BAG, Urteil vom 20.05.2010 – 6 AZR 1015/08 – Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des…
KARE600030269 BAG 6. Senat 20100520 6 AZR 1015/08 Urteil vorgehend ArbG Schwerin, 19. März 2008, Az: 2 Ca 1129/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 5. November 2008, Az: 2 Sa 125/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2008 - 2 Sa 125/08 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
2 Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) vom 10. März 2005 Anwendung. Dieser enthält zur Rufbereitschaft folgende Regelung: „Abschnitt V Arbeitszeitbezogene Zulagen/Zuschläge ... § 18 Rufbereitschaftszulage
4 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rufbereitschaft bestehe auch während einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung fort.
5 Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 135,51 Euro brutto und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 36,95 Euro seit dem 25. Januar 2007, 35,20 Euro seit dem 25. Februar 2007, 12,32 Euro seit dem 25. März 2007 sowie aus 51,04 Euro seit dem 25. April 2007 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages vorgetragen, die Rufbereitschaft ende, sobald die Arbeitsleistung abgerufen werde. Ein tatsächlicher Arbeitseinsatz schließe das Vorliegen von Rufbereitschaft während seiner Dauer aus.
7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
8 Die Revision ist unbegründet. Die Rufbereitschaftszulage nach § 18 Abs. 2 ZTV ist für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer während der angeordneten Rufbereitschaft Arbeitsleistungen erbringt, nicht zu zahlen.
9 1. Nach § 18 Abs. 2 ZTV erhält der Arbeitnehmer „für Rufbereitschaft“ die tariflich festgelegte Zulage. Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet(Senat 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1). Für diese Leistung, die in der Beeinträchtigung seiner Freizeitgestaltung liegt, erhält der Arbeitnehmer die Zulage nach § 18 Abs. 2 ZTV (Senat 22. Januar 2004 - 6 AZR 543/02 - zu II 2 a der Gründe).
10 2. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, erbringt er in dieser Zeit eine andere Form der Leistung als die durch die Rufbereitschaftszulage abgegoltene. Für diese Arbeitsleistung erhält er die vertraglich oder tariflich für Vollarbeit vorgesehene Vergütung, gegebenenfalls zuzüglich der einschlägigen Zulagen. Auch wenn er sich in dieser Zeit noch innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft befindet(vgl. zur Dauer der Rufbereitschaft Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 18, AP TVöD § 8 Nr. 6 = EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Rufbereitschaftsentgelt Nr. 5 für den TVöD; 28. Juli 1994 - 6 AZR 76/94 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 15 Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4 zu § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT), bedarf es angesichts der gänzlich verschiedenen Leistungszwecke der Vergütung für Rufbereitschaft und Vollarbeit einer ausdrücklichen Regelung, wenn eine Rufbereitschaftszulage neben dem für anfallende Arbeit während der Rufbereitschaft geschuldeten Entgelt gezahlt werden soll. Eine solche Anordnung enthält § 18 Abs. 2 ZTV im Unterschied zu § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT nicht.
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14 Aus § 18 Abs. 3 ZTV folgt vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien dann, wenn zu der Rufbereitschaftszulage weitere Ansprüche hinzutreten sollten, ausdrückliche Regelungen für erforderlich angesehen und solche auch getroffen haben. Daran fehlt es für Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft.
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17 3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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