KARE600030086 BAG 7. Senat 20100317 7 AZR 843/08 Urteil § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 281 Abs 1 SGB 3, § 71a Abs 1 S 1 SGB 4 vorgehend ArbG Berlin, 14. März 2008, Az: 91 Ca 18818/07, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. August 2008, Az: 21 Sa 961/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2008 - 21 Sa 961/08 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. März 2008 - 91 Ca 18818/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat. 2 Die Klägerin war auf der Grundlage eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2005 in der Zeit vom 14. November 2005 bis zum 31. Dezember 2007 bei der beklagten bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung in der Agentur für Arbeit B beschäftigt. Sie war im Job-Center T als Teamassistentin im Bearbeitungsservice SGB II eingesetzt und mit der Aktenhaltung betraut. 3 In dem Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 sind in Kapitel 5 Titel 425 02 für Aufgaben nach dem SGB II 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgebracht. Als Zweckbestimmung ist hierzu vermerkt: „Vergütungen und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen ist auf Anlage 2 als Bestandteil des Haushaltsplans verwiesen. Dort heißt es zu Titel 425 02: „In der Übersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II’ sind 5.000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“ 4 Mit der am 16. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. Die Beklagte könne sich zu deren Rechtfertigung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, weil ihr Haushaltsplan nicht durch Gesetz von einem Haushaltsgesetzgeber, sondern von ihren Selbstverwaltungsorganen aufgestellt werde. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt. Es fehle an einer tätigkeitsbezogenen Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan. Außerdem sei sie nicht aus den für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Mitteln vergütet worden. 5 Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 26. Oktober 2005 nicht zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist und 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Angestellte entsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2005 weiterzubeschäftigen. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Sie könne sich als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts auf diese Befristungsmöglichkeit berufen. Für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei es nicht erforderlich, dass die für die befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel durch ein Haushaltsgesetz ausgebracht werden. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt. Die Klägerin sei aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen seien. Dies ergebe sich aus der Bereitstellung von 5.000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan. Aus der Anlage 2 zum Haushaltsplan erschließe sich der vorübergehende Charakter der Aufgaben. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 8 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2005 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2007 geendet. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 9 I. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2007 ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Befristungsmöglichkeit berufen kann, obwohl der Haushaltsplan der Beklagten als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung(§ 367 Abs. 1 SGB III) nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach § 71a Abs. 1, Abs. 2 SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt wird. 10 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zudem - wie bereits bei der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung(aF) - erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, EzA TzBfG § 14 Nr. 60). Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen (18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 14, aaO). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, aaO). Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen eine den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist (18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 17 - 22, aaO). 11
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