KARE600031624 BAG 5. Senat 20101005 5 AZB 10/10 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 66 Abs 2 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 237 ZPO vorgehend ArbG Oberhausen, 26. August 2009, Az: 4 Ca 1580/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. Februar 2010, Az: 9 Sa 1154/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung. 1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2010 - 9 Sa 1154/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.710,52 Euro festgesetzt. 1 I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit einer einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Freistellung sowie Urlaubsabgeltung und die Zahlung von Urlaubsgeld. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. November 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16. Dezember 2009, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss der Kammervorsitzenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. 2 II. Die zulässige (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG in Verb. mit § 575 ZPO) Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter versagen. Es hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. 3 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG) entscheidet durch Kammern, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig werden, § 35 Abs. 2 ArbGG, soweit nicht das Gesetz eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden vorsieht. 4 2. Die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, 448) nicht mehr durch die Kammer, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden. Diese Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 66 Rn. 44). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.