KARE600030387 BAG 3. Senat 20100316 3 AZR 744/08 Urteil § 1 TVG, § 3 Buchst g BAT, § 46 BAT, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Trier, 18. Deze
§ 1Nr. 42 = Ez
A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält selbst einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. 31 Die Formulierung in den maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien verweist einerseits nur auf einzelne Bestimmungen des BAT, insoweit aber auch auf die diese Bestimmungen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Zu den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regeln gehört auch § 46 BAT, der - als ausfüllungsbedürftiges „Blankett“(vgl. BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 71/85 - zu II 1 c der Gründe,
§ 1Zusatzversorgungskassen Nr.
16) - auf den Versorgungs-TV als ergänzenden Tarifvertrag verweist (dazu BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - Rn. 19,
§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = Ez
A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18). Damit sind die die Zusatzversorgung betreffenden Regelungen arbeitsvertraglich zwischen den Parteien in Bezug genommen worden. 32 Dieser Bezug kann nicht lediglich - ähnlich einer gesetzlichen „Rechtsgrundverweisung“ - dahingehend verstanden werden, dass nur insoweit als auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesen Bestimmungen gegeben sind, eine Versorgungszusage erteilt werden sollte. Es kommt also nicht darauf an, dass die Klägerin als Lektorin nach § 3 Buchst. g BAT nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT und damit nach § 1 Versorgungs-TV auch nicht dem des Versorgungs-TV unterfällt. Diese Regelungen sind denjenigen, die mit dem BAT umgehen, bekannt. Es spricht nichts gegen eine entsprechende Kenntnis der Verwaltung der Universität, für die die Klägerin tätig war. Wenn die Vertragsparteien unter diesen Umständen einige, aber nicht alle Regelungen des BAT ausdrücklich im Arbeitsvertrag in Bezug genommen haben, hat dies nur Sinn, wenn von dem Erfordernis, dass der Arbeitnehmer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt, gerade abgesehen werden sollte(ähnlich bereits BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - Rn. 20,
§ 1Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = Ez
A BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18). 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
- Oktober 1992(- 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23a Nr. 27). Der Vierte Senat hatte die Rechtsfolgen zu beurteilen, die sich daraus ergaben, dass der BAT umfassend in Bezug genommen wurde. In einem derartigen Fall hat der Vierte Senat auch die tarifvertraglichen Ausnahmen vom BAT - dort die Regelung, wonach für Dozenten die Eingruppierungsvorschriften des BAT nicht galten - für anwendbar gehalten. Hier haben die Parteien jedoch gerade nicht umfassend den BAT in Bezug genommen, insbesondere nicht seinen § 3 Buchst. g. 34 Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist(vgl. BAG
- Januar 2004 - 10 AZR 251/03 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 19), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Für Lektoren bestehen gerade keine tariflichen Regelungen, deren bloße Umsetzung dem öffentlichen Arbeitgeber zu unterstellen ist. Vielmehr muss der öffentliche Arbeitgeber im Einzelfall entscheiden, welche Arbeitsbedingungen er Lektoren anbietet. Dabei kann er sich - wie im vorliegenden Fall - dafür entscheiden, bestimmte Regelungen des BAT und der diesen ergänzenden Bestimmungen auch Lektoren anzubieten, obwohl diese nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen. Tut er dies und kommt es zum Vertragsschluss, handelt es sich von vornherein nicht um Normvollzug (vgl. BAG
- September 2006 - 10 AZR 770/05 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). 35 Aus demselben Grunde kann die Regelung auch nicht als Gleichstellungsabrede, wonach die Klägerin lediglich so gestellt werden sollte, als wäre sie tarifgebunden, ausgelegt werden (vgl. dazu für Verträge, die wie hier vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- November 2001, BGBl. I S. 3138, am
- Januar 2002 geschlossen wurden: BAG
- August 2009 - 4 AZR 290/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69). Da die Klägerin als Lektorin vom Geltungsbereich der maßgeblichen Tarifverträge ausgenommen war, konnte die Vereinbarung einer tariflichen Regelung gerade nicht ihrer Gleichstellung mit Tarifgebundenen dienen (vgl. BAG
- September 2006 - 10 AZR 770/05 - Rn. 30, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). VRiBAGDr. Reinecke ist in den Ruhestandgetreten und verhindert,die Unterschrift beizufügen.Zwanziger Zwanziger Zwanziger Furchtbar Zwanziger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030387&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public