KARE600031275 BAG 4. Senat 20100616 4 AZR 924/08 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 70 S 1 BAT, § 1 TV-L vorgehend ArbG Hannover, 24. Oktober 2007, Az: 2 Ca 305/07 Ö, Urteilvorgehend Land
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
44 ) . Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet einen an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus deren Wortlaut nicht zweifelsfrei feststellen, ob die im Bereich der Länder über den
- Oktober 2005 hinaus weiter geltenden Regelungen des BAT oder ab diesem Zeitpunkt die neuen und den BAT ablösenden Regelungen des TVöD Anwendung finden sollen, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. ausf. BAG
- Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - mwN, EBE/BAG 2010, 116; zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT BAG
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, aaO). 27 (dd) Auch für die ergänzende Vertragsauslegung ist auf die räumliche Orientierung der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten abzustellen. Die größere regionale Nähe spricht in einem solchen Fall für die Annahme der Orientierung an den Arbeitsbedingungen der örtlichen Landesbediensteten und nicht an denjenigen des Bundes. Eine aufgrund des Geschäftsbereichs der Beklagten möglicherweise noch näher liegende Orientierung an den Tarifwerken der Kommunalen Arbeitgeberverbände scheidet aufgrund der insoweit eindeutigen Formulierung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel aus. Da für eine Inbezugnahme gerade der Tarifregelungen der Bundesangestellten kein Anhaltspunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist und da die Revision gerade nicht darauf abstellt, es seien nicht die Bedingungen der Länder, sondern die des Bundes in Bezug genommen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass im Zweifel die Tarifbedingungen der Angestellten der Länder für den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien maßgebend sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 28 bb) Die Regelung der Einmalzahlungen im TV Einmalzahlungen-L stellt sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des TV-L am
- November 2006 als eine den BAT ergänzende tarifliche Vergütungsregelung dar. 29
(1)Der TV Einmalzahlungen-L ist eine Übergangsnorm zur Regelung der tariflichen Entgelterhöhungen in den Jahren 2006 bis
- Bei den dort für die Jahre 2006 und 2007 bestimmten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Entgelterhöhungen, da in diesen Tarifrunden keine tabellenwirksamen Vergütungserhöhungen vereinbart wurden (vgl. dazu ausf. BAG
- Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38). 30
(2)Der personelle Geltungsbereich des TV Einmalzahlungen-L erstreckt sich ua. auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L). 31
(3)Die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- a)TV Einmalzahlungen-L sollte mit den Bezügen für Juli 2006 ausgezahlt werden. Dieser Zeitpunkt lag noch vor Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006. Soweit die tarifgebundenen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht dem TVöD unterfielen, etwa weil sie Beschäftigte von Mitgliedern der TdL waren, war für sie zu diesem Zeitpunkt der BAT noch voll wirksam. Dementsprechend sind die Bezugsgrößen in dieser ersten Sonderzahlung für Juli 2006 noch an den in der Anlage 1a zum BAT festgelegten Vergütungsgruppen orientiert. Erst die Höhe der nächsten, in § 2 Abs. 1 Buchst.
- b)TV Einmalzahlungen-L geregelten Zahlungen zum Januar 2007 richtet sich in der Höhe nach den - seit dem 1. November 2006 - im TV-L vereinbarten Entgeltgruppen (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38). 32
- cc)Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- a)TV Einmalzahlungen-L werden von dem Kläger erfüllt. Er hatte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch den nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV Einmalzahlungen-L tatbestandlich vorgesehenen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im Monat Juli 2006. Da er nach der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert war, hat die Beklagte ihm mit den Bezügen für Juli 2006 eine Einmalzahlung von 100,00 Euro zu leisten. 33
- b)Der Anspruch des Klägers ist aber verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT nicht eingehalten hat. 34
- aa)Der Anspruch ist erst im Juli 2006 entstanden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT am 31. Juli 2006 fällig geworden. Die innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erforderliche Geltendmachung (§ 70 Satz 1 BAT) ist nicht erfolgt. Die erste, möglicherweise als ausreichend anzusehende Geltendmachung nach der Fälligkeit des Anspruchs erfolgte durch die Zustellung der Klageschrift am 25. Juli 2007. 35
- bb)Das von den Vorinstanzen als ausreichend angesehene Geltendmachungsschreiben vom 12. Juni 2006 konnte die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT nicht wahren. Es ist vor der Entstehung des hier streitigen Anspruchs ergangen. Die tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Bestand des Anspruchs voraus (22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 -
§ 4Ausschlussfristen Nr.
177; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 a der Gründe,
§ 4Ausschlussfristen Nr.
168). Aus Wortlaut und Zweck des § 70 BAT ergibt sich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein müssen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - aaO). 36 2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht die weitere Einmalzahlung für den Bezugsmonat Januar 2007 nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- b)TV Einmalzahlungen-L zu. 37
- a)Der Kläger erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch. 38
- b)Auf sein Arbeitsverhältnis ist seit dem 1. November 2006 der TV-L anwendbar (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 TV Einmalzahlungen-L). Das ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung der von den Parteien vereinbarten Verweisungsklausel. 39
- aa)Spätestens mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 ist der Arbeitsvertrag endgültig lückenhaft geworden. Die Parteien haben beim Abschluss des Arbeitsvertrages jedenfalls nicht bedacht, dass der BAT weder im Bereich des Bundes noch im Bereich der Länder dynamisch fortgeschrieben, sondern durch ein neues Tarifwerk abgelöst werden würde. 40
(1)Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel trägt keine Erstreckung auf den TV-L und den ihn ergänzenden TV Einmalzahlungen-L (vgl. BAG
- Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38;
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15,
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
44). § 5 des Arbeitsvertrages ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der TV-L ist keine „gültige Fassung“ des „Bundesangestelltentarifs“ (BAG
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - aaO). Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. hierzu BAG
- Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - aaO). 41
(2)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom
- Oktober
- Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom
- Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien des Rechtsstreits mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl. BAG
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 16,
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). 42
(3)Die Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Parteien eine unbedingte Dynamik in ihrer Bezugnahme vereinbart haben. Mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft haben sie sich der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des BAT, die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 4 (betr. die Mitarbeitervertretung) und § 8 (betr. die zusätzliche Altersversorgung) des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in § 5 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden. 43
(4)Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten des Bundes und der Länder in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten. Die mit dieser Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 24,
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
44). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen. 44 bb) Die nach den oben unter II 1 a) aa)
(3)(
- b)dargelegten Kriterien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass der für den Bereich der Länder abgeschlossene TV-L und die hierzu weiter abgeschlossenen Zusatztarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Das ergibt sich aus der Anwendung der oben dargelegten Ausführungen, auf die verwiesen wird. 45
- c)Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Einmalzahlung in Höhe von 210,00 Euro aus § 2 Abs. 1 Buchst.
- b)TV Einmalzahlungen-L. Das Landesarbeitsgericht ordnet die Vergütungsgruppe IVb BAT zutreffend gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder entweder der Entgeltgruppe 9 oder 10 zu. Da der Kläger - durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung - nur den vom Arbeitsgericht insoweit zugesprochenen Betrag in Höhe von 150,00 Euro geltend gemacht hat, darf ihm auch nicht mehr zugesprochen werden. 46
- d)Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger durch Erhebung der Klage den Anspruch auf die (zweite) mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- b)TV Einmalzahlungen-L in Höhe von 150,00 Euro innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem TV Einmalzahlungen-Bund durch die Klage vom 9. Juli 2007 erfasst - zwar nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, aber nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - auch Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlungen-L. Die Klage ist am 25. Juli 2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche zugestellt worden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- b)TV Einmalzahlungen-L wird die Einmalzahlung „mit den Bezügen für Januar 2007“ ausgezahlt und war demnach gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 31. Januar 2007 fällig. Der für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dabei aus §§ 288, 286 BGB. 47 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die vom Kläger nicht angegriffene Teilabweisung der ursprünglich erhobenen Klage durch das Arbeitsgericht zu berücksichtigen war. Bepler Winter Creutzfeldt BeplerZugleich für den ehrenamtlichenRichter Jürgens, der wegendes Endes seiner Amtszeitan einer Unterzeichnungverhindert ist. Grimm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031275&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public