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BAG 4 AZR 120/09

KARE600030642 BAG 4. Senat 20100707 4 AZR 120/09 Urteil § 20 Abs 2 TVöD, § 1 Abs 2 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 164 Abs 1 S 2 BGB vorgehend ArbG Kiel, 22. Mai 2008, Az: 1 Ca 4

§ 1Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). 21

(1)Dabei kann sich der Wille, auch im Namen bestimmter anderer Unternehmen zu handeln - der Vertreter kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln (BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - zu III 2 b a der Gründe mwN,

§ 1Nr. 36 = Ez

A TVG § 1 Nr. 46) -, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen (zu § 2 Abs. 2 TVG s. BAG 12. Februar 1997 - 4 AZR 419/95 - zu I 1.4.1 der Gründe,

§ 2Nr. 46 = Ez

A TVG § 2 Nr. 21: „zweifelsfrei aus dem Inhalt der Urkunde ergibt“) und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind. Denn die Nennung der Vertragsparteien bedarf ebenso wie der gesamte Tarifvertrag der Schriftform (Wiedemann/Thüsing TVG

  1. Aufl. § 1 Rn. 191; s. auch BAG
  2. April 2000 - 4 AZR 170/99 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 94, 266, 272; so schon RAG
  3. Oktober 1931 - RAG 713/30 - ARS 13, 229, 231). Die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG dient der Klarstellung des Inhalts von Tarifverträgen (BAG
  4. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 333). Neben dem Umstand, dass die Normunterworfenen sich über den Tarifvertragsinhalt unterrichten können sollen (BAG
  5. Oktober 1976 - 1 AZR 611/75 - zu 3 der Gründe, BAGE 28, 225, 230), muss für sie auch ersichtlich sein, ob der Tarifvertrag überhaupt für sie gelten soll. Daher muss anhand der Vertragsurkunde auch hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. 22

(2)Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns beim Abschluss eines Tarifvertrages. Es bedarf - neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der abhängigen Unternehmen für die der Tarifvertrag geschlossen werden soll - über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille erkennbar hervorgeht, für eine oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln(BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 AZR 1058/06 - Rn. 15; weiterhin BAG 26. April 2000 - 4 AZR 170/99 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 94, 266, 272). 23
  1. bb)Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der TV-S von der D AG auch im Namen der Beklagten geschlossen wurde. 24 In § 1 TV-S wird die Beklagte lediglich hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs aufgeführt. Die Angabe des Geltungsbereichs allein reicht jedoch noch nicht aus. Denn dadurch wird nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag zugleich in rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Beklagte geschlossen werden soll. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zur Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages, dass es in dessen Geltungsbereich einbezogen wird(BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 28, 30, BAGE 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 AZR 1058/06 - Rn. 17, 19). 25 Dem Tarifvertrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, der TV-S solle von der D AG auch im Namen der Beklagten geschlossen werden. In dem Kopf des TV-S ist auf Arbeitgeberseite lediglich die D AG genannt. Ebenso ist den Unterschriften - „für die D AG“ - kein die Vertretung der Beklagten andeutender Hinweis beigefügt(s. auch BAG 26. April 2000 - 4 AZR 170/99 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 94, 266, 272). 26
  2. c)Den Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Partei des TV-S auf der Arbeitgeberseite ist, wovon das Landesarbeitsgericht offenbar ohne weitere Begründung ausgeht. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils ausgeführt wird, die D AG habe den TV-S „mit Geltungsbereich für die Beklagte“ geschlossen, begründet dies nicht die Stellung der Beklagten als Tarifvertragspartei. 27
  3. d)Die bloße Vorstellung der Beklagten, der Tarifvertrag wirke auch für sie, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 TVG zukommt, nicht(zum Konzerntarifvertrag BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 124, 240, 246 f.; 12. Dezember 2007 - 4 AZR 1058/06 - Rn. 17). Das gilt auch dann, wenn die Gegenpartei im Prozess wie im vorliegenden Rechtsstreit gleichfalls davon ausgeht, der Tarifvertrag gelte für das Unternehmen der Beklagten. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. 28
  4. e)Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, die D AG habe den TV-S als herrschende Konzerngesellschaft geschlossen und die Beklagte sei abhängiges Unternehmen iSd. §§ 17, 18 AktG. 29 Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen getroffen, bei der Beklagten handele es sich um ein abhängiges Unternehmen, dass unter der einheitlichen Leitung der D AG als herrschendem Unternehmen zusammengefasst ist. Aber selbst wenn die Beklagte ein abhängiges Tochterunternehmen der D AG sein sollte, ergibt sich allein hieraus nicht die Stellung als Partei eines Tarifvertrages, der nur von der herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Das hat der Senat bereits ausführlich begründet(ausf. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 AZR 1058/06 - Rn. 15; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48, 56 f.; 11. September 1991 - 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261, 269; jew. mwN auch zu den abweichenden Auffassungen). Hieran hält der Senat ausdrücklich fest. 30 3. Da der TV-S im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gilt, kann er dort auch nicht nach seinem § 6 die in Bezug genommene, den Klageantrag begründende Bestimmung des § 20 TVöD als Spezialregelung ersetzen. § 20 Abs. 2 TVöD bleibt damit die der Klägerin zur Seite stehende Anspruchsgrundlage. 31 IV. Den Zinsausspruch der Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegriffen. 32 V. Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten ihres nach alledem erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber Hardebusch Vorderwülbecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600030642&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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