BAG, Urteil vom 09.06.2010 – 5 AZR 637/09 – Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung 1. Auf…
KARE600031230 BAG 5. Senat 20100609 5 AZR 637/09 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 4 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA, § 19 Abs 2 TVÜ-VKA, § 16 Buchst d TV-Ärzte/VKA, Anl 1 Entgeltgr 15Ü TVÜ-VKA, Anl 1a Teil I VergGr I BAT, § 51 Abs 1 S 1 Buchst a TVöD BT-K, § 51 Abs 3 TVöD BT-K, § 1 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Buchst i BAT, § 2 Abs 1 S 1 TVÜ-Ärzte/VKA, § 305 Abs 1 S 1 BGB vorgehend ArbG Darmstadt, 17. April 2008, Az: 12 Ca 31/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. Mai 2009, Az: 3 Sa 812/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2009 - 3 Sa 812/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 - 12 Ca 31/08 - zurückgewiesen hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) beanspruchen kann.
2 Der Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Hessen und betreibt ein Kreiskrankenhaus. Der 1942 geborene Kläger war bei ihm vom 1. August 1985 bis zum 31. März 2007 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der Chirurgischen Abteilung beschäftigt.
3 Im Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1985 vereinbarten die Parteien ua.: „§ 1 Dienstverhältnis ...
Bei der Ermittlung der Summe des jeweiligen Gesamteinkommens bleibt die Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld) hierbei unberücksichtigt. § 9a Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
Wird der BAT oder der maßgebliche Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
Der Arzt erhält dieselben tariflichen Vergünstigungen (z. B. Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld) wie die übrigen Bediensteten des Krankenhausträgers in sinngemäßer Anwendung der hierfür jeweils gültigen Tarifverträge. Bemessungsgrundlage für die Weihnachtszuwendung ist die Monatsvergütung.
5 Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum August 2006 bis März 2007 Abrechnung und Zahlung der Differenz zwischen der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA und der erhaltenen Vergütung iHv. monatlich 756,72 Euro brutto begehrt, hilfsweise die Differenz zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 4 TVöD-BT-K (5.600,00 Euro brutto) zuzüglich einer Funktionszulage nach § 51 Abs. 3 TVöD-BT-K (750,00 Euro brutto) und der erhaltenen Vergütung iHv. monatlich 606,72 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags seien ab 1. August 2006 die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA anzuwenden. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen, dass an kommunalen Krankenhäusern im Jahre 2006 sowohl die Anwendung des TV-Ärzte/VKA als auch des TVöD-K (= Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände) in Betracht kommen könne. Diese Regelungslücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. An die Stelle des BAT sei der speziellere TV-Ärzte/VKA getreten. Wäre demgegenüber der TVöD weiter anzuwenden, richte sich die Vergütung ab 1. August 2006 jedenfalls nach § 51 Abs. 1 und 3 TVöD-BT-K und nicht mehr nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD, die zu diesem Zeitpunkt für Ärzte weggefallen sei.
6 Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.053,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 756,72 Euro nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen;
7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 15 Ü TVöD übergeleitet worden. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA zum 1. August 2006 sei der TVöD nicht ersetzt worden. Ein Wille der Arbeitsvertragsparteien, von zwei unterschiedlichen Tarifwerken dasjenige zu wählen, welches die höchste Vergütungsgruppe enthalte, lasse sich weder dem Vertrag noch den sonstigen Umständen als hypothetischer Parteiwille entnehmen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
9 Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA noch auf Vergütung nach § 51 Abs. 1 und 3 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser (im Folgenden:
TVöD-BT-K), dem in der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (im Folgenden: TVöD-K) § 12. 1 Abs. 1 und 3 entspricht.
10 I. Weder der TV-Ärzte/VKA noch der TVöD-K finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Unabhängig von der fehlenden beiderseitigen Tarifgebundenheit gilt weder der TV-Ärzte/VKA noch der TVöD-K für Chefärzte, § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, § 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD-K. Chefärzte werden nach ausdrücklicher Regelung vom persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge nicht erfaßt. Darüber hinaus sind nach § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA in Entgeltgruppe IV (nur) Leitende Oberärzte, denen die ständige Vertretung des Chefarztes übertragen ist (zu den Eingruppierungsmerkmalen des § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - ZTR 2010, 294), nicht aber Chefärzte eingruppiert. Auch § 51 TVöD-BT-K bzw. § 12. 1 TVöD-K enthalten keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte.
11 II. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA (Hauptantrag) oder § 51 Abs. 1 und 3 TVöD-BT-K bzw. § 12.1 Abs. 1 und 3 TVöD-K (Hilfsantrag) ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag.
12 1. Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsvertrag erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich als feste Vergütung Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I BAT in der für Mitglieder der VKA jeweils gültigen Fassung. Bei Ersetzung des BAT oder des maßgeblichen Vergütungstarifvertrags tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrags unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.
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Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 808/06 - Rn. 13, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13).
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15 In § 9a Abs. 1 Nr. 1 knüpfen die Parteien die Vergütung, obwohl Leitende Ärzte (Chefärzte) nach § 3 Buchst. i BAT von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind und dementsprechend die Vergütungsordnungen zum BAT keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthalten, pauschal an die Vergütungsgruppe I der für den Bereich VKA geltenden Vergütungsordnung einschließlich der in § 26 BAT vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Vergütung soll sich nach der Vergütungsgruppe I des BAT in der jeweils gültigen Fassung richten. Damit wollte der tarifgebundene Beklagte das in seinem Krankenhaus geltende Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes auch für die Vergütung der Chefärzte im dienstlichen Aufgabenbereich anwenden und die dort stattfindende Vergütungsentwicklung nachvollziehen (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185).
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17 2. Diese „Regelungspluralität“ auf vertraglicher Ebene ist nicht zugunsten und im Sinne des Klägers gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu lösen.
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20 3. Eine Auflösung der nach Vertragsschluss und bedingt durch die Tarifpluralität auf tariflicher Ebene eingetretene Regelungspluralität hat durch ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.
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23 Die Entgeltgruppe 15 Ü TVöD ist - jedenfalls bislang - auch dynamisch, ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 sowie 1. Januar und 1. August 2011 erhöht, § 19 Abs. 2 TVÜ-VKA idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 und des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010. Dagegen enthält der TV-Ärzte/VKA überhaupt keine der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT entsprechende Entgeltgruppe und hat zudem ein gegenüber dem früheren BAT vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte (also nicht für Chefärzte) geschaffen, §§ 16 ff. TV-Ärzte/VKA. § 51 TVöD-BT-K bzw. § 12.1 TVöD-K enthält ebenfalls eine gegenüber der Vergütungsordnung zum BAT vollständig neue Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte, die keine Chefärzte sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Einer derartigen diskontinuierlichen Ersetzung ihrer Vergütungsabrede hätten redliche Vertragsparteien nicht den Vorzug gegenüber der mit einer Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 15 Ü TVöD kontinuierlichen Entwicklung gegeben (ähnlich Anton ZTR 2009, 2, 5). Es wäre keine angemessene Lösung, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Vergütungsvereinbarung und die Vergütung der Parteien auf ein „neues System“ umzustellen, wenn ein die Kontinuität der bisherigen Vergütungsabrede wahrendes Vergütungssystem zur Verfügung steht. Dass über die von den Parteien gewollte Dynamisierung der Vergütung hinaus der Kläger auch an strukturellen Änderungen der tariflichen Vergütungsregelungen oder an neuen Entgeltsystemen für Ärzte, die nicht Chefärzte sind, teilhaben soll, lässt sich dem Regelungsplan des § 9a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Dafür hat der Kläger auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgebracht.
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26 Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ (vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - ZTR 2010,190). Überdies erzielt ein Chefarzt aufgrund der Einräumung des Liquidationsrechts als variablen weiteren Vergütungsbestandteil neben der Festvergütung in der Regel ein höheres Einkommen als die ihm unterstellten Ärzte.
27 III. Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Laux Biebl Spelge Zoller Haas http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031230&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public