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BAG 4 AZR 567/08

KARE600029900 BAG 4. Senat 20100127 4 AZR 567/08 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Stuttgart, 12. September 2007, Az: 29 Ca 3767/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. Mai 2008, A

§§ 22, 23 Nr.

310;

  1. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Hintergrund hierfür ist, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in einem solchen Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. nur BAG
  2. März 1999 - 4 AZR 246/98 - zu 3 b der Gründe). Allerdings muss immer dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tätigkeitsmerkmalen genannt ist und damit als Kriterium für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal ausscheidet (BAG
  3. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 16;
  4. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121;
  5. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - Rn. 62, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). 17 bb) Die Klägerin erfüllt das Beispiel einer Servicekraft ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit nicht. Dabei kommt es entgegen der Revision nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin selbst bereits länger als 12 Monate als Servicekraft ohne Fachausbildung beschäftigt ist. 18

(1)Die zeitliche Bestimmung im tariflichen Beispiel ist keine Anforderung an den/die eingruppierte/n Arbeitnehmer/in, sondern an die Voraussetzungen, die für eine entsprechende Tätigkeit der Tarifgruppe 3 erforderlich sind. 19 (
  1. a)Nach § 2 ETV MCG/Rail verlangt die Eingruppierung in die Tarifgruppe 3, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, für deren Erledigung Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich sind, die über diejenigen hinausgehen, die in einer bloßen Anlernzeit (vgl. Tarifgruppe 2) erworben werden. Beispielhaft hierfür ist das „Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit“ aufgeführt. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Oberbegriffs im Zusammenhang mit der Beispielsformulierung, dass der reine Zeitablauf nicht zu einer Höhergruppierung der ungelernten Servicekraft in die Tarifgruppe 3 führen kann. Die Tarifvertragsparteien des ETV MCG/Rail haben eine einheitliche Vergütungsgruppe gebildet, in der inhaltliche Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten formuliert werden. Sie haben entgegen der Revision dagegen nicht innerhalb einer Tarifgruppe verschiedene Fallgruppen gebildet, die - wie zB in der Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrages - alleine aufgrund des Zeitablaufs oder einer Bewährung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sein können. Das hier streitige Tätigkeitsbeispiel in der Tarifgruppe 3 enthält eine Konkretisierung der im allgemeinen Oberbegriff hierzu genannten „erhöhten Anforderungen“ an die Tätigkeit. Diese ist dadurch charakterisiert, dass sie im Normalfall von Arbeitnehmern ohne Fachausbildung erst dann ausgeübt werden kann, wenn diese schon mehr als 12 Monate als solche beschäftigt worden sind. Es handelt sich aber immer um eine Charakterisierung der Anforderungen an die Tätigkeit und nicht um eine Anforderung an die Beschäftigungszeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Arbeitnehmer durch eine längere Tätigkeit weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen kann. Allein dadurch verändert sich eine ansonsten unveränderte Tätigkeit aber nicht in ihrer tariflichen Bewertung. Eine Tätigkeit nach Tarifgruppe 2 behält grundsätzlich ihre tarifliche Wertigkeit auch dann, wenn sie länger als 12 Monate ausgeübt wird. Nur eine andere, höherwertige Tätigkeit führt zu einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 3. Ändert sich eine Tätigkeit nicht, die zutreffend der Tarifgruppe 2 zugeordnet ist, ist sie tariflich auch weiterhin unverändert als eine solche nach Tarifgruppe 2 zu bewerten. 20 (
  2. b)Dies zeigt auch die Systematik des § 2 ETV MCG/Rail. Die Obersätze der einzelnen Tarifgruppen beziehen sich - mit Ausnahme der Tarifgruppe 1 - sämtlich auf inhaltliche Anforderungen, die an die Tätigkeiten der einzugruppierenden Arbeitnehmerin oder des einzugruppierenden Arbeitnehmers zu stellen sind, und die mit steigender Tarifgruppe zunehmen. Eine Höhergruppierung alleine durch Zeitablauf ohne jegliche inhaltliche Änderung der Tätigkeiten entspräche nicht dieser Systematik. 21 (
  3. c)Schließlich wird diese Auslegung auch durch den Wortlaut von § 6 ETV MCG/Rail gestützt. 22 (
  4. aa)Die Tarifvertragsparteien haben in dieser allgemeinen Bestimmung über die Eingruppierungsgrundsätze mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für die Eingruppierung allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. § 6 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 3 ETV MCG/Rail) . § 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ETV MCG/Rail bestimmt ausdrücklich, das es für die Eingruppierung auf die „Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit“ ankommt. Auch Arbeitnehmer, die bereits als gelernte Fachkräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig waren, können nach § 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 3 ETV MCG/Rail nur in die Tarifgruppe 5 eingruppiert werden, wenn sie tatsächlich dieser Tarifgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben. Umgekehrt erfolgt auch bereits während der Probezeit die volle Bezahlung nach der jeweiligen Tätigkeitsgruppe (§ 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 2 ETV MCG/Rail). 23 (
  5. bb)Zudem ist in § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 ETV MCG/Rail ausdrücklich geregelt, dass für die Eingruppierung die Oberbegriffe maßgeblich sind und die Tätigkeitsbeispiele der Erläuterung dienen. Da das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 3 weitergehende Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten stellt als das der Tarifgruppe 2, kann nicht jede Tätigkeit, die eine Servicekraft ohne Fachausbildung 12 Monate lang ausübt, nach dieser Zeit ohne tatsächliche Veränderung zu einer Tätigkeit werden, die nach der höheren Tarifgruppe 3 zu bewerten ist. Ein mit § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ETV MCG/Rail zu vereinbarendes Verständnis dieses Tarifbeispiels setzt daher voraus, dass das zeitliche Element „12 Monate“nicht als Anforderung an den einzugruppierenden Arbeitnehmer, sondern an die zu bewertende Tätigkeit aufgefasst wird. Da das Tätigkeitsbeispiel nach § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ETV MCG/Rail gleichzeitig den abstrakten Oberbegriff erläutert, kann es sich bei den unter die Tarifgruppe 3 fallenden Tätigkeiten des Servicepersonals nur um solche handeln, die eine Erfahrung von 12 Monaten Tätigkeit erfordern, um ordnungsgemäß ausgeübt zu werden. 24
(2)Die Klägerin übt keine Tätigkeiten aus, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten im Sinne der Tarifgruppe 3 erfordern. 25 (a) Die Tarifgruppen 2 bis 5 bauen für das Servicepersonal aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaugruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der (weiter) qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe mwN,

§§ 22, 23 Nr.

294). Soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht, reicht eine pauschale Überprüfung aus (BAG

  1. Juni 2001 - 4 AZR 288/00 - zu II 4 d aa der Gründe, ZTR 2002, 178). Zur Begründung einer höheren Eingruppierung genügt die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht. Der Tatsachenvortrag muss darüber hinaus einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG
  2. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28,

§§ 22, 23 Nr.

310). 26 (b) Die Klägerin ist seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die seither von ihr ausgeübten Tätigkeiten entsprechen den Merkmalen der Tarifgruppe 2, da die Parteien mit dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend von der bisherigen Richtigkeit dieser Eingruppierung ausgehen und eine pauschale Überprüfung keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung ergibt. Die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten als Servicekraft am Buffet des IC-Restaurants der Beklagten erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine Anlernzeit erworben werden. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Getränke, Kuchen und Frühstück auf Anforderung der Kellner vorzubereiten, Tische abzuräumen und Aschenbecher zu leeren. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich dabei um Arbeitsabläufe, die standardisiert und einfach sind. Kassiertätigkeiten führt die Klägerin nicht aus. Anhaltspunkte, dass ihre Tätigkeiten weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten iSd. Tarifgruppe 3 verlangen, bestehen daher nicht. 27 Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine hiervon abweichenden Tatsachen dargelegt hat, die eine höhere Eingruppierung ab dem 1. November 2006 begründen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich ihr Arbeitsbereich seit der Eingruppierung in die Tarifgruppe 2 nicht geändert hat. Sie hat darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, welche Arbeiten in welchen Zeitanteilen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die über diejenigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen, die schon nach der Tarifgruppe 2 für die dort genannten Tätigkeiten erforderlich sind. 28 II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Creutzfeldt Schmalz Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600029900&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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