KARE600030082 BAG 4. Senat 20100324 4 AZR 721/08 Urteil § 1 TVG, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a Vorbem 5 BAT, Anl 1a Teil 2 Abschn G VergGr VIb Fallgr 5 BAT vorgehend ArbG Braunschweig, 24. Januar 2007, A
§§ 22, 23 Nr.
312). Auf die Tätigkeit der Klägerin als die einer pädagogischen Mitarbeiterin sind aber die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit analog anzuwenden (vgl. bereits BAG
- Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 29, aaO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Erzieherinnen und Erzieher nicht nur in außerschulischen, sondern auch in schulischen Einrichtungen wie hier als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender oder - wie vorliegend - mit unterrichtsergänzender Betreuung beschäftigt werden (vgl. nur BAG
- Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 91, 8, 17;
- Mai 1991 - 4 AZR 532/90 - juris-Rn. 16, ZTR 1991, 422;
- Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - juris-Rn. 27,
§§ 22, 23 Nr. 74; 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 29, aa
O). Dem entspricht es, dass nach dem Wortlaut des Erlasses vom
- Mai 2004 „die Tätigkeiten der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … als Aufgaben von Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie von Erzieherinnen und Erziehern ... anzusehen“ sind (vgl. Ziff. 4.2 des Erlasses). 24
- Die der Klägerin übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit erfüllt seit dem
- August 2005 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 7 in Teil II Abschnitt G Anlage 1a der Vergütungsordnung BAT/BL. Ab dem
- November 2006 entspricht dies nach der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L der Entgeltgruppe
- 25 a) Für ihre tarifliche Bewertung ist die Tätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang im Tarifsinne aufzufassen. 26 Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc BAT/BL erfüllen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs(vgl. nur BAG
- Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN,
§§ 22, 23 Nr.
310) zu Recht angenommen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin in diesem Sinne als ein einziger großer Arbeitsvorgang aufzufassen ist. Zutreffend hat es darauf abgestellt, das das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin die pädagogische Betreuung der Schüler in den Randstunden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in der Regel als jeweils einheitlicher Arbeitsvorgang aufzufassen ist (zB 8. Februar 1995 - 4 AZR 958/93 -
§§ 22, 23 Nr.
192). Nichts spricht vorliegend für eine abweichende Sicht und die weitere Aufteilbarkeit des Aufgabenkreises der Klägerin. 27
- b)Die für die Bewertung dieses großen Arbeitsvorganges in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a der Vergütungsordnung BAT/BL lauten: „Vergütungsgruppe Vc … 7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5. … Vergütungsgruppe VIb … 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …“ 28
- c)Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 5 in Teil II Abschnitt G der Anlage 1a der Vergütungsordnung BAT/BL, weshalb nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe die Voraussetzungen nach VergGr. Vc Fallgr. 7 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a der Vergütungsordnung BAT/BL gegeben und der Klägerin die entsprechende Vergütung zu zahlen ist. 29
- aa)Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und übt eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Bei der institutionellen Betreuung von Grundschülern des ersten und zweiten Schuljahres außerhalb des Unterrichts handelt es sich um die typische Aufgabe eines/r Erziehers/in. Dies zeigt sich auch an den konkreten Aufgaben der Klägerin in ihrer Tätigkeit im schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angebot: Sie führt mit den Kindern Gesprächsstunden im Stuhlkreis durch, singt mit ihnen Lieder, betrachtet mit ihnen Bilderbücher, begleitet oder leitet Bastelangebote und führt Bewegungsspiele in der Turnhalle durch. 30
- bb)Am 1. August 2005 hatte sich die Klägerin auch drei Jahre in der VergGr. VIb Fallgr. 5 BAT bewährt. 31 Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen(vgl. dazu 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - unter II 2 d bb der Gründe, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44). 32 Dass die Arbeit der Klägerin beanstandungsfrei erbracht wurde und sie sich daher in diesem Sinne in ihrer Tätigkeit bewährt hat, wird von dem beklagten Land nicht in Frage gestellt. Dabei sind auch die Zeiten der Tätigkeit als „Betreuungskraft“ auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 10. Juni 2002 einzubeziehen: Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte die Klägerin auch während der Beschäftigungszeit als „Betreuungskraft“ die gleiche Tätigkeit aus wie später, seit dem 1. August 2004, in ihrer Funktion als pädagogische Mitarbeiterin. 33
- d)Die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgr. 7 der Anlage 1a der Vergütungsordnung BAT/BL führt zum 1. November 2006 zur Vergütungspflicht des beklagten Landes nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L. Danach ist dieser Entgeltgruppe ua. die VergGr. „Vc nach Aufstieg aus VIb“ zugeordnet. 34 5. Entgegen der Revision steht dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. Vc BAT/BL bzw. Entgeltgruppe 8 TV-L nicht die Angabe einer niedrigeren Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag der Klägerin entgegen. Selbst wenn man dem eine einzelvertragliche, konstitutive Entgeltfestlegung und nicht lediglich eine deklaratorische Mitteilung der nach Auffassung des Erstellers des Vertragsformulars tarifgerechten Vergütung entnehmen wollte, wäre dies unerheblich. Gegenüber dem dargelegten, aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlichen tariflichen Vergütungsanspruch der Klägerin wäre die einzelvertragliche Festlegung einer niedrigeren, für sie ungünstigeren Vergütungsgruppe von vornherein unwirksam(§ 4 Abs. 3 TVG). 35 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die Monate August 2005 bis Juni 2006 stehen der Klägerin die Zinsen jedoch erst ab dem 26. Juli 2006 zu. Hierauf zielt auch ihr Klageantrag ab, wie sie noch einmal in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. Insoweit war der Entscheidungstenor des Arbeitsgerichts richtig zu stellen. 36 III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Bepler Creutzfeldt Winter Dassel Dierßen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030082&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public