KARE600031635 BAG 2. Senat 20100812 2 AZR 558/09 Urteil § 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b KSchG vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 230/07, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsg
§ 2Nr. 74; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14, AP KSch
G 1969 § 2 Nr. 141; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 138 =
§ 2Nr. 71). 15 Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse i
Sv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im fraglichen Betrieb entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Arbeitsbedingen entfällt (zuletzt Senat 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 b der Gründe,
§ 2Nr.
41; 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 -
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.
97). 16
- Im Streitfall ist ein betriebliches Erfordernis gegeben. 17 a) Die Anordnung des Beklagten vom
- Februar 2001, das TLLV an einem Standort zu konzentrieren, den Sitz dieser Behörde nach Bad Langensalza zu verlegen und die bisherigen Standorte zu schließen, stellt eine rechtlich zulässige Organisationsentscheidung dar, die zum Wegfall der Arbeitsplätze am Standort Jena-Zwätzen geführt hat (zur Verlagerung eines Betriebsteils: Senat
- Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 2 der Gründe,
§ 2Nr.
45; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c aa der Gründe,
§ 2Nr.
41). Es gehört zum Kern der (unternehmerischen) Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten (Senat
- Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 2 der Gründe, aaO;
- September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c bb der Gründe, aaO). Dies gilt für den öffentlichen Arbeitgeber insbesondere dann, wenn die Organisationsentscheidung durch ein parlamentarisches Gremium oder durch die demokratisch legitimierte Verwaltung getroffen worden ist (vgl. hierzu BVerfG
- Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - ZTR 1995, 566). Solche Organisationsentscheidungen können von den Gerichten inhaltlich nicht nachgeprüft werden, sie sind grundsätzlich als gegeben hinzunehmen (Senat
- Mai 2007 - 2 AZR 263/06 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165 =
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.
155; 24. Juni 2004 - 2 AZR 208/03 - zu B II 7 b der Gründe, ZTR 2005, 160). Sie unterliegen lediglich einer Missbrauchskontrolle. Da für eine beschlossene und durchgeführte Organisationsentscheidung grundsätzlich die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass die erfolgte Strukturänderung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. 18
- b)Im Streitfall ist der bisherige Standort des TLLV in Jena zum 26. November 2007 aufgelöst worden. Für eine willkürliche oder offensichtlich unzulässige Organisationsentscheidung hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dargelegt. 19 3. Das betriebliche Erfordernis war „dringend“ iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. 20
- a)Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im Kündigungsrecht ua. durch § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG normativ konkretisiert (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 79, 66). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann. Danach ist eine Kündigung durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse nur bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG anderweitig zu beschäftigen (Senat 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 361; 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 3 d der Gründe,
§ 2Nr.
45; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 2 a der Gründe,
§ 2Nr.
41;
- Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - Rn. 19;
- März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61;
- Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24). Aus der gesetzlichen Formulierung folgt zugleich, dass der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf einem (freien) Arbeitsplatz in einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs weiterzubeschäftigen (Senat
- Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 17;
- Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu C 2 der Gründe, BAGE 46, 191; LAG Köln
- Februar 1996 - 11
(13)Sa 888/95 - LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; zu Ausnahmen im Fall einer Verlagerung der Aufgaben in einen anderen Verwaltungszweig Senat 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 18; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 b der Gründe). Die gesetzliche Beschränkung will den öffentlichen Arbeitgeber vor einem „staatsweiten Weiterbeschäftigungsanspruch“ schützen (vgl. Lingemann/Grothe NZA 1999, 1072, 1074). Dies erscheint vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG auch berechtigt. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG räumt der Weiterbeschäftigung von bereits tätigen Arbeitnehmern auf einer freien Stelle einen Vorrang vor leistungsstärkeren und geeigneteren Bewerbern ein und verdrängt damit partiell die Anwendung des Prinzips der „Bestenauslese“ (vgl. Lingemann/Grothe NZA 1999, 1072, 1074; LAG Baden-Württemberg 27. Mai 1993 - 11 Sa 8/93 - NZA 1994, 557). Das ist nur in den gesetzlichen Grenzen hinzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle durch Gesetz oder Erlass aufgelöst hat, um - wenn auch nur teilweise - vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen. Dann kommt eine Weiterbeschäftigung in den anderen Dienststellen in Betracht, die nunmehr diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 b der Gründe). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Hier sollen dieselben Aufgaben innerhalb desselben Verwaltungszweigs von derselben Dienststelle ausgeführt und soll die Klägerin wie bisher weiterbeschäftigt werden, beides lediglich an einem anderen Ort. 21
- b)Danach scheidet eine andere Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG aus. Die von der Klägerin genannten freien Arbeitsplätze betrafen nicht denselben Verwaltungszweig und befanden sich überwiegend nicht am selben Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (zum Umkreis von 30 km vgl. APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 598). 22
- c)Die Änderungskündigung ist nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Die Klägerin musste die ihr vorgeschlagene Vertragsänderung billigerweise hinnehmen. Das Änderungsangebot entfernt sich nicht weiter vom Inhalt der bisherigen Arbeitsbedingungen der Klägerin, als dies zum Erreichen des angestrebten Ziels notwendig ist. 23
- aa)Die angebotene Änderung ist geeignet und erforderlich, um die neue Organisationsstruktur des TLLV umzusetzen. Das TLLV soll an einem Standort zentralisiert werden. Dazu müssen die bisher in verschiedenen Städten angesiedelten Teile des TLLV an diesen Standort verlegt und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer am neuen Standort eingesetzt werden können. Letzteres ist dem Beklagten anders als durch den Ausspruch von Änderungskündigungen nicht möglich. 24
- bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin gab es keine milderen Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. 25
(1)In Betracht kommen nur Mittel, die gleich wirksam sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Das ist nur der Fall, wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer weniger belastend sind und dennoch die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und deren Umsetzung im Kern nicht ändern (Senat
- April 2009 - 2 AZR 835/07 - Rn. 25;
- Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141;
- Juni 2008 - 2 AZR 1109/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 180;
- Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - AP BGB § 626 Nr. 70 = EzA BGB § 626 nF Nr. 66). 26
(2)Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, der Klägerin die unbedingt notwendigen Änderungen des Arbeitsverhältnisses anzutragen. Neben dem angebotenen Arbeitsplatz in Bad Langensalza gab es keine anderen, der beruflichen Qualifikation der Klägerin entsprechenden zumutbaren Arbeitsplätze, die der Beklagte hätte anbieten müssen. Die Klägerin hat keine Arbeitsplätze oder Einsatzformen beim TLLV benannt, die bei Beachtung der getroffenen Organisationsentscheidung für sie zu einer geringeren Belastung geführt hätten. Ihr Hinweis auf freie Arbeitsplätze in Dienststellen eines anderen Verwaltungszweigs ist insoweit unbeachtlich. 27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Eylert Berger Gallner A. Claes Niebler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031635&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public