BAG, Urteil vom 24.06.2010 – 6 AZR 1037/08 – TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt gegen…
KARE600030762 BAG 6. Senat 20100624 6 AZR 1037/08 Urteil § 5 Abs 2 TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 5 Abs 2 S 2 ProtErkl 1 TVÜ-VKA, § 5 Abs 2 S 2 ProtErkl 4 TVÜ-VKA, § 5 Abs 2 S 2 ProtErkl 5 TVÜ-VKA vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. Februar 2008, Az: 8 Ca 396/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 30. Juli 2008, Az: 14 Sa 49/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG, soweit darin Beschäftigten, deren Ehegatte im September 2005 Sonderurlaub zur Kinderbetreuung genommen hatte, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage, die die Differenz zum ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 im Vergleichsentgelt ausgleichen soll, versagt wird.
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 30. Juli 2008 - 14 Sa 49/08 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2008 Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA unter den Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA von derzeit 43,27 Euro brutto hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 23 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu bilden war. Hilfsweise begehrt der Kläger eine tarifliche Besitzstandszulage.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 beschäftigt. Derzeit ist er im Bereich der Anästhesie tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem BAT, seit dem 1. Oktober 2005 findet der TVöD Anwendung. Auch die Ehefrau des Kläger ist bei der Beklagten angestellt. Sie befindet sich seit mehreren Jahren im unbezahlten Sonderurlaub, um das gemeinsame pflegebedürftige Kind zu betreuen. Weil seine Ehefrau kein Einkommen bezog, erhielt der Kläger bis September 2005 den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2.
3 Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie das seiner Ehefrau in den TVöD übergeleitet. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 traf hinsichtlich der Berechnung des Vergleichsentgelts folgende Regelung: „
Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. … 4.
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 ... wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5.
In den Fällen der Nrn. 1 … wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 … entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.“ 5 Bei der Bildung des Vergleichsentgelts des Klägers berücksichtigte die Beklagte ebenso wie bei der Berechnung des fiktiven Vergleichsentgelts seiner Ehefrau den hälftigen Ehegattenanteil des Ortszuschlags von jeweils 50,91 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2007 stieg der Kläger in die Endstufe 6 seiner Entgeltgruppe KR 8a auf. Dadurch erzielte er einen Entgeltvorteil von 7,64 Euro brutto monatlich. Eine Höhergruppierung erfolgte seit seiner Überleitung in den TVöD nicht.
6 Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 17. Januar 2006 begehrt der Kläger die Differenz zum ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 in bezifferter Höhe und mit Klageerweiterung vom 21. Januar 2008 hilfsweise die Feststellung eines Anspruchs auf eine abschmelzende Besitzstandszulage.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Bildung des Vergleichsentgelts hätte der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt werden müssen. Seine Ehefrau erhalte wegen ihres Sonderurlaubs keine Bezüge. Trotzdem zahle ihm die Beklagte nur den halben Ehegattenanteil des Ortszuschlags. Ein derartiger finanzieller Nachteil könne von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sein. Insoweit liege eine unbewusste Regelungslücke vor. Entspreche die Auslegung der Beklagten doch dem Willen der Tarifvertragsparteien, hätten diese ihre Regelungsmacht überschritten. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, den Kläger allein wegen des Sonderurlaubs seiner Ehefrau bei der Bildung des Vergleichsentgelts zu benachteiligen.
8 Jedenfalls hätten die Tarifvertragsparteien bei der Nachbesserung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA durch den ÄTV Nr. 2 die grundrechtlich verankerte Bedeutung der Kinderbetreuung unzulässig außer Acht gelassen. Ein sachlich vertretbarer Grund dafür, dass die Besitzstandszulage gewährt werde, wenn wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit im September 2005 kein Entgelt erzielt worden sei, nicht aber auch dann, wenn in diesem Monat Sonderurlaub zur Kinderbetreuung bestanden habe, sei nicht erkennbar.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.221,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,91 Euro in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen; hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Oktober 2006 einen Anspruch auf eine abschmelzende Besitzstandszulage in Höhe des Ehegattenanteils hat.
10 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA verwiesen. § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA zeige ebenso wie die Tarifgeschichte, dass sie das Vergleichsentgelt des Klägers korrekt berechnet habe. Anderenfalls komme es bei Wiederaufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten Besserstellung des Klägers. In diesem Fall erhielte die Gemeinschaft der Ehegatten dauerhaft den anderthalbfachen Ortszuschlag der Stufe 2. Eine nachträgliche Anpassung des Vergleichsentgelts sei in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht vorgesehen. Mit der getroffenen Regelung hätten die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Sie müssten nicht jeden denkbaren Einzelfall berücksichtigen.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
12 Die Revision ist teilweise begründet. Soweit die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA Beschäftigte, deren Ehegatte im September 2005 Sonderurlaub zur Kinderbetreuung genommen hatte, aus der Besitzstandsregelung ausnimmt, verstößt diese Bestimmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG und ist daher unwirksam. Dem Kläger steht deshalb seit dem 1. Juni 2008 eine Besitzstandszulage zu, die derzeit 43,27 Euro brutto beträgt.
13 A. Die Klage ist zulässig.
14 I. Der mit Klageerweiterung vom 21. Januar 2008 geltend gemachte Hilfsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Er beruht auf Ankündigungen von Tarifänderungen für die Zeit ab 1. Oktober 2006, die tatsächlich nicht Tarifinhalt geworden sind. Erst durch den ÄTV Nr. 2 ist eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Besitzstandszulage an Beschäftigte, deren Ehegatte im September 2005 aus den dort abschließend aufgeführten Gründen kein Entgelt bezogen hat, geschaffen worden. Der Kläger hat mit seinem Feststellungsantrag deutlich gemacht, dass er hilfsweise eine Besitzstandszulage auf der tariflich vorgesehenen Grundlage begehrt. Der Hilfsantrag umfasst daher auch den Anspruch aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA. Dies hat der Kläger im Revisionsverfahren deutlich gemacht, in dem er dargelegt hat, dass diese tarifliche Regelung seines Erachtens Art. 6 GG verletze, soweit sie Sonderurlaub zur Kinderbetreuung ausnehme.
15 II. In dieser Auslegung ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen der begehrten Zulage und ihrer Abschmelzung ergeben sich aus den Protokollerklärungen Nr. 1, 4 und 5 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA.
16 B. Die Klage ist nur teilweise begründet.
17 I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht die für Oktober 2005 bis September 2007 beanspruchte weitere Vergütung von 1.221,84 Euro brutto nicht zu. In das Vergleichsentgelt des Klägers war nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA nur der Ortszuschlag der Stufe 1 einzustellen.
18 1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009(- 6 AZR 668/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18) aus Wortlaut, Systematik und Tarifgeschichte des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA geschlossen, dass ein Ehegatte, der am 1. Oktober 2005 im öffentlichen Dienst stand und auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung fand, auch dann eine „andere Person“ iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT war, wenn er aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs im September 2005 keine Vergütung und damit auch keinen Ortszuschlag erhalten hat.
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Für die Fälle der länger als sechs Monate andauernden Beurlaubung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bestimmt § 5 Abs. 6 Halbs. 2 TVÜ-VKA, dass die Betroffenen für das Vergleichsentgelt so gestellt werden, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen. Das(fiktive) Vergleichsentgelt aller von § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA erfassten Arbeitnehmer wird also so berechnet, als habe im September 2005 ein voller Vergütungsanspruch bestanden. In den Konkurrenzfällen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ist deshalb bei der Berechnung des (fiktiven) Vergleichsentgelts des beurlaubten Beschäftigten die Stufe des Ortszuschlags zugrunde zu legen, die diesem Beschäftigten bei tatsächlicher Arbeitstätigkeit zugestanden hätte (vgl.
Rundschreiben der VKA zur Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt vom 6. Oktober 2005, abgedruckt als Anhang 1 zu § 5 TVÜ-VKA in Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD). Dies führt nach der Tarifsystematik zwingend dazu, dass bei Überleitung beider Ehegatten in den TVöD in das Vergleichsentgelt des weiter arbeitenden Ehegatten nur der halbe Ortszuschlag der Stufe 2 einzubeziehen ist.
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Würde in das Vergleichsentgelt des weiter arbeitenden Ehegatten der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 einfließen und erhielte der beurlaubte Ehegatte den in das fiktiv ermittelte Vergleichsentgelt einbezogenen individuellen Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags nach Wiederaufnahme der Tätigkeit tatsächlich ausgezahlt, käme der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten nach der Rückkehr des beurlaubten Ehegatten in das Erwerbsleben der anderthalbfache Ortszuschlag der Stufe 2 zu. Eine Anpassung des Vergleichsentgelts des weiter arbeitenden Ehegatten haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 und Abs. 6 TVÜ-VKA nicht vorgesehen. Erst bei dem nachträglich eingefügten Anspruch auf eine Besitzstandszulage ist in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA geregelt, wie bei Wiederaufnahme der Tätigkeit des im September 2005 kein Entgelt erhaltenden Ehegatten zu verfahren ist.
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24 2. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in dieser Auslegung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm.
Art. 6 GG. Die in dieser Vorschrift geregelte Berechnung des Vergleichsentgelts führt typischerweise nicht dazu, dass am Überleitungsstichtag zum Zwecke der Kinderbetreuung gewährter Sonderurlaub auf Dauer eine gegen Art. 3 GG verstoßende Lücke im Familieneinkommen zur Folge hat. Vielmehr durften die Tarifvertragsparteien ebenso wie bei der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA geregelten Beschäftigungskonstellation bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass die andere ortszuschlagsberechtigte Person ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, also das Familieneinkommen nicht auf Dauer vermindert wird und dem mit § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verfolgten Zweck der Besitzstandswahrung noch genügt ist. Die Rückkehr der Arbeitnehmer, die sich zu Zwecken der Kinderbetreuung nach § 50 Abs. 1 BAT beurlauben ließen, in das Arbeitsverhältnis war nicht atypisch.
Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Arbeitgeber in § 21 BEEG die Möglichkeit eröffnet, für Arbeitnehmer, die aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung zur Kinderbetreuung freigestellt sind, eine befristet beschäftigte Ersatzkraft einzustellen. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitsplatz nach Beendigung des Sonderurlaubs dem beurlaubten Arbeitnehmer wieder zur Verfügung gestellt werden muss(Buchner/Becker Mutterschutzgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8. Aufl. § 21 BEEG Rn. 7). Für die Fälle, in denen sich die Erwartung der Tarifvertragsparteien auf eine Rückkehr des beurlaubten Arbeitnehmers an den freizuhaltenden Arbeitsplatz nicht erfüllte, das Erwerbseinkommen der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten also langfristig oder sogar dauerhaft gemindert blieb, mussten sie keine Ausnahmeregelung treffen (vgl.
Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 23 f., EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).
25 3. Auf eine übertarifliche Zahlung, wie sie die VKA in ihrem Rundschreiben zur Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt vom 6. Oktober 2005(abgedruckt als Anhang 1 zu § 5 TVÜ-VKA in Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD) unter Ziff. 8 Abs. 2 ausdrücklich gebilligt hat, hat der Kläger keinen einklagbaren Anspruch. Er macht nicht geltend, dass die Beklagte anderen, vergleichbaren Arbeitnehmern solche übertariflichen Leistungen gezahlt hat.
26 II. Der Hilfsantrag des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm steht seit dem 1. Juni 2008 eine Besitzstandszulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zu, die derzeit 43,27 Euro brutto beträgt.
27 1. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA gewährt den Beschäftigten, deren Ehegatten am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, aber aus den in der Protokollerklärung abschließend aufgeführten Gründen(Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrink TVöD Stand Mai 2010 TVÜ-VKA § 5 Rn. 43 f.) keine Bezüge erhalten haben, eine Besitzstandszulage, die die Differenz zum vollen Ortszuschlag der Stufe 2 im Vergleichsentgelt ausgleichen soll. Der Sonderurlaub zur Kinderbetreuung ist in dieser Aufzählung der unschädlichen Fälle einer Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 nicht enthalten. Die Tarifvertragsparteien haben in dieser Bestimmung hinsichtlich des unschädlichen Sonderurlaubs an § 50 Abs. 3 Satz 2 BAT angeknüpft. Danach war die Zeit des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT als Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber vorab ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hatte. Diese Voraussetzung ist bei der Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. Sie befindet sich nicht im Sonderurlaub, weil die Beklagte ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hätte, sondern weil sie das pflegebedürftige gemeinsame Kind der Ehegatten betreut. Dieser Sonderurlaub wird von der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA - anders als von der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund - nicht erfasst.
28 2. Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA Beschäftigte wie ihn, deren Ehegatten im September 2005 kein Einkommen erzielt haben, weil sie Sonderurlaub zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen haben, in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG verletzt.
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Diese Regelung ist offenkundig von dem Ziel getragen, in den Fällen, in denen sich noch knapp drei Jahre nach Einführung des TVöD die Annahme der Tarifvertragsparteien, die Rückkehr des beurlaubten Ehegatten ins Arbeitsleben sei der Regelfall(vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 24, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18), nicht erfüllt hatte, sich das Einkommen der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten also abweichend von der Intention der Tarifvertragsparteien über einen längeren Zeitraum gemindert hatte, nunmehr zumindest für die Zukunft bis zum Ende des Ruhens des Arbeitsverhältnisses den Besitzstand zu sichern. Sie muss sich wie jede andere Tarifregelung am Maßstab der Art. 3 und Art. 6 GG messen lassen.
Die Tarifvertragsparteien durften bei den neu geschaffenen Besitzstandsregelungen in den Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3 zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA also bestimmte Gruppen von Angestellten, deren Ehegatte im September 2005 keine Bezüge erhalten hatte, nicht ohne einen auch unter Beachtung der Wertentscheidungen des Art. 6 GG sachlich vertretbaren Grund ganz oder teilweise von der Besitzstandsregelung ausnehmen (vgl. für § 11 TVÜ-VKA idF vom 13. September 2005 Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 23, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). An einem solchen Grund fehlt es bei der Herausnahme von Sonderurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung nach § 50 Abs. 1 BAT aus dem Regelungsbereich der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA.
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Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 31, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13), Rechnung getragen. Zwischen der Gruppe der Arbeitnehmer, deren Ehegatten im September 2005 Elternzeit beanspruchten, und der Gruppe der Beschäftigten, deren Ehegatten in diesem Monat Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gewährt worden war, bestehen aber keine Unterschiede, die es rechtfertigen, die zweite Gruppe aus dem Kreis derer auszunehmen, denen die Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA gewährt werden soll.
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36 3. Wegen der Teilnichtigkeit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA hat der Kläger seit dem 1. Juni 2008 unter den Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage, die derzeit 43,27 Euro brutto monatlich beträgt.
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42 Auch wenn die Besitzstandszulage erst durch den ÄTV Nr. 2 vom 31. März 2008 in § 5 TVÜ-VKA eingefügt worden ist, sind nicht erst die nach dem 31. Mai bzw. 30. Juni 2008 erfolgten bzw. noch erfolgenden Stufensteigerungen zu berücksichtigen, sondern auch die vorherigen Steigerungen(aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2010 TVÜ-VKA § 5 Rn. 61). Die mit dem ÄTV Nr. 2 eingefügten Protokollerklärungen stellen auf den Besitzstand im Überleitungszeitpunkt ab. Ihn wollen sie schützen. Wäre der ungekürzte Ortszuschlag in das Vergleichsentgelt eingeflossen, wäre er bei jedem Aufstieg im Stufensystem des TVöD (teilweise) aufgezehrt worden (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 14, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 13). Eine Besserstellung der Arbeitnehmer, bei denen im Einklang mit dem System des TVöD der Ortszuschlag nicht in der zuletzt gezahlten Höhe in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist, gegenüber den Arbeitnehmern, bei denen der Ortszuschlag systemkonform in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, widerspräche dem Sinn der Besitzstandszulage.
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44 III. Der Senat hat die Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA durch den ÄTV Nr. 2 zu berücksichtigen, die aufgrund des gestellten Feststellungsantrags das streitige Rechtsverhältnis erfasst, auch wenn das Arbeitsgericht auf diese Rechtslage noch nicht abstellen konnte und dem Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung der ÄTV Nr. 2, dessen Redaktionsverhandlungen erst Ende Oktober 2008 abgeschlossen waren(vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 29, ZTR 2010, 190), noch nicht bekannt war. Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung das maßgebliche Recht noch nicht galt (vgl. BGH 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - BGHZ 9, 101; 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - MDR 1984, 36; 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - NJW-RR 1989, 130).
45 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Unerheblich für diese ist, dass der Kläger ohne die Tarifänderung vom 31. März 2008, die erst den Anknüpfungspunkt für eine Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Verfassungsrecht bildete, auch nicht teilweise obsiegt hätte (vgl. BGH 20. Juni 1962 - V ZR 219/60 - BGHZ 37, 233, 246 f.).
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