KARE600031550 BAG 8. Senat 20100819 8 AZR 315/09 Urteil § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 301 Abs 1 S 1 ZPO, § 318 ZPO, § 322 ZPO, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 253 Abs 2 BGB vorgehend ArbG Oberhausen, 15. August
§ 611Personalakte Nr. 1 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4). Davon abzugrenzen ist der Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, wonach keine Klageänderung gegeben ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies wird bei Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrages angenommen, die den bisherigen Streitgegenstand bei unverändertem Sachverhalt lediglich quantitativ oder qualitativ modifizieren und nicht durch einen anderen ersetzen (vgl. auch: BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 11, BAGE 121, 182, 184 f. =
§ 823Nr. 19 = Ez
A BGB 2002 § 823 Nr. 8). 26 Mit seinem Feststellungsantrag hat der Kläger einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. So hatte er bislang einen Ersatzanspruch wegen materieller und künftiger immaterieller Schäden nicht begehrt. 27 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der nachträglichen Klageerweiterung zu Recht bejaht hat, § 533 Nr. 1 ZPO, weil diese durch das Revisionsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BAG
- Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247 = AP AEntG § 1 Nr. 22 = EzA AEntG § 1 Nr. 8). Im Übrigen hat die Beklagte durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt, §§ 267, 533 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH
- Dezember 2004 - II ZR 394/02 - MDR 2005, 588). 28 Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die nachträgliche Klageerweiterung sich auf Tatsachen stützen kann, die das Berufungsgericht nach § 533 Nr. 2 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Ob und inwiefern die Berücksichtigung neuer Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren zulässig ist, richtet sich nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO, sondern nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG (BAG
- Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247 = AP AEntG § 1 Nr. 22 = EzA AEntG § 1 Nr. 8). Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvorbringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist (vgl. BAG
- Februar 2008 - 9 AZN 1085/07 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 60 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 37). 29
- Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden dann gegeben, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG
- Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - BAGE 121, 182 =
§ 823Nr. 19 = Ez
A BGB 2002 § 823 Nr. 8). 30 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom
- Februar 2008, dass das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag fraglich sei, weil Vortrag dazu fehle, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger bzw. noch nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schäden bestehe, vorgetragen, dass sich sein Krankheitszustand chronifiziert habe. Damit hat er eine nicht nur entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen behauptet. 31
- Zutreffend geht das Berufungsgericht im Ergebnis davon aus, dass der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht die Rechtskraft seines Teilurteils vom
- Februar 2008 entgegensteht. 32 Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Prozess nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BGH
- Januar 2008 - XII ZR 216/05 - mwN, NJW 2008, 1227). Dies ist hier nicht der Fall. Bezüglich des Ersatzes künftiger materieller Schäden folgt dies bereits daraus, dass der Kläger mit seiner durch das Teilurteil abgewiesenen Zahlungsklage keinen Schadensersatz wegen materieller Schäden geltend gemacht hatte. 33 Darüber hinaus ergibt sich auch ein anderer Streitgegenstand, soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden begehrt. Denn mit seiner Zahlungsklage hatte der Kläger den Ersatz für bereits entstandene immaterielle Schäden verlangt, wohingegen der Feststellungsantrag über die Ersatzpflicht für künftige Schäden davon abhängt, ob dem Kläger künftig solche entstehen werden. 34 II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. 35 Der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellung des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die darauf beruhen, dass ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen worden ist, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen, steht die mit Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom
- Februar 2008 getroffene Entscheidung entgegen. 36
- Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Teilurteil festgestellt, dass durch die Übertragung der wiederkehrenden Prüfungen von Schulen auf den Kläger im Jahr 2006 durch den Vorgesetzten des Klägers das Direktionsrecht der Beklagten nicht überschritten worden ist und dass diese Maßnahme keine „Mobbinghandlung“ dargestellt hat. Ua. aus diesem Grunde hat das Landesarbeitsgericht die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Entschädigung abgewiesen. Ein ausschlaggebender, die Klageabweisung tragender Grund wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und ist nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BGH
- Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204). Auch wenn insofern die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht an der Rechtskraft der gefällten Entscheidung teilhaben, darf diese nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört deshalb die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen (BGH
- November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967). Diese Präklusion erfasst auch im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen, sofern sie nicht erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH
- März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757). 37 Dies hat zur Folge, dass ein Sachurteil, welches eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich feststellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hatte (vgl. BGH
- März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757;
- Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795). Da diese Präklusion somit Ausfluss der Rechtskraftwirkung von Urteilen (§ 322 ZPO) ist, gilt diese Präklusion in entsprechender Anwendung der §§ 318, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Gericht auch hinsichtlich der in einem von ihm erlassenen rechtskräftigen Teilurteil getroffenen Feststellungen. 38 Ebenso wie das Revisionsgericht dann, wenn eine in einem Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, die sich aus der Rechtskraft der früheren Entscheidung ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten hat (BGH
- Januar 2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227), muss es auch die Präklusion von Tatsachenfeststellungen von Amts wegen beachten. 39
- Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt sich das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts als fehlerhaft dar, weil es diesem verwehrt war, der Feststellungsklage mit der Begründung stattzugeben, die Beschäftigung des Klägers mit wiederkehrenden Prüfungen sei „pflichtwidrig“ gewesen, weil der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers dessen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) durch diese Arbeitsanweisung verletzt habe. Genau diese Anordnung aus dem Februar 2006 hatte das Landesarbeitsgericht in seinem Teilurteil vom
- Februar 2008 als durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und nicht als „Mobbinghandlung“ des Vorgesetzten des Klägers gewertet. Demzufolge hat es im Ergebnis die Anordnung als vertrags- und gesetzesmäßig betrachtet mit der Folge, dass diese die geltend gemachten Schmerzensgeld-/Entschädigungsansprüche des Klägers nicht begründen könne. Auch wenn das Landesarbeitsgericht die damalige Anweisung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geprüft hatte, verbietet es die Präklusion im oben dargestellten Sinne (B II 1), diesen vom Landesarbeitsgericht seiner damaligen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt im Schlussurteil - und zwar diesmal unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit einem anderen Ergebnis - erneut zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser Präklusionswirkung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich etwa der maßgebliche Lebenssachverhalt nach der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Teilurteil ergangen ist, geändert hat. So lag die Schwerbehinderung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Aufgabenzuweisung im Februar 2006 vor. Ebenso war die amtsärztliche „Zusammenfassung und Beurteilung“ des Gesundheitszustandes des Klägers vom
- März 2005, auf welche das Landesarbeitsgericht zur Begründung seines Schlussurteils maßgeblich abgestellt hat, zum Zeitpunkt der streitbefangenen Maßnahme und des Erlasses des Teilurteils - zumindest der Beklagten - bereits bekannt. Diese Umstände hätte das Landesarbeitsgericht somit vor der Verkündung seines Teilurteils vom
- Februar 2008 berücksichtigen können. 40 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger H. Brückmann Schulz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031550&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public