BAG, Beschluss vom 20.04.2010 – 1 ABR 85/08 – Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt…
KARE600030345 BAG 1. Senat 20100420 1 ABR 85/08 Beschluss § 82 Abs 2 S 1 Alt 1 BetrVG, § 82 Abs 2 S 2 BetrVG vorgehend ArbG Siegburg, 6. Februar 2008, Az: 3 BV 3/08, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 11. Juni 2008, Az: 3 TaBV 16/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Fall betrifft der Gesprächsgegenstand die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Juni 2008 - 3 TaBV 16/08 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über das Recht von Arbeitnehmern, zu einem Gespräch über eine Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
2 Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen an. Zum 1. Januar 2008 führte sie in ihrem Betrieb das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW(ERA) ein. Zur Vorbereitung der nach § 3 Nr. 2 ERA-Einführungstarifvertrag NRW vom 18. Dezember 2003 erforderlichen Neubewertung der betrieblichen Aufgaben beauftragte sie eine Unternehmensberatung mit der Erstellung von Tätigkeitsbeschreibungen. In einem Rundschreiben vom 18. September 2007 und auf einer am 10. Oktober 2007 durchgeführten Betriebsversammlung kündigte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Erörterung der Tätigkeitsbeschreibungen mit den Arbeitnehmern an, um gegebenenfalls gemeinsame Anpassungen vorzunehmen. Den Wunsch einzelner Arbeitnehmer, dieses Gespräch in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu führen, lehnte die Arbeitgeberin ab. Sie stellte die Arbeitnehmer vor die Alternative, das Gespräch entweder ohne ein Betriebsratsmitglied oder gar nicht zu führen.
3 Der Betriebsrat hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, den Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter die Hinzuziehung wünschen, 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1., ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen, hilfsweise 3. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, den Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.
4 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
5 Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag hinsichtlich des Hilfsantrags weiter.
6 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem allein noch anhängigen Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen folgt aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG.
7 I. Der Antrag ist zulässig.
8 1. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin feststellen lassen möchte, dass die Arbeitnehmer berechtigt sind, zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
9 2. Der Betriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis. Er ist befugt, die streitige, sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Rechtsposition der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Arbeitgeberin feststellen zu lassen.
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12 3. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Arbeitgeberin bestreitet ihre Verpflichtung, bei Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen auf Wunsch der Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu gestatten. Es handelt sich um einen Konflikt, der auch nach der Einführung des ERA jederzeit erneut auftreten kann.
13 II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
14 1. Der Antrag ist nicht schon deshalb begründet, weil ein Arbeitnehmer unabhängig von dem beabsichtigten Gesprächsgegenstand berechtigt wäre, ein Betriebsratsmitglied zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dies ist nicht der Fall. Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen(BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).
15 2. Die Arbeitnehmer sind nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, ein von der Arbeitgeberin initiiertes Gespräch über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu führen. Dieser Gesprächsgegenstand betrifft die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG, jedenfalls soweit die Tätigkeitsbeschreibung Grundlage der Entgeltfindung ist.
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21 Die Vorschrift verpflichtet die Arbeitsvertragsparteien zu einer Kommunikation über die in der Vorschrift bestimmten Gegenstände. Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, in einem direkten Gespräch mit dem Arbeitgeber für ihn wichtige Informationen zu erlangen sowie bereits im Vorfeld auf ihn betreffende Maßnahmen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Die nach § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG gebotene Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts dient der Befriedung in dem für die Arbeitsvertragsparteien besonders wichtigen Bereich der Vergütung. Der Arbeitnehmer ist nach der Erläuterung der vom Arbeitgeber getroffenen Zuordnungsentscheidung in der Lage, dessen Sichtweise nachzuvollziehen und sich mit ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zugleich, die Sichtweise des Arbeitnehmers zur Kenntnis zu nehmen und in zukünftige Entscheidungen einzubeziehen.
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