BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 3 AZR 777/08 – Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen "Ablösungsentschädigung" - pauschalierter Aufwendungsersatz - Inhaltskontrolle 1. Die…
KARE600031195 BAG 3. Senat 20100727 3 AZR 777/08 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 7 BGB, § 309 Nr 5 Buchst b BGB, § 45 SGB 8, § 48a Abs 2 SGB 8 vorgehend ArbG Minden, 20. Februar 2008, Az: 2 Ca 1566/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. Juli 2008, Az: 15 Sa 452/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen "Ablösungsentschädigung" - pauschalierter Aufwendungsersatz - Inhaltskontrolle 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 15 Sa 452/08 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro an den Kläger verpflichtet ist.
2 Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung „Familien-Hilfe-Zentrum W“ eine vom Landesjugendamt gem. § 45 SGB VIII (vormals: KJHG) genehmigte Einrichtung zur Betreuung von Kindern in Wohngruppen. Zu dem Zweck beschäftigt er Mitarbeiterinnen, die in ihren eigenen Wohnungen Räume zur Verfügung stellen, in denen die betroffenen Kinder rund um die Uhr untergebracht sind und von ihnen versorgt werden. Der Betrieb der Wohngruppen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Jugendämtern, die auch Kostenträger sind. Die sachliche Ausstattung der Wohngruppen mit Möbeln und weiteren Betriebsmitteln erfolgt durch den Kläger. Dieser trägt auch die Kosten für Kleidung und Verpflegung der Kinder sowie für Spielzeug und Lernmittel. Ebenso zahlt er für die Nutzung der Räumlichkeiten monatliche Wohnkostenzuschüsse an die Mitarbeiterinnen; diese erhalten für ihre Betreuungstätigkeit vom Kläger ein Gehalt.
3 Die Beklagte wurde aufgrund Anstellungsvertrages vom 16. März 2007 für den Kläger tätig. Dieser Vertrag enthält ua. folgende Vereinbarungen: „§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit und Tätigkeit
Bei einer Beschäftigungszeit * bis zu zwei Jahren : 1 Monat zum Monatsende ...“ 4 Der Kläger erhielt von den Kostenträgern für die drei bei der Beklagten eingerichteten Plätze monatlich insgesamt 10.675,59 Euro.
5 Kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit für den Kläger nahm die Beklagte Kontakt zu den für die bei ihr untergebrachten Kinder zuständigen Jugendämtern auf. Sie bekundete ihre Absicht, die vom Kläger eingerichtete Wohngruppe zukünftig für einen anderen Träger zu betreuen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 2007 erklärte sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2007. In der Folgezeit betreute sie die Kinder in der fortbestehenden Wohngruppe für einen anderen Träger.
6 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro.
7 Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der vereinbarten Ablösungsentschädigung nach § 4 des Anstellungsvertrages verpflichtet. Die Vertragsbestimmung sei wirksam. Als antizipierte Vereinbarung über den Ankauf der Betreuungsplätze sei sie nicht an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen. Des ungeachtet halte sie einer AGB-Kontrolle stand. § 4 des Anstellungsvertrages enthalte weder einen pauschalierten Schadensersatzanspruch noch ein Vertragsstrafeversprechen, weshalb die Vereinbarung weder nach § 309 Nr. 5 BGB noch nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sei. § 4 des Anstellungsvertrages falle auch nicht unter § 308 Nr. 7 BGB. Diese Bestimmung finde keine Anwendung, da die vereinbarte Zahlung nicht von der Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig gemacht worden sei.
Die Beklagte habe ohne Zahlungsverpflichtung jederzeit kündigen können. Der Anspruch auf Zahlung der Ablösungsentschädigung sei ausschließlich von einer Ablösung der Wohngruppe abhängig gemacht worden. Mit der Klausel solle lediglich eine rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebung ausgeglichen werden. So verstanden sei die Klausel auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die Bildung der Wohngruppe habe auf seiner Akquisition und seinem Know-how beruht. Er habe in erheblichem, den Betrag von 3.000,00 Euro pro Betreuungsplatz übersteigendem Umfang in die zu gründende Wohngruppe investieren müssen. Dabei sei es um die sachliche Ausstattung mit Mobiliar, Verpflegung, Kleidung, Mietanteil etc. sowie die Verwaltungsaufwendungen für das Genehmigungsverfahren nach § 45 KJHG und den Aufwand im Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht gegangen.
Eine in diesem Sinne eingerichtete, ausgestattete und verwaltete Wohngruppe stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar.
8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2007 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 4 des Anstellungsvertrages sei als pauschalierte Schadensersatzregelung nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, als Vertragsstrafenregelung nach § 309 Nr. 6 BGB und als Abwicklungsklausel nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Jedenfalls folge die Unwirksamkeit der Klausel aus § 307 BGB. § 4 des Anstellungsvertrages sei intransparent; sie werde auch deshalb in unangemessener Weise benachteiligt, da die Klausel ihr berufliches Fortkommen in unzulässiger Weise erschwere und ihr das vom Kläger als Arbeitgeber zu tragende wirtschaftliche Risiko aufbürde. Die Ausstattung der Wohngruppe stehe nicht in ihrem, sondern im Eigentum der betreuten Kinder. Dem Kläger seien hierfür seitens des Jugendamtes finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden. Demzufolge habe er keinen Aufwand gehabt, den sie nun zu entschädigen habe.
10 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro. Der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 4 des Anstellungsvertrages ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Einen Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften oder auf Aufwendungsersatz nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung hat der Kläger nicht geltend gemacht.
12 I. Die in § 4 des Anstellungsvertrages getroffene Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
13 1. Bei § 4 des Anstellungsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar enthalten weder das arbeitsgerichtliche noch das landesarbeitsgerichtliche Urteil hierzu entsprechende Tatsachenfeststellungen. Diese kann der Senat jedoch selbst treffen. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung klargestellt, dass diese Klausel von ihm vorformuliert wurde und sich in sämtlichen Arbeitsverträgen der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer befindet. Dies hat die Beklagte nicht bestritten (vgl. zur Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens in der Revision, sofern es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist: BGH 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO § 561 Nr. 3; 11. November 1982 - III ZR 77/81 - zu I der Gründe, BGHZ 85, 288; 9. Juli 2007 - II ZR 62/06 - Rn. 11 mwN, BGHZ 173, 145).
14 2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der AGB-Kontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies trifft auf die Regelung in § 4 des Anstellungsvertrages zu.
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17 II. Die Vereinbarung in § 4 des Anstellungsvertrages hält der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Vertragsbestimmung ist zwar nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kann auch dahinstehen, ob die Vertragsklausel an § 308 Nr. 7 BGB zu messen ist. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
18 1. § 4 des Anstellungsvertrages ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
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23 Das FHZ W ist eine Einrichtung iSd. § 45 SGB VIII, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterricht erhalten. Der Kläger als Träger dieser Einrichtung verfügt über die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis. Bei der Familienanalogen Wohngruppe selbst handelt es sich demgegenüber nicht um eine Einrichtung iSd. § 45 SGB VIII, sondern um eine sonstige betreute Wohnform iSd. § 48a Abs. 2 SGB VIII. Da die Beklagte nicht im Besitz einer nach § 48a Abs. 1 SGB VIII erforderlichen Betriebserlaubnis ist und die Familienanaloge Wohngruppe ausweislich der in den §§ 1 und 3 des Anstellungsvertrages getroffenen Regelungen organisatorisch mit der Einrichtung FHZ W verbunden ist, handelt es sich bei dieser Wohngruppe um eine unselbständige sonstige betreute Wohnform, die gem. § 48a Abs. 2 SGB VIII als Teil der Einrichtung gilt. Mit dem Begriff der Ablösung in § 4 des Anstellungsvertrages ist daher die organisatorische Trennung der Wohngruppe von dem FHZ W gemeint.
24 Allerdings reicht die Aufhebung der organisatorischen Verbindung allein nicht aus, um das Merkmal der Ablösung zu erfüllen. Hinzukommen muss, dass die Wohngruppe selbst nicht aufgelöst wird, sondern in ihrem Bestand erhalten bleibt und von der Beklagten weiterhin betreut wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Konkretisierung des Merkmals der Ablösung durch die in Klammern aufgeführten Beispiele in § 4 des Anstellungsvertrages. Danach liegt eine Ablösung dann vor, wenn die Familienanaloge Wohngruppe verselbständigt oder an einen anderen Jugendhilfeträger angeschlossen wird. Da für eine sonstige unselbständige betreute Wohnform charakteristisch ist, dass die konzeptionelle, organisatorische und wirtschaftliche Gesamtverantwortung bei der Leitung der Einrichtung liegt, mit der die Wohnform organisatorisch verbunden ist (vgl.
Nonninger in LPK-SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 48 Rn. 5), ist unter Verselbständigung der Wohngruppe die Aufhebung der organisatorischen Verbindung und die Fortführung der Wohngruppe in eigener Trägerschaft mit entsprechender Erlaubnis nach § 48a Abs. 1, §§ 45 ff. SGB VIII zu verstehen. Mit einem „Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger“ ist demgegenüber die Begründung einer organisatorischen Verbindung zwischen der Wohngruppe und einem anderen Träger der Jugendhilfe gemeint. Dabei ist der Begriff „Jugendhilfeträger“ iSv. § 4 des Anstellungsvertrages weit auszulegen. Er schließt auch die privat-gewerblichen Träger, die, wie der Kläger, im Besitz einer Betriebserlaubnis iSd. § 45 SGB VIII sind, ein.
Zwar ist bezüglich der Träger der privaten Jugendhilfe iSd. SGB VIII nicht geklärt, ob hierzu nur privat-gemeinnützige Träger oder auch privat-gewerbliche Träger gehören (vgl. Münder in Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar zum SGB VIII 6. Aufl. 2009 § 3 Rn. 8 mwN). § 4 des Anstellungsvertrages spricht jedoch allgemein vom „Jugendhilfeträger“ und stellt diesem Begriff das Wort „anderen“ voran. Hierdurch wird klargestellt, dass auch die vom Kläger getragene Einrichtung und damit ein privat-gewerblicher Träger ein Träger der Jugendhilfe im Sinne der Klausel ist. Sowohl bei der Verselbständigung als auch bei dem Anschluss der Wohngruppe an einen anderen Jugendhilfeträger bleibt die Wohngruppe erhalten und wird fortgeführt.
25 Da sowohl die Verselbständigung der Wohngruppe als auch ihr Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger nur von der Beklagten bewirkt werden können, liegen die Voraussetzungen des § 4 des Anstellungsvertrages nur vor, wenn die Ablösung von der Beklagten selbst und nicht etwa vom Kläger oder einem Dritten vorgenommen wird.
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28 Aus dem Anstellungsvertrag ergibt sich nicht, dass der Beklagten die Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe nicht erlaubt war. Zwar war sie verpflichtet, dem FHZ W drei Betreuungsplätze und die zur Betreuung notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen und ihre Tätigkeit als Betreuungsperson und Leiterin der Wohngruppe auszuüben. Diese Verpflichtungen konnten jedoch sowohl durch außerordentliche als auch durch ordentliche Kündigung beendet werden. Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für den Fall der Vertragsbeendigung weder eine Auflösung der Wohngruppe noch ein an die Beklagte gerichtetes Verbot der weiteren Betreuung der Wohngruppe vor. Die einzige Bestimmung, die sich mit dem Schicksal der Wohngruppe befasst, ist § 4 des Anstellungsvertrages, der die Rechtsfolgen der Ablösung regelt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zur Ablösung der Wohngruppe durch Verselbständigung oder Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger befugt sein sollte.
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31 2. Es kann offenbleiben, ob § 4 des Anstellungsvertrages an den Maßstäben des § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB zu messen und nach dieser Bestimmung unwirksam ist; die Unwirksamkeit der Klausel folgt jedenfalls aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird.
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Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. 2009 Rn. 993). Auf derartige Abwicklungsvereinbarungen ist § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH 8. November 1984 - VII ZR 256/83 - zu 3 b der Gründe, NJW 1985, 632; 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 1997, 259, beide zu den Vorgängerregelungen in § 10 Nr. 7 und § 11 Nr. 5 AGBG; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. 2009 § 308 Nr. 7 Rn. 34; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. 2006 § 308 Nr. 7 Rn. 4). Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht der Nachweis gestattet wird, dass Aufwendungen gar nicht getätigt wurden oder wesentlich niedriger waren als die Pauschale.
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37 Die Regelung in § 4 des Anstellungsvertrages gewährt dem Kläger in einer der Vertragsbeendigung iSv. § 308 Nr. 7 BGB vergleichbaren Lage, nämlich der Ablösung der Wohngruppe und damit der letztlich von seiner Vertragspartnerin veranlassten Beendigung der Geschäftsbeziehung, einen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch. Ebenso wie § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf Abwicklungsvereinbarungen iSv. § 308 Nr. 7 BGB entsprechend anzuwenden ist, ist eine analoge Anwendung der Vorschrift auch bei einer Angemessenheitskontrolle der in § 4 des Anstellungsvertrages vereinbarten Ablösungsentschädigung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten. Dem Kläger kann zwar ein Interesse daran, die Ablösung der Wohngruppe nicht ohne Ersatz für die von ihm im Zusammenhang mit deren Einrichtung getätigten Investitionen hinnehmen zu müssen, nicht abgesprochen werden. Diesem Interesse wird jedoch durch die in § 4 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung über die Zahlung einer Pauschale in überschießendem Maße Rechnung getragen. Die Vertragsklausel lässt das Interesse der Beklagten, nur für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen aufkommen zu müssen, außer Betracht, da ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass keine oder gegenüber der Pauschale wesentlich geringere Aufwendungen angefallen sind.
38 III. Die Unwirksamkeit der in § 4 des Anstellungsvertrages enthaltenen Klausel über die Ablösungsentschädigung führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Nach § 306 Abs. 2 BGB treten an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Bestimmungen. Dies sind die Regelungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien ermöglichen.
39 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl Zwanziger Schlewing für den wegen Ablaufs der Amtszeitan der Unterschrift verhindertenehrenamtlichen Richter Hauschild Gräfl Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031195&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public