BAG, Beschluss vom 17.02.2010 – 7 ABR 58/08 – Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen…
KARE600030147 BAG 7. Senat 20100217 7 ABR 58/08 Beschluss § 40 Abs 2 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG vorgehend ArbG Würzburg, 26. April 2007, Az: 11 BV 35/06 A, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. März 2008, Az: 4 TaBV 35/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. März 2008 - 4 TaBV 35/07 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dessen PC einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in A sowie in G zwei Warenlager für ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der Bekleidungsbranche, das in mehr als 300 Filialen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft. Im April 2007 wurde dieser Bereich aus der damaligen H GmbH ausgegliedert und auf die Arbeitgeberin übertragen. Die Warenlager sind als eigenständige Betriebe organisiert. Im Betrieb G, dem Warenlager für den süddeutschen Raum, beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 280 Arbeitnehmer. Die Abteilungsleitung und sechs Arbeitnehmer im administrativen Bereich verfügen über Personalcomputer(PC), von denen zwei mit einem Internetanschluss ausgestattet sind. Die Arbeitgeberin nutzt eine sog. Internet-Flatrate. Der Beteiligte zu 1. ist der für den Betrieb in G gebildete Betriebsrat. Ihm steht ein PC mit einem E-Mail-Account zur Verfügung. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht.
3 Ab dem 25. Februar 2005 wurde dem Betriebsrat ein Internetanschluss freigeschaltet. Im Dezember veranlasste aber der Leiter des Warenlagers, diesen Internetanschluss wieder zu sperren.
4 Der Betriebsrat hat mit dem am 6. April 2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Freischaltung eines Internetanschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden der Freischaltung eines Internetanschlusses nicht entgegen.
5 Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, auf dem ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer einen Internetzugang zu eröffnen.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk.
7 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
8 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten.
9 I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat nicht deshalb Erfolg, weil die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre und das Landesarbeitsgericht aus diesem Grund eine Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen.
10 1. Nach § 557 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG hat das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Beschluss auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel von sich aus zu prüfen. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Beschwerde, in deren Rahmen das Landesarbeitsgericht über den Sachantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, nicht zulässig war(BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 173).
11 2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Zwar setzt sich vorliegend die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht ausdrücklich mit dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Argument auseinander, die technische Entwicklung und die sozial übliche Nutzung des Internets habe sich nicht in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen. Die Ausführungen des Betriebsrats in der Beschwerdebegründung machen aber hinreichend deutlich, dass der Betriebsrat die Auffassung vertritt, aufgrund seiner konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellung habe er die Gewährung eines Internetzugangs unabhängig vom Ausstattungsniveau der Arbeitgeberin und der Betriebsüblichkeit der Internetnutzung für erforderlich halten dürfen. Zur Verdeutlichung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenstellung hat der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung eine Vielzahl in der Vergangenheit durchgeführter Recherchen angeführt. Weiter hat er ausdrücklich zu dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Gesichtspunkt Stellung genommen, es bestehe die Gefahr weiterer Kosten durch die Erforderlichkeit der Internetausstattung anderer Betriebe.
12 II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs auf dem bereits vorhandenen PC verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.
13 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).
14 2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.
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Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein(BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden.
Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.
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25 Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.
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Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.
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31 (a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Der Betriebsrat verfügt hier bereits über einen internetfähigen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des Internetzugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden.
32 (b) Störungen etwa durch Viren oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit Internetzugang ausgestatteten PCs im Unternehmen. Dagegen spricht nicht der Vortrag der Arbeitgeberin, ein durch die Freischaltung des Internets erhöhtes Risiko der Industriespionage erfordere umfassende Schutzvorkehrungen mit erheblichen Folgekosten. Im Betrieb in G bestehen bereits zwei Internetanschlüsse. Ist es möglich, diese gegen Industriespionage zu sichern, ist nicht nachvollziehbar, warum die Sicherung des Internetzugangs für den Betriebsrat erhebliche Investitionen in die technische Infrastruktur auslösen würde.
33 (c) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des Internets und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer Zeitanteil zu vergütender Betriebsratsarbeit anfiele. Dass der Zeitaufwand für die Betriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne Internetzugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsrat durch die mit dem Internet eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf Zeiten erforderlicher Betriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.
34 (d) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten Internetzugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.
35 (e) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 BetrVG voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im Internet sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem Betriebsrat den Internetzugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem Betriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im Internet auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu sparen.
36 (f) Der Internetnutzung durch den Betriebsrat steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im hier betroffenen Betrieb in G lediglich für den Betriebsleiter und einen weiteren Arbeitsplatz ein Internetzugang besteht. Die Arbeitgeberin verzichtet damit nicht etwa generell auf die Nutzung des Internets. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, keinen weiteren Internetzugang im administrativen Bereich einzurichten, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.
Linsenmaier Schmidt Kiel M. Zwisler Vorbau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030147&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public