BAG, Urteil vom 22.07.2010 – 6 AZR 82/09 – DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung 1. Auf die Revision der Beklagten wird…
KARE600030960 BAG 6. Senat 20100722 6 AZR 82/09 Urteil Art 33 Abs 5 GG, § 35 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 351 RVO, § 353 Abs 1 S 1 RVO, § 241 Abs 2 BGB vorgehend ArbG Essen, 18. Juni 2008, Az: 6 Ca 3942/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. November 2008, Az: 1 Sa 1120/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland DO-Angestellter - Alimentationsdefizit - Vollstreckungsanordnung - zeitliche Begrenzung 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2008 - 1 Sa 1120/08 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten noch über die Höhe des dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 für sein drittes Kind zustehenden Familienzuschlags.
2 Der Kläger ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Er war aufgrund eines Dienstvertrags vom 17. Mai 1990 ab Juli 1990 Dienstordnungsangestellter der Allgemeinen Ortskrankenkasse E (AOK-E). Mit Wirkung ab Juli 1993 wurde ihm die Planstelle eines Verwaltungsamtsrates übertragen. Seitdem erfolgt die Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Die AOK-E fusionierte zum 1. April 1994 mit anderen Ortskrankenkassen zur AOK R - Die Gesundheitskasse (AOK-R). Diese trat in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Der Kläger wurde der Dienstordnung für die Angestellten der AOK-R vom 28. Februar 1994 (DO AOK-R) unterstellt. Nach dem Zusammenschluss der AOK-R mit der AOK H zur Beklagten wurde bisher keine neue Dienstordnung beschlossen. In der DO AOK-R idF des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 3. Nachtrags vom 7. September/7. Dezember 1998 heißt es ua.: „§ 7 Besoldung
5 Der Kläger hat gemeint, da sich seine Besoldung gemäß § 7 Abs. 1 DO AOK-R nach der im Dienstvertrag festgelegten Besoldungsgruppe und im Übrigen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richte, gelte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern auch für ihn. Die Beklagte habe an ihn für die Jahre 1999 bis 2006 als Familienzuschlag für sein drittes Kind einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.967,72 Euro brutto nachzuzahlen.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.967,72 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, zwar hätten Beamte mit drei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern aufgrund der Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 Anspruch auf erhöhte kinderbezogene Besoldungsbestandteile. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelte jedoch nicht für DO-Angestellte. Diese befänden sich in einem anderen Rechtssystem. Sie dürften im Gegensatz zu Beamten zB streiken. An Stelle des bei Beamten die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzips gelte für DO-Angestellte grundsätzlich das „Do-ut-des-Prinzip“. Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 24. November 1998 auch ausdrücklich auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgestellt. DO-Angestellte würden zudem Tarifbeschäftigten immer mehr gleichgestellt, zB bei leistungs- und erfolgsorientierten Zulagen. Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 1. November 2004 seien verjährt.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 einen weiteren Familienzuschlag für sein drittes Kind in Höhe von 815,88 Euro brutto beansprucht hat. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
9 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht den von ihm für die Jahre 2004 bis 2006 beanspruchten weiteren Familienzuschlag für sein drittes Kind zugesprochen. Der Kläger hat seine Ansprüche für die Jahre 2004 bis 2006 erstmals im Jahr 2007 und damit nicht zeitnah geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage deshalb nicht in Höhe eines Betrags von 815,88 Euro brutto stattgeben.
10 I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags für sein drittes Kind für die Jahre 2004 bis 2006 folgt an sich aus § 7 Abs. 1 DO AOK-R und dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation der Beamten. Da der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977(- 2 BvR 1039/75 - und - 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (- 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363) gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern nicht bis zum 31. Dezember 1999 in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat, waren nach der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG getroffenen Vollstreckungsanordnung die Dienstherrn der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 vH des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren, und die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
11 1. Allerdings war der Kläger kein Beamter, sondern DO-Angestellter und in den Jahren 2004 bis 2006 der DO AOK-R unterworfen. Dienstordnungen von Sozialversicherungsträgern sind dem öffentlichen Recht angehöriges, gesetzesvollziehendes autonomes Satzungsrecht, das kraft seiner Normenwirkung zwingend die Arbeitsverhältnisse der von der Dienstordnung erfassten Angestellten gestaltet, ohne dass es dazu übereinstimmender Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien bedarf. Der Anstellungsvertrag hat nur die Wirkung, den Angestellten der Dienstordnung zu unterstellen. Ist die Unterstellung erfolgt, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein(BAG 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 - zu II 2 c aa der Gründe, ZTR 2005, 216).
12 2. Nach § 7 Abs. 1 DO AOK-R richtet sich die Besoldung der DO-Angestellten der Beklagten nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt, und im Übrigen nach den für die Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.
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BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 24, aaO). Sie hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Besoldung verheirateter Landesbeamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 2004 bis 2006 in Nordrhein-Westfalen nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprochen hat, auch nicht mit Rügen angegriffen. Streit besteht nur darüber, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern trotz des Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - BVerfGE 99, 300) nicht bis zum 31. Dezember 1999 in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat, bewirkt, dass nicht nur die Dienstherrn von Beamten, sondern auch die Arbeitgeber von DO-Angestellten, deren Besoldung sich nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet, nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet waren, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Besoldungsbestandteile nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts festzusetzen.
15 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bezugnahme in § 7 Abs. 1 DO AOK-R auf die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die vom Gesetzgeber selbst in einem formellen Gesetz festgelegten Besoldungsbestandteile erfasst, sondern auch eine die Besoldung von Beamten betreffende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
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Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“ 18 Insoweit hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter der genannten Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft(BVerwG 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - Rn. 20, BVerwGE 121, 91). Er bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes.
19 4. Der Einwand der Beklagten, der Kläger befinde sich als DO-Angestellter in einem anderen Rechtssystem als ein Landesbeamter, hilft ihr nicht weiter. Das gilt auch für das Argument der Beklagten, DO-Angestellte würden in vielen Bereichen Tarifbeschäftigten immer mehr gleichgestellt. Es trifft zwar zu, dass DO-Angestellte der Sozialversicherungsträger trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte sind noch einen öffentlich-rechtlichen Status haben(BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 14 mwN, ZTR 2008, 323). Maßgebend ist jedoch, dass der Kläger nicht nach Tarifvertrag, sondern gemäß Dienstordnung angestellt wurde (BAG 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 - zu II 2 a aa der Gründe, ZTR 2005, 216).
In § 1 des Dienstvertrags vom 17. Mai 1990 haben die AOK-E und der Kläger vereinbart, dass dieser der Dienstordnung unterstellt wird. Daran hat sich seit der Anstellung des Klägers nichts geändert, wenn davon abgesehen wird, dass für ihn nunmehr die Dienstordnung der AOK-R gilt. Diese regelt das Arbeitsverhältnis normativ, verweist in § 7 Abs. 1 bezüglich der Besoldung auf die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften und damit auch auf das Alimentationsprinzip. Das Alimentationsprinzip beruht auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), die für DO-Angestellte nicht unmittelbar gelten, weil diese trotz der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte sind.
Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gilt das Alimentationsprinzip jedoch entsprechend (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77; Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348; BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - zu III 3 der Gründe). Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der RVO. Nach § 351 Abs. 1 RVO wird für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung aufgestellt. Diese enthält nach § 353 Abs. 1 Satz 1 RVO einen Besoldungsplan. Daraus wird ersichtlich, dass DO-Angestellte wie Beamte vergütet werden (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - Rn. 24, aaO).
Auch die Bestimmungen in Art. VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) setzen die Geltung des Alimentationsprinzips für Dienstordnungsangestellte voraus (Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, aaO). Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge einzuhalten und alle weiteren geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt (Senat 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, aaO).
20 5. Über die Höhe der vom Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 beanspruchten weiteren Familienzuschläge für sein drittes Kind besteht kein Streit. Die Beklagte hat demzufolge auch die Feststellung des Landesarbeitsgerichts insoweit nicht angegriffen, als dem Kläger für diese Jahre weitere Familienzuschläge in Höhe von insgesamt 815,88 Euro brutto zustehen.
21 6. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die auf die Jahre 2004 bis 2006 bezogenen Ansprüche auf weitere Familienzuschläge, die der Kläger mit seiner am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage geltend gemacht hat, gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. h DO AOK-R iVm. §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 BGB nicht verjährt sind.
22 7. Allerdings folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 DO AOK-R nicht nur, dass DO-Angestellten der Beklagten ebenso wie Landesbeamten kraft der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998(- 2 BvL 26/91 ua. - Rn. 72, BVerfGE 99, 300) für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind höhere als die gesetzlich geregelten familienbezogenen Besoldungsbestandteile zustehen. Die entsprechende Anwendung des Alimentationsprinzips auf die Rechtsverhältnisse von DO-Angestellten führt auch dazu, dass DO-Angestellte ebenso wie Beamte Ansprüche, die über die gesetzlich festgelegte Besoldung hinausgehen, zeitnah geltend machen müssen.
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Der Gesetzgeber dürfe - auch für die Vergangenheit - eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage zwar nicht fortbestehen lassen. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden könnten. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 ua. - aaO) den Gesetzgeber von einer allgemeinen Korrektur für in der Vergangenheit liegende Zeiträume wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses enthoben habe, zeige sich daran das Gewicht, das das Bundesverfassungsgericht den Besonderheiten des Beamtentums beimesse. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst hätten, für jeweils in der Vergangenheit liegende Zeiträume eine Verpflichtung zur Korrektur des Verfassungsverstoßes für alle Beamten zu verneinen, gölten entsprechend für fachgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung werde durch den Zweck der Alimentation nahe gelegt, die der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs diene. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn sei es gerechtfertigt, Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung erst ab dem Jahr zuzusprechen, in dem das Alimentationsdefizit erstmals geltend gemacht worden sei.
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29 8. Der Kläger hat nach den von ihm nicht mit Gegenrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die gesetzlich nicht vorgesehenen, weiteren Familienzuschläge für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind erstmals mit Schreiben vom 8. Mai 2007 von der Beklagten verlangt. Er hat damit das Alimentationsdefizit für die Jahre 2004 bis 2006 erst nach Ablauf dieser Jahre und damit nicht zeitnah geltend gemacht mit der Folge, dass ihm die beanspruchten weiteren Familienzuschläge nicht zustehen.
30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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