KARE600031645 BAG 10. Senat 20100929 10 AZR 281/09 Urteil § 47 Nr 5 TVöD BT-V, § 1 TVG vorgehend ArbG Brandenburg, 9. September 2008, Az: 1 Ca 511/08, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 5. März 2009, Az: 25 Sa 17/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (§ 47 Nr 5 TVöD BT-V als abschließende Vergütungsregelung - kein Anspruch auf Zahlung eines Taucherzuschlags nach TV-Taucherzuschläge während der Ausbildung zum geprüften Taucher) 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2009 - 25 Sa 17/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Zahlung eines Taucherzuschlags. 2 Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten als Wasserbauer im Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg tätig und erhielt eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 des Allgemeinen Teils der Anlagen 1 zu § 1 Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV-LohngrV). Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. 3 Im Rahmen einer Ausbildung zum „geprüften Taucher“ absolvierte der Kläger zahlreiche Tauchgänge. Zum Beginn dieser Ausbildung zahlte die Beklagte für diese Tauchgänge einen Zuschlag nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes (TV-Taucherzuschläge) iVm. § 2 TV-Lohnzuschläge-O-Bund (Ost-Tarif). Nach § 1 Abs. 1 TV-Taucherzuschläge erhalten Taucher gemäß § 29 MTArb für Tauchzeiten einen Taucherzuschlag abhängig von der Tauchtiefe. Später lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) weitere Zahlungen ab. Diese tarifliche Sonderregelung hat folgenden Wortlaut: „Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.“ 4 Der Kläger hat mit mehreren Schreiben die Zahlung von Taucherzuschlägen für den Zeitraum 17. Oktober 2006 bis 31. Juli 2008 in unstreitiger Höhe von noch 3.000,78 Euro außergerichtlich und mit der am 15. Mai 2008 zugestellten und am 18. August 2008 erweiterten Klage gerichtlich geltend gemacht. 5 Er hat die Auffassung vertreten, die Zuschläge seien auch für während der Ausbildung durchgeführte Tauchgänge zu zahlen. Die besonderen Erschwernisse, die die Zulage vergüten wolle, lägen auch während der Ausbildung vor. § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) schließe diesen Anspruch nicht aus. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers sich während seiner Ausbildung zum „geprüften Taucher“ gemäß § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) ausschließlich nach seiner bisherigen Tätigkeit als Wasserbauer richte. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Die Revision ist unbegründet. 10 Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Taucherzuschlags nach § 1 Abs. 1 TV-Taucherzuschläge. § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) regelt den Vergütungsanspruch während seiner Qualifizierung zum „geprüften Taucher“ abschließend. 11 I. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme finden der TVöD und die Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in § 47 TVöD-BT-V (Bund) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Parteien haben vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Der MTArb-O ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden (§ 2 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 4). Da der Kläger unstreitig beim Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg beschäftigt ist und beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserbaulichen Einrichtungen eingesetzt wurde, gelten diese Sonderregelungen des Bundes. 12 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Taucherzuschlag. Die Beklagte hat mit der Zahlung des bisherigen Entgelts den Vergütungsanspruch des Klägers während dessen Qualifizierung zum „geprüften Taucher“ erfüllt. 13 1. Gemäß § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) erhalten die Beschäftigten während der Qualifizierung für eine andere Tätigkeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile. Die Tarifnorm gewährt damit einen speziellen, den bisherigen Lebensstandard des an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmenden Beschäftigten sichernden Vergütungsanspruch. Dieser Anspruch bestimmt sich allein nach der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Wasserbauer. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf der Basis der während der Qualifizierung ausgeübten Tätigkeit besteht daher nicht. § 47 Nr. 5 TVöD-BT-V (Bund) ist eine abschließende, spezielle Vergütungsregelung. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.