BAG, Beschluss vom 20.04.2010 – 1 ABR 78/08 – Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren 1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1…
KARE600030280 BAG 1. Senat 20100420 1 ABR 78/08 Beschluss Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 118 Abs 1 BetrVG, § 98 Abs 1 BetrVG, § 98 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 4 BetrVG vorgehend ArbG Köln, 17. Oktober 2007, Az: 7 BV 122/07, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 24. Juni 2008, Az: 9 TaBV 74/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren 1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch den Anzeigenteil einer Tageszeitung.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.
2 Die Arbeitgeberin betreibt in K einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantragte sie die Zustimmung des bei ihr errichteten Betriebsrats zur Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 - Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen. Dies lehnte der Betriebsrat mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass diese Redakteure die Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten. Nachdem auch weitere Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu keiner Verständigung führten, vertrat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. April 2007 nunmehr die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsveranstaltung für Tendenzträger iSd. § 118 Abs. 1 BetrVG und führte die Veranstaltung durch.
3 Die Anzeigenredakteure sind in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigt, die der Anzeigenabteilung der Arbeitgeberin zugeordnet ist. In dieser Redaktion werden die Anzeigen und redaktionellen Texte für die Anzeigensonderveröffentlichungen in den Verlagsbeilagen für den K-Stadt-Anzeiger redaktionell vorbereitet. Die Anzeigenredakteure sind zuständig für das Verfassen von Berichten zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie zB Jubiläen sowie Geschäftsneu- oder -wiedereröffnungen, die als Kundenanzeigen gekennzeichnet sind. Die Aufgabe der Anzeigenredakteure besteht in der Aufbereitung des von Kunden angelieferten Wort- und Bildmaterials, der Bearbeitung und dem Verfassen von Texten, ihrer redaktionellen und technischen Ausgestaltung sowie in der Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten. Die Anzeigenredakteure nehmen an der Redaktionskonferenz nicht teil. Die von ihnen bearbeiteten Anzeigensonderveröffentlichungen erscheinen ohne Änderungen in einer weiteren K Tageszeitung.
4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Durchführung von innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für die Anzeigenredakteure nach § 98 BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Bei den Anzeigenredakteuren handele es sich nicht um Tendenzträger.
5 Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Entscheidung einer Einigungsstelle innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen, 2. der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen, hilfsweise, 3. festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zusteht.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,00 Euro angedroht. Gegen diesen Beschluss haben die Arbeitgeberin Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,00 Euro anzudrohen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin entsprochen und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, ohne sich mit dessen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu befassen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter.
8 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Von seinem Unterlassungsantrag und dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
9 I. Der vom Betriebsrat als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig.
10 1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
11 Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, der Arbeitgeberin unter den im Antrag genannten Voraussetzungen die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG unabhängig von ihrem Tendenzbezug zu untersagen. Dieses Antragsverständnis entspricht auch dem Willen des Betriebsrats, was dieser in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat. Der Betriebsrat möchte entsprechend dem von ihm angeführten Anlassfall verhindern, dass die Arbeitgeberin die Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung zu betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen entsendet. Damit erstreckt sich der Unterlassungsantrag auch auf Maßnahmen der Arbeitgeberin, bei denen nicht das „wie“ der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, sondern ausschließlich das Teilnahmerecht von Anzeigenredakteuren zwischen den Betriebsparteien im Streit ist und bei denen sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht nach § 98 Abs. 1 BetrVG, sondern nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG richtet.
12 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem. § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss.
13 II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht nach § 98 BetrVG beanspruchen, dass die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure nur nach seiner Zustimmung oder eines diese ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle durchführt.
14 1. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist ein Globalantrag. Er erfasst jede Form der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, an denen Anzeigenredakteure teilnehmen sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist(3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 106, 188).
15 2. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 BetrVG für die Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen kann, wenn dieser sich damit begnügt, der personellen Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin zu widersprechen.
16 § 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG setzt aber voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; entgegen der Vorstellungen des Betriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen(vgl. BAG 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114).
17 3. Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigenredakteure ausgeschlossen ist, da es sich bei dieser Personengruppe um Tendenzträger handelt und die Maßnahmen tendenzbezogen sind.
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29 Nach der Rechtsprechung des Senats schützt die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit eines Verlagsunternehmens, darüber zu bestimmen, ob und auf welche Weise Redakteuren weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an betrieblichen Bildungsmaßnahmen vermittelt werden. Von deren fachlicher Kompetenz ist die Tendenzverwirklichung des Unternehmens abhängig. Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wieder. Die grundrechtlich verbürgte Tendenzverwirklichung würde daher beeinträchtigt, wenn die Umsetzung der verlegerischen Entscheidung über den Bildungsbedarf von Tendenzträgern von der Zustimmung des Betriebsrats abhinge(30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 25 f., BAGE 118, 205). Diese Erwägungen führen gleichermaßen zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, wenn dessen Ausübung dazu führen würde, dass die Anzeigenredakteure nicht an der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen können.
30 4. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Betriebsrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes überhaupt im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann.
31 III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er ist damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung angefallen.
32 IV. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
33 1. Der Antrag ist zulässig.
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37 Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig(vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - zu B II 2 der Gründe mwN). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238 ). Dies ist bei dem Feststellungsantrag der Fall. Das Prüfprogramm des Senats wird durch ihn nicht erweitert, sondern beschränkt sich auf die bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags zu behandelnden Fragen.
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39 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht aus den bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags erörterten Gründen bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure kein Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BetrVG zu.
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