KARE600029854 BAG 7. Senat 20100120 7 ABR 68/08 Beschluss § 40 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 134 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 314 Abs 2 S 1 BGB, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 779 Abs 1 BGB, § 278 Abs 6 S 1 ZPO, § 257 S 1 BGB vorgehend ArbG Frankfurt, 7. August 2007, Az: 4 BV 47/07, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 10. April 2008, Az: 9 TaBV 236/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratsmitglied - Benachteiligungsverbot - Durchsetzung von Individualansprüchen - Prozessvergleich - Rechtsanwaltskosten Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2008 - 9 TaBV 236/07 - aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2007 - 4 BV 47/07 - wird zurückgewiesen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten freizustellen. 2 Der Antragsteller ist Mitglied des zu 3) beteiligten, in einem Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats. Er verlangte in einem Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht von der Arbeitgeberin die Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Zinsen für den 19., 20., 21. Juni 2006 und den 11. Juli 2006 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 11. Juli 2006. In der Abmahnung hatte die Arbeitgeberin dem Antragsteller vorgeworfen, seine Arbeit am 11. Juli 2006 nicht aufgenommen, sondern ohne Abmeldung nicht erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigt zu haben. Der Antragsteller machte in dem Rechtsstreit geltend, am 19. und 20. Juni sowie am 11. Juli 2006 erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen und sich hierzu ordnungsgemäß bei seinem Vorgesetzten abgemeldet sowie am 21. Juni 2006 gearbeitet zu haben. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit am 6. November 2006 mit einem Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, die Klageforderungen - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - zu erfüllen. Außerdem vereinbarten sie in Nr. 4 des Vergleichs, dass etwaige gerichtliche Auslagen zwischen den Parteien geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellte diesem ein Honorar iHv. 676,86 Euro in Rechnung. Er übermittelte die Kostennote auch an die Arbeitgeberin. Diese lehnte die Zahlung ab. 3 Mit der am 30. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller von der Arbeitgeberin die Freistellung von den Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, bei den zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche und des Anspruchs auf Entfernung der erteilten Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten handele es sich um Kosten des Betriebsrats iSd. § 40 BetrVG, welche die Arbeitgeberin zu tragen habe. Die gerichtliche Geltendmachung seiner individualrechtlichen Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin sei durch seine Betriebsratstätigkeit veranlasst gewesen. Wenn er diese Kosten selbst tragen müsse, werde er wegen der Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Das sei nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig. 4 Der Antragsteller hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten K und H, Frankfurt am Main iHv. 676,86 Euro freizustellen. 5 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, nach der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung müsse der Antragsteller die durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst tragen. 6 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von den durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten in dem vorangegangenen Urteilsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten. Dem Anspruch steht Nr. 4 des in dem Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs entgegen. Danach hat der Antragsteller die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kostenregelung in dem Vergleich wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Auf das Verhältnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu § 78 Satz 2 BetrVG kommt es dabei entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an. 8 1. Nach Nr. 4 des Vergleichs hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten. Mit dieser Kostenvereinbarung haben der Antragsteller und die Arbeitgeberin die Kostentragungspflicht abschließend geregelt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsratsmitglied, das in einem Urteilsverfahren individualrechtliche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Betriebsratsamts entstandene Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Erstattung der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten verursachten Kosten verlangen kann. 9 2. Die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs ist wirksam. Sie ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig. Der Antragsteller wird durch die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, die durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst zu tragen, nicht iSv. § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. § 12a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist hierfür ohne Bedeutung. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.