der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen.§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.
Schließung der Niederlassung weiter aus. Ihre Tätigkeit betraf insbesondere die Durchführung von Betriebsratssitzungen sowie zahlreiche zwischen den Betriebsparteien geführte Beschlussverfahren. 3 Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt Vergütung für Betriebsratstätigkeiten im Restmandat in der Zeit vom
dieser Bestimmung überhaupt erst in Betracht komme. 6 Das Arbeitsgericht hat -
wiederholtem Wechsel der Verfahrensart - die bei ihm von den Klägern noch mit einem gemeinsamen Zahlungsantrag verfolgte Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 7 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar führte die Versetzung der Kläger in den Ruhestand nicht zum Erlöschen ihrer Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat. Sie haben aber keinen Anspruch auf Vergütung der dort geleisteten Betriebsratstätigkeit. 8 I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig. 9 1. Der Senat hat
GG nicht zu prüfen, ob der von den Klägern beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Eine entsprechende Prüfung wäre nur veranlasst, wenn wegen der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre(BAG
AVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20; BGH
VG erforderlichen Vortrag dazu fehlt, dass die Klägerin die insoweit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit außerhalb der für sie maßgeblichen Dienstzeit ausüben musste und ein Freizeitausgleich nicht möglich war. 14 2. Die von der Klägerin ganz überwiegend und vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Vergütungsansprüche für die
der Beendigung der Dienstverhältnisse im Ruhestand geleistete Betriebsratstätigkeit im restmandatierten Betriebsrat sind unbegründet, weil es an der erforderlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt. 15 a) Zugunsten des Klägers konnte davon ausgegangen werden, dass dieser trotz der mit Ablauf des 31. Dezember 2001 erfolgten Versetzung in den Ruhestand noch Mitglied des restmandatierten Betriebsrats in der
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „zum
VG iVm. § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG aus dem restmandatierten Betriebsrat ausgeschieden.
der Begründung des Restmandats iSv. § 21b BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses Folge der Betriebsstilllegung ist oder ob das Arbeitsverhältnis
dem Untergang des Betriebs aus einem anderen Grund, etwa durch Ablauf einer Befristung oder wegen Erreichens der Altersgrenze, geendet hätte. Dies gilt auch, wenn es sich um Beamte handelt, die
PersRG für die Anwendung des BetrVG als Arbeitnehmer gelten. 17 aa)
VG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das Restmandat ist die Fortsetzung des originären Mandats. Es entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation und ist von dem Betriebsrat auszuüben, der zu diesem Zeitpunkt im Amt war. Die Betriebsratsmitglieder im Restmandat führen die Geschäfte
VG weiter, solange im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung oder Zusammenlegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind(vgl. BAG
VG zum Erlöschen der Mitgliedschaft führt, hat diese Rechtsfolge im Restmandat, das gerade an den Untergang des Betriebsrats anknüpft, nicht. Dagegen ist § 24 Nr. 2 BetrVG auch im Restmandat anwendbar, da kein Betriebsratsmitglied gezwungen werden kann, sein Amt gegen seinen Willen fortzuführen(BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B II 2 d dd der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2). 20
Sinn und Zweck des Restmandats auf die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat nicht anwendbar. 21 (
Entstehung des Restmandats unabhängig von dem Untergang des Betriebs endet oder geendet hätte(ebenso Richardi/Thüsing § 21b Rn. 13). Auch dies entspricht dem Zweck des Restmandats, durch das sichergestellt werden soll, dass die bei der Abwicklung des Betriebs noch bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sachgerecht wahrgenommen werden. Die Erreichung dieses Zwecks wäre gefährdet, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen als stilllegungsbedingten Gründen zum Erlöschen der Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat führen würde. Der mit § 24 Nr. 3 BetrVG verbundenen Gefahr einer personellen Ausdünnung des Betriebsrats wird im Vollmandat durch die Regelungen in § 22, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG begegnet. Diese Bestimmungen sind auf den Betriebsrat im Restmandat nicht anwendbar. Hier kommt mangels Fortbestands des Betriebs eine Neuwahl des Betriebsrats nicht in Betracht. Im Übrigen ist es im Hinblick auf den Zweck des Restmandats, die Verwirklichung der noch bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu ermöglichen, weder geboten noch gerechtfertigt, die Betriebsratsmitglieder, deren Arbeitsverhältnis aus anderen als Stilllegungsgründen - etwa wegen Erreichens einer Altersgrenze oder Ablauf einer Befristung - anders zu behandeln als die stilllegungsbedingt gemäß § 15 Abs. 4 KSchG gekündigten Arbeitnehmer. In beiden Fällen üben die Betriebsratsmitglieder ihr Restmandat aus, obwohl es an dem im originären Mandat erforderlichen arbeitsvertraglichen Band zum Arbeitgeber fehlt. 23 c) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung von Betriebsratstätigkeiten im Restmandat in der Zeit 1. Januar 2002 bis zum 10. April 2007. Nimmt ein Betriebsratsmitglied sein
VG unentgeltliches Ehrenamt
einer Stilllegung des Betriebs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses im restmandatierten Betriebsrat wahr, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts oder ein Freizeitausgleich
VG nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Ein anderes Ergebnis widerspräche dem Ehrenamtsprinzip. 24 aa) § 37 Abs. 2, 3 BetrVG begründet unmittelbar keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratsarbeit im restmandatierten Betriebsrat. Der Freistellungsanspruch bei Entgeltfortzahlung aus § 37 Abs. 2 BetrVG sowie der Vergütungsanspruch für aufgewendete Mehrarbeit
VG, die aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausgeglichen werden kann, setzen eine Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds voraus. Daran fehlt es
einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 25 bb) Ein Anspruch auf die Vergütung von Betriebsratsarbeit ist auch mit einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht zu begründen. 26
Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen
der gleichen Rechtsfolge verlangt wie ein gesetzessprachlich erfasster Fall(BAG
VG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber auch in Fällen, in denen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche
VG unmittelbar nicht mehr in Betracht kommen, besteht für die lediglich mit einem Freizeitopfer verbundene Betriebsratstätigkeit keine gesetzliche Regelungslücke.
der Gesamtkonzeption des BetrVG besteht jedenfalls grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von Betriebsratsmitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip, den Regelungen in § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sowie dem in § 78 Satz 2 geregelten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot. 28 (a)
VG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind(vgl. BAG
VG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.
VG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist(vgl. BAG
diesem gesetzlichen Regelungskonzept ist § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht entsprechend auf Fallgestellungen anwendbar, in denen Betriebsratsmitglieder im Restmandat
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Betriebsratstätigkeit leisten, die nicht mit einem Entgeltausfall oder einem sonstigen Vermögensopfer verbunden ist. Allein das in einem solchen Fall mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer rechtfertigt die analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht. Eine Vergütung für die ohne Vermögenseinbußen aufgewendete Freizeit widerspräche vielmehr dem Ehrenamtsprinzip. Auch das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gebietet keine Vergütung der von einem Betriebsratsmitglied aufgewendeten Freizeit. Vielmehr geriete die Zuerkennung eines Entgelts an die Betriebsratsmitglieder in Konflikt mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Die Betriebsratsmitglieder erhielten dann eine Vergütung, auf welche die Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat keinen Anspruch hätten. Gerade im Restmandat wäre damit die Gefahr der „Kommerzialisierung“ des Betriebsratsamts verbunden. 32
GG. Der erkennende Senat weicht nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 ArbGG von der Entscheidung des Zweiten Senats ab. Es spricht bereits viel dafür, dass die Erwägung des Zweiten Senats, es reiche aus, die von Betriebsratsmitgliedern
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Betriebsratsaufgaben aufgewendete Zeit in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG als Mehrarbeit zu vergüten, für dessen Entscheidung nicht selbständig tragend war, zumal der Zweite Senat den Rechtsstreit, in dem es um die Wirksamkeit einer
G ausgesprochenen Kündigung ging, auch ohne diese Erwägung in gleicher Weise entschieden hätte. Das kann jedoch dahinstehen. Die Entscheidung des Zweiten Senats erging vor der Kodifizierung des § 21b BetrVG und betraf damit eine andere Gesetzeslage. 33 cc) Hiernach haben die Kläger keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit, in der sie
ihrer Versetzung in den Ruhestand Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben. Die Kläger erhielten in dieser Zeit Versorgungsbezüge, die durch die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit im Restmandat nicht geschmälert wurden. Sie erlitten somit durch die Wahrnehmung ihres Amts keine Vermögenseinbußen. Eine Vergütung dieser Tätigkeit wäre mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG und dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG unvereinbar. Der Rechtsstreit verlangt keine Entscheidung des Senats darüber, ob Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat einen Ausgleich für Vermögensopfer verlangen können, die dadurch entstehen, dass sie von einem neuen Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten im restmandatierten Betriebsrat des alten Betriebs freigestellt werden. 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 iVm. § 100 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Kiel Schmidt Hoffmann Deinert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030474&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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