BAG, Urteil vom 28.01.2010 – 2 AZR 985/08 – Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.…
KARE600030449 BAG 2. Senat 20100128 2 AZR 985/08 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 3 S 2 KSchG, § 104 Nr 2 BGB, § 130 BGB, § 187 Abs 1 BGB, § 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 224 Abs 1 ZPO, § 61a ArbGG, § 7 KSchG, § 131 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Essen, 24. April 2008, Az: 8 Ca 648/08, Zwischenurteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 23. Oktober 2008, Az: 13 Sa 718/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 - 13 Sa 718/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
2 Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er leidet seit 2006 an einer Depression. Von September 2006 bis Anfang Februar 2007 war er aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen, tatsächlich ging er spazieren.
3 Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
4 In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche. Ende Januar 2008 meldete ihn seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst. Seit dem 11. Februar 2008 befindet er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Verschwinden des Klägers fand seine Ehefrau, die sich bisher um die geschäftlichen Dinge nicht gekümmert hatte, ca. 400 ungeöffnete Briefe aus den Jahren 2005 bis 2008 hinter dem Sofa der ehelichen Wohnung.
5 Mit einem beim Arbeitsgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2008 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und „Wiedereinsetzung“ in die versäumte Klagefrist beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist und die Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei verfassungswidrig.
6 Der Kläger hat - soweit hier von Interesse - beantragt, die Kündigungsschutzklage vom 21. Februar 2008 nachträglich zuzulassen.
7 Die Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kläger habe die verfassungsgemäße gesetzliche Sechsmonatsfrist versäumt. Bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage habe sie keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt.
8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers mit Zwischenurteil als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Antrag vom 21. Februar 2008, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, als unzulässig angesehen. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
10 I. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG begann drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten am 4. April 2007. Sie endete am 25. Oktober 2007.
11 1. Mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten ging dem Kläger die Kündigung nach § 130 BGB zu(vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 732/08 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 16 = EzA KSchG § 5 Nr. 37). Dementsprechend begannen die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG und nach deren Ende die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu laufen.
12 2. Die Ansicht des Klägers, ein Zugang der Kündigungserklärung sei nicht erfolgt und der Lauf der Fristen habe nicht begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig iSd. § 104 Nr. 2 BGB gewesen und eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter iSd. § 131 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat die die Geschäftsunfähigkeit begründenden Tatsachen und Umstände weder rechtzeitig noch hinreichend substantiiert dargelegt.
13
14 Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nur solches Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neues Vorbringen kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist(BGH 11. November 1982 - III ZR 77/81 - zu I der Gründe, BGHZ 85, 288, 290; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 74 Rn. 116). Da die Beklagte in der Revisionserwiderung das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung bestritten hat, wäre entsprechendes Vorbringen als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen.
15 Als Verfahrensrüge ist das Vorbringen gleichfalls unbeachtlich. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger nicht ordnungsgemäß erhoben. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
16
17
18
Dass der Erkrankte dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, Alltagstätigkeiten auszuführen, folgt daraus nicht. Im Streitfall hat zudem die medizinische Behandlung des Klägers erst am 11. Februar 2008 begonnen und hat der behandelnde Arzt nur Rückschlüsse auf der Grundlage der vom Kläger selbst geschilderten Symptome ziehen können. Ob diese schon bei Kündigungszugang am 4. April 2007 vorlagen, konnte der Arzt nicht prüfen. Auch der Umstand, dass der Kläger über Monate hinweg gegenüber seiner Ehefrau die falsche Vorstellung aufrechterhalten hat, er gehe morgens zu seiner Arbeit, lässt nicht den Schluss zu, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
19 3. Hat die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG deshalb am 4. April 2007 nach Maßgabe von § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen, so lief am 25. Oktober 2007 die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ab.
20 II. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist ausgeschlossen.
21 1. § 5 KSchG selbst sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.
22 2. Eine unmittelbare Anwendung von § 233 ZPO scheidet aus.
23
24
25 3. Eine analoge Anwendung von § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht.
26
27
Dafür gibt es keine aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Notwendigkeit. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für eine absolute Ausschlussfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Hält er es zwar für zumutbar, dass der Arbeitgeber über die eigentliche Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis rechnen muss, so soll diese Ungewissheit aber spätestens sechs Monate nach Fristablauf ein Ende haben.
Eine Wiedereinsetzung in diese - absolute - Ausschlussfrist widerspräche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Programm und dem Gesetzeszweck. Sie hätte nicht die Vermeidung von Wertungswidersprüchen, sondern deren Erzeugung zur Folge. Das schließt eine analoge Anwendung von § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus (im Ergebnis ebenso HaKo/Gallner 3. Aufl. § 5 Rn. 40 mwN; Stahlhacke/Preis/Vossen 10. Aufl. Rn. 1996; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 5 KSchG Rn. 89; LAG Köln 14. März 2003 - 4 Ta 3/03 - LAGE KSchG § 5 Nr. 106a; Hessisches LAG 11. März 2005 - 15 Ta 638/04 - zu II der Gründe, NZA-RR 2005, 322; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 3).
28 III. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß(zur Verfassungsmäßigkeit der absoluten [Jahres-]Frist des § 234 Abs. 3 ZPO vgl. BVerfG 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71 -). Sie verstößt weder gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit. Ebenso wenig verletzt sie Grundrechte des gekündigten Arbeitnehmers.
29 1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur formal die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Die Vorschriften wollen einen effektiven Rechtsschutz gewähren. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden(BVerfG 29. November 1989 - 1 BvR 1011/88 - zu B II 2 b der Gründe mwN, BVerfGE 81, 123, 129). Bei der normativen Ausgestaltung des Zugangs zu den Gerichten muss der Gesetzgeber dieses Ziel beachten. Die Zugangsregelungen müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sein (BVerfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - zu C I der Gründe mwN, BVerfGE 77, 275, 284). Der Gesetzgeber kann Fristen für die Anrufung der Gerichte vorsehen, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Die Fristen dürfen deshalb nicht unangemessen kurz sein (BVerfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 77, 275, 285).
30 2. Die Regelungen der §§ 4 ff. KSchG werden diesen Anforderungen gerecht.
31
32
33
34 3. Grundrechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG werden durch die auf sechs Monate befristete Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung nicht verletzt.Auf die entsprechenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen kann sich nicht nur der gekündigte Arbeitnehmer, sondern auch der kündigende Arbeitgeber berufen. Dessen Interesse an baldiger Gewissheit über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Planungssicherheit ist bei der prozeduralen Ausgestaltung des Kündigungsschutzes ebenfalls schutzbedürftig.
35
36 Dem Gesetzgeber ist dabei ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, dh. die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition der anderen in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann(BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169).
37
38
39
40
41 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Kreft Schmitz-Scholemann Eylert Röder Niebler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030449&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public