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BAG 5 AZR 557/09

KARE600031548 BAG 5. Senat 20100901 5 AZR 557/09 Urteil § 21 S 2 TVöD, § 21 S 2 ProtErkl 1 S 3 TVöD, § 21 S 2 ProtErkl 2 S 1 TVöD, § 26 Abs 1 S 1 TVöD, § 4 Abs 1 EntgFG, § 4 Abs 4 S 1 EntgFG, § 11 Abs

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D bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 (und 2) „zu ermitteln“. Wie dies zu geschehen hat, ist tariflich nicht vorgeschrieben, insbesondere gibt der Tarifvertrag keinen bestimmten Divisor vor. Eine korrekte mathematische Berechnung eines Tagesdurchschnitts hat hier zu berücksichtigen, dass sich die geringere Anzahl von Arbeitstagen im Divisor niederschlagen muss (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - Rn. 32, ZTR 2010, 367). 17 dd) Der im Streitfall einschlägige Satz 4 der Protokollerklärung Nr.

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D bestimmt schließlich, dass auf Basis der Tagesdurchschnitte „zustehende Beträge“ bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen. Damit ist allein der Dividend (Zähler) angesprochen, der der Berechnung des Tagesdurchschnitts zugrunde zu legen ist. Er errechnet sich aus der Summe der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Referenzzeitraum ohne die für Ausfalltage geleisteten Durchschnittsbeträge. 18 b) Zum Divisor (Nenner) enthält die Protokollerklärung keine Regelung. Deshalb kommt hier der in § 21 Satz 2 TVöD normierte Grundsatz zum Tragen, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile „als Durchschnitt“ auf der Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate zu zahlen sind. Dies erfordert nach allen anwendbaren Auslegungsgesichtspunkten die mathematisch korrekte Ermittlung des Durchschnitts anhand der konkreten individuellen Daten. Dh. die Bruttosumme ist durch die Zahl der Tage zu teilen, an denen diese Summe im Referenzzeitraum erarbeitet wurde. Somit hat die durch Satz 4 der Protokollerklärung Nr.

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D vorgegebene Veränderung des Dividenden zur Folge, dass der Divisor ebenfalls konkret-individuell zu bestimmen ist. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Die Protokollerklärungen, die im Wesentlichen als Interpretationshilfe, wenn teilweise auch mit eigenem Regelungsgehalt, anzusehen sind, bieten keinen Hinweis darauf, dass abweichend von der eigentlichen Tarifnorm anstelle des mathematischen Durchschnitts ein abgesenkter Wert geschuldet sei. Vielmehr belegt Satz 3 der Protokollerklärung Nr.

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D deren gegenteilige auf genaue Berechnung zielende Tendenz. 19 II. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD Anspruch auf Zahlung restlichen Urlaubsentgelts für die 13 im April 2006 gewährten Urlaubstage. 20 Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden auch beim Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TVöD als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Hinsichtlich dieser nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gilt nach § 21 Satz 2 TVöD das in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG normierte Referenzprinzip mit zulässigen tariflichen Abweichungen (vgl. BAG

  1. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - ZTR 2010, 367;
  2. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, EzA BUrlG § 13 Nr. 60;
  3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 104, 65). Die Berechnung des Durchschnittswerts zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub ist gleich. 21 III. Die Klage ist nur iHv. 5,44 Euro brutto begründet, denn für die Berechnung ist auf die Kalendermonate Januar, Februar und März 2006 abzustellen. Bestimmend sind die in diesen Referenzzeitraum entstandenen Ansprüche (vgl. BAG
  4. Februar 2010 - 9 AZR 52/09 - ZTR 2010, 367). Für die Monate Januar bis März 2006 ergibt dies einen Gesamtanspruch iHv. 2.174,94 Euro brutto. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die zwei entschuldigten Ausfalltage im Februar 2006 durch 63 zu dividieren, denn der Kläger arbeitete in den Kalendermonaten Januar, Februar und März 2006 an insgesamt 63 Tagen. Das ergibt pro Tag 34,52 Euro brutto und für 17 Ausfalltage im April insgesamt 586,84 Euro brutto. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen besteht ein Differenzvergütungsanspruch in Höhe von 5,44 Euro brutto. Im Übrigen ist die Klage und damit die Revision unbegründet. 22 IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. 23 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Buschmann Wolf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031548&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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