erfolgter Stellenbesetzung Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 26. März 2009 - 11 Sa 83/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers, der sich bei der Beklagten um die Stelle eines Entwicklungsingenieurs beworben hatte. 2 Im Dezember 2007 schrieb die Beklagte auf ihrer Homepage die Stelle eines Entwicklungsingenieurs Digitale Elektroniken (m/w) aus. Arbeitsort sollte G bei F sein, Arbeitsbeginn „ab sofort“. Gefordert wurde ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium, Erfahrung mit der Entwicklung digitaler Schaltungen, Versiertheit im Umgang mit DSP, CPLD, FPGA und Kenntnisse in Echtzeitanwendungen, Echtzeitbetriebssystemen und DSP-Assemblerprogrammierung. 3 Die Beklagte prüfte nicht, ob die ausgeschriebene Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Auch hatte die Beklagte keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen und die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt. Die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
4 Mitte Dezember 2007 bewarb sich der Zeuge P für die ausgeschriebene Stelle. In seinem am
Diese Vermutung ergebe sich sowohl daraus, dass die Beklagte nicht geprüft habe, ob die zu besetzende Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne, als auch daraus, dass die Beklagte entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe. Der Kläger meint, hätte die Beklagte die Agentur für Arbeit frühzeitig über die freie Stelle informiert, so hätte er sich vor der zwischenzeitlich erfolgten Stellenbesetzung um die zu diesem Zeitpunkt noch freie Stelle bewerben können und er wäre eingestellt worden; zumindest hätte aber seine Bewerbung nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden können, die Stelle sei bereits besetzt. 9 Weiterhin vertritt der Kläger die Auffassung, für die Vermutung seiner Diskriminierung sprächen auch eine nicht ordnungsgemäße Begründung der Einstellungsentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sowie die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
10 Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die Vermutung resultiere ebenfalls daraus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Daher schulde ihm die Beklagte wegen Diskriminierung eine Entschädigung, die mit mindestens drei Monatsgehältern zu jeweils 4.000,00 Euro angemessen sei. 11 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Vernehmung des Zeugen P abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. 14 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. 15 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt als Beschäftigter iSv. § 6 AGG angesehen werden könne, da im Zeitpunkt seiner Bewerbung am 29. Dezember 2007 wegen der am 17. Dezember 2007 erfolgten Stellenvergabe an den Zeugen P keine verfügbare Stelle mehr existiert habe.
Eingang der Bewerbung des Klägers habe die Beklagte keine Einstellungsentscheidung mehr zu treffen gehabt. Die Bewerbung des Klägers habe sie nicht mit anderen Bewerbungen zu vergleichen, habe niemand gegenüber dem Kläger zu bevorzugen oder den Kläger wegen seiner Behinderung zu benachteiligen gehabt. Mangels einer zu diesem Zeitpunkt vorliegenden eigenen Bewerbung sei der Kläger bei der Einstellung des Zeugen P am 17. Dezember 2007 nicht benachteiligt worden. Die
1 Satz 1 SGB IX vorgesehene, jedoch von der Beklagten unterlassene Einschaltung der Agentur für Arbeit begründe auch nicht in Ansehung des dem § 15 Abs. 2 AGG innewohnenden Präventionscharakters die Vermutung, gerade der Kläger sei diskriminiert worden. Die unterlassene Anfrage bei der Agentur für Arbeit vor der Ausschreibung oder Besetzung einer Stelle wirke nicht über die konkrete Stellenbesetzung hinaus, habe insbesondere keinerlei Außenwirkung gegenüber potentiellen Bewerbern um künftig zu besetzende Stellen. Insofern unterscheide sich die Sachlage von einer angekündigten, in die Zukunft wirkenden Diskriminierung des Arbeitgebers, die schon Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewesen sei. 16 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch
Vm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. 17 I. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens. 18
2 Satz 1 SGB IX in der ab 18. August 2006 geltenden Fassung dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
2 Satz 2 SGB IX gelten hierzu die Regelungen des ebenfalls am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet
Vm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. 22 2. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger als „Beschäftigter“ iSd. AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. 23
1 Satz 2 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen
Abs. 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also jedenfalls derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. 24
der erfolgten Stellenbesetzung suchte die Beklagte keine weiteren Bewerber, sie versäumte lediglich, die Stellenausschreibung von ihrer Homepage zu löschen. Der Senat kann aber die Frage, ob Bewerber iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch derjenige ist, der sich für ein versehentlich (noch) ausgeschriebenes Beschäftigungsverhältnis bewirbt, dahinstehen lassen. Denn selbst wenn der Kläger aufgrund seiner Bewerbung vom 29. Dezember 2007 als Bewerber unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 AGG fällt, hat die Klage keinen Erfolg. 26 3. Der Kläger hat allerdings den Entschädigungsanspruch
GG eingehalten. 27 a) Die Ablehnung seiner Bewerbung erhielt der Kläger durch die E-Mail vom
1 und Abs. 2 AGG geltend machen. Damit hatte er die Zweimonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung
4 Satz 1 AGG gewahrt. Einen bezifferten Entschädigungsbetrag musste er nicht geltend machen (BAG
Vm. § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB IX auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung liegen indes nicht vor. Ein solcher Anspruch setzte einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).
Vm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX läge eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers vor, wenn er als schwerbehinderter Bewerber („Beschäftigter“) wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren hätte als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. 30
gekommen. Vor oder bei der Einleitung des Besetzungsverfahrens hat sie die Bundesagentur für Arbeit nicht eingeschaltet, wie es
1 Satz 2 SGB IX geschehen soll. Auch hat sie nichts dafür vorgetragen, dass sie ihrer Verpflichtung
gekommen ist, zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Als die Beklagte jedoch ihre diesbezüglichen Pflichten verletzte, also bis einschl.
dem SGB IX nicht
kam, war er noch nicht Beschäftigter.
dem er aufgrund seiner Bewerbung Beschäftigtenstatus erlangt haben mag, fand eine Benachteiligung nicht (mehr) statt. Damit fehlt es
2 AGG an der Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Als Beschäftigter hat der Kläger mangels einer Besetzungsentscheidung keine Benachteiligung erfahren. 32 5. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Diskriminierung ohne konkrete eigene Benachteiligung steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch
2 AGG nicht zu. 33 a) Die europäischen Richtlinien zur Durchsetzung der Gleichbehandlung, die in Deutschland durch das AGG umgesetzt wurden, verlangen, dass in den Mitgliedstaaten alle Personen, die sich durch Ungleichbehandlung aufgrund eines verpönten Merkmals für in ihren Rechten verletzt halten, den Gerichtsweg beschreiten können (Art. 7 Abs. 1 RL 2000/43/EG und Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG). Die Richtlinien verlangen darüber hinaus, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die
nationalem Recht für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien zu sorgen haben, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung am Gerichtsverfahren beteiligen können. Diese Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 1 RL 2000/43/EG und Art. 8 Abs. 1 RL 2000/78/EG) erfüllt das nationale Recht in Deutschland. Zwar ist bei den durch Gesetz vorgeschriebenen institutionellen Vorkehrungen zur Unterstützung der Integration behinderter Menschen (Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Integrationsfachdienste, vgl. Kap. 5 bis 7 SGB IX) ein allgemeines Klagerecht nicht vorgesehen, jedoch können Antidiskriminierungsverbände
2 AGG im gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter auftreten. Die Popularklage einzelner Betroffener ist dem deutschen Recht dagegen grundsätzlich fremd. 34
deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit, § 156 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 SGB IX.
3 AGG ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berufen, auch unabhängig von einer konkreten Benachteiligung, Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen zu ergreifen. Liegt, anders als im Falle des Klägers, eine konkrete Benachteiligung bei einer Einstellungsentscheidung vor, so stellte die Nichtbeteiligung der Agentur für Arbeit ein Indiz iSd. § 22 AGG dar, die zu einer Beweislastumkehr führte. Der nicht durch eine Besetzungsentscheidung beschwerte Kläger kann dagegen weder
nationalem noch
europäischem Recht eine Entschädigungszahlung für sich beanspruchen (EuGH 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 28, aaO). 37 C. Der Kläger hat
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Brückmann E. Schulz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600031987&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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