KARE600031105 BAG 4. Senat 20100519 4 AZR 932/08 Urteil § 1 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/6 Ca 5309/07, Urteil
§ 1Tarifverträge: Systemgastronomie Nr.
2). 22
- b)Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird. 23 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Der allein verbleibende Hauptantrag - Antrag zu 1 - ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 24
- a)Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 hat. 25
- b)Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten: „§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele
(1)Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem MTV NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.
(2)Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. … § 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen: … Gruppe 1B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z.B. …
(3)Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS). Gruppe 2A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z.B. …
(3)Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS), … Gruppe 2B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z.B. …
(2)Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet, … Gruppe 2C Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z.B. …
(6)Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 2B, die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden, … Protokollnotiz III Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten: - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters: - Name und Vorname, - PK-Nummer, - Organisationseinheit, - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.“ 26
- c)Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff). 27
- aa)Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe,
§ 1Tarifverträge: Einzelhandel Nr.
88;
- Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG
- September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe,
§ 1Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = Ez
A TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, aaO). 28 bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus. 29
(1)Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepperfahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepperfahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers. 30 (
- a)Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten. 31 (
- b)Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet. 32 (
- c)Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „Berufsschlepperfahrer“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ durchaus verwendet („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre. 33 (
- d)Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug. 34 Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen. 35
(2)Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen. 36 (a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe,
§ 1Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = Ez
A TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 -
§ 1Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = Ez
A TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 -
§ 1Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = Ez
A TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). 37 (
- b)In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln. 38
- d)Dieser Zuordnung stehen entgegen der Auffassung des Klägers weder Art. 12 noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. 39
- aa)Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. 40 Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „Berufsschlepperfahrers“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. 41
(1)Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. 42 Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken. 43
(2)Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepperfahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. 44
(3)Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will. 45 Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe,
§ 1Rückwirkung Nr.
13). 46 Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen. 47 bb) Auch Art. 3 Abs. 1 GG steht der streitgegenständlichen Umgruppierung nicht entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz ist durch die Neubewertung der Tätigkeit des Klägers nicht berührt. 48 Die Rüge der Revision, der Tarifvertrag mache „ungleiche Berufe (Berufsschlepperfahrer und Schlepperfahrer) gleich“ und der Kläger werde dadurch vom hochqualifizierten Berufsschlepperfahrer mit erheblicher Verantwortung zum einfachen Schlepperfahrer degradiert, ist bereits im Ansatz ohne Grundlage. Wie bereits ausgeführt (oben unter II 2 d aa [1] der Gründe), setzte bereits der Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 wie auch der ablösende TV VS Technik/IT 2006 nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. 49 Zudem liegt es grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Berufsbild einerseits und gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten andererseits im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltfindung als gleichwertig anzusehen. Es ist vorliegend auch kein Umstand vorgetragen oder ersichtlich, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten könnte. 50 III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031105&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public