BAG, Beschluss vom 30.03.2010 – 7 AZB 32/09 – Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX…
KARE600029595 BAG 7. Senat 20100330 7 AZB 32/09 Beschluss § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 2a Abs 2 ArbGG, § 96 Abs 8 S 1 SGB 9, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 97 Abs 7 SGB 9, § 1 S 1 BPersVG, § 1 Abs 2 Nr 6 TGV, § 5 Abs 1 S 1 BRKG 2005, § 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 3 Abs 2 TGV vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. Mai 2009, Az: 8 Ca 8067/08, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 30. Juli 2009, Az: 15 Ta 400/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, sind in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2009 - 15 Ta 400/09 - wird zurückgewiesen.
1 I. Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der vorliegende Rechtsstreit im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten im Depot B beschäftigt. Sie war Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in K. Mit Wirkung vom 4. Oktober 2005 wurde sie für die Dauer ihrer Amtszeit freigestellt und nach K abgeordnet. Während dieser Zeit behielt sie ihre Wohnung in L bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung unternahm sie eine Vielzahl von Reisen, deren Kosten von der Beklagten nur teilweise erstattet wurden. Mit der am 5. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 876,64 Euro geltend gemacht.
3 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20. Mai 2009 vorab erkannt, dass es nicht im Urteilsverfahren entscheide, und den Rechtsstreit in das Beschlussverfahren verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte, das Urteilsverfahren für zulässig zu erklären. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit zu Recht nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in das Beschlussverfahren verwiesen. Rechtsstreitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX, der nach § 97 Abs. 7 SGB IX für die Bezirksschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt, sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG, aber aus der gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift.
5 1. Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG nicht unmittelbar erfasst. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet nach § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren statt. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Trennungsgeld und Reisekosten, die ihr anlässlich der Wahrnehmung ihres Amtes als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung entstanden sind. Dies sind Kosten der Tätigkeit der Bezirksschwerbehindertenvertretung iSv. § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Für Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX trifft § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG keine Regelung.
6 2. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht und in welcher Verfahrensart Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX zu entscheiden sind. Ansprüche der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen, die auf der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX beruhen, sind keine individualrechtlichen Ansprüche, die entsprechend dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder Beamter im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend zu machen wären (aA VG Köln 17. August 2009 - 33 K 4297/09 PVB -).
Diese Ansprüche haben ihre Grundlage nicht im Arbeits- oder Beamtenverhältnis des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, sondern in dem von ihm wahrgenommenen Amt. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche bestimmt weder § 2 ArbGG noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift den Rechtsweg und die Verfahrensart. Das Gesetz enthält daher eine planwidrige Regelungslücke.
7 3. Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG zu schließen (ebenso LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - ZTR 2008, 116; LAG Niedersachsen 7. August 2008 - 7 TaBV 148/07 -; Sächsisches LAG 2. Oktober 2009 - 2 TaBV Ga 4/09 -; VG Ansbach 29. Juli 2008 - AN 8 P 08.00604 -).
Dies entspricht der Gesetzessystematik, der Gesetzesgeschichte sowie dem Zweck der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG.
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Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen, die in der Organstellung des Gremiums ihre Grundlage haben. Diese kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellt und für Streitigkeiten hierüber die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht gilt, gebildet wurde (BAG 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 - zu II 1 b der Gründe, AP SGB IX § 94 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 5).
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Streitigkeiten hierüber sind - je nach dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder Beamter - im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben. Eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten wäre systemwidrig.
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Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eingeführt, wonach Angelegenheiten des neu geschaffenen Werkstattrats nach § 54c SchwbG (jetzt: § 139 SGB IX) der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen wurden. Damit war gleichzeitig festgelegt, dass diese Angelegenheiten im Beschlussverfahren zu entscheiden sind (§ 2a Abs. 2 ArbGG).
Zum 1. Mai 2000 wurde die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG um die Angelegenheiten nach §§ 24, 25 SchwbG (jetzt: §§ 94, 95 SGB IX) ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung war es im Rahmen der zum 1. August 1996 erfolgten Gesetzesänderung vom 23. Juli 1996 versäumt worden „klarzustellen, dass nicht nur die Angelegenheiten der Werkstatträte der Behinderten gemäß § 54c SchwbG, sondern auch die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung (§§ 24, 25 SchwbG) im Beschlussverfahren zu entscheiden sind“ (BT-Drucks. 14/626 S. 8).
Anlässlich der Übernahme der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX zum 1. Juli 2001 erfolgte eine redaktionelle Angleichung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG an die Vorschriften des SGB IX.
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Die Erstreckung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf Angelegenheiten nach §§ 24, 25 SchwbG (jetzt: §§ 94, 95 SGB IX) lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zuzuweisen. Dies rechtfertigt eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf Angelegenheiten aus § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX.
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Linsenmaier Gräfl Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600029595&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public