BAG, Beschluss vom 17.03.2010 – 7 ABR 95/08 – Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat 1. Von dem in § 74 Abs. 2…
KARE600030303 BAG 7. Senat 20100317 7 ABR 95/08 Beschluss § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 74 Abs 2 S 3 Halbs 1 BetrVG, § 74 Abs 2 S 3 Halbs 2 BetrVG, § 74 Abs 2 S 2 BetrVG, § 23 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 75 Abs 1 BetrVG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1 Abs 1 S 1 PartG vorgehend ArbG Lübeck, 15. April 2008, Az: 3 BV 165/07, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 30. September 2008, Az: 2 TaBV 25/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat 1. Von dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - zurückgewiesen wurde.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - auch insoweit abgeändert:
Die Anträge der Arbeitgeberin werden insgesamt abgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats zur Kundgabe politischer Äußerungen im Betrieb der Arbeitgeberin.
2 Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge her. Sie gehört einem amerikanischen Konzern an, der ua. Rüstungsgüter produziert. Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat veröffentlichte am 15. April 2003 im Betrieb einen vom Europäischen Betriebsrat verfassten, mit „Nein zum Krieg“ überschriebenen, an alle Mitarbeiter der europäischen Standorte gerichteten Aufruf, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen und den Präsidenten der Vereinigten Staaten aufzufordern, den Krieg zu beenden.
3 Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, die Bekanntmachung von allen Informationsbrettern im Betrieb zu entfernen und Erklärungen gleichen oder ähnlichen Inhalts künftig zu unterlassen. Mit Aushang vom 24. April 2003 brachte der Betriebsrat den Mitarbeitern den Aufruf erneut zur Kenntnis und wies darauf hin, dass der Aufruf am 10. April 2003 vom Europäischen Betriebsrat und am 16. April 2003 vom Konzernbetriebsrat beschlossen worden sei. Entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 23. April 2003 leitete die Arbeitgeberin seinerzeit wegen dieser Vorgänge kein gerichtliches Verfahren ein.
4 Am 10. Oktober 2007 versandte der Betriebsrat über das Intranet der Arbeitgeberin an alle E-Mail-Nutzer im Betrieb folgende Information: „Volksentscheid Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachfolgend geben wir Euch noch einmal Informationen unserer Gewerkschaft zum Thema „Volksentscheid“ bekannt.
Wir bitten um Beachtung der folgenden drei Seiten.
Wir bitten vor allem in Hamburg lebende Kolleginnen und Kollegen, sich an der kommenden Abstimmung spätestens am Sonntag zu beteiligen.“ 5 Der Information beigefügt war ein an den Ersten Bürgermeister Ole von Beust gerichtetes Schreiben vom 9. Oktober 2007 der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden im DGB, das sich ua. kritisch mit der Haltung des Bürgermeisters zum Thema Volksentscheid auseinandersetzt. Der Bekanntmachung des Betriebsrats ebenfalls beigefügt war ein Informationsblatt des Vereins „Mehr Demokratie e. V.“ nebst einer Erläuterung zur Teilnahme am Volksentscheid, die empfahl, mit „Ja“ zu stimmen. Diese Schriftstücke wurden auch am Schwarzen Brett im Betrieb ausgehängt. Dem Volksentscheid lag das Bestreben von Bürgern zugrunde, in Hamburg verbindliche Volksabstimmungen einzuführen, was parteipolitisch umstritten war und von der CDU abgelehnt wurde.
6 Mit Schreiben vom 22. November 2007 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung in Bezug auf künftige parteipolitische Äußerungen zu unterzeichnen.
7 Die Arbeitgeberin hat in dem am 6. Dezember 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe durch die Aufrufe zum Irak-Krieg und zum Volksentscheid in Hamburg gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb verstoßen. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass er auch in Zukunft parteipolitische Äußerungen im Betrieb verbreiten werde. Der Begriff der parteipolitischen Betätigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei weit auszulegen und erfasse jedes Eintreten für oder gegen eine politische Richtung. Darunter fielen auch Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen.
8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. a) dem Antragsgegner aufzugeben, betriebsöffentlich Äußerungen allgemeinpolitischen Inhalts zu unterlassen, insbesondere solche Äußerungen zu unterlassen, die Fragen des Irak-Kriegs oder sonstige kriegerische Auseinandersetzungen und Militäreinsätze sowie außenpolitische Vorgänge, Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung, der Kommunal- und Landespolitik sowie der Bundespolitik betreffen, b) es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und c) dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe der unter a) und b) dieses Antrages genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Antragstellerin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen, hilfsweise, 2. a) dem Antragsgegner aufzugeben, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg zu unterlassen und es außerdem zu unterlassen, an die Mitarbeiter gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und b) dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe zu den unter a) des Hilfsantrages genannten Themen über das Intranet der Antragstellerin, über das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern des Betriebes zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen, höchst hilfsweise, 3. a) festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg auszuhängen oder sonst zu veröffentlichen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen und b) festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, Mitarbeiter der Antragstellerin aufzufordern, an bevorstehenden politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen.
9 Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Er hat gemeint, der Hauptantrag zu 1.a) sei zu weit gefasst und mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Er habe durch die beiden Aufrufe nicht gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb verstoßen. Das Gesetz untersage nicht jede politische Äußerung, sondern nur die parteipolitische Betätigung. Die Meinungen zum Irak-Krieg seien nicht parteipolitisch gebunden gewesen. Mit dem Aufruf zum Volksentscheid habe er lediglich um Teilnahme an der Abstimmung gebeten und den Abdruck eines Briefs führender Gewerkschaftsvorsitzender beigefügt. Der Aufruf zum Volksentscheid sei keine parteipolitische Aktivität gewesen.
10 Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen mit der Modifikation stattgegeben, dass im Tenor zum Antrag zu 1.a) das Wort „allgemeinpolitisch“ durch das Wort „parteipolitisch“ ersetzt wurde. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und den Tenor zur Klarstellung dahingehend gefasst, dass dem Betriebsrat - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - aufgegeben wurde, es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebs gerichtete Wahlempfehlungen abzugeben und Informationen, Äußerungen und Aufrufe hierzu über das Intranet der Arbeitgeberin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Betriebsrats, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu geben. Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren der Betriebsrat die vollständige Abweisung der Anträge und die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
11 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, diejenige des Betriebsrats ist begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben, soweit er die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die erstinstanzliche, den Anträgen der Arbeitgeberin stattgebende Entscheidung bestätigt hat. Die Anträge sind insgesamt abzuweisen. Sie sind teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu 1.a) zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
13 1. Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird(BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 11, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 174 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143). Soll der Schuldner zur künftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen betroffen sind (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II A der Gründe, BAGE 76, 364). Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 188).
14 2. Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1.a) nicht. Die Arbeitgeberin verfolgt den Antrag nicht mehr mit dem erstinstanzlichen Wortlaut, sondern mit der vom Arbeitsgericht modifizierten Tenorierung. Danach soll dem Betriebsrat untersagt werden, betriebsöffentlich Äußerungen parteipolitischen Inhalts abzugeben. Der Begriff „parteipolitisch“ ist für den begehrten Unterlassungstitel nicht hinreichend bestimmt. Der Inhalt dieses Begriffs ist zwischen den Beteiligten gerade streitig. Der Betriebsrat meint, hierunter fielen nur Äußerungen für oder gegen eine Partei iSd. Parteiengesetzes. Dagegen versteht die Arbeitgeberin hierunter auch Äußerungen allgemeinpolitischer Art. Die im Antrag zu 1.a) im Anschluss an das Wort „insbesondere“ vorgenommenen Konkretisierungen zum möglichen Inhalt der zu unterlassenden Erklärungen könnten zwar die Annahme nahelegen, dass hiermit alle Äußerungen gemeint sein sollen, die irgendeinen politischen Inhalt haben.
Denn der Betriebsrat soll danach nicht nur Äußerungen zu Fragen des Irak-Kriegs oder sonstigen kriegerischen Auseinandersetzungen und Militäreinsätzen sowie zu außenpolitischen Vorgängen und Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung unterlassen, sondern - ohne jede Einschränkung - auch Äußerungen zur Kommunal-, Landes- und Bundespolitik. Dieses Begehren könnte im Sinne eines dem Bestimmtheitsgebot genügenden Globalantrags verstanden werden, der darauf gerichtet ist, dem Betriebsrat politische Äußerungen jeglicher Art im Betrieb zu untersagen. Davon wären allerdings auch Äußerungen tarifpolitischer, sozialpolitischer und umweltpolitischer Art erfasst, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG zulässig sind, wenn sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
Auf Äußerungen diesen Inhalts soll sich das Unterlassungsbegehren nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Arbeitgeberin jedoch nicht beziehen. Es ist deshalb unklar, welche konkreten Äußerungen von dem mit dem Hauptantrag zu 1.a) verfolgten Unterlassungsbegehren erfasst werden sollen. Für den Betriebsrat wäre im Falle einer Tenorierung entsprechend dem Antrag zu 1.a) nicht erkennbar, welcher Äußerungen er sich künftig zu enthalten hat und welche Äußerungen er abgeben darf, ohne sich rechtswidrig zu verhalten.
15 II. Die Hauptanträge zu 1.b) und 1.c) sowie die Hilfsanträge zu 2.a) und 2.b) sind teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.
16 1. Der Hauptantrag zu 1.b) ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung.
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19 2. Der Hauptantrag zu 1.c), mit welchem dem Betriebsrat untersagt werden soll, Informationen und Aufrufe der in den Anträgen zu 1.a) und 1.b) genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Arbeitgeberin, das betriebliche Mitteilungsbrett, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Kenntnis zu bringen, ist - soweit er die im Antrag zu 1.a) genannten Inhalte und Themen betrifft - ebenso wie der Antrag zu 1.a) mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Soweit er sich auf die im Hauptantrag zu 1.b) genannten Inhalte und Themen bezieht, ist er - ebenso wie der Antrag zu 1.b) - zulässig.
20 3. Der Hilfsantrag zu 2.a) ist zulässig, bedarf aber ebenfalls der Auslegung.
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23 4. Der Hilfsantrag zu 2.b) betrifft - wie der Hilfsantrag zu 2.a) - ausschließlich die Unterlassung von Äußerungen zum Irak-Krieg. Er ist aus denselben Gründen zulässig wie der Hilfsantrag zu 2.a).
24 5. Die sämtlich auf Unterlassung gerichteten Anträge zu 1.b), 1.c), 2.a) und 2.b) sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Hinsichtlich dieser Anträge kann dahinstehen, ob und ggf. durch welche Äußerungen der Betriebsrat gegen das in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierte Verbot parteipolitischer Betätigung verstoßen hat. Die Verletzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots durch den Betriebsrat begründet keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.
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Die bei Pflichtverletzungen der beiden Betriebsparteien verschiedenen Rechtsfolgen entsprechen den unterschiedlichen rechtlichen Eigenschaften von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die für den Betriebsrat in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehene Auflösung - mit anschließender Neuwahl - kommt für den Arbeitgeber nicht in Betracht. Ihm gegenüber ist der in § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG normierte Unterlassungsanspruch des Betriebsrats verbunden mit der in § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BetrVG geregelten Vollstreckung die sachgerechte Lösung. Dagegen ergibt ein gegen den Betriebsrat gerichteter Unterlassungsanspruch vollstreckungsrechtlich keinen Sinn. Da der Betriebsrat vermögenslos ist, kommt ihm gegenüber eine Androhung, Festsetzung oder Vollstreckung von Ordnungsgeld nicht in Betracht.
Das Gesetzeskonzept des § 23 BetrVG sieht deshalb einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat nicht vor. Der vom Bundesarbeitsgericht außerhalb des § 23 Abs. 3 BetrVG zur Sicherung bestimmter Mitbestimmungsrechte anerkannte allgemeine Unterlassungsanspruch des Betriebsrats(vgl. grundlegend 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364) gebietet es nicht, auch dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat zuzubilligen. Anders als ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers entspricht der - weitere - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dem strukturellen Konzept des § 23 BetrVG.
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31 III. Die auf Feststellung gerichteten Höchsthilfsanträge zu 3.a) und 3.b) sind ebenfalls abzuweisen.
32 1. Der Antrag zu 3.a), mit dem die Arbeitgeberin die Feststellung verlangt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, in ihrem Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche, von der Arbeitgeberin darzulegende rechtliche Interesse an der entsprechenden alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, dass künftig mit weiteren Äußerungen des Betriebsrats zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg gerechnet werden muss. Das vergangenheitsbezogene Interesse der Arbeitgeberin zu erfahren, ob der Betriebsrat im Jahr 2003 berechtigt war, sich im Betrieb zum Irak-Krieg zu äußern, genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Die Beantwortung dieser Frage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind(vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10, 11 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99).
33 2. Der Antrag zu 3.b), mit dem die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Mitarbeiter aufzufordern, an bevorstehenden politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen, ist zulässig, aber unbegründet.
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Andere als parteipolitische Betätigungen unterwirft der Gesetzgeber ausdrücklich geringeren Beschränkungen (vgl. BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 133). Diese haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur dann zu unterlassen, wenn durch sie der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Bei Betätigungen parteipolitischer Art unterstellt das Gesetz - anders als bei sonstigen Betätigungen - stets eine Gefährdung des Betriebsfriedens und der Zusammenarbeit im Betrieb. Dies beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass das Eintreten für oder gegen eine politische Partei in besonderem Maße geeignet ist, zu Streitigkeiten innerhalb der Belegschaft zu führen und sich nachteilig auf das Betriebsklima und die Zusammenarbeit auszuwirken.
Eine Gefahr der Polarisierung der Belegschaft besteht bei Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer bestimmten politischen Partei nicht in gleicher Weise.
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Linsenmaier Gräfl Schmidt Bea Willms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030303&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public