eintritts der Arbeitgeberin in Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich der KBV unterfallen oder nicht.
15 Auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO, die auch im Beschlussverfahren erfüllt sein müssen (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61), liegen vor. Der Gesamtbetriebsrat möchte die Verpflichtung der Arbeitgeberin geklärt wissen, grundsätzlich nach Betriebsübergängen die KBV zur Anwendung zu bringen. Dabei geht es um ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, nicht lediglich um eine Vorfrage (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - aaO).
Entscheidend ist, ob die KBV in den vom Antrag erfassten Fällen als grundsätzlich anwendbar von der Arbeitgeberin zu berücksichtigen ist. Da die Arbeitgeberin diese Verpflichtung leugnet, steht dem Gesamtbetriebsrat auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Das Feststellungsverfahren ist geeignet, die Rechtsposition zwischen den Beteiligten zu klären. Jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie kann der Gesamtbetriebsrat deshalb nicht auf einen Leistungsantrag verwiesen werden.
16 Dem Gesamtbetriebsrat fehlt schließlich nicht die Antragsbefugnis. Sein Antrag richtet sich auf Pflichten der Arbeitgeberin ihm gegenüber, wie sie sich aus der GBV iVm. der KBV ergeben könnten, nicht auf Ansprüche einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - zu B III der Gründe, BAGE 113, 173).
17 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Unabhängig davon, ob die KBV aufgrund des Übergangs der Arbeitgeberin auf einen anderen Konzern auch ohne weiteren Rechtsakt weitergegolten hätte, gilt sie jedenfalls aufgrund der GBV als „Anerkennungsbetriebsvereinbarung“ (vgl. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18).
Ihre Auslegung ergibt jedoch, dass sie nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist, in die die Arbeitgeberin nach § 613a BGB aufgrund eines Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs eintritt.
18 1. Wortlaut, Zweck und Systematik der KBV sowie Gründe der Praktikabilität sprechen gegen eine unmittelbare Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf die Arbeitgeberin übergeht. Aus der vom Gesamtbetriebsrat behaupteten bisherigen Anwendungspraxis folgt nichts anderes.
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20 Etwas Weitergehendes folgt auch nicht aus dem Wortlaut des Versorgungsplans A, der Anlage 2 zur KBV. Nach § 1 Abs. 1 dieser Regelung gilt er für alle Mitarbeiter, die ab dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis mit einer von der KBV erfassten Gesellschaft, hier also der Arbeitgeberin, „begründen“. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst nicht die Fälle des § 613a BGB, weil aufgrund eines Betriebsübergangs gerade kein neuer „Grund“ für das Arbeitsverhältnis gelegt wird, sondern der Arbeitgeber in ein bereits bestehendes, also vorher begründetes Arbeitsverhältnis eintritt.
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26 2. Diese Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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34 Der sachliche Grund dafür, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Arbeitgeberin übergeht, vom Geltungsbereich der KBV ausgenommen sind, liegt in der besonderen Situation, in der sich die Arbeitsvertragsparteien nach dem Betriebsübergang befinden. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen, in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Das spricht dagegen, die KBV gleichsam automatisch auf die Arbeitnehmer anzuwenden, deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin übergeht.
35 Die Berücksichtigung der konkreten Situation nach dem Eintritt in die Arbeitsverhältnisse erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung der Betriebsrentenansprüche.
36 Der Senat kann offenlassen, inwieweit aus der Übergangssituation Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, einzelner Betriebsräte oder Ansprüche einzelner Arbeitnehmer entstehen können. Ein Grund, die KBV, wie sie durch die GBV übernommen wurde, nicht automatisch auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden, besteht unabhängig von diesen Fragen.
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