KARE600030083 BAG 10. Senat 20100421 10 AZR 308/09 Urteil § 1 TVG, § 196 Abs 1 Nr 9 BGB vom 19.06.2001, § 4 Abs 4 S 3 TVG vorgehend ArbG Iserlohn, 7. Mai 2008, Az: 1 Ca 253/08, Urteilvorgehend Landesa
§ 622n
F Nr. 53; 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Textilindustrie Nr. 21 =
§ 622n
F Nr. 54;
- Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Textilindustrie Nr. 22 = EzA TVG § 4 Textilindustrie Nr. 9). Mit einer Verweisung bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass kein eigenes Regelwerk geschaffen werden, sondern das ohnehin geltende Gesetz in der jeweiligen Fassung maßgeblich sein soll (BAG
- Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - zu B III 5 der Gründe, aaO). Auch die wörtliche oder inhaltsgleiche Übernahme einschlägiger gesetzlicher Vorschriften kann beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte dafür sprechen, dass lediglich im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit die vollständige Darstellung der geltenden Rechtslage im Tarifvertrag bezweckt wird (BAG
- Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP BGB § 622 Nr. 24 = EzA ZPO § 148 Nr. 15; vgl. auch
- Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - aaO). Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann sich aber der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Regelung ergeben (BAG
- August 2000 - 5 AZR 19/99 - zu II 2 der Gründe, aaO). Der Normsetzungswille muss im Tarifvertrag einen deutlichen Niederschlag gefunden haben (BAG
- Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - zu II 2 a der Gründe, aaO). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht enthaltene oder vom Gesetz abweichende Regelung treffen, oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (BAG
- Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BGB § 622 Nr. 24). 17
(2)Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. Er verweist nicht allgemein auf geltendes Verjährungsrecht, sondern ausdrücklich auf die seinerzeit für gewerbliche Arbeitnehmer geltende Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB aF. Dies erlaubt keinen sicheren Schluss im Hinblick auf eine deklaratorische Verweisung oder konstitutive Regelung. 18
(3)Der Normsetzungswille zur Schaffung einer eigenständigen Regelung der Verjährung von Ansprüchen aus Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ergibt sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Verjährungsvorschrift des § 19 Nr. 5 MTV ist Teil des tariflichen Systems der Geltendmachung und des Ausschlusses von Forderungen aus Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Sie vereinheitlicht die Verjährung sämtlicher Ansprüche iSv. § 19 Nr. 2 und 3 MTV (Ziepke/Weiss Kommentar zum MTV Metall NRW
- Aufl. § 19 Anm. 9 Nr. 1) und differenziert nicht zwischen Angestellten, Auszubildenden, gewerblichen Arbeitnehmern bzw. zwischen Arbeitgebern und Ausbildern, für die nach altem Verjährungsrecht unterschiedliche Vorschriften galten (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 BGB aF). 19 § 19 Nr. 5 MTV betrifft zudem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und erleichtert damit die Verjährung einiger Ansprüche. Die Norm unterstellt Ansprüche der zweijährigen Verjährungsfrist, für die gesetzlich längere Verjährungsfristen in Betracht kamen. Nach 30 Jahren verjährten gemäß § 195 BGB aF Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung, Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung(BAG
- März 1961 - 1 AZR 477/59 - AP BGB § 195 Nr. 1) und Sozialplanansprüche (BAG
- Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266), nach drei Jahren gem. § 852 Abs. 1 BGB aF deliktische Ansprüche. Die Erleichterung der Verjährung war nach § 225 Satz 2 BGB aF zulässig (Hueck/Nipperdey
- Aufl. Bd. II/1 § 32 Abschn. III Nr. 3; ErfK/Preis
- Aufl. §§ 194 - 225 BGB Rn. 24; Schaub ArbR-Hdb.
- Aufl. § 73 Rn. 3). 20
(4)§ 19 Nr. 5 MTV verweist auch nicht deklaratorisch allein auf die jeweils gültige gesetzliche Dauer der Verjährungsfrist. Eine teils konstitutiv und teils deklaratorisch wirkende tarifliche Regelung ist zwar denkbar(vgl. BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Textilindustrie Nr. 21 =
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F Nr. 54), liegt aber nicht vor. Die Verjährungserleichterung kann regelmäßig nur mit einer konstitutiv wirkenden tariflichen Regelung zur Verjährungsdauer umgesetzt werden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, bei einer gesetzlichen Neuregelung auf die „jeweils gültige Verjährungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer“ zu verweisen, hat keinen Niederschlag im Tarifwerk gefunden. Dazu hätte es einer eindeutigen Verweisung bedurft. 21 bb) Die Verjährungsfrist begann, da die Geltendmachung erfolglos blieb, mit dem Schluss des Jahres 2004, § 19 Nr. 5 Satz 3 MTV. Durch Erhebung der Klage am
- Februar 2005 wurde die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.Diese Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, dem am
- April 2005 ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen, mithin mit Ablauf des
- Oktober
- Der Kläger hat erst am
- Januar 2008 eine neue verjährungshemmende Handlung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgenommen, indem er einen Antrag auf Anberaumung eines Kammertermins gestellt und damit das Verfahren weiter betrieben hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits verjährt. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern (Palandt/Ellenberger
- Aufl. § 209 BGB Rn. 1). Die Verjährung war im Zeitraum vom
- Januar 2005 (§ 167 ZPO, vgl. BGH
- März 2008 - III ZR 206/07 - NJW 2008, 1674) bis zum
- Oktober 2005 an 266 Kalendertagen gehemmt. Die Verjährungsfrist wäre nach § 19 Nr. 5 MTV am
- Dezember 2006 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der Hemmungszeit trat die Verjährung mit Ablauf des
- September 2007 ein. 22 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030083&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public