KARE600030091 BAG
- Senat 20100427 5 AZN 336/10 (F) Beschluss § 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend ArbG Kassel,
- Dezember 2008, Az: 8 Ca 330/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht,
- Juli 2009, Az: 5 Sa 225/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist
- Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
- März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. 1 I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Juli 2009(- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3
- Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom
- März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin. 2 II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig. 3
- Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom
- März 2010 am
- März 2010 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer Kenntniserlangung am
- März 2010 auszugehen. Mit der per Telefax am
- April 2010 eingegangenen Rügeschrift ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt. 4
- Die Rüge entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in der Rügeschrift und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen(GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2009 § 78a Rn. 26; ErfK/Koch
- Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/Treber
- Aufl. § 78a Rn. 35; BCF/Creutzfeldt
- Aufl. § 78a Rn. 16). Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am
- April 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am
- April 2010 eingegangene Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat
- Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229; GK-ArbGG/Dörner § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde. 5 III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030091&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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