KARE600031791 BAG 3. Senat 20100929 3 AZR 564/09 Urteil § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 S 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 4. Juli 2006, Az: 5 Ca 714/05 B, Urteilvorgehend Lan
§ 1Nr.
88; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, 24,
§ 2Nr.
31). 14
- Danach stehen dem Kläger keine über den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Betriebsrentenansprüche zu. 15 a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die erreichbare Vollrente zu ermitteln ist. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist demnach nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die in der Versorgungsordnung ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR entgegen der Auffassung der Revision bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Hier ist die weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. Deshalb greift der Festschreibeeffekt. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht. Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG
- Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51;
- September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30,
§ 2Nr.
31). 16 Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs entsprechend § 3 Nr. 1 PO 76 die Bruttomonatsvergütung des Klägers im vierten Monat vor seinem Ausscheiden maßgeblich ist. Bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis stand nicht fest, wie sich die tariflichen Vergütungen entwickeln würden. Eine Hochrechnung konnte demnach nicht erfolgen. Die Bruttogrundvergütung hat 2.613,30 Euro betragen. Die fiktive Vollrente beläuft sich daher aufgrund der Kappungsgrenze von 20 % auf 522,66 Euro. 17
- b)Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme ein Rentenanspruch in Höhe von 382,63 Euro errechnet. 18
- aa)Die Kürzung der Rente hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil der Kläger bereits bei seinem vorzeitigen Ausscheiden die Kappungsgrenze erreicht hatte. § 3 Nr. 1 PO 76 regelt lediglich, wie hoch die Rente desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 3 Nr. 1 PO 76 legt aber nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Mithin ergibt sich nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26,
§ 2Nr.
31). 19
- bb)§ 4 PO 76 steht der zeitratierlichen Kürzung der Vollrente des Klägers entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Eintritt des Versorgungsfalls, dh. bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger ist jedoch zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, zu dem er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beanspruchen konnte. 20
- cc)Die Beklagte ist auch berechtigt, wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 4 PO 76, wohl aber aus der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr um 0,5 % pro Monat zu kürzen ist (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 27 - 29,
§ 2Nr.
31). 21 dd) Das Landesarbeitsgericht hat den Betriebsrentenanspruch des Klägers zutreffend errechnet. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass zwei Rentenstämme zu bilden sind, weil die PO 76 unterschiedliche feste Altersgrenzen vorsieht, nämlich für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. 22
(1)Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (- 3 AZR 1061/06 - Rn. 17 ff.,
§ 2Nr. 31) zu der hier maßgeblichen PO 76 ausgeführt hat, verbleibt es für den bis zur Verkündung der Entscheidung des Eu
GH in der Rechtssache „Barber“ am
- Mai 1990 (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) erdienten Teil der Betriebsrente zwar bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage. Für diesen ist von der nach der Versorgungsordnung für Männer geltenden festen Altersgrenze auszugehen. Anders verhält es sich jedoch für den Teil der Betriebsrente, der nach dem Stichtag erdient wurde: Hier ist die für Frauen geltende Altersgrenze maßgeblich. 23 Danach ist die fiktive Vollrente für den ersten Rentenstamm entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich bis zum
- Mai 1990 erbrachten Betriebszugehörigkeitszeit zu der bis zur festen Altersgrenze (Vollendung des
- Lebensjahres) möglichen zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm ist die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem
- Mai 1990 bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeitszeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen. 24 Nach der „Barber-Entscheidung“ ist eine Benachteiligung der Männer ab dem Stichtag
- Mai 1990 nicht nur beim Pensionsalter, sondern auch bei der Leistungshöhe oder bei den sonstigen Leistungsvoraussetzungen unzulässig (vgl. BAG
- September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1). Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer oder kein versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für den Teil der Betriebsrente zulässig, der auf die Beschäftigungszeiten bis zum
- Mai 1990 zurückgeht (vgl. BAG
- September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358;
- August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20, AP EG Art. 141 Nr. 18 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 22). Das Gleiche gilt, wenn sich unterschiedliche Pensionsalter dahin auswirken, dass Frauen sich keinen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen müssten (ebenso im Ergebnis BAG
- September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 33,
§ 2Nr. 31). Aus dem Grunde ist auch hier zwischen der sog. „Vor-Barber-Zeit“ und der sog. „Nach-Barber-Zeit“ zu unterscheiden. 25
(2)Das Landesarbeitsgericht hat für die „Vor-Barber-Zeit“ zutreffend eine Betriebsrente iHv. 262,73 Euro errechnet. Es hat die Betriebszugehörigkeitszeit bis zum
- Mai 1990 von 366 Monaten ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres von 557 Monaten gesetzt und hieraus einen Prozentsatz von 65,71 ermittelt. Dies ergab zunächst einen Rentenbetrag von 343,44 Euro. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente war dieser Betrag nochmals zu kürzen um den versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 23,5 %. 26 Für die „Nach-Barber-Zeit“ hat das Landesarbeitsgericht ebenso zutreffend einen Betriebsrentenanspruch iHv. 119,90 Euro errechnet. Für die tatsächliche Betriebszugehörigkeitszeit ab dem
- Mai 1990 waren 114 Monate in Ansatz zu bringen und für die mögliche Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres waren es 497 Monate. Dies ergibt einen Prozentsatz von 22,
- Ein versicherungsmathematischer Abschlag hatte für diesen Teil der Betriebsrente zu unterbleiben. 27 Aus der Summe der beiden Beträge errechnet sich eine Betriebsrente iHv. 382,63 Euro monatlich. Damit hat der Kläger unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente iHv. 329,30 Euro Anspruch auf den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag von 53,33 Euro pro Monat. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. 28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Zwanziger Schlewing G. Kanzleiter Suckale http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031791&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public