BAG, Urteil vom 15.06.2010 – 3 AZR 861/08 – Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von…
KARE600030473 BAG 3. Senat 20100615 3 AZR 861/08 Urteil § 1 TVG, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 S 1 Nr 4 SGB 6 vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 13. Juni 2007, Az: 8 Ca 8023/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 25. Juni 2008, Az: 2 Sa 196/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von Aufklärungspflichten 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 196/07 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger während des künftigen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Differenz zwischen der dann tatsächlich gezahlten und der zu erzielenden Altersrente bei Fortentrichtung der Arbeitgeberbeiträge für die Zeit der Übergangsversorgung vom 1. Februar 2005 bis zum 27. April 2012 zu zahlen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die Dauer der Übergangsversorgung.
2 Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen B(im Folgenden: BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr.
3 Der am 27. April 1949 geborene Kläger war seit dem 23. März 1970 als beamteter Fluglotse für die BFS und seit dem 1. Oktober 1993 als angestellter Fluglotse für die Beklagte tätig. Vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2004 wurde er von der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt.
4 In dem am 6. September 1993 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand … 2.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der D GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Versorgung Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“ 5 In dem Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV) heißt es auszugsweise: „§ 3 Art der Versorgungsleistungen Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 17 Härtefallregelung Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. … Anhang 1 … Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor ihrem Arbeitsverhältnis mit der D in einem beamtenrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur BFS oder dem LBA oder zu diesen in einem Arbeitsverhältnis standen und am 1. August 1993 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgende zusätzliche Regelung:
Sollte die sich nach diesem Tarifvertrag ergebende Leistung zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung niedriger sein als die Versorgung, die bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst gezahlt worden wäre, so wird die D die Leistung aus diesem Tarifvertrag um den Differenzbetrag erhöhen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Tarifvertrages unberührt.
Die Vergleichsrechnung wird auf der Basis derjenigen Besoldungsgruppe bzw. Tarifgruppe durchgeführt, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der D zuletzt innehatte, jedoch unter Berücksichtigung derjenigen Dienstaltersstufe, die hätte erreicht werden können.“ 6 Der Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der Beklagten beschäftigen Fluglotsen vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: Ü-VersTV-Lotsen) enthält ua. folgende Bestimmungen: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Fluglotsen - einschließlich der Fluglotsen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind -, die in einem Arbeitsverhältnis mit der D stehen und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen. § 2 Allgemeine Voraussetzungen
8 Nachdem der Kläger im Mai 2004 den Eintritt in die Übergangsversorgung zum 1. Januar 2005 beantragt hatte, übersandte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 einen „Vertrag zur Übergangsversorgung“, in welchem es auszugsweise heißt: „§ 1 Beginn der Übergangsversorgung 1.
Herr K beabsichtigt, am 31.12.2004 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Herr K tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in die Übergangsversorgung ein. … 3.
Die Übergangsversorgung bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der D GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom 07.07.1993 in seiner jeweils gültigen Fassung. § 2 Übergangsgeld 1.
Herr K hat nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anspruch auf Übergangsgeld. Herr K erhält demgemäß ab dem 01.01.2005 in Anwendung des § 5 Ü-VersTV-Lotsen ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 5.997,99 Euro (brutto).
2.
Das Übergangsgeld unterliegt der Besteuerung und während des Bestehens einer Übergangsversorgung nach den Bestimmungen des jeweiligen Buches des SGB der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. … § 5 Ende der Übergangsversorgung … 3.
Die Übergangsversorgung endet außerplanmäßig, wenn sich Herr K arbeitslos meldet oder eine mehr als geringfügige selbständige oder unselbständige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) aufnimmt. In diesen Fällen endet die Übergangsversorgung an dem nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu ermittelnden Datum.
4.
Die Gewährung von Übergangsgeld auch nach außerplanmäßiger Beendigung der Übergangsversorgung bestimmt sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung (insbesondere §§ 2, 5 Ü-VersTV-Lotsen). … § 7 Beitragspflicht und Haftung 1.
Herr K wurde ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß während der Laufzeit dieses Vertrages jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SGB IV übersteigt, oder die Arbeitslosmeldung den Wegfall der Beitragspflicht (vgl. § 2) nach sich zieht.
2.
Sollte dies zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für ihn führen, wird die D solche Nachteile nicht ausgleichen. Falls der D durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Arbeitslosmeldung ein Schaden entsteht, verpflichtet Herr K sich, diesen Schaden der D zu ersetzen.
3.
Die D ist zur Verrechnung ihres Ersatzanspruchs mit dem Übergangsgeld oder der späteren Altersversorgung berechtigt.“ 9 Als eine Reaktion des Klägers hierauf ausblieb, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 Folgendes mit: „… Auch wenn der Vertrag zur Übergangsversorgung von Ihnen nicht unterschrieben wird, gehen wir davon aus, dass Sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Wir werden daher die Übergangsversorgung vom ersten Tag an als sozialversicherungspflichtig behandeln.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie uns die Aufnahme einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen.
Bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls werden vom Übergangsgeld ab dem ersten Tag Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
In diesem Zusammenhang möchten wir weiterhin darauf hinweisen, dass alle aus Ihrem Handeln folgenden etwaigen Nachteile von der D nicht ausgeglichen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“ 10 Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, die Vermutung, er werde aus dem Erwerbsleben ausscheiden, sei unzutreffend. Den Vertrag zur Übergangsversorgung hat der Kläger letztlich nicht unterzeichnet.
11 Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen. Auf dieses wurden zunächst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Barmer Ersatzkasse(im Folgenden: BEK) als zuständige Beitragseinzugsstelle abgeführt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2005 erneut den Standpunkt vertreten hatte, der Ü-VersTV-Lotsen gehe von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben aus, bat der Kläger die BEK mit Schreiben vom 13. Februar 2005 um eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung seiner Übergangsversorgung. Dabei wies er unter Beifügung des Ü-VersTV-Lotsen darauf hin, dass dieser aus seiner Sicht kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorsehe und lediglich die Auflage bestehe, sich nicht arbeitslos zu melden.
12 Mit inzwischen bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Februar 2006 stellte die BEK fest, dass die dem Kläger gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe und die bereits abgeführten Beiträge ggf. zu erstatten seien. Auf - von der Beklagten vorbereiteten - Antrag des Klägers hin wurden die an die BEK abgeführten Beiträge - entgegen der Möglichkeit des § 202 SGB VI - anteilig an die Parteien zurückerstattet. Die „fiktiven Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung“ werden seither von der Beklagten an den Kläger ausgezahlt. An drei ehemalige Fluglotsen, die die Beklagte während deren Übergangsversorgung in der Akademie für Flugsicherung beschäftigte, zahlte diese auch fiktive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
13 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse im Wege der Vertragsanpassung bzw. des Schadensersatzes Ausgleich dafür leisten, dass seine Übergangsversorgung nicht rentenversicherungspflichtig sei. Sie sei zu einer „Ersatzlösung“ verpflichtet, da das zur Erreichung einer der Beamtenversorgung gleichwertigen Altersversorgung angestrebte Ziel, einerseits das Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht zu unterstellen, andererseits den ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen unbeschränkten Zusatzverdienst zu ermöglichen, rechtlich nicht umsetzbar sei. Eine „Ersatzlösung“ sei der Beklagten auch zumutbar; ihr entstehe hierdurch kein Mehraufwand. Die Beklagte habe aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 26. November 1992(- 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265) sowie der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 16./17. März 1993 gewusst, dass die Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfordere.
Demgegenüber habe er davon ausgehen dürfen, dass das Übergangsgeld ohne Weiteres und in jedem Fall rentenversicherungspflichtig sei. Deshalb habe die Beklagte der Streichung der Klausel „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ aus dem Entwurf des § 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht zustimmen dürfen, ohne ihn entsprechend aufzuklären. Nach alledem habe die Beklagte entweder eine vorsätzlich falsche Zusicherung gegeben oder zumindest ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Hätte sie ihn darüber aufgeklärt, dass die Ziele einer Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes und einer unbeschränkten Zusatzverdienstmöglichkeit nicht gleichzeitig zu verwirklichen seien, wäre er nicht aus dem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis übergetreten.
14 Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 28. April 2012 (Beginn der Zahlung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit des Bezugs dieser Altersrente die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente und der zu erzielenden Altersrente bei Fortzahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Zeit der Übergangsversorgung ab dem 1. Februar 2005 bis zum 27. April 2012 zu zahlen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.166,56 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 502,00 Euro ab dem Zweiten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 2. Februar 2005 sowie aus monatlich jeweils 511,88 Euro ab dem Zweiten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 2. Februar 2006 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Verpflichtung zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als Vorbedingung für die Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes sei nicht Tarifrecht geworden und aus dem Entwurf des Ü-VersTV-Lotsen gestrichen worden, da die Gewerkschaftsseite den Eindruck eines umfassenden Tätigkeitsverbots habe vermeiden wollen. Allerdings seien die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die betreffenden Arbeitnehmer grundsätzlich aus dem Erwerbsleben ausscheiden und dass dies durch die Fassung des Ü-VersTV-Lotsen hinreichend klargestellt sei. Es treffe auch nicht zu, dass das Übergangsgeld generell nicht rentenversicherungspflichtig sei. Im Übrigen habe der Kläger, da er den vorgeschlagenen Vertrag nicht unterzeichnet habe, die zu erwartende Differenz im Altersrentenbezug selbst zu verantworten. Auch habe er den Wegfall der Beitragspflicht durch seine Anfrage bei der BEK selbst herbeigeführt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein Schaden, wie der Kläger ihn mit dem Hauptantrag geltend mache, überhaupt nicht eintreten könne; zumindest müsse er sich die aus der Sozialversicherungsfreiheit folgenden Vorteile anrechnen lassen; auch treffe ihn eine Schadensminderungspflicht. Soweit er auf die Aufgabe seines Beamtenstatus abstelle, habe er die dadurch aus seiner Sicht entstehenden Nachteile nicht dargelegt.
16 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
17 Die Revision ist unbegründet.
18 A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
19 I. Der Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
20 1. Bei der etwaigen Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger während des künftigen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und derjenigen Altersrente zu zahlen, die sich ergeben würde, wenn auf das Übergangsgeld Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abgeführt worden wären, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
21 2. Auch wenn derzeit noch ungewiss ist, ob der Kläger den Beginn seiner Altersrente erleben wird, hat er - zur Schließung etwaiger Versorgungslücken - bereits jetzt ein Interesse an der begehrten Feststellung. Selbst die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Insoweit steht dem Kläger ein Wahlrecht zu(vgl. nur BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3).
22 II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihn während des künftigen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente durch weitere Zahlungen so zu stellen, als seien auf das Übergangsgeld Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abgeführt worden.
23 1. Ein Anspruch folgt nicht aus dem VersTV, der nach § 5 des Arbeitsvertrages auf das Rechtsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt.
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26 Es liegt schon keine unbewusste Tariflücke vor, die es erlauben würde, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen. Vielmehr regelt der VersTV die Beitragspflicht bewusst nicht. Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu belohnen, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19 und 20, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215).
27 Der VersTV regelt die betriebliche Altersversorgung, nach seinem § 3 bestehend aus dem Altersruhegeld, dem vorzeitigen Altersruhegeld, der Dienstunfähigkeitsrente, dem Witwen-/Witwergeld und dem Waisengeld. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen(§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). Nach diesen Bestimmungen spielt die Höhe der gesetzlichen Rente für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung keine Rolle. Auch die in § 17 getroffene Härtefallregelung bezieht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unmittelbar ein, sondern erfordert einen Vergleich zwischen der Altersversorgung aus der VBL bzw. nach dem Beamtenversorgungsgesetz und den Leistungen aus dem VersTV. Nichts anderes gilt nach der im „Anhang 1“ für diejenigen Mitarbeiter getroffenen Regelung, die am 1. August 1993 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Hier spielt die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zusammen mit den Leistungen nach dem Tarifvertrag) nur als Rechenposten im Rahmen einer Vergleichsrechnung zur Wahrung des Besitzstandes eine Rolle.
28 Demgegenüber geht es beim vom Kläger geltend gemachten Anspruch um den Ausgleich der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zu erzielenden Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Fortzahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Zeit der Übergangsversorgung. Damit steht das klägerische Begehren in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übergangsversorgung und dort allein mit der Frage, ob und inwieweit das Übergangsgeld der Beitragspflicht(auch) zur Rentenversicherung unterliegt. Diese Komplexe haben die Tarifvertragsparteien nicht im VersTV geregelt und auch nicht regeln wollen; hiermit haben sie sich vielmehr im Ü-VersTV-Lotsen befasst.
29 2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Ü-VersTV-Lotsen, der aufgrund § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages als den Manteltarifvertrag ergänzender Tarifvertrag Anwendung findet.
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35 Auf die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages kann zum einen nur dann zurückgegriffen werden, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bestehen(BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29), was hier nicht der Fall ist. Zum anderen müsste der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer Zusage unabhängig von der Gesetzeslage in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43). Hierfür genügt die Streichung der Klausel „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ nicht.
36 Im Übrigen lässt sich aus der Streichung der im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Regelung nicht auf einen eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, den Übergangsversorgten eine höhere gesetzliche Rente zu verschaffen. Die Streichung der in Rede stehenden Passage steht ohne Weiteres mit dem Vortrag in Einklang, dass allein der Anschein eines umfassenden Tätigkeitsverbotes vermieden werden sollte. Ebenso gut lässt sie sich schließlich dahin verstehen, dass nicht der Anschein erweckt werden sollte, die Tarifvertragsparteien hätten das Ausscheiden aus jeder Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Zahlung des Übergangsgeldes selbst machen wollen.
37 3. Da die Beklagte dem Kläger durch die Bezugnahme auf den Ü-VersTV-Lotsen keine Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes und damit nicht die Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung zugesagt hatte, rechtfertigt sich die vom Kläger begehrte Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nach § 307 BGB in der Fassung vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bzw. nach § 311a BGB in der seither geltenden Fassung.
38 4. Die Klage mit dem Hauptantrag ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage(nunmehr: § 313 BGB) begründet.
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48 5. Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- oder Informationspflichten nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss(jetzt § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Die Beklagte traf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Aufklärungspflicht darüber, dass ein Übergangsgeld nur dann der Versicherungspflicht unterliegt, wenn als Grundlage für seine Zahlung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben vereinbart wurde.
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51 Auf der anderen Seite hatte die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. November 1992(- 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265) das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Bezuges von Vorruhestandsgeld nach Maßgabe des § 118b AFG zum Gegenstand; nur in diesem Zusammenhang hatte das Bundessozialgericht ausgeführt, das Vorruhestandsgeld setze begrifflich das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraus. Geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten seien insoweit unschädlich. Erst in seinem Urteil vom 24. September 2008 (- B 12 R 10/07 R - Breith 2009, 631), das im Übrigen konkret die Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes nach dem Ü-VersTV-Lotsen betraf, hat sich das Bundessozialgericht zur Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, dh. zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung besteht.
Damit stellte sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes als schwierig und noch nicht abschließend geklärt dar; darüber hinaus war offen, ob der Kläger überhaupt Übergangsversorgung in Anspruch nehmen und in dem Fall endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte, die zudem auf dem Standpunkt stand, mit den im Ü-VersTV-Lotsen enthaltenen Regelungen die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes geschaffen zu haben, keine Veranlassung, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
52 B. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet, da der Kläger aus den unter A dargestellten Gründen die fehlende Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes hinnehmen muss.
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