KARE600031792 BAG 10. Senat 20100929 10 AZR 523/09 Urteil § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 1 TVG, § 5 Abs 1 TVG vorgehend ArbG Berlin, 24. Juli 2008, Az: 62 Ca 62688/06, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. Februar 2009, Az: 22 Sa 1702/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialkassenverfahren nach dem VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung - Mitgliedschaft in einem Verband für den Betrieb 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2009 - 22 Sa 1702/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mindestbeiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) für den Zeitraum von September bis November 2002. 2 Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gegründet. Sie betreibt die Montage von Bauelementen aus Glas, Holz, Kunststoff, Aluminium, Metall, Beton sowie den Groß- und Einzelhandel mit Beschlägen, Sanitärartikeln und allen Artikeln des Baumarktbereichs. Sie führt den Betrieb fort, der bis zu ihrer Gründung von ihrem Geschäftsführer als Einzelunternehmen geführt wurde und mit dem er seit 1994 Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie (Holz- und Kunststoffe e. V.) war. Auf seinen Antrag vom 14. Dezember 1999 leitete der Verband mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedschaft von dem Einzelunternehmen auf die zu diesem Zeitpunkt in Gründung befindliche Beklagte über. 3 Im maßgeblichen Zeitraum montierte die Beklagte insbesondere Spezialtüren für öffentliche Auftraggeber (Krankenhäuser, Strafvollzugsanstalten, Schulen), die speziellen Anforderungen an Rauchdichtigkeit, Feuerfestigkeit, Schallschutz und Schließvorrichtung genügen müssen. Sie beschäftigte sechs gewerbliche Arbeitnehmer. Zwei Arbeitnehmer waren mit der Vormontage in den Betriebsräumen der Beklagten und zwei mit der Endmontage auf den Baustellen beschäftigt. Ein Arbeitnehmer erledigte den Transport der Türen sowie der Handelswaren, ein weiterer erstellte Aufmaße und war für die Abnahme der Arbeiten zuständig. 4 Die Klägerin macht für den Streitzeitraum einen monatlichen Mindestbeitrag für jeden gewerblichen Arbeitnehmer iHv. 335,00 Euro geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte werde nicht von den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) in Abschn. I und II der Bekanntmachung über die AVE von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) erfasst. Sie führe keine Fertigbauarbeiten iSv. Abschn. II der Einschränkungen durch, sondern sei ein Montagebetrieb. Da die Satzung des Landesverbands Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie zum Gründungszeitpunkt der Beklagten die Überleitung einer Mitgliedschaft nicht vorgesehen habe, sei die Mitgliedschaft für die Beklagte erst zum 1. Januar 2000 und damit nach dem in Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungen genannten Stichtag neu begründet worden. 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.030,00 Euro zu zahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, sie sei als Fertigbaubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV nach Abschn. II der Einschränkungen und aufgrund der am 1. Juli 1999 für den Betrieb bestandenen Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie nach Abschn. I der Einschränkungen von der AVE ausgenommen. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 8 Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 18 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 4. Juli 2002 auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für September bis November 2002. 9 I. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. 10 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -) erfüllt der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster das Tätigkeitsbeispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV und nicht das Tätigkeitsbeispiel „Fertigbauarbeiten“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann ausgeführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zusammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird (Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 24, aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 11 2. Der Betrieb der Beklagten wurde nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ( Trocken- und Montagebauarbeiten) vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Demgegenüber hat der Betrieb keine Fertigbauarbeiten im Tarifsinne verrichtet, weil durch den Einbau von vormontierten Türen eine bestimmte herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau nicht ersetzt wird. Aber selbst auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten unterfiel der Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. 12 II. Der VTV fand auf den Betrieb der Beklagten keine Anwendung. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands und deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Eine Tarifgeltung ergab sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 TVG. Die AVE vom 17. Januar 2000 erstreckte sich nach Abschn. I Abs. 1, 2 Buchst. a der Einschränkungen des Ersten Teils nicht auf den Betrieb der Beklagten. 13 1. Die Einschränkung hat, soweit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: „I. 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. 2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie
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